Präsident Titus Gunzenreiner, Fachrichterin Heidi Roth und Fachrichter Kaspar Sprenger, a.o. Gerichtsschreiberin Nadia Fiechter
A und B, Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C, Vorinstanz,
und
D, verbeiständet durch E, Beschwerdebeteiligter,
betreffend
Anpassung der Aufgaben der Beiständin (D, geb. 0000)
Sachverhalt:
A.- A und B sind die Eltern von D, geb. 0000. Am 29. Dezember 2018 kam es zu einer polizeilichen Intervention im häuslichen Bereich, nachdem sich der Vater von A bei der Polizei gemeldet und mitgeteilt hatte, dass seine Tochter von ihrem Ehemann unter Druck gesetzt und eingeschüchtert werde. Daraufhin eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C ein Abklärungsverfahren. A gab dabei an, ihr Mann trinke regelmässig Alkohol und sei ihr gegenüber aggressiv; in der Vergangenheit sei es auch schon vorgekommen, dass er sie tätlich angegriffen habe. Mit Verfügung vom 13. März 2019 wies die KESB C A an, eine Psychotherapie in Anspruch zu nehmen, während B zu einer Tätertherapie angehalten wurde. Für D wurde eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet mit diversen Aufträgen, darunter die Interessen von D zu vertreten, die Eltern in ihrer Rolle zu stärken und zu unterstützen, die Eltern mindestens einmal monatlich zu besuchen und bei Bedarf notwendige Unterstützungsmassnahmen einzuleiten, die Eltern bei der Aufgleisung der Weisungen zu unterstützen und deren Umsetzung zu überwachen und im Austausch mit den involvierten Fachpersonen wie auch den Grosseltern mütterlicherseits zu stehen. Als Beiständin wurde F eingesetzt. Nachdem A und B den Weisungen nicht nachgekommen waren, stellte die KESB C diese mit Verfügung vom 7. Juni 2019 unter Strafandrohung.
B.- Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 ordnete die KESB C eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) für die Dauer von vorerst sechs Monaten an; einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Betroffenen erhoben dagegen Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK; Verfahren V-2020/3). Trotz der Beschwerdeerhebung wurde mit der SPF Ende Dezember 2019 begonnen.
Gemäss Verlaufsbericht der Fachstelle KONFLIKT.GEWALT vom 5. März 2020 schloss B die Tätertherapie Mitte Februar 2020 ab. Am 16. April 2020 erstattete die Beiständin den ordentlichen Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 13. März bis 31. Dezember 2019. Darin beantragte sie, ihr sei der Auftrag zu erteilen, die gesundheitliche und schulische Entwicklung von D zu beobachten. Am 18. Mai 2020 teilte die Familienbegleiterin mit, die Familie habe von der SPF profitiert. Die Unterstützung durch die SPF sei nun nicht mehr nötig. Da D für sein Alter aber nur wenige Worte spreche, müsse seine Entwicklung im Auge behalten werden. Allenfalls sei eine heilpädagogische Früherziehung angezeigt.
Am 3. Juni 2020 widerrief die KESB C die Weisung betreffend SPF (Ziffer 1 des Rechtsspruchs). Gleichzeitig wurde der Auftrag der Beiständin von D hinsichtlich der Begleitung der gesundheitlichen, physischen, sozialen und kognitiven Entwicklung erweitert (Ziffer 2). Am 10. Juni 2020 wurde das Beschwerdeverfahren bei der VRK wegen der SPF‑Weisung als erledigt abgeschrieben (Verfahren V-2020/3).
C.- Mit Schreiben vom 7. Juni 2020 und Ergänzung vom 18. Juni 2020 erhoben A und B bei der VRK Beschwerde gegen die Erweiterung des Auftrags der Beiständin. Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 wurde E als neue Beiständin von D eingesetzt. Mit Stellungnahme vom 21. Juli 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Dazu wiederum nahmen die Beschwerdeführer am 26. August 2020 Stellung. Auf entsprechende Aufforderung hin reichten sie Berichte des Kinderarztes von D sowie der Fachärztin für Otorhinolaryngologie (ORL) ein.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 7. Juni 2020 mit der Ergänzung vom 18. Juni 2020 wurde rechtzeitig eingereicht und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 450 und 450b ZGB, Art. 27 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [sGS 912.5; abgekürzt: EG-KES] sowie Art. 41ter des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt: VRP]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Nicht eingetreten werden kann indessen auf das Begehren der Beschwerdeführer, ihnen sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen, da sie während sechs Monaten ihre Freizeit und die Wochenenden zu Unrecht für die SPF hätten opfern müssen. Dazu ist nicht die VRK, sondern der Zivilrichter zuständig (vgl. Art. 72 VRP).
2.- In formeller Hinsicht ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz war zum Erlass sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 307 Abs. 1, Art. 315 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 ZGB). Die angefochtene Verfügung erging in der vorgeschriebenen Besetzung von drei Behördenmitgliedern (Art. 440 Abs. 2 ZGB und Art. 16 EG-KES). Den Eltern wurde vor Erlass der Massnahme das rechtliche Gehör gewährt. Die Verfügung ist sodann hinreichend begründet.
3.- Angefochten ist Ziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juni 2020, mit welcher die Beiständin beauftragt wurde, die gesundheitliche, physische, soziale und kognitive Entwicklung von D zu begleiten und nötigenfalls Massnahmen vertretungsweise einzuleiten.
a) Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, die Beiständin sei nicht in den Ablauf der Familie involviert. Es sei lediglich ein einziges Mal vorgekommen, dass D von den Grosseltern um 22.30 Uhr nach Hause gebracht worden sei, da er dort nicht habe schlafen wollen. Ansonsten werde er stets spätestens um 19.00 Uhr gebracht. Die KESB habe die SPF nachträglich aufgehoben. Gemäss den Aussagen des Kinderarztes, bei dem D am 1. Juli 2020 zur Kontrolle gewesen sei, sei er in der Entwicklung weiter als mancher Altersgenosse, zum Beispiel beim Bauen mit Klötzen. Dass ein zweijähriges Kind sich gegenüber einer fremden Person nicht gleich öffne, sei zudem nicht auffällig. Die sprachliche Entwicklung sei gemäss Kinderarzt auf dem Stand von Gleichaltrigen.
Dem hält die Vorinstanz zur Hauptsache entgegen, die Massnahmen seien nicht gegen die Eltern gerichtet, sondern dienten einzig dem Schutz von D. Die SPF habe einige positive Veränderung anstossen können. Es seien jedoch auch Punkte aufgefallen, die einer weiteren Beobachtung bedürften. Eine mögliche sprachliche Entwicklungsverzögerung oder eine auditive Problematik stünden im Raum, die es frühzeitig abzuklären gelte. Sofern die Eltern in der Lage seien, sich auf die Zusammenarbeit mit der Beiständin einzulassen, transparent zu sein und Ds Wohl umfassend Rechnung zu tragen, würde die Beistandschaft selbstredend den neuen Gegebenheiten angepasst.
b) Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Dem Beistand können gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB besondere Befugnisse übertragen werden. Die Anordnungen können alle denkbaren Gefährdungen des Kindeswohls betreffen und der Beistand ist zu allen geeigneten Vorkehren befugt. Im Rahmen eines spezifischen Auftrags stehen dem Beistand alle zur Durchsetzung gebotenen Behelfe zur Verfügung, und es konkurrieren seine Befugnisse mit jenen der Inhaber der elterlichen Sorge (BSK ZGB I-Breitschmid, 6. Aufl. 2018, Art. 308 N 6 f.).
Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl einer abschliessenden Definition. Der Kernbereich wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB mit der Förderung der körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung umschrieben. Dazu zählen unter anderem das Aufwachsen in einer harmonischen Beziehung, die Erziehung zu Eigenverantwortlichkeit und Gemeinschaftsfähigkeit sowie das Bedürfnis des Kindes nach Stabilität und Kontinuität (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 N 4 f.). Als Kindeswohl ist die für die Persönlichkeit eines Kindes oder Jugendlichen günstige Relation zwischen seinen Bedürfnissen und seinen Lebensbedingungen zu verstehen. Als günstig wird verstanden, wenn die Lebensbedingungen die Befriedigung der Bedürfnisse insoweit ermöglichen, dass die sozialen und altersmässigen Durchschnittserwartungen an körperliche, sittliche und geistige Entwicklung erfüllt werden (Seifert/Krexa/Kühnel/Bareiss, Leitfaden zur Erstellung psychologisch-psychiatrischer Gutachten bei Fragen zum Kindeswohl, FamPra.ch 01/2015, S. 122).
c) Für D besteht seit dem 13. März 2019 eine Erziehungsbeistandschaft sowie eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen. Letztere erstrecken sich unter anderem darauf, die Interessen von D zu vertreten, die Eltern in ihrer Rolle zu stärken und zu unterstützen, die Eltern mindestens einmal monatlich zu besuchen und bei Bedarf notwendige Unterstützungsmassnahmen einzuleiten. Bei den monatlichen Besuchen konnte die Beiständin feststellen, dass D einen zufriedenen, munteren und glücklichen Eindruck machte, die Mutter liebevoll mit ihm umging und die Beziehung zwischen den beiden stabil und vertraut wirkte. Auch zum Vater scheine D eine sichere Bindung zu haben und sich bei diesem wohl zu fühlen (act. 8/39 und 8/70). Im ordentlichen Rechenschaftsbericht vom 16. April 2020 hielt die Beiständin fest, die Hausbesuche und Kontakte zur Familie zeigten, dass D eine sichere Bindung zu beiden Elternteilen aufweise. Die Eltern pflegten einen liebevollen, fürsorgerischen Umgang mit ihrem Sohn. D suche während des Spiels immer wieder den Kontakt zu ihnen, lasse sich von ihnen trösten und auch zurechtweisen. Er mache stets einen aufgeweckten, fröhlichen und zufriedenen Eindruck (act. 8/107). Da die Beiständin der Meinung war, die Eltern benötigten in der Erziehung von D, insbesondere in den Bereichen Struktur und Regeln, Ernährung, Kleidung, Schlafrhythmus und Haushalt Unterstützung, wurde im Dezember 2019 eine SPF angeordnet. Während fünf Monaten besuchte eine Sozialpädagogin die Familie über zwanzigmal. Trotz anfänglich ablehnender Haltung konnten sich die Eltern auf die Begleitung und Beratung einlassen. Insbesondere die Mutter war kooperativ und wirkte aktiv mit. Der Familienbegleiterin fiel auf, dass D mit bald zwei Jahren nur sehr wenige Worte spreche. Darauf sei ein besonderes Augenmerk zu legen und eine Abklärung beim Kinderarzt zu empfehlen. Zudem fehle dem Knaben regelmässiger Kontakt zu Gleichaltrigen. In ihrem Schlussbericht vom 22. Juni 2020 empfahl sie die Aufgleisung einer Krabbelgruppe oder den Besuch einer KITA, um den Kontakt zu gleichaltrigen Kindern zu fördern, eine passendere Arbeitssituation der Mutter, die Beobachtung von Ds Sprachentwicklung, die Weiterführung der SPF sowie eine Erweiterung der Aufgaben der Beiständin, insbesondere im Hinblick auf die sprachliche Entwicklung (act. 8/139.1). Noch am 18. Mai 2020 hatte die Familienbegleiterin gegenüber der KESB allerdings gesagt, es brauche die Unterstützung der SPF nicht mehr (act. 8/114).
In der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2020 hob die Vorinstanz die Weisung zur SPF per Ende Mai 2020 auf. Sie erwog, den Eltern, insbesondere der Mutter, sei es in den vergangenen Monaten gelungen, sich im Rahmen der SPF vielen erzieherischen Fragen zu stellen und für D positive Veränderungen in der Alltagsgestaltung anzustossen. Eine Weiterführung der SPF sei nicht mehr angezeigt. Bei D stehe aber eine mögliche sprachliche Entwicklungsverzögerung im Raum, die es frühzeitig abzuklären gelte. Auch seien nach wie vor verschiedene kindeswohlgefährdende Faktoren, welche bei Errichtung der Massnahme festgestellt worden seien, nicht beseitigt. Deshalb müsse einerseits sichergestellt werden, dass die Beiständin befugt sei, einen Austausch mit Fachpersonen der Bereiche Gesundheit und Pädagogik zu pflegen, um stets ein umfassendes Bild über Ds Wohl zu haben. Andererseits soll sichergestellt werden, dass D allfällig notwendige Fördermassnahmen etwa im gesundheitlichen oder heilpädagogischen Bereich erhalten könne.
Die Eltern boten im Beschwerdeverfahren an, einen Bericht des Kinderarztes einzureichen. Am 20. November 2020 wurde D von Dr. med. G, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, untersucht. In seinem Bericht führt dieser aus, die Interaktion zwischen Kind und Eltern sei gut. D fremde stark, was ein sicheres Beziehungsverhalten darstelle. Sowohl Grösse als auch Gewicht seien in Normbereich. Vom Verhalten her sei von einem normalen Sehvermögen auszugehen. D spreche meist in Zweiwortsätzen, was beim letzten Untersuch noch nicht der Fall gewesen sei. Auch bezüglich des Wortschatzes habe er sich deutlich gebessert. Er könne schon Farben benennen, was einige mit 2½ Jahren noch nicht könnten. Er habe aber noch klare Auffälligkeiten. Den Begriff "Mama" verwende er noch nicht so gezielt. Die Aussprache habe sich klar gebessert. Er reagiere auf Geräusche und könne diese lokalisieren. Auf das Spiel lasse er sich deutlich besser ein. Er zeige Formenverständnis. Eine Perlenkette könne er noch nicht ganz selber erstellen, er komme ins dreidimensionale Bauen. Hier würden sich noch keine klaren Auffälligkeiten ergeben. Die Grobmotorik sei nicht definitiv beurteilbar gewesen. Er klettere aber unauffällig auf die Liege. Insgesamt sei die Entwicklung weiterhin auf einem guten Weg. Er bewege sich im unteren Drittel der Norm und halte da im Verlauf klar mit (act. 16/1). Bezüglich des Gehörs empfahl Dr. med. G einen Untersuch bei der ORL-Spezialistin. Dieser fand am 18. Dezember 2020 bei Dr. med. H statt und ergab einen unauffälligen Befund (vgl. act. 17/1). Gemäss Schreiben von Dr. med. G vom 18. Januar 2021 benötigt D derzeit keine heilpädagogische Frühförderung (vgl. act. 20).
Mit diesen Abklärungen steht fest, dass bei D derzeit keine erhebliche und behandlungsbedürftige sprachliche Entwicklungsverzögerung vorliegt, die weiter abzuklären oder mit speziellen Massnahmen zu behandeln wäre. Die Mutmassungen der Vorinstanz sind damit ausgeräumt. Gemäss Angaben des Kinderarztes ist die Entwicklung von D auf einem guten Weg. Er hat seit dem letzten Untersuch Fortschritte gemacht und hält beim Verlauf im Bereich des unteren Drittels klar mit. Heilpädagogische Fördermassnahmen sind gemäss Angaben von Seiten des Kinderarztes derzeit nicht angezeigt. Auch sein Gehör, das spezialärztlich geprüft wurde, ist normal. Die Eltern lassen D regelmässig vom Kinderarzt untersuchen, sodass dessen gesunde Entwicklung derzeit nicht übermässig gefährdet und eine Legitimation der Beiständin, direkt beim Kinderarzt oder bei Lehrpersonen nachzufragen, nicht verhältnismässig erscheint. Abgesehen davon, wäre ein solcher Beistandsauftrag vorliegend ohnehin nicht gerechtfertigt. Vielmehr wäre im Bereich der heilpädagogischen Frühförderung gemäss Sonderpädagogik-Konzept des Kantons St. Gallen (vom Bildungsrat und vom Bildungsdepartement erlassen am 18. März 2015 bzw. am 4. Mai 2015, von der Regierung genehmigt am 9. Juni 2015) zu verfahren. Danach sind die Kinderärzte zuständig für die Indikationsstellung und die Überprüfung von langdauernden sonderpädagogischen Massnahmen im Vorschulalter sowie um bei Bedarf eine Fachabklärung einzuleiten – wie geschehen durch Dr. med. G mit der Gehörsabklärung – und beim Bildungsdepartement in Absprache mit den zuständigen Fachpersonen die Art und Intensität der Massnahme zu beantragen (vgl. Sonderpädagogik‑Konzept, 2015, S. 40 ff., im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/bildung‑sport/volksschule/schulisches-umfeld und dort unter Frühe Förderung). Was den Kontakt zu anderen Kindern angeht, so wird dies spätestens mit der Einschulung im Sommer 0000 der Fall sein, wenn D in den Kindergarten kommt. Sodann besteht die Beistandschaft mit dem Auftrag monatlicher Besuche sowie der Einleitung notwendiger Unterstützungsmassnahmen bei Bedarf weiterhin. Die Beiständin begleitet die Entwicklung von D daher im Rahmen des bisherigen Auftrags. Dass sie dabei nötigenfalls entsprechende Massnahmen vertretungsweise selbständig einleiten kann, erscheint momentan jedoch nicht verhältnismässig. Sollte die Beiständin im weiteren Verlauf Auffälligkeiten in der Entwicklung feststellen, müsste eine entsprechende Auftragserweiterung neu geprüft werden.
d) Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juni 2020 ist ersatzlos aufzuheben.
3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung der Kosten ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten.
Entscheid:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 2 der Verfügung der KESB C vom 3. Juni 2020 (Beschluss‑Nr. 523/2020) aufgehoben, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– werden der KESB C auferlegt; auf die Erhebung wird verzichtet.
3.
Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.