Entscheid vom 25. März 2021
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
UV 2020/51
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
Zustelladresse: B.___,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Der Beschwerdeführer erhielt am 26. Mai 2020 Kenntnis vom Einspracheentscheid vom 24. März 2020 (Suva-act. 412). Am 18. Juni 2020 (Eingang beim Versicherungsgericht am 1. Juli 2020) reichte er Beschwerde ein (act. G 1). Die 30-tägige Frist wurde damit gewahrt und auf die Beschwerde ist einzutreten.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 24. März 2020 (Suva-act. 392). Diesem liegt die Verfügung vom 14. November 2019 zugrunde (Suva-act. 301). In diesen Entscheiden hat die Beschwerdegegnerin darüber befunden, dass der Taggeldanspruch im Zusammenhang mit dem Rückfall vom 27. Mai 2015 Fr. 149.80 und im Zusammenhang mit dem Rückfall im Jahr 2019 ab Operationszeitpunkt (25. November 2019) Fr. 32.50 beträgt. Allein die Höhe der genannten Taggeldansprüche und der Zeitpunkt des Beginns des Taggeldanspruchs im Zusammenhang mit dem Rückfall im Jahr 2019 bilden Anfechtungsgegenstand. Alle übrigen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers – sinngemäss macht er insbesondere Schadenersatz-, Heilbehandlungs-, Renten- und Integritätsentschädigungsansprüche geltend – sind nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses, weshalb darauf in diesem Beschwerdeverfahren nicht einzutreten ist. Über einen Teil dieser Begehren hat die Beschwerdegegnerin im Übrigen am 10. Dezember 2020 verfügt (act. G 19). Diesbezüglich stand dem Beschwerdeführer wieder die Einsprache offen.
Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde – zumindest sinngemäss – die Höhe der Taggelder im Zusammenhang mit dem Rückfall vom 27. Mai 2015 und im Zusammenhang mit dem Rückfall im Jahr 2019.
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles oder daraus resultierenden Rückfällen (vgl. Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]) voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat sie gestützt auf Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Anspruch auf ein Taggeld, welches gemäss Art. 17 Abs. 1 UVG bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes beträgt und bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend gekürzt wird. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfallereignis bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Nach Art. 15 Abs. 3 UVG erlässt der Bundesrat Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen. Gestützt auf diese Delegation wird in Art. 23 Abs. 8 UVV geregelt, dass bei Rückfällen der unmittelbar zuvor bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend ist, ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung. Erleiden temporär Angestellte, die eine regelmässige Erwerbstätigkeit auf der Basis eines Rahmen- und eines Einsatzvertrages ausüben, einen Unfall, so ist der im aktuellen Einsatzvertrag vereinbarte Lohn massgebend (Art. 23 Abs. 3bis UVV; in Kraft seit 1. Januar 2017).
Gestützt auf vorstehende Erwägung ist für die Höhe des Taggeldes entscheidend, von welchem (versicherten) Verdienst im Zeitpunkt der jeweiligen Rückfälle auszugehen ist.
Gemäss Art. 22 Abs. 2 UVV gilt als versicherter Verdienst der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10], konkretisiert in Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Gemäss dem schriftlichen Einsatzvertrag vom 19. Januar 2015 erzielte der Beschwerdeführer bei seiner letzten temporären Arbeitsstelle vor dem Rückfall vom 27. Mai 2015 bei der I.___ AG, vermittelt durch die D., im Jahr 2015 einen Stundenlohn von Fr. 35.-- (Fr. 28.57 Grundlohn, Fr. 4.05 Feiertags- und Ferienentschädigung, Fr. 2.38 Anteil 13. Monatslohn; Suva-act. 199-3). Hinzu kommen Fr. 5.55 Schichtzulage pro Stunde (Suva-act. 179-1; gemäss Suva-act. 199-5 ff. hat der Beschwerdeführer Schichtarbeit auch tatsächlich geleistet, ausser am 21. Januar 2015), womit ein Stundenlohn von Fr. 40.55 resultiert. Dies ergibt ein Jahreseinkommen und damit einen versicherten Verdienst von Fr. 79'716.-- ([Fr. 28.57 + Fr. 2.38 + Fr. 5.55] x 42 Stunden x 52 Wochen; wird mit 52 Wochen gerechnet, ist die Feiertags- und Ferienentschädigung von Fr. 4.05 auszuklammern). Damit resultiert im Zusammenhang mit dem Rückfall aus dem Jahr 2015 ein Taggeldanspruch von aufgerundet Fr. 174.75 (Fr. 79'716.-- : 365 x 0.8). Die Beschwerdegegnerin korrigierte das Taggeld von Fr. 174.75 auf Fr. 149.80 (Suva-act. 196-1). Sie hat, auch wenn sich das aus den Akten nicht eindeutig ergibt, offenbar die Schichtzulagen nicht mehr berücksichtigen wollen. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb bei der vorliegenden Konstellation (Schichtarbeit wurde ohne Zweifel zumindest mündlich vereinbart und auch geleistet; Suva-act. 199-5 ff.) die Schichtzulagen nicht als Lohnbestandteil zu qualifizieren wären. So wurden denn auch Beiträge darauf entrichtet (vgl. Suva-act. 179-3) und die Schichtzulage ausdrücklich als AHV-pflichtig deklariert (Suva-act. 179-1). In dem Sinne besteht vorliegend kein Anlass, die Schichtzulagen als nicht der Beitragspflicht unterliegende Unkostenentschädigungen nach Art. 9 AHVV zu qualifizieren und nicht zum massgebenden Lohn hinzuzurechnen (vgl. dazu auch Rz. 2002 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], download (admin.ch), eingesehen am 25. März 2021). Im Übrigen sind auch gemäss Arbeitslosenversicherungsrecht die Schichtzulagen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Tätigkeit solche Zulagen normalerweise erhalten hat, dem massgebenden Lohn hinzuzurechnen (vgl. Weisungen / Kreisschreiben / AVIG-Praxis (arbeit.swiss), AVIG-Praxis ALE; eingesehen am 25. März 2021). Es wäre nicht sachgerecht, wenn dies bei der Arbeitslosenversicherung gelten sollte, unfallversicherungsrechtlich indes nicht. Entsprechend hat auch das Bundesgericht entschieden (Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2010, 8C_316/2010, E. 4.3.2, und Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. November 2004, U 182/04, E. 5.1, und vom 1. April 2003, U 292/01, E. 8). Daran ändert nichts, dass ab dem Jahr 2016 bei der I. AG kein Schichtbetrieb mehr herrschte (Suva-act. 179-1), nachdem für die Bemessung der Taggelder der unmittelbar vor dem Rückfall bezogene Lohn im Jahr 2015 gilt. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und zur Berechnung und Auszahlung der Differenz an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Vor dem Rückfall im Jahr 2019 erzielte der Beschwerdeführer keinen relevanten Verdienst, welcher für die Taggeldberechnung herangezogen werden könnte. Dies soweit ersichtlich auch nicht im Ausland, wobei Gegenteiliges nicht geltend gemacht wird. Damit ist für die Berechnung des Taggeldes mindestens von einem Tagesverdienst von 10 % des Höchstbetrags des versicherten Tagesverdienstes auszugehen (vgl. Art. 23 Abs. 8 UVV). Dieser Höchstbetrag ist auf Fr. 406.-- pro Tag festgelegt (Art. 22 Abs. 1 UVV). Der Taggeldanspruch im Zusammenhang mit dem Rückfall im Jahr 2019 beträgt damit – wie von der Beschwerdegegnerin berechnet – aufgerundet Fr. 32.50 (Fr. 406.-- : 10 x 0.8). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
Letztlich ist strittig, ab wann im Zusammenhang mit dem Rückfall im Jahr 2019 von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und damit ein Taggeldanspruch besteht. Der Beschwerdeführer beantragt Taggelder seit dem Rückfall bzw. der Rückfallmeldung (Suva-act. 347; Behandlungsbeginn am 8. Mai 2019 [Suva-act. 247], Rückfallmeldung am 18. Juli 2019 [Suva-act. 259]), die Beschwerdegegnerin gewährte solche ab dem Operationszeitpunkt (25. November 2019). Davor habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Sie verweist bei ihrer Einschätzung insbesondere auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. H.___ vom 23. März 2020 (Sua-act. 391).
Bezüglich Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die versicherungsinterne Beurteilung zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinn zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 469 f. E. 4.4 mit Hinweis; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2012, 8C_592/2012, E. 5.3). Die Rechtsprechung erachtet sodann Aktengutachten als zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Voraussetzung ist ein lückenloser Untersuchungsbefund, damit der Experte bzw. die Expertin imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild zu verschaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1). Erachtet das Sozialversicherungsgericht die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen abschliessen (vgl. BGE 135 V 469 E. 4.3.2, mit Hinweisen). Diesfalls besteht kein Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer Gutachten (BGE 122 V 157).
Dr. F.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer mit Beurteilung vom 25. September 2017 eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit (Gehen und Stehen bis zu drei Stunden täglich in Intervallen von 30 Minuten mit der Möglichkeit zum Hinsetzen zwischen den stehenden und gehenden Tätigkeiten sowie Hebe- und Trageleistung bis 25 Kilogramm, ohne Gehen auf unebenem Gelände, repetitives Treppensteigen und Arbeiten auf Leitern; Suva-act. 166). Mangels rentenrelevanten Invaliditätsgrads bzw. relevanter Erwerbseinbusse verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 einen Rentenanspruch (Suva-act. 213). Diese Verfügung wurde rechtskräftig (vgl. dazu Suva-act. 215 ff., 223). Insgesamt ist eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beweisrechtlich hinreichend erstellt (vgl. analog Art. 6 Satz 2 ATSG). Zu prüfen ist im Folgenden, ob diese Leistungsfähigkeit bis zur Operation am 25. November 2019 Bestand hatte (Suva-act. 340). Diesfalls bestünde mangels Arbeitsunfähigkeit seit dem Behandlungsbeginn am 8. Mai 2019 bzw. der Rückfallmeldung vom 18. Juli 2019 bis zur Operation kein Anspruch auf Taggelder.
Zur Beantwortung der Arbeitsfähigkeit im vorgenannten Zeitraum wurde Dr. H.___ um eine Beurteilung ersucht. Dieser legte am 23. März 2020 dar, dass die chronische Beschwerdesymptomatik und Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk und die im aktuellen Verlaufs-MRI (16. Mai 2019) dargestellten Befunde den vorbekannten strukturellen Schädigungen entsprechen würden, welche bereits der Beurteilung von Dr. F.___ zugrunde gelegen hätten. Entsprechend sei diesbezüglich keine namhafte Veränderung eingetreten, welche zusätzliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit begründen würde. Dafür sprechen auch der im wesentlichen altersentsprechende, konventionelle stationäre präoperative Röntgenbefund vom 8. Mai 2019 mit einem weiterhin kongruenten Gelenk ohne wesentliche Arthrosezeichen und der klinisch stabile Verlaufsbefund mit einer insgesamt guten, wenn auch endgradig schmerzhaft eingeschränkten Bewegung des oberen Sprunggelenks bei einer freien subtalaren Beweglichkeit (Suva-act. 319-3 f.).
Die Beurteilung von Dr. H.___ erging in umfassender Würdigung der aktuellen Untersuchungsergebnisse und der ergangenen medizinischen Aktenlage. Insbesondere verglich er die klinischen und bildgebenden Befunde (Suva-act. 163), auf welchen die Beurteilung von Dr. F.___ beruhte, mit der aktuellen Situation, welche sich im MRI vom 16. Mai 2019 (Suva-act. 246) sowie in den Berichten des behandelnden Facharztes Dr. G.___ zeigte (Suva-act. 246 f., 316). Medizinisch nachvollziehbar gelangte er in Beachtung des Gesagten zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer bis zur elektiven Operation weiterhin eine vollzeitige Tätigkeit gemäss dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. F.___ zumutbar sei. Geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. H.___ sind nicht erkennbar, weshalb darauf abzustellen ist. Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (Suva-act. 392-8) ausführt, ändert daran nichts, dass dem Beschwerdeführer von Dr. G.___ bereits ab dem 8. Mai 2019 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird (Suva-act. 307, 378). Diese ist weder begründet noch ist angegeben, auf welche Tätigkeit diese Bescheinigung zielt. Damit ist eine relevante Arbeitsunfähigkeit, welche einen Taggeldanspruch begründet, erst ab dem Operationstag (25. November 2019) rechtsgenüglich bewiesen und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 24. März 2020 betreffend Taggeldhöhe im Zusammenhang mit dem Rückfall vom 27. Mai 2015 aufzuheben und die Sache zur Berechnung und Auszahlung der Differenz an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. E. 3.3). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen (vgl. E. 3.4 und 4.4), soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 2.2). Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 83 ATSG noch anwendbaren Fassung). Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG fällt ausser Betracht, nachdem der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten ist.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP