Entscheid vom 28. April 2023
Besetzung
Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Anita Hüsler
Geschäftsnr.
UV 2022/40
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin auf Versicherungsleistungen hinsichtlich seiner linksseitigen Schulterproblematik bzw. -beschwerden.
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden, abschliessend aufgezählten (vgl. André Nabold, N 42 zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; Irene Hofer, N 61 zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]), Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen.
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 158 E. 1a und 121 V 210 E. 6c). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn es sich als unmöglich erweist, aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2017, 8C_794/2016, E. 4.3.1 mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 E. 1). Die Beweislast für das Vorliegen eines Unfallereignisses und/oder einer unfallähnlichen Körperschädigung liegt nach Gesagtem bei der den Anspruch erhebenden Person (BGE 116 V 140 f. E. 4b m. w. H.; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). Der Unfallversicherer trägt hingegen die Beweislast in Bezug auf den Nachweis einer vorwiegend krankhaften oder degenerativen Verursachung einer Listendiagnose (sog. Entlastungsbeweis; vgl. BGE 146 V 64 E. 8.2.2).
Gelangt die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine neuen Erkenntnisse herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (sog. antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 134 I 148 E. 5.3, 124 V 94 E. 4b).
Zu prüfen ist vorliegend demnach zunächst, ob sich ein Unfall i. S. v. Art. 4 ATSG ereignet hat und mithin eine Leistungspflicht der Beklagten gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG besteht.
Die leistungsansprechende Person muss – im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. dazu vorstehende E. 2.3) – die einzelnen Umstände, die zu einem Unfall geführt haben, nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, ist der Unfallversicherer nicht leistungspflichtig. Zur Glaubhaftmachung eines Unfalls genügt es nicht, einen Gesundheitsschaden nachzuweisen, der möglicherweise auf ein Unfallereignis zurückgehen könnte, sondern es müssen über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten/Informationen namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind (vgl. zum Ganzen: Rumo-Jungo/Holzer, a. a. O., S. 29 m. w. H.; BSK UVG-Hofer, N 9 zu Art. 6; BGE 114 V 305 E. 5b mit Hinweisen).
Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang wird in der Praxis auf die Beweismaxime abgestellt, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" kurze Zeit nach dem Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Diese Beweisregel kommt jedoch ebenfalls nur dann zur Anwendung, wenn der Sachverhalt nicht auf andere Weise mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt werden kann (BSK UVG-Hofer, N 10 zu Art. 6; KOSS UVG-Nabold, N 10 f. zu Art. 6; Rumo-Jungo/Holzer, a. a. O., S. 29 f.; BGE 121 V 47 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018, 8C_470/2018, E. 4.1 mit Hinweisen).
Für die Erfüllung des Unfallbegriffs hat ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorzuliegen. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen. Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, ob bzw. dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 134 V 76 ff. E. 4.1 und 4.3.1, 122 V 233 E. 1, 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. U 368 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2009, 8C_718/2009, E. 6.1 m. w. H.). Die Ungewöhnlichkeit kann in einer unkoordinierten Eigenbewegung, d. h. einer programmwidrigen oder sinnfälligen Störung des natürlichen Ablaufs der körperlichen Bewegung, bestehen, wie beispielsweise in einem Sturz, Stolpern oder Ausgleiten, in einer reflexartigen Abwehrbewegung oder in einem Anstossen (KOSS UVG-Nabold, N 32 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 37 zu Art. 6; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 1989, S. 176 f.; Rumo-Jungo/Holzer, a. a. O., S. 40). Wo sich die Schädigung auf das Körperinnere beschränkt und sie erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheiten, namentlich von degenerativen Veränderungen auftreten kann (z. B. Diskushernie, Meniskusriss oder – wie vorliegend – Rotatorenmanschettenläsion), muss die unkoordinierte Bewegung als unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein. Denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer von aussen wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen die erhöhte Wahrscheinlichkeit einer rein krankheitsbedingten Ursache besteht (vgl. BGE 134 V 80 E. 4.3.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2011, 8C_693/2010, E. 5.2). Weiter bejaht die Rechtsprechung das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors dann, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand erfolgt. Ein Beispiel hierfür ist das sogenannte Verhebetrauma (KOSS UVG-Nabold, N 33 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 40 zu Art. 6; Rumo-Jungo/Holzer, a. a. O., S. 42; BGE 116 V 138 f. E. 3b; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 E. 2).
In der Unfallmeldung vom 30. Dezember 2021 wurde ein Ereignis vom 23. Dezember 2021 angegeben (Suva-act. 1). Nachfolgend ist zu prüfen, ob es sich dabei um einen Unfall im Rechtssinn handelt.
In der Unfallmeldung wurde zum Unfallhergang ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Abfalleimer auf dem Areal geleert. Nach dem Zusammenbinden eines Sacks, habe er diesen in den Container geworfen. Dabei habe er einen Schmerz in der linken Schulter gespürt (Suva-act. 1). Im Fragebogen der Suva schilderte der Beschwerdeführer am 16. Januar 2022 das Unfallereignis im Wesentlichen gleich, hielt jedoch zusätzlich fest, es habe sich um einen 110 Liter Sack gehandelt, der voll und schwer gewesen sei. Er habe ihn mit der linken Hand (bzw. dem linken Arm) in den Container geworfen. Eigentlich sei er Rechtshänder und werfe nur leichte, nicht gefüllte Säcke mit der linken Hand (Suva-act. 12). Im Bericht zur MRI-Untersuchung vom 28. Dezember 2021 wurde der Abfallsack zudem als 15 kg schwer bezeichnet (Suva-act. 15-2). In seiner E-Mail vom 9. März 2022 an die Beschwerdegegnerin ergänzte der Beschwerdeführer ausserdem, der Container werde mit dem Hubstapler mitgeführt, weshalb dieser höher liege (d. h. nicht am Boden stehe), wenn er die Abfallsäcke jeweils einwerfe (Suva-act. 35).
Aus der dargelegten Aktenlage können keine Hinweise auf einen äusseren Faktor im Sinne einer unkoordinierten Eigenbewegung entnommen werden. Insbesondere ist der Beschwerdeführer beim Werfen des Sacks weder gerutscht, gestürzt, irgendwo hängen geblieben noch hat er sich angestossen.
Beim Heben und Verschieben von Gegenständen orientiert sich die höchstrichterliche Rechtsprechung sodann an Gewichten, welche von der konkreten Person unter bestimmten Umständen getragen werden können. Ohne Störung des Bewegungsablaufs durch etwas Programmwidriges wird bei Überanstrengungen nur selten, d. h. bei sehr hohen Gewichten und allfälligem Hinzutreten weiterer Umstände – wie eine unglückliche Bewegung, eine nicht optimale Körperhaltung vor dem Heben einer schweren Last oder ein Heben in hektischer, unerwarteter Weise –, ein Unfall anerkannt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 6. Mai 2002, U 477/00, E. 3b, und 27. Juli 2001, U 7/00, E. 4b/dd; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 39 E. 3b und c; BSK UVG-Hofer, N 40 zu Art. 6; Suva-Jahresbericht 1988 Nr. 8 S. 15; vgl. auch Maurer, a. a. O., S. 178). Eine den Unfallbegriff erfüllende Überanstrengung wurde vom höchsten Gericht nur bei Lasten von mehr als 100 kg bejaht (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2009, 8C_319/2009, E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil des EVG vom 9. Oktober 2003, U 360/02). Hingegen wurde eine den Unfallbegriff erfüllende Überanstrengung in Fällen verneint, in denen die zu hebenden Lasten zwischen 50 und 100 kg schwer waren (Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2011, 8C_246/2011, E. 4.4, und 11. Januar 2010, 8C_1029/2009, E. 2.1; Urteile des EVG vom 9. Oktober 2003, U 360/02, E 3.4, und 27. Juli 2001, U 7/00, E. 3).
Das Anheben und Einwerfen von Abfallsäcken in einen (wenn auch etwas höherliegenden) Container gehört zur gewöhnlichen Bandbreite der Bewegungsmuster eines Hauswarts und stellt an sich nichts Ungewöhnliches dar, wie sich auch aus der Sachverhaltsschilderung in der Unfallmeldung, wonach das Leeren der Abfalleimer zu den täglichen Arbeiten des Beschwerdeführers gehöre (Suva-act. 1), ergibt. Dies hat unabhängig davon zu gelten, dass der Beschwerdeführer den Sack im vorliegenden Fall (offenbar unüblicherweise [vgl. Suva-act. 12, Ziff. 2]) mit seinem linken, adominanten Arm geworfen hat. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Kasuistik kann im vorliegenden Fall angesichts des Gewichts des Sackes von 15 kg auch bei einem Wurf mit dem schwächeren Arm nicht von einer sinnfälligen Überanstrengung ausgegangen werden.
Das Auftreten von Schmerzen als solches – wie dies offenbar auch vorliegend beim Beschwerdeführer der Fall gewesen war, als er den Abfallsack in den Container warf – stellt ebenfalls keinen äusseren (schädigenden) Faktor im Sinne der Rechtsprechung dar (vgl. BGE 129 V 470 E. 4.2.1).
Nach Gesagtem erfüllt das geschilderte Ereignis vom 23. Dezember 2021 (Einwerfen eines Abfallsacks in einen Container) den Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG nicht.
Der (nachträglich) geltend gemachte Sturz am 22. Dezember 2021 würde zwar den Unfallbegriff erfüllen, doch macht die Beschwerdegegnerin diesbezüglich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Juni 2022 geltend, ein solcher sei – unter dem Gesichtspunkt der Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde – nicht glaubhaft gemacht (Suva-act. 50 S. 6 E. 3.3). Nachfolgend ist zu prüfen, wie es sich damit verhält.
Wie die Beschwerdegegnerin korrekt ausführte, machte der Beschwerdeführer einen Sturz auf die linke Schulter am 22. Dezember 2021 erstmals in der E-Mail vom 9. März 2022 (Suva-act. 35) geltend, d. h. nachdem er seitens der Suva mit Schreiben vom 21. Februar 2022 über die beabsichtigte Leistungsabweisung (unter anderem zufolge fehlendem Unfallereignis) informiert worden war (Suva-act. 29). Einen Sturz hat der Versicherte zuvor offenbar weder gegenüber seiner Arbeitgeberin erwähnt (zumindest hat diese ihrerseits einen Sturz am Vortag in der Unfallmeldung nicht erwähnt, vgl. Suva-act. 1), noch beschrieb er einen solchen in den ergänzenden Angaben vom 16. Januar 2022 im Fragebogen der Suva. Dies, obwohl er im Fragebogen explizit nach einem solchen gefragt worden war (vgl. Suva-act. 12, Ziff. 3). Da sich auch aus den medizinischen Unterlagen kein Hinweis auf einen am 22. Dezember 2021 erfolgten Sturz ergibt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen solchen auch gegenüber den untersuchenden Ärzten in der D.___ am 25. Dezember 2021 (Suva-act. 14) und dem untersuchenden Radiologen Dr. G.___ anlässlich der MRI-Untersuchung vom 28. Dezember 2021 (Suva-act. 15) nicht erwähnt hat. Der operierende Orthopäde Dr. L.___, welchem der Beschwerdeführer den Sturz angeblich geschildert hat (vgl. act. G 5), erwähnte in seinem Operationsbericht (Suva-act. 16) ebenfalls keinen solchen. Hätte der Beschwerdeführer den behandelnden Ärzten von einem Sturz berichtet, wäre zu erwarten gewesen, dass sie diesen in irgendeiner Weise in den medizinischen Unterlagen festgehalten hätten. Bezeichnenderweise wird jedoch in allen Berichten einzig der Wurf des Abfallsacks erwähnt.
Nach Gesagtem fehlt es an einer zeitnahen, aktenkundigen Erwähnung eines Sturzes am 22. Dezember 2021. Unter den gegebenen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass die späteren Angaben des Versicherten zu einem am 22. Dezember 2021 erfolgten Sturz von versicherungsrechtlichen Überlegungen mitgeprägt wurden, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann (vgl. zur sogenannten Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" vorstehende E. 3.1).
Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er im entsprechenden Zeitraum aufgrund einer ausstehenden Abklärung betreffend eine Alzheimer-Erkrankung unter Druck stand (vgl. insbesondere act. G 1) nichts zu ändern. Wie bereits erwähnt, wurde der Beschwerdeführer im Fragebogen der Suva explizit auch nach einem Sturz gefragt. Der dem Beschwerdeführer zugestellte Fragebogen dient der Beschwerdegegnerin zur detaillierten Erhebung der tatsächlichen Verhältnisse bei der leistungsansprechenden Person. Im Vordergrund stehen entsprechend Fragen betreffend die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers massgebenden Voraussetzungen des Unfallgeschehens. Sofern der Unfallversicherer die tatsächlichen Verhältnisse mittels Frageblättern detailliert erhoben hat, ist er seiner Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts grundsätzlich nachgekommen (Untersuchungsgrundsatz; vgl. vorstehende E. 2.3) und es überzeugt rechtsprechungsgemäss nicht, wenn die versicherte Person einen bestimmten, bedeutsamen Sachverhalt bzw. Umstand als Schadensursache erst nach der abschlägigen, einlässlich begründeten Verfügung vorbringt bzw. bis zum Einspracheentscheid unerwähnt lässt. Der Unfallversicherer ist nicht gehalten, die versicherte Person im Nachgang zu umfassenden Erhebungen zur weiteren Substantiierung des gemeldeten Geschehnisses aufzufordern (Urteile des EVG vom 26. Februar 2004, U 64/2002, E. 2.2.3, und vom 27. Juni 2002, U 148/01, E. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2009, 8C_436/2009, E. 6.2). Der Beschwerdeführer wäre folglich verpflichtet gewesen, der Beschwerdegegnerin umgehend, bzw. spätestens im zugestellten Fragebogen, und möglichst detailliert die ihr zur Abklärung eines Leistungsanspruchs notwendigen Informationen zukommen zu lassen. Dass er beim Ausfüllen desselben nicht an einen angeblichen Sturz am Vortag des geltend gemachten Ereignisses gedacht haben soll (vgl. insbesondere Suva-act. 35), erscheint nicht glaubhaft. Soweit er zudem geltend macht, er habe der Beschwerdegegnerin nur einen kleinen Teil geschildert, weil er dachte, das werde reichen (act. G 1), vermag er daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dass allfällige spätere, abweichende bzw. ergänzende Angaben nicht glaubhaft erscheinen, hat sich der Beschwerdeführer – zufolge Tragens der Beweislast (vgl. vorstehende E. 2.3 und 3.1) – selbst anzulasten.
Ohnehin scheinen die Angaben des Beschwerdeführers in sich auch nicht gänzlich widerspruchsfrei zu sein: Der Beschwerdeführer gab an, ihn habe die am Vortag (angeblich) angeschlagene linke Schulter am Morgen des 23. Dezember 2021 noch geschmerzt (vgl. Suva-act. 35, 47-1 und act. G 1). Geht man von diesem Sachverhalt aus, erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer an diesem Morgen – trotz der Schmerzen – einen Abfallsack mit dem linken, adominanten Arm geworfen hätte. Dies zumal er bereits im Fragebogen der Suva angab, er wisse nicht, weshalb er den 15 kg schweren Sack mit der linken Hand geworfen habe, da er normalerweise nur leichte(re) Säcke mit seiner adominanten Hand werfe (Suva-act. 12). Vor diesem Hintergrund wäre es umso mehr zu erwarten gewesen, dass er den linken Arm schont und nicht – ohne ersichtlichen Grund – Abfallsäcke mit diesem Arm wirft.
Ein Sturz (und mithin ein Unfallereignis) am 22. Dezember 2021 ist demnach nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen.
Nach Gesagtem kann vorliegend in antizipierter Beweiswürdigung auch auf den vom Beschwerdeführer sinngemäss beantragten Augenschein des Holzrosts in der Z.___ (act. G 9) verzichtet werden, zumal seitens des Gerichts auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird, dass dieser in den Wintermonaten rutschig sein kann.
Zusammengefasst ist vorliegend ein Unfall i. S. v. Art. 4 ATSG nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen und es besteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers aus Art. 6 Abs. 1 UVG.
Daran vermögen auch die Diagnose seitens Dr. L.___ im Operationsbericht vom 1. Februar 2022 ("Posttraumatisches, subacromiales Impingement Schulter links, adominant nach Distraktionstrauma der linken Schulter", vgl. Suva-act. 16-2 ff.) sowie die Angabe eines "Unfalls" von Dr. L.___ bzw. Dr. E.___ in ihren jeweiligen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (Suva-act. 10, 11, 22 und 48) nichts zu ändern. Bei der Frage des Erfüllens des Unfallbegriffs handelt es sich um eine rechtliche und keine medizinische Beurteilung. Ausserdem haben sich die beiden Ärzte auch nicht detailliert mit einer Unfallkausalität auseinandergesetzt (vgl. dazu auch nachfolgende E. 4.4.3).
Als nächstes ist zu prüfen, ob – bei fehlender Erfüllung des Unfallbegriffs – allenfalls eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG (unfallähnliche Körperschädigung) besteht.
In diesem Zusammenhang ist vorderhand zu prüfen, ob bzw. welche Listenverletzungen nach Art. 6 Abs. 2 UVG nachgewiesen sind. Mit Blick auf die erhobenen Befunde (insbesondere im MRI vom 28. Dezember 2021 [Suva-act. 15] und intraoperativ bzw. arthroskopisch am 28. Januar 2022 [Suva-act. 16]) ist dabei namentlich an allfällige Sehnen(partial)rupturen zu denken. Rechtsprechungsgemäss sind partielle Sehnenrisse ebenfalls unter Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG zu subsumieren. Allerdings unterliegen sie – aufgrund der (bildlich) schwierigen Abgrenzung derselben von Pathologien des Sehnenbegleitgewebes – erschwerten Nachweisanforderungen: Sie müssen eindeutig nachgewiesen werden, was in der Regel nur (intra)operativ oder in einem MRI-Untersuch durch Kontrastmitteldarstellung geschehen kann (vgl. BGE 114 V 305 E. 5a; vgl. auch: Urteil des EVG vom 29. August 2000, U 441/99, E. 4, und Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2020, 8C_618/2019, E. 6.2.3). Im vorliegenden Fall wurde sowohl eine MRI-Untersuchung mit Kontrastmitteldarstellung (Suva-act. 15) als auch eine Operation/Arthroskopie (Suva-act. 16) durchgeführt.
Hinsichtlich der im MRI sowie intraoperativ erhobenen Befunde ist darauf hinzuweisen, dass eine unterschiedliche Befundsituation von MRI und Arthroskopie damit erklärt werden kann, dass die Arthroskopie gegenüber dem MRI durch den direkten Einblick in die intraartikulären Strukturen in vielen Fällen eine nochmals feinere diagnostische Differenzierung zulässt (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 153 f., 1101; Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. 2002, S. 225 f., 247 f., 725 f.). Aus diesem Grund wird nachfolgend – im Falle abweichender Befunde – grundsätzlich auf den intraoperativen Befund abgestellt, soweit keine Hinweise auf dessen Fehlerhaftigkeit vorliegen.
Die Infraspinatussehne zeigte sich gemäss Bericht zur MRI-Untersuchung vom 28. Dezember 2021 reizlos. In Bezug auf die Bizepssehne wurde nur eine kleine SLAP-Läsion (vgl. dazu nachfolgende E. 4.3.4) festgehalten (Suva-act. 15). Dr. L.___ erhob intraoperativ hingegen den Befund von Ausfransungen der Infraspinatussehne im cranialen Bereich (ausgehend von der Supraspinatussehne) sowie der langen Bizepssehne im intraartikulären Bereich (Suva-act. 16). Im Gegensatz zur Supraspinatussehne bezeichnete Dr. L.___ die festgestellten Ausfransungen der Infraspinatus- sowie der langen Bizepssehne jedoch nicht als Partialrupturen und hielt solche auch nicht in den Diagnosen fest. Demnach ist unklar, ob hinsichtlich der Ausfransungen der Infraspinatus- und der langen Bizepssehne ebenfalls von Listenverletzungen i. S. v. Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG ausgegangen werden kann. Weitere Abklärungen in dieser Hinsicht können jedoch unterbleiben, da der Prozessausgang auch bei Annahme von Partialrupturen der Infraspinatus- und der langen Bizepssehne (zu Gunsten des Beschwerdeführers) derselbe bleibt (vgl. nachstehende E. 4.4).
Bezüglich der Subscapularissehne hielt Radiologe Dr. G.___ im Bericht zur MRI-Untersuchung vom 28. Dezember 2021 fest, dass "wahrscheinlich" ein winziger Einriss am superioren Zügel vorliege (Suva-act. 15). Dr. L.___ erhob intraoperativ zwar den Befund ausgeprägter Verwachsungen im Bereich der Subscapularissehne, diese habe sich jedoch nach wie vor vollständig intakt dargestellt (Suva-act. 16). Eine (Partial-)Ruptur der Subscapularissehne ist nach Gesagtem – weder durch das MRI noch die intraoperativen Befunde – eindeutig erstellt.
Bei den übrigen im MRI sowie intraoperativ festgestellten Gesundheitsschäden, namentlich den Entzündungen (Periarthritis, Bursitis, Kapsulitis, Tendinitis) und der Arthrose, handelt es sich klarerweise nicht um Listenverletzungen i. S. v. Art. 6 Abs. 2 UVG. Auch eine SLAP-Läsion stellt rechtsprechungsgemäss keinen Sehnenriss und demnach keine Listenverletzung dar (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2014, 8C_835/2013, E. 4).
Nachfolgend ist entsprechend zu prüfen, ob die nachgewiesenen bzw. allfälligen Listenverletzungen (Partialrupturen der Supraspinatus- und allenfalls der Infraspinatus- und der langen Bizepssehne [vgl. zu den beiden letzteren vorstehende E. 4.3.2]) vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind, d. h. der Beschwerdegegnerin der Entlastungsbeweis (vgl. dazu vorstehende E. 2.3) gelingt.
Eine Listenverletzung ist "vorwiegend" auf Krankheit oder Abnützung zurückzuführen, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (BGE 146 V 64 E. 8.2.2.1 m. w. H.).
Der Versicherungsmediziner Dr. K.___ bejahte in seiner Kurzbeurteilung vom 21. Februar 2022 die Frage, ob es sich bei den Gesundheitsschäden des Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich um auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführende Gesundheitsschäden handle (Suva-act. 24). In der ärztlichen Beurteilung vom 29. März 2022 nahm er zum Ursprung der festgestellten Gesundheitsschäden nochmals ausführlich Stellung. Dabei kam er im Wesentlichen zu dem Schluss, dass es sich – insbesondere aufgrund der vorhandenen Verkalkungen der Rotatorenmanschette, welche sich nicht innert den wenigen Tagen zwischen dem geltend gemachten Ereignis und der MRI-Untersuchung hätten gebildet haben können – um einen umfassenden degenerativen Gesundheitsschaden an der linken Schulter des Beschwerdeführers handle. Es lägen keine Anzeichen für einen traumatischen Ursprung bzw. eine Verschlimmerung der Läsionen an der Rotatorenmanschette und/oder der Bizepssehne vor. Die Operation vom 1. Februar 2022 (richtig: 28. Januar 2022) habe einzig der Behandlung des degenerativen Erkrankungsvorschadens gedient (Suva-act. 37).
Aus den Berichten der behandelnden Ärzte ergeben sich keine konkreten Hinweise auf einen traumatischen (d. h. nicht auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführenden) Ursprung der Sehnenläsionen. Der pauschale Zusatz "posttraumatisch" bzw. "nach Distraktionstrauma der linken Schulter" in der Diagnose seitens Dr. L.___ im Operationsbericht vom 1. Februar 2022 (Suva-act. 16), vermag jedenfalls juristisch gesehen nichts über eine allfällige Unfallkausalität auszusagen, zumal Ursache und Wirkung nicht diskutiert werden. Vielmehr ergibt sich aus der Diagnosestellung im Operationsbericht von Dr. L., wonach eine "Tendinose mit […] Partialruptur der […] Supraspinatussehne" vorliege (Suva-act. 16-2), dass die Partialruptur der Supraspinatussehne auf die festgestellte Tendinose und mithin – in Übereinstimmung mit der Beurteilung Dr. K.s (vgl. Suva-act. 37) – einen unfallfremden Faktor zurückzuführen ist. Denn aus der Formulierung "Tendinose mit […]" ist zu schliessen, dass die Partialruptur aus derselben heraus entstanden ist und nicht einen separaten (traumatischen) Ursprung hat. Da Dr. L. die Ausfransungen der Infraspinatussehne als ausgehend von denjenigen der Supraspinatussehne beschreibt ("die Ausfransungen [an der Supraspinatussehne] gehen bis in die craniale Infraspinatussehne über", vgl. Suva-act. 16-3), ist demnach davon auszugehen, dass auch diese auf die Tendinose zurückzuführen sind. Da Dr. L. auch in Bezug auf die lange Bizepssehne von einer "ausgeprägten Tendinose" spricht (vgl. Suva-act. 16-3), ist daraus zu schliessen, dass auch die Ausfransungen derselben auf diesen krankheits- bzw. degenerativ bedingten Faktor zurückzuführen sind. Unter den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass der Zusatz "posttraumatisch" im Operationsbericht von Dr. L.___ nur zum Ausdruck bringen soll, dass die entsprechenden Beschwerden nach einem bestimmten Ereignis aufgetreten sind bzw. die entsprechende Gesundheitsschädigung nach einem solchen erhoben worden ist.
An der übereinstimmenden Einschätzung einer unfallfremden Ursache der Sehnenpathologien vermögen auch die jeweils pauschalen Angaben eines "Unfalls" von Dr. L.___ bzw. Dr. E.___ in ihren Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (Suva-act. 10, 11, 22 und 48) keine Zweifel zu erwecken, zumal auch der behandelnde Arzt Dr. F.___ im Arztzeugnis UVG vom 20. Januar 2022 angab, die erhobenen Befunde seien nicht mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignis vereinbar bzw. würden nicht plausibel erscheinen (UV-act. 14).
Nach Gesagtem kann auf die Beurteilung von Dr. K.___, wonach von einem vollständig degenerativen Erkrankungsvorschaden auszugehen ist, abgestellt werden. Folglich gelingt der Beschwerdegegnerin der Entlastungsbeweis, nämlich, dass die festgestellten Listenverletzungen (Sehnenrisse) überwiegend wahrscheinlich vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.
Nach Gesagtem besteht auch keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die beim Beschwerdeführer festgestellten Sehnen(partial)rupturen gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG.
Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG).
Bei diesem Verfahrensausgang ist dem (ohnehin nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten; die Beschwerdegegnerin hat – unabhängig vom Verfahrensausgang – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP