Entscheid vom 13. August 2024
Besetzung
Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
UV 2023/66
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung per 6. April 2023 und der Verneinung eines Anspruchs auf weitere Versicherungsleistungen.
Ist die versicherte Person infolge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Sie hat zudem Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG). Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Unfallversicherung bildet die Unfallkausalität. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (André Nabold, N 48 ff. zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; André Nabold, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2024, S. 56). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs wird in erster Linie mittels der Angaben medizinischer Fachpersonen geführt. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang obliegt dem Rechtsanwender (KOSS UVG-Nabold, N 53 zu Art. 6; Nabold, a. a. O., S. 58 und 61; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2021, 8C_15/2021, E. 7.3). Für die Annahme unfallkausaler somatischer Restfolgen wird im Regelfall eine strukturelle Läsion resp. eine schlecht verheilte strukturelle Läsion als objektivierbares Korrelat verlangt. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit – wissenschaftlich anerkannten (BGE 134 V 231) – apparativen/bildgebenden Abklärungen (wie Röntgen, Computertomographie, MRT, Arthroskopie) bestätigt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2009, 8C_216/2009, E. 2). Im Bereich dieser klar ausgewiesenen organischen Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (vgl. BGE 134 V 111 f. E. 2.1). Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche (und adäquate) Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, Letzterer also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine) erreicht ist. Der Unfallversicherer muss nicht den Nachweis unfallfremder Ursachen erbringen. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2012, 8C_160/2012, E. 2 mit Hinweisen). Dabei können medizinische Erfahrungssätze berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2008, 8C_346/2008, E. 3.2.1; vgl. ferner Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 21. April 2006, U 494/05, E. 2.4.1).
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 138 V 221 f. E. 6 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Bezüglich Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten resp. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Berichte und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen resp. beratenden Ärzten und Ärztinnen einholen, können beweistauglich sein. An die Beweiswürdigung der Beurteilungen dieser Ärzte und Ärztinnen sind indes strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 f. E. 4.4 mit Hinweis). Auch ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten sind nicht an sich unzuverlässig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2007, U 223/06, E. 5.1.2). Erachtet das Sozialversicherungsgericht die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen abschliessen (vgl. BGE 135 V 469 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
Umstritten ist die Unfallkausalität der beim Beschwerdeführer über den Leistungseinstellungszeitpunkt (6. April 2023) hinaus bestehenden Rückenproblematik. Nur wenn diese zu bejahen ist, kann ein Anspruch auf Versicherungsleistungen der Unfallversicherung über den 6. April 2023 hinaus bestehen.
Der (medizinische) Sachverhalt präsentiert sich wie folgt: Der Beschwerdeführer wurde am 3. September 2022 von einer Baggerschaufel am Rücken getroffen (Suva-act. 1, 8). Am folgenden Montag, dem 5. September 2022, arbeitete er ganztags und am Dienstag, dem 6. September 2022, bis am Mittag (Suva-act. 14, 74-1), ehe er erstmals Dr. F.___ konsultierte, welcher mit Zwischenbericht vom 31. Januar 2023 ein lumbospondylogenes Syndrom diagnostizierte (Suva-act. 37). Arbeitsunfähigkeiten wurden dem Beschwerdeführer durch die Behandler (Dr. F.___ und Dr. G.) vorerst vom 7. September bis 7. Oktober 2022, mit Unterbruch vom 27. September bis 2. Oktober 2022 (Suva-act. 74-1), attestiert (Suva-act. 2, 10, 13). Die MRT der LWS vom 5. Oktober 2022 (Suva-act. 22) ergab die in lit. A.b. im Sachverhalt genannten Befunde. Die nächste Behandlung aufgrund von Rückenschmerzen erfolgte erst wieder am 20. Januar 2023 bei Dr. F. (Suva-act. 37), welcher dem Beschwerdeführer vom 12. bis 14. Januar (Suva-act. 74-7; Grund: Krankheit) und danach ab dem 20. Januar (Suva-act. 74-8; Grund: Unfall) bis Ende Mai 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigte (Suva-act. 34 ff., 65, 74-7 ff., 80-1) und Physiotherapien zur Stärkung der Haltefunktion der Rückenmuskulatur bei muskulärer Dysbalance des Rückens verordnete (Suva-act. 40, 52).
Bezüglich der LWS des Beschwerdeführers führte Dr. H.___ am 21. März 2023 aus, dass diese bereits vor dem Unfall einen degenerativen Schaden aufgewiesen habe. Eine unfallbedingte zusätzliche strukturelle Schädigung sei bildgebend ausgeschlossen worden. Der Unfallhergang habe auch keine solche verursachen können. Schliesslich würde eine unfallkausale strukturelle Läsion selbst bei einer degenerativ vorgeschädigten LWS und Bandscheibe mit einer knöchernen und/oder ligamentären Verletzung einhergehen. In der MRT vom 5. Oktober 2022 habe sich aber keinerlei Signal einer durch die Kontusion vom 3. September 2022 verursachten, nicht einmal vorübergehenden Unfallfolge, auch keinerlei Ödem, auch nicht in den dorsalen Weichteilen, finden lassen (Suva-act. 50).
Vorstehende Beurteilung bezüglich Ätiologie des bildgebend ausgewiesenen Gesundheitszustands der LWS leuchtet ohne weiteres ein, zumal auch keine widersprechenden ärztlichen Einschätzungen, welche Zweifel an dieser Beurteilung von Dr. H.___ wecken könnten, vorliegen. Dr. F.___ diagnostizierte im ärztlichem Zwischenbericht vom 31. Januar 2023 lediglich ein lumbospondylogenes Syndrom, ohne Bezugnahme auf die Ursache der Schädigungen der LWS (Suva-act. 37). Im Bericht des Kantonsspitals I., Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 16. Mai 2023 wird von keinen relevanten Traumafolgen ausgegangen (Suva-act. 86-2). Zu ergänzen bleibt, dass es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (vgl. nebst vielen das Urteil des Bundesgerichts vom 27. April 2021, 8C_19/2021, E. 7.2, mit Hinweisen). Im medizinischen Versuch konnte sodann die isolierte Verletzung einer Bandscheibe durch einen Unfall lediglich bei rein axialer Belastung der Wirbelsäule herbeigeführt werden. Die gleichen Begebenheiten werden zur Annahme einer richtungsgebenden – und nicht bloss vorübergehenden (vgl. dazu die nachstehende Erwägung) – Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustands, das heisst einer durch den Unfall früher resp. beschleunigt zur Entwicklung gebrachten Bandscheibenhernie/-protrusion vorausgesetzt (vgl. Urteil des EVG vom 3. Oktober 2005, U 163/05, E. 3.1, mit Hinweisen). Eine allfällige richtungsgebende Verschlimmerung muss sodann radiologisch ausgewiesen sein (plötzliches Zusammensinken der Wirbel resp. rasche Höhenverminderung der betroffenen Bandscheibe und Auftreten oder Vergrösserung der Randzacken) und sich von der altersüblichen Progression abheben (vgl. Urteil des EVG vom 25. November 2004, U 107/04, E. 4.1; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 2019, 8C_408/2019, E. 3.3). Vorgenannte Voraussetzungen, welche eine unfallbedingte Diskushernie, auch im Sinne einer richtungsgebenden Verschlimmerung plausibel machen könnten, sind im vorliegenden Fall allesamt nicht erfüllt. Das Ereignis vom 3. September 2022 war weder besonders schwer noch vom Hergang mit Anpralltrauma von hinten in die LWS geeignet, eine Diskushernie zu verursachen. Ein bildgebender Nachweis für eine richtungsgebende Verschlimmerung liegt auch nicht vor. Schliesslich führte der Unfall vom 3. September 2022 auch nicht unverzüglich zu einer Arbeitsunfähigkeit. Abschliessend bleibt zu erwähnen, dass sich nebst der Diskushernie auch keine andere posttraumatische Läsion der LWS bildgebend nachweisen lässt. So handelt es sich bei der Osteochondrose (verschleissbedingte Veränderung der Bandscheibe und der Knorpel/Knochen der angrenzenden Wirbelkörper) und der Bogenschlussanomalie (Spaltbildung im Bereich der Wirbelbögen) offenkundig um degenerative/anlagebedingte Läsionen. Gestützt auf das Gesagte ist damit hinlänglich erstellt, dass sich der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 3. September 2022, wie von Dr. H. angenommen (Suva-act. 50-3), lediglich eine Kontusion an der LWS ohne objektivierbare strukturelle Verletzungen zugezogen hat.
Mit Beurteilung vom 21. März 2023 führte Dr. H.___ in Bezug auf die Frage, wann Unfallfolgen im Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr gespielt hätten, aus, dass seit dem 7. Oktober 2022 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter bestanden habe. Behandlungen und attestierte Arbeitsunfähigkeiten aufgrund der Rückenbeschwerden seien erst wieder ab dem 20. Januar 2023 ausgewiesen. Diese seien überwiegend wahrscheinlich nicht kausal zur Kontusion vom 3. September 2022 bei Behandlungsabschluss und voller Arbeitsfähigkeit seit 7. Oktober 2022, sondern überwiegend wahrscheinlich erkrankungsverursacht durch den degenerativen Vorerkrankungsschaden (Suva-act. 50-3). Am 15. Juni 2023 führte Dr. H.___ (ergänzend) aus, dass Arbeitsunfähigkeiten bis 7. Oktober 2022 attestiert worden seien. Ab dem 8. Oktober 2022 sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen, trotz des degenerativen Vorerkrankungsschadens. Dies bedeute aus medizinischer Sicht, dass bereits am 8. Oktober 2022 der Zustand erreicht gewesen sei, wie dieser auch ohne die Kontusion vorgelegen hätte (Suva-act. 94).
Auch in Bezug auf das Erreichen des Status quo sine/ante nach dem Anpralltrauma vom 3. September 2022 bestehen keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. H.. Daran vermag auch die Eingabe von Dr. G. und J., Assistent Chiropraktik, vom 18. April 2023 nichts zu ändern. Zwar führen diese aus, aus ihrer Sicht würden die weiterhin bestehenden Facettengelenksdysfunktionen der LWS sowie die myotendinotischen Veränderungen in der lumbalen paraspinalen Muskulatur auf den Unfall vom 3. September 2022 zurückzuführen sein (Suva-act. 83). Sie setzen sich in diesem Bericht aber weder mit der vorbestehenden degenerativen Problematik im LWS-Bereich noch mit der divergierenden Beurteilung von Dr. H. vom 21. März 2023 auseinander, obwohl die von ihnen aufgeführten Befunde resp. deren Behandlung ohne Weiteres im Zusammenhang mit dem vorbestehenden degenerativen Gesundheitszustand stehen können. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer, wie er es ausführt (Suva-act. 73), trotz voller Arbeitsleistung ab dem 10. Oktober 2022 nie ganz schmerzfrei gewesen ist. Dies wird für den hinlänglichen Nachweis des Erreichens des Status quo sine/ante indes auch nicht vorausgesetzt (vgl. vorstehende E. 1.1). Die ab dem 10. Oktober 2022 über sechs Wochen ununterbrochen mögliche und geleistete Arbeit als Bauarbeiter bis zum neuen Ereignis vom 25. November 2022 (Suva-act. 46-1, 74-11) führt medizinisch nachvollziehbar zum Schluss, dass der Beschwerdeschub/das Schmerzsyndrom, verursacht durch die Kontusion, zu diesem Zeitpunkt abgeklungen sein muss. Dies entspricht dem typischen degressiven Verlauf, wie er in der Regel nach einer traumatischen Schmerzverursachung durch eine Kontusion zu erwarten ist. Auch fügt sich der zeitliche Ablauf mit relevanter Verbesserung nach einigen Wochen und der ausgeführten Verschlechterung/Exazerbation der LWS-Rückenproblematik im Januar 2023 in den für Diskushernien charakteristischen Umstand ein, in unfallunabhängigen Beschwerdeschüben aufzutreten (vgl. dazu Hans U. Debrunner/Erich W. Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, 1990, S. 55; vgl. ferner den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 2. Mai 2022, UV 2021/40, E. 8.4). Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einsprache vom 12. Mai 2023, wonach der zweite Unfall vom 25. November 2022 mittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. September 2022 stehe, da dieser nur passiert sei, weil es ihm den Rücken ausgerenkt habe (Suva-act. 73), sind nicht stichhaltig. Denn es ist nicht erkennbar, dass die LWS-Kontusion vom 3. September 2022 ohne dabei verursachte strukturelle Schädigung mit dem geltend gemachten "Ausrenken" des Rückens in Zusammenhang stehen könnte. Abschliessend ist festzuhalten, dass der durch Dr. H.___ festgelegte Wegfall jeglicher Kausalität resp. das Erreichen des Status quo sine/ante bereits per 8. Oktober 2022 zwar früh erscheint. Bei der vorliegenden Konstellation (100%-ige Arbeitstätigkeit über sechs Wochen am Stück als Bauarbeiter, ehe – wie erwähnt – ein anderes Ereignis zu einer Arbeitsunfähigkeit führte; keinerlei bildgebende Hinweise einer durch die Kontusion verursachten, nicht einmal vorübergehenden Unfallfolge [vgl. vorstehende E. 2.2]) erweist er sich aber dennoch als schlüssig und damit hinlänglich erstellt. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin faktisch die Leistungen erst per 6. April 2023, damit über sechs Monate nach dem Ereignis vom 3. September 2022 einstellte, womit auch der Rechtsprechung resp. dem medizinischen Wissensstand im Sinne der vorstehenden Erwägung 3.1 genügend Rechnung getragen ist. In Bezug auf das Unfallereignis vom 3. September 2022 erfolgte die Leistungseinstellung (Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen) per 6. April 2023 sowie die Verneinung weiterer Ansprüche auf Versicherungsleistungen damit zu Recht.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde abermals geltend macht, in Bezug auf berufliche Massnahmen sei ein Verweis zur Invalidenversicherung nicht akzeptabel, kann vollumfänglich auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2023 (Suva-act. 107-3) verwiesen werden, wonach Eingliederungsmassnahmen nicht in die Leistungszuständigkeit des Unfallversicherers, sondern in diejenige des Invalidenversicherers fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2020, 8C_83/2020, E. 2.2). Auch in diesem Punkt erweist sich der Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2023 (Nichteintreten bezüglich Antrag auf Eingliederungsmassnahmen) als rechtens, womit die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2023 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario; vgl. auch BGE 126 V 150 f. E. 4b f.).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP