Entscheid vom 7. November 2023
Besetzung
Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn und Versicherungsrichter Michael Rutz; a.o. Gerichtsschreiberin Lea Schneider
Geschäftsnr.
UV 2023/42
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Mark A. Glavas, Advokatur Glavas AG, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen,
gegen
Helsana Unfall AG, Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich Helsana,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Vorliegend strittig und zu prüfen ist somit zum einen die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der linksseitigen Schulterbeschwerden bzw. der Rotatorenmanschettenläsion, wobei die Unfallkausalität dieser Gesundheitsschäden umstritten ist. Zum anderen ist die Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung im Zusammenhang mit den Ellbogenbeschwerden links per 23. März 2022 zu prüfen.
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen bzw. hat der Unfallversicherer seine Leistungspflicht für einen Gesundheitsschaden einmal anerkannt, so entfällt seine Leistungspflicht erst dann, wenn der Unfall nicht (mehr) die natürliche oder adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt. Die Leistungspflicht entfällt also erst dann, wenn der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2022, 8C_734/2021, E. 2.2.2 mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b mit Hinweisen; vgl. auch Rumo-Jungo/Holzer, a. a. O., S. 54).
Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Auch Berichte und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen bzw. beratenden Ärzten und Ärztinnen einholen, können beweistauglich sein. An die Beweiswürdigung der Beurteilungen dieser Ärzte und Ärztinnen sind indes strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 469 f. E. 4.4. mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2018, 8C_281/2018, E. 3.2.2 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung erachtet sodann reine Aktengutachten als beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1).
Dr. I.___ verneint die Unfallkausalität der Rotatorenmanschettenläsion in seiner Beurteilung vom 21. Februar 2023 mit der Begründung, dass die Schulterbeschwerden erst ca. im März 2022 aufgetreten seien. Eine traumatische Schulterverletzung hätte hingegen zu sofortigen Beschwerden und Funktionsdefiziten geführt (UV-act. 15-2).
Das ist insofern nachvollziehbar und schlüssig als der zeitliche Zusammenhang einen bedeutsamen Umstand im Rahmen der Kausalitätsbeurteilung darstellt. So erscheint es naheliegend, dass eine beim Unfall erlittene Verletzung im Regelfall unmittelbar zu Schmerzen führt und im Anschluss an den Unfall oder zumindest unfallnah auch wahrgenommen und im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung beschrieben wird. Nachfolgend schliesst der Heilungsprozess an, was bei normalem Verlauf zu einer stetigen Beschwerdeabnahme führt (vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. November 2022, UV 2021/74, E. 3.2, und vom 5. April 2022, UV 2021/54, E. 4.7.4). Aus diesem Grund hat das Bundesgericht – wenn auch im Zusammenhang mit Spätfolgen und Rückfällen – festgehalten, dass die Anforderungen an den Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs im Grad der Wahrscheinlichkeit strenger sind, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Eintritt bzw. der Objektivierung einer Schädigung ist (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts vom 26. September 2008, 8C_102/2008, E. 2.2). Im Umkehrschluss ist daraus abzuleiten, dass das verzögerte Auftreten von Beschwerden grundsätzlich gegen eine Unfallkausalität derselben spricht. Dieser Grundsatz ist insbesondere in denjenigen Fällen zu beachten, in denen nach einer längeren Latenzzeit radiologisch nur Befunde erhoben werden konnten, welche verschiedene Ursachen – traumatische, degenerative oder krankhafte – haben können, wie dies erfahrungsgemäss bei Rotatorenmanschettenläsionen der Fall ist (vgl. dazu Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. 2002, S. 628, 724 f., 728 ff.; Roche Lexikon, Medizin, 5. Aufl. 2003, S. 1681; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 1576 f.).
Soweit Dr. G.___ in seiner Beurteilung vom 14. April 2023 geltend macht, der Beschwerdeführer hätte – entgegen der Annahme von Dr. I.___ – unmittelbar nach dem Unfallereignis Schmerzen und Funktionseinschränkungen an der Schulter gehabt, kann ihm nicht gefolgt werden. Diese Aussage steht im Widerspruch zu seinem Untersuchungsbericht vom 6. April 2022, in welchem er festhielt, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber ausgeführt habe, dass initial keine Beschwerdesymptomatik im Bereich der linken Schulter im Vordergrund gestanden habe. Diese sei erst innerhalb der letzten Wochen aufgetreten. Im Februar 2022 habe die Beschwerdesymptomatik zugenommen und seither liege ein deutliches Kraft- und Bewegungsdefizit vor (UV-act. 4; vgl. dazu auch die Indikation in UV-act.12-1). Auch gegenüber Dr. D.___ hatte der Beschwerdeführer offenbar keine Schulterschmerzen erwähnt, ansonsten zu erwarten gewesen wäre, dass sie diese insbesondere in ihren Behandlungseinträgen und auch dem Überweisungsschreiben vom 24. März 2022 an Dr. G.___ (UV-act. 13) erwähnt hätte. Zwar hatte Dr. D.___ gemäss ihrem Behandlungseintrag bei ihrer Untersuchung am 29. Dezember 2021 ein massives Hämatom von ca. Mitte Oberarm bis distalem Unterarm sowie eine Schwellung oberhalb des Ellbogens festgestellt (vgl. den Behandlungseintrag vom 29. Dezember 2021 [act. G 1.3-2] sowie das Überweisungsschreiben vom 24. März 2022 [UV-act. 13-1]), doch sind diese Befunde nicht im Bereich der Schulter zu lokalisieren. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Aussage von Dr. D., wonach sie zu Beginn der Behandlung keine Schulterverletzung habe feststellen können, nicht mit der von ihr erstellten Krankengeschichte übereinstimme (act. G 1-5 Ziff. 8), trifft demnach nicht zu. Dass zeitnah nach dem Unfallereignis keine Einschränkungen im Schulterbereich bestanden, wird auch dadurch unterstützt, dass Dr. D. im Behandlungseintrag vom 29. Dezember 2021 eine Bewegungseinschränkung des linken lateralen Ellbogens explizit verneint hatte (act. G 1.3-2). Es scheint unwahrscheinlich, dass in besagtem Zeitpunkt ebenfalls eine Bewegungseinschränkung der Schulter bestand, eine solche aber nicht auch erwähnt wurde. Schliesslich hielt Dr. D.___ auch im Arztzeugnis UVG vom 2. März 2023 explizit fest, dass die "Beschwerden [an der] Schulter erst später" aufgetreten seien (UV-act. 20). Zusammengefasst sind Schmerzen und Funktionseinschränkungen im Schulterbereich zeitnah nach dem Unfallereignis – entgegen der Aussage von Dr. G.___ sowie dem impliziten Dafürhalten des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift (vgl. act. G 1-3 Ziff. 2: "Da sich die Beschwerden des Versicherten nicht besserten bzw. er an zunehmenden Beschwerden im Bereich Oberarm/Schulter links litt [...]") – nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen.
Der vorliegende Beschwerdeverlauf (Auftreten von Schulterbeschwerden erst nach einer Latenzzeit von rund drei Monaten) spricht – wie auch Dr. I.___ überzeugend ausgeführt hat – gegen eine Unfallkausalität der Rotatorenmanschettenläsion.
Soweit zwischen den Parteien bzw. Medizinern umstritten ist, wie der Unfallhergang genau ablief, d. h., ob die Schulter vom Sturz überhaupt tangiert war und falls ja, ob das Ereignis geeignet war, die Massenruptur der Rotatorenmanschette herbeizuführen (vgl. dazu insbesondere die Argumentation des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom 29. Juni 2023 [act. G 1-8 Ziff. 8] sowie die verneinende Beurteilung von Dr. I.___ vom 9. Mai 2023 [UV-act. 32-1]), muss darauf nicht weiter eingegangen werden. Denn selbst wenn von einer Tangierung der Schulter beim Unfall ausgegangen würde, kommt dem Unfallhergang gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nämlich ohnehin keine übergeordnete Bedeutung zu, da dieser oftmals – wie auch im vorliegenden Fall, bei dem unfallnah keine weiteren Abklärungen dazu getätigt worden sind – nicht mehr rekonstruiert werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2021, 8C_167/2021, E. 4.1).
Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis keine Beschwerden an der linken Schulter gehabt habe (vgl. dazu die Gesprächsnotiz vom 24. Februar 2023 [UV-act. 16]), kann der Beschwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine solche "post hoc ergo propter hoc"-Argumentation (vgl. zu dieser beweisrechtlich untauglichen Formel BGE 119 V 340 ff. E. 2b/bb; vgl. ferner nebst vielen das Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2020, 8C_158/2020, E. 3.2) ist für sich allein nicht ergiebig und vermag eine Unfallkausalität der Rotatorenmanschettenläsion nicht überwiegend wahrscheinlich nachzuweisen.
Dr. G.___ macht in seiner Beurteilung vom 14. April 2023 überdies geltend, der Versicherte sei statistisch gesehen zu jung, um im Unfallzeitpunkt an einer degenerativen Rotatorenmanschettenläsion erkrankt zu sein (UV-act. 30-1). Statistische Werte allein vermögen aber im Einzelfall keinen Beweis zu erbringen. So besagt beispielsweise eine Studie, dass bei transmuralen Rotatorenmanschettenläsionen bei unter 50-jährigen in 79.2 % der Fälle (57/72 Schultern) ein Trauma festgestellt wurde (Alexandre Lädermann et al., Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette, in: Schweizerisches Medizinforum 15-16/2019, S. 260 und 263). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei unter 50-jährigen in 20.8 % der Fälle (15/72 Schultern) kein Trauma, sondern eine krankheitsbedingte degenerative Ursache, festgestellt wurde. Folglich lässt das Alter des Beschwerdeführers keinen Rückschluss auf die Ätiologie der Rotatorenmanschettenläsion zu.
Hinsichtlich des Fehlens von höhergradigen fettigen Atrophien (vgl. dazu den MRT-Befund vom 23. März 2022 [UV-act. 12-1]), welche laut Dr. G.___ bei einer degenerativen Veränderung zu erwarten wären (UV-act. 30-1), kann ihm nur insoweit zugestimmt werden, als dass das Vorliegen von solchen gemäss Lädermann et. al. einen Hinweis auf den Ursprung einer Läsion der Rotatorenmanschette liefern kann. Aus der entsprechenden Publikation geht jedoch ebenfalls hervor, dass die Entstehung einer fettigen Atrophie – im Besonderen bei degenerativen Schäden – mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann (a. a. O., S. 264). Mithin kann – umgekehrt – aus dem Fehlen einer höhergradigen fettigen Atrophie kein Rückschluss auf den Ursprung der Rotatorenmanschettenmassenruptur erfolgen (vgl. dazu bereits den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. April 2023, UV 2022/11, E. 6.5).
An der Einschätzung der fehlenden Unfallkausalität der Gesundheitsschäden an der Schulter seitens Dr. I.___ vermag auch die pauschale Angabe eines "Unfalls" als Ursache der Gesundheitsschäden seitens Dr. D.___ in ihrem Arztzeugnis UVG keine Zweifel zu erwecken (UV-act. 20-1), zumal Ursache und Wirkung darin nicht diskutiert werden.
Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass der Beschwerdegegnerin bzw. Dr. I.___ die Anamnese und das Unfallereignis nicht vollständig bekannt gewesen seien (act. G 1-2 Ziff. 3) und er im vorliegenden Verfahren überdies die Krankengeschichte von Dr. D.___ eingereicht hat (act. G 1-4 Ziff. 4 und G 1-5 Ziff. 6), ist nicht nachvollziehbar, was er damit genau meint und welche relevanten Erkenntnisse der Beschwerdegegnerin gefehlt haben sollen. Insbesondere gehen aus der Krankengeschichte von Dr. D.___ (act. G 1.3) keine neuen medizinischen Erkenntnisse hervor, vielmehr bestätigt diese die Angaben/Informationen in den übrigen medizinischen Akten (vgl. dazu insbesondere die vorstehenden Ausführungen in E. 3.2.2 in Bezug auf den Beschwerdeverlauf). Angesichts der fehlenden neuen medizinischen Erkenntnisse in der Stellungnahme von Dr. G.___ (vgl. dazu die Einschätzung von Dr. I.___ [UV-act. 32-2]) und in der Krankengeschichte von Dr. D.___ (act. G 1.3) musste die Beschwerdegegnerin – wie auch das angerufene Gericht – mithin auch keine weiteren Abklärungen tätigen bzw. müssen solche nicht angeordnet werden.
Zusammengefasst ist die Einschätzung der fehlenden Unfallkausalität der Rotatorenmanschettenläsion durch Dr. I.___ schlüssig und nachvollziehbar und es kann darauf abgestellt werden. Folglich besteht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers.
Für die Annahme unfallkausaler somatischer Restfolgen werden grundsätzlich eine unfallkausale strukturelle Läsion bzw. eine schlecht verheilte strukturelle Läsion als objektivierbares Korrelat verlangt. Objektivierbar sind Ergebnisse, die reproduzierbar und von der untersuchenden Person und den Angaben des Patienten bzw. der Patientin unabhängig sind. Folglich kann von objektiv ausgewiesenen organisch-strukturellen Unfallfolgen dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit – wissenschaftlich anerkannten – apparativen/bildgebenden Abklärungen (wie Röntgen, MRT, CT, Arthroskopie) bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2015, 8C_139/2015, E. 4.1.1 mit Hinweisen).
Wie sich aus dem Behandlungseintrag von Dr. D.___ vom 29. Dezember 2021 ergibt, wies der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt, d. h. wenige Tage nach dem Unfallereignis vom 24. Dezember 2021, ein massives Hämatom von ca. der Mitte des Oberarms bis zum distalen Unterarm auf (act. G 1.3-2). Strukturelle Verletzungen, namentlich eine Fraktur beider Unterarmknochen, konnten in der von Dr. D.___ durchgeführten Röntgenuntersuchung vom 29. Dezember 2021 (act. G 1.3-2) nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen und letztlich mittels MRT vom 30. Dezember 2021 (UV-act. 11-1) vollständig ausgeschlossen werden. Demnach ist in Bezug auf den linken Ellbogen – in Übereinstimmung mit der Diagnosestellung von Dr. I.___ in seiner Beurteilung vom 21. Februar 2023 (UV-act. 15-2) – von einer blossen Kontusion des linken Ellbogens ohne strukturelle Gesundheitsschäden auszugehen.
Dass Dr. I.___ in seiner Beurteilung vom 21. Februar 2023 hinsichtlich der Ellbogenkontusion von einem "medizinischen Endzustand" (gemeint wohl: Eintritt des Status quo sine/ante) per 30. Dezember 2021 ausgeht, ist – angesichts der am 29. Dezember 2021 erfolgten Untersuchung durch Dr. D., bei welcher, wie bereits erwähnt, (noch immer) ein massives Hämatom in allen Stadien von ca. Mitte Oberarm bis distalem Unterarm und eine auffällige druckdolente prallelastische Schwellung oberhalb des Ellbogens lateral links bestand (act. G 1.3-2) – zwar nicht plausibel. Die letztlich durch die Beschwerdegegnerin erfolgte Einstellung der Versicherungsleistungen per 23. März 2022, mithin drei Monate nach dem Unfallereignis, ist mit Blick auf die Ellbogenkontusion jedoch nicht zu beanstanden. Es entspricht nämlich einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass Weichteilverletzungen, wie Kontusionen und Distorsionen, in der Regel innert kurzer Zeit abheilen und sich die damit verbundenen Beschwerden gänzlich zurückbilden (vgl. Debrunner, a. a. O., S. 412). Eine solche medizinische Erfahrungstatsache darf im Rahmen des im Sozialversicherungsrecht zur Anwendung gelangenden Wahrscheinlichkeitsbeweises berücksichtigt werden (Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. Bern 2014, § 70 N. 58 f.). Dies hat insbesondere für den Nachweis des Dahinfallens natürlich kausaler Unfallfolgen zu gelten, bei dem es sich um einen hypothetischen Zustand handelt, welcher sich häufig nur mit Erfahrungswerten bestimmen lässt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. September 2002, U 60/02, E. 2.2). Medizinische Erfahrungssätze beziehen sich auf den Regelfall, d. h. auf medizinische Sachverhalte, die sich im konkreten Fall gleich dargestellt haben. Eine Ausnahme von der Regel ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, doch muss sie sich eben als solche präsentieren. Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, welche auf eine aussergewöhnlich lange Heilungsdauer der Ellbogenkontusion schliessen lassen würden. Im Einspracheverfahren machte der Beschwerdeführer zwar noch geltend, der Status quo sine hinsichtlich der Ellbogenbeschwerden sei noch nicht eingetreten (vgl. vorstehend Sachverhalt B.c und B.e sowie E. 1.1). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens führte der Beschwerdeführer dieses Argument jedoch bezeichnenderweise nicht mehr an. Es ist deshalb ‒ und weil aus den medizinischen Unterlagen keine weiteren Behandlungen und/oder Beschwerden im Bereich des Ellbogens mehr ersichtlich werden (vgl. insbesondere auch die Behandlungseinträge von Dr. D. seit dem 16. März 2022 [act. G1.3-2]) ‒ davon auszugehen, dass der Status quo sine/ante hinsichtlich des Ellbogens spätestens am 23. März 2022 erreicht war und eine Ellbogenproblematik der Leistungseinstellung mithin nicht im Weg stand.
Die Leistungseinstellung per 23. März 2022 ist auch mit Blick auf den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für die MRT-Untersuchung der linken Schulter vom selben Tag übernommen hat (UV-act. 17-1), nicht zu beanstanden, da davon ausgegangen werden kann, dass es sich dabei um notwendige Abklärungskosten handelte (vgl. dazu Art. 45 Abs. 1 ATSG).
Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten; die Beschwerdegegnerin hat – unabhängig vom Verfahrensausgang – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP