Entscheid vom 12. September 2024
Besetzung
Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
UV 2023/36
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadeshna Ley, Blumenbergplatz 1, Postfach 1126, 9001 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Am 8. März 2022 wurde im Ultraschallzentrum der D.___ AG eine Sonographieuntersuchung der Schultern bei Status nach Arthroskopie, Débridement, Tenodese der langen Bizepssehne (LBS) und subakromialer Dekompression am 29. Januar 2021 (vgl. Suva-act. 17) wegen Folgen einer Totalruptur der Supraspinatus (SSP)-Sehne rechts und Unfall vor zwei Jahren sowie Verhebetrauma vom 28. Februar 2022 durchgeführt. Laut Beurteilung im gleichentags erstellten Sonographieprotokoll zeigte sich ein Schultergelenkserguss rechts bei Totalruptur SSP-Sehne und Tenodese rechts, eine asymptomatische Tendinopathie der SSP-Sehne mit Bursaverdickung links sowie eine asymptomatische beginnende Akromioclavikular (AC)-Gelenksarthrose beidseits. Rechts konnte keine zusätzliche Rotatorenmanschetten (RM)-Läsion und Tenodese der LBS gesehen werden. Es zeigte sich ein allenfalls vorbestehender Erguss und eine möglicherweise traumatisierte Bursa. Im Weiteren wurde festgehalten, dass die Beschwerden allenfalls auf eine Bursareizung oder eine aktivierte Arthrose zurückgeführt werden könnten (Suva-act. 7).
Am 9. März 2022 informierte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. N. Ley, St. Gallen, die Suva über ein Unfallereignis vom September 2019 mit unter anderem Beteiligung der rechten Schulter, welches sich bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) als dafür zuständige Unfallversicherung in Abklärung befinde (Suva-act. 6-1). Mit Verfügung vom 18. März 2022 verneinte die Zürich ihre Leistungspflicht betreffend die Schulterbeschwerden (Suva-act. 88).
Am 30. März 2022 beurteilte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Versicherungsmedizin der Suva, die Aktenlage dahingehend, dass die geltend gemachten Beschwerden auf eine Kontusion bei vorbestehendem Zustand nach RM-Massendefekt mit Arthroskopie, Débridement, Tenotomie LBS, subakromialer Dekompression und Denervierung am 29. Januar 2021 auf das Ereignis vom 28. Februar 2022 zurückzuführen seien. Bei einer Kontusion sollte spätestens nach sechs Wochen der Zustand erreicht sein, als wenn das Ereignis nicht stattgefunden hätte (Suva-act. 18).
Mit Schreiben vom 20. April 2022 informierte die Suva den Versicherten darüber, dass sie für die Folgen des Unfalles vom 28. Februar 2022 die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbringe, jedoch den Fall per 30. April 2022 abschliessen werde und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ablehne (Suva-act. 34).
Am 2. Mai 2022 machte der Versicherte gegenüber der Suva geltend, dass die Leistungseinstellung auf jeden Fall verfrüht sei. Er sei zur weiteren Abklärung im Kantonsspital Münsterlingen, Spital Thurgau AG (nachfolgend: STGAG), angemeldet. Er ersuchte um Ausrichtung der versicherten Leistungen oder um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Suva-act. 36). Mit Schreiben vom 11. Mai 2022 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie die formlose Terminierung vom 20. April 2022 zurücknehme und das Resultat der Untersuchungen in der STGAG abwarte (Suva-act. 48; für die entsprechende versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. E.___ vgl. Suva-act. 38).
Gegen die Verfügung der Zürich vom 18. März 2022 erhob der Versicherte am 23. Mai 2022 Einsprache (Suva-act. 106-21).
Am 24. Mai 2022 berichtete Dr. med. H.___, Chefarzt Orthopädie, STGAG, über eine gleichentags erfolgte Konsultation des Versicherten. Als Hauptdiagnose nannte er unter Berücksichtigung einer gleichentags erfolgten Röntgenuntersuchung durch das Team Radiologie Plus, STGAG (Suva-act. 54), ein erneutes Trauma bei bekanntem irreparablem RM-Massendefekt rechts. Er erachtete eine Magnetresonanztomographie (MRI)-Untersuchung als angezeigt (Suva-act. 51), welche am 3. Juni 2022 ebenfalls vom Team Radiologie Plus, STGAG, durchgeführt wurde (Suva-act. 60).
Am 9. Juni 2022 stellte Dr. med. I.___, Oberarzt mbF Orthopädie, STGAG, ein ärztliches Zeugnis für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 31. Juli 2022 aus und vermerkte darin, dass der Versicherte in den nächsten Wochen an der rechten Schulter operiert werde und anschliessend während ca. fünf Monaten in körperlich anstrengenden Tätigkeiten nicht arbeitsfähig sei (Suva-act. 55).
Am 14. Juni 2022 berichtete Dr. I.___ über Sprechstunden vom 7. und 9. Juni 2022 (Suva-act. 61 und 62). Am 20. Juni 2022 unterzog sich der Versicherte bei PD
Dr. med. J.___, leitender Arzt Orthopädie am Kantonsspital Frauenfeld, STGAG, einer Schulterarthroskopie und Subskapularissehnen (SSC)-Oberrandrekonstruktion, einem Débridement, einer Synovektomie und einem Superior Capsular Repair (SCR) an der rechten Schulter (Suva-act. 64; für den Austrittsbericht vom 23. Juni 2022 vgl. Suva-act. 69).
Am 6. Juli 2022 erstellte Versicherungsmediziner Dr. E.___ eine Aktenbeurteilung (Suva-act. 71). Er kam zum Schluss, dass die ereigniskausale Behandlung spätestens mit Durchführung des MRI vom 3. Juni 2022 abgeschlossen gewesen sei (Suva-act. 71-3).
Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 schloss die Suva den Fall mit Einstellung der Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungskosten) per 15. Juli 2022 ab und verweigerte die Kostenübernahme der Operation vom 21. (richtig: 20.) Juni 2022 (Suva-act. 75 sowie Suva-act. 64).
Erwägungen
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP