2006 1 Veröffentlichung im Amtsbericht
Art. 75, Art. 76, Art. 86 und Art. 138 ZPO. Nachträgliche Vereinigung separat eingereichter Klagen durch das Gericht (OGE 10/2006/5 vom 21. Dezember 2006)
Veröffentlichung im Amtsbericht
Das Gericht kann in analoger Anwendung von Art. 86 ZPO separat ein- geleitete Verfahren vereinigen, wenn für beide Klagen dieselbe Verfahrensart und Zuständigkeit besteht (E. 2c). Da für die sachliche Zuständigkeit der Streitwert im Zeitpunkt der Klageanhebung massgebend ist, kann jedoch das Gericht – im Gegensatz zur ursprünglichen Klagenhäufung – nicht nachträg- lich Klagen vereinigen, wenn für die eine der Einzelrichter und für die andere die Kammer zuständig ist (E. 2d). Die Einrede der fehlenden Zuständigkeit ist grundsätzlich mit rekurs- fähigem Zwischenentscheid zu beurteilen. Geschieht dies nicht, kann die Un- zuständigkeit mit der Berufung gegen das abschliessende Urteil gerügt wer- den (E. 2d).
Aus den Erwägungen:
2.– a) Unbestritten geht es um eine Mietstreitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 7'680.–, die nach Art. 73b Abs. 1 lit. a der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) grundsätzlich in die sachliche Zuständigkeit der Einzelrichterin des Kantons- gerichts Schaffhausen fallen würde. Da beim Kantonsgericht in der gleichen Angelegenheit eine Klage gegen vier andere Mieter hängig war, überwies die Einzelrichterin ihr Verfahren am 21. Juni 2006 an die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts. Dabei verwies die Einzelrichterin unter anderem auf die te- lefonische Mitteilung der Parteien an den Gerichtsschreiber, dass diese mit einer Überweisung grundsätzlich einverstanden seien. In der Eingabe ans Kantonsgericht vom 27. Juni 2005 führte die Klägerin aus, was sie dem Ge- richtsschreiber telefonisch mitgeteilt habe, nämlich dass sie das Vorgehen aus ökonomischer Sicht begrüsse, damit aber die zwingende sachliche Zuständig- keit der Einzelrichterin unterlaufen werde. Die Präsidentin der I. Zivilkammer vereinigte am 28. Juni 2005 gestützt auf Art. 86 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZPO das
2006 2 überwiesene Verfahren mit dem andern Verfahren betreffend Mietzinsanfech- tung ... unter Hinweis auf die gleichartigen Rechtsansprüche, die auf den glei- chen Tatsachen und Rechtsgründen wie im vorliegenden Verfahren beruhen, sowie auf prozessökonomische Gründe. An der Hauptverhandlung beantragte die Klägerin, auf die überwiesene Klage nicht einzutreten und das Verfahren an die Einzelrichterin zurückzuweisen. Das Kantonsgericht wies den pro- zessualen Antrag ab mit der Begründung, dass die Klägerin sich gegenüber dem Gerichtsschreiber einverstanden erklärt habe und dieses Verhalten wi- dersprüchlich sei. b) Die Klägerin macht geltend, es sei falsch und aktenwidrig, dass sie mit der Überweisung des Verfahrens von der Einzelrichterin vom 21. Juni 2005 an die I. Kammer des Kantonsgerichts Schaffhausen einverstanden ge- wesen sei. Aus der unvollständigen Aktennotiz des Gerichtsschreibers der Einzelrichterin gehe klar hervor, dass die Klägerin wegen der aus rechtlichen Gründen unzulässigen Vorgehensweise Zweifel angemeldet und um Sistie- rung des Verfahrens ersucht habe. Es sei dem Obergericht überlassen, die vom Kantonsgericht entweder nicht gelesene oder "unliebsame" Eingabe der Klägerin vom 27. Juni 2005 zu würdigen. Darin sei wiedergegeben worden, dass eine Überweisung aus ökonomischer Sicht zu begrüssen wäre, der zwin- genden sachlichen Zuständigkeit jedoch entgegenstehe. Der Klägerin habe übrigens weder ein Rechtsmittel gegen die Überweisungsverfügung zur Ver- fügung gestanden, noch sei ihr eines eröffnet worden. Die Eingabe der Kläge- rin vom 27. Juni 2005 sei in der Vereinigungsverfügung vom 28. Juni 2005 und auch im Urteil vom 25. Oktober 2005 mit keinem Wort erwähnt worden, so dass das rechtliche Gehör verletzt sei. Gemäss Art. 143 ZPO habe das Kan- tonsgericht von Amtes wegen über die sachliche Zuständigkeit zu befinden. Die sachliche Zuständigkeit sei zwingend, so dass die Parteien darüber weder disponieren noch sich einlassen könnten. ... c) Das Kantonsgericht hat eine Vereinigung von zwei Klagen vor- genommen, wovon – aufgrund des Streitwertes – eine bei der Einzelrichterin und die andere bei der Kammer erhoben worden war. Eine Vereinigung von Prozessverfahren kann nach der Praxis – obwohl nicht ausdrücklich geregelt – in analoger Anwendung von Art. 86 ZPO (Streitgenossenschaft i.w.S.) auch durch das Gericht vorgenommen werden. Voraussetzung für eine solche Vereinigung zweier Verfahren ist freilich, dass für beide Klagen dieselbe Verfahrensart und Zuständigkeit besteht, wie dies für die objektive Klagenhäufung (Art. 138 ZPO) ausdrücklich vorgesehen ist, aber grundsätzlich auch für die Vereinigung von Klagen gegen verschiedene Beklagte (subjektive Klagenhäufung) bzw. für die einfache Streitgenossen- schaft gelten muss (vgl. in diesem Sinn auch Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss.
2006 3 Zürich 2001, S. 41; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 40 N. 17 mit Hinweisen, S. 188). Richtig ist zwar, dass es zulässig ist, nach Art. 86 ZPO eine Klage gegen mehrere Beklagte bei der für den Gesamtklagebetrag zuständigen Instanz zu erheben, obwohl für eine einzelne Klage aufgrund des Streitwerts eine andere Zuständigkeit bestehen würde, weil bei der Klagenhäufung eine Zusammen- rechnung des Streitwerts erfolgt (Art. 76 ZPO; vgl. auch Frank/Sträuli/ Messmer, § 40 N. 18 mit Verweis auf § 19 N. 1, S. 189). Massgebend für die Streitwert- und Zuständigkeitsbestimmung ist jedoch der Zeitpunkt bei An- hebung der Klage (vgl. auch Art. 75 ZPO). d) Im vorliegenden Fall wurden je separate Klagen eingereicht, wobei für die eine die Einzelrichterin und für die andere die Kammer zuständig war. Eine nachträgliche Prozessvereinigung durch das Gericht ist daher nicht mög- lich (vgl. im übrigen auch die ausdrückliche Bestimmung von § 20 der Zivil- prozessordnung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976, wonach die richterli- che Vereinigung und Trennung von Prozessen die Zuständigkeit und Zuläs- sigkeit von Rechtsmitteln nicht verändern kann). Die Problematik, welche sich ergibt, wenn dies nicht beachtet wird, zeigt gerade der vorliegende Fall: Die Verfahren wurden später wieder getrennt, und es stellt sich beim an- gefochtenen Urteil das Problem, ob Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde möglich ist. Festzuhalten ist, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden aufgrund der dargestellten Rechtslage – wenn separate Klagen eingereicht worden sind – wohl nur die Möglichkeit der Sistierung des einen Verfahrens besteht, wenn so enge Zusammenhänge bestehen, dass eine gleichzeitige Wei- terführung getrennter Verfahren nicht sinnvoll erscheint. Entgegen der Darstellung des Kantonsgerichts kann im vorliegenden Fall nicht mit der Einlassung der Appellantin oder gar mit Rechtsmissbrauch ar- gumentiert werden, wie das Kantonsgericht dies tut. Eine klare Zustimmung der Appellantin zur Prozessvereinigung liegt nicht vor. Gemäss Aktennotiz des Kantonsgerichts vom 10. Juni 2005 soll sie mit der Überweisung an die Kammer zwar grundsätzlich einverstanden gewesen sein, aber bezüglich der Rechtmässigkeit Zweifel geäussert haben. In einer unmittelbar nach Versand der Überweisungsverfügung am 24. Juni 2005 eingereichten Eingabe vom 27. Juni 2005 ... hat sich die Appellantin jedoch gegen den Inhalt dieser Ak- tennotiz verwahrt und ausgeführt, sie habe gesagt, die Verfahrensvereinigung wäre zwar ökonomisch grundsätzlich zu begrüssen, sei jedoch unzulässig. Anlässlich der Hauptverhandlung hat die Appellantin sodann ausdrücklich die Zuständigkeit der Kammer bestritten und Nichteintreten auf die Klage be- antragt. Da sie mehrmals auf die Unzulässigkeit der Verfahrensvereinigung hingewiesen hat, kann ihr offensichtlich nicht Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden.
2006 4 Es erscheint auch tatsachenwidrig oder zumindest sehr missverständlich, wenn das Kantonsgericht festhält, die Appellantin habe gegen die Anordnung der Verfahrensvereinigung nicht interveniert. Gegen die Überweisungs- verfügung und die Vereinigungsverfügung, also gegen blosse prozessleitende Verfügungen, stand weder ein ordentliches Rechtsmittel noch die Nichtig- keitsbeschwerde offen. Möglich gewesen wäre höchstens die Disziplinar- beschwerde; doch kann nicht verlangt werden, dass diese immer erhoben wird, wenn eine Partei mit der Prozessleitung nicht einverstanden ist. Dass letzteres der Fall war, hat die Appellantin wie erwähnt genügend zum Aus- druck gebracht. Da die Zuständigkeit schon mit Eingabe vom 27. Juni 2005 bestritten worden war, hätte die Kammervorsitzende vielmehr über diese Ein- rede entscheiden müssen, und dagegen wäre der Rekurs offen gestanden (Art. 354 Ziff. 1 lit. b ZPO). Da sie dies nicht getan hat, sondern direkt im Endentscheid die Zuständigkeit bekräftigt hat, kann der Appellantin nicht verwehrt werden, dass sie die Unzuständigkeit der entscheidenden Instanz im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend gemacht hat. e) Das Urteil des Kantonsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an die Einzelrichterin zurückzuweisen. Offengeblieben ist die Frage der Gültigkeit der Mietzinserhöhung. In diesem Sinn erweist sich die Berufung als teilweise begründet (Art. 352 Abs. 1 ZPO).