2009 1 Veröffentlichung im Amtsbericht.
Art. 108 Ziff. 3 und Art. 254 ZPO; § 2 HV. Parteientschädigung im Zivil- prozess (OGE 10/2008/17 vom 12. Juni 2009)
Verpflichtung der unterliegenden Partei zur Leistung einer Prozess- entschädigung an die obsiegende. Kürzung des von der berechtigten Partei geforderten Betrags.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses behielt der Arbeitnehmer X. das ihm zur Verfügung gestellten Geschäftsauto und seine Arbeitgeberin Y. AG dessen letzten Monatslohn zurück. Die Y. AG klagte auf Herausgabe des Fahrzeugs. Das Kantonsgericht wies die Klage ab. Es verpflichtete die Y. AG unter anderem, X. in Höhe seiner Anwaltskosten von Fr. 20'257.95 prozessual zu entschädigen. Im Berufungsverfahren war nur noch die Kosten- und Ent- schädigungsfrage umstritten. Die Y. AG beantragte, die Parteikosten wett- zuschlagen oder eventuell die Prozessentschädigung angemessen herabzuset- zen. Das Obergericht trat auf die Berufung nicht ein, nahm sie als Rekurs ent- gegen und hiess diesen teilweise gut.
Aus den Erwägungen:
1.– [Nichteintreten auf die Berufung mangels aktuellen Rechtsschutz- interesses, Entgegennahme als Rekurs]. 2.– ... Gemäss Art. 254 Satz 1 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaff- hausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) sind die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Prozesskosten um- fassen nach Art. 108 ZPO die Gebühr für den Sühnevorstand und das Gericht (Ziff. 1), die Auslagen, die der Prozess veranlasst (Ziff. 2) und die Entschädi- gung an die Gegenpartei für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe (Ziff. 3). a) Wie dargelegt, ist auf die Berufung in der Sache selbst nicht einzutre- ten. Somit bleibt es bei der erstinstanzlichen Abweisung der Klage. Aus- gangsgemäss verlegte das Kantonsgericht die Kosten des Verfahrens nach dem Unterliegerprinzip: Es auferlegte der unterliegenden Klägerin die Ge-
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bühren und Auslagen und verpflichtete diese, den obsiegenden Beklagten pro-
zessual zu entschädigen.
Diese Kosten- und Entschädigungsregelung entspricht dem Regelfall von
Art. 254 Satz 1 ZPO. Es ist nicht zu sehen, dass bei dieser massgebenden
Ausgangslage eine Abweichung von der Regel geboten wäre. Die An-
wendung des Unterliegerprinzips durch das Kantonsgericht ist vielmehr kor-
rekt.
Als weitere Folge des Unterliegerprinzips steht die prozessuale Ent-
schädigungspflicht der Klägerin gemäss angefochtenem Urteil im Grundsatz
fest. Zu prüfen ist jedoch die Höhe der Entschädigung.
aa) Die Klägerin macht geltend, die dem Beklagten zugesprochene Par-
teientschädigung für die anwaltliche Vertretung von Fr. 20'257.95 sei über-
mässig. Der Beklagte bestreitet dies.
Das Gericht setzt die Prozessentschädigung der obsiegenden Partei im
Rahmen der geltenden Vorschriften nach Ermessen fest (§ 2 Abs. 1 der Ver-
ordnung des Obergerichts über die Bemessung des Honorars der Rechts-
anwältinnen und Rechtsanwälte vom 16. August 2002 [HV, SHR 173.811]).
Dabei geht es nach § 2 Abs. 2 HV vom Betrag aus, welcher der entschädi-
gungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt
wird, soweit der vereinbarte Ansatz üblich ist und keine Erfolgszuschläge
enthält (lit. a), der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Pro-
zessführung erforderlich ist (lit. b), der Rechnungsbetrag in einem angemes-
senen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht (lit. c) und die geforderte
Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen
Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegen-
den Partei zur Folge hat (lit. d).
Der Anwalt des Beklagten stellte für dessen Vertretung im Verfahren vor
dem Kantonsgericht Rechnung im Totalbetrag von Fr. 18'827.10. Dieser Be-
trag setzt sich zusammen aus einem Zeitaufwand von 55.25 Stunden zum ver-
einbarten Ansatz von Fr. 330.– und Barauslagen von Fr. 594.60.
Das Kantonsgericht sprach dem Beklagten für die Anwaltskosten eine
Prozessentschädigung von Fr. 20'257.95 zu. Der zugesprochene Mehrbetrag
von Fr. 1'430.85 entspricht 7.6 % Mehrwertsteuer. Der Zuschlag ist an sich
nicht zu beanstanden und wird von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt.
Sie stösst sich vielmehr am Aufwand und am vereinbarten Honoraransatz.
2009 3 bb) Was den eingesetzten Zeitaufwand betrifft, so erscheinen 55.25 Stunden für einen Fall von Eigentumsfeststellung und Herausgabe in der Tat hoch. Indessen ist ein verhältnismässig hoher Aufwand insoweit plau- sibel und als nötig anzuerkennen, soweit der Beklagte auf prozessuale Hand- lungen der Klägerin zu reagieren hatte. Diese hatte Eingaben von insgesamt über 35 Seiten verfasst. Sodann fielen eine Sühneverhandlung vor dem Frie- densrichteramt ... sowie eine Hauptverhandlung und eine Beweisverhandlung mit entsprechendem Instruktions- und Vorbereitungsaufwand ins Gewicht (zum Entschädigungsanspruch im Verfahren vor dem Friedensrichteramt: Obergericht des Kantons Schaffhausen, Leitfaden für die Friedensrichter, 2. A., Schaffhausen 2000, Ziff. 7.4, S. 26, und Ziff. 10.3, S. 32 f.). Auf der andern Seite fällt zum einen auf, dass der Beklagte für vor- prozessuale Korrespondenz mit der Gegenpartei 6 Stunden verrechnete. Das war für die Prozessführung nicht nötig und ist deshalb von § 2 Abs. 2 lit. b HV nicht gedeckt. Zum andern setzte der Anwalt des Beklagten für die Fahrt zu den drei Verhandlungen je 3.5 Stunden Fahrzeit, zusammen also 10.5 Stunden zum Volltarif ein. Auch das überschreitet die Grenze der An- gemessenheit und Erforderlichkeit im Sinn von § 2 lit. b HV. Denn es wäre dem Vertreter des Beklagten zumutbar gewesen, mit der Bahn zu reisen, und die für einen einfachen Weg rund zwei Stunden betragende Reisezeit zur Ar- beit zu nutzen, sei es für den vorliegenden Fall, sei es für andere Tätigkeiten. Dagegen ist die nicht nutzbare Umsteige- und Wartezeit von schätzungsweise 2.5 Stunden, die bei der Benützung der Bahn angefallen wäre, entschädi- gungspflichtig. Die verrechenbare Stundenzahl ist demnach um die beiden Aufwandposten der vorprozessualen Korrespondenz und der Nutzbarkeit der Reisezeit von insgesamt 14 Stunden auf 41.25 zu kürzen. cc) Die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 330.– ist fraglos nicht üblich im Sinn von § 2 Abs. 2 lit. a HV. Der Anwalt des Be- klagten rechtfertigt diesen Ansatz denn auch damit, dass in einem parallel vor Bezirksgericht Bülach hängigen Fall – "der Hauptsache" – zwischen den näm- lichen Parteien Fr. 270'000.– eingeklagt seien. Zu Unrecht. Denn im vor- liegenden Fall ging es gerade nicht um eine Forderung in dieser Höhe, son- dern allein um Eigentum und Herausgabe des Fahrzeugs Audi A6 und allen- falls zusätzlich um die Hinterlegung des Septemberlohns 2005, zusammen al- so um einen Streitwert von rund Fr. 18'000.–. Die Streitsache ist nicht von aussergewöhnlicher Bedeutung. Zudem bereitet der Fall keine überdurch- schnittlichen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten. Angesichts des- sen ist der Stundenansatz auf den für den vorliegenden Fall angemessen er- scheinenden Ansatz von Fr. 240.– herabzusetzen (vgl. auch unveröffentlichter OGE 40/2006/1 vom 10. August 2007).
2009 4 d) Es versteht sich von selbst, dass auch die nach Art. 254 in Ver- bindung mit Art. 108 Ziff. 3 ZPO von der unterliegenden Partei zu tragende Entschädigung gegenanwaltlicher Fahrtkosten unter dem Vorbehalt der Not- wendigkeit stehen muss. Daher sind jedenfalls bei grösseren Distanzen nur die Auslagen für die öffentlichen Verkehrsmittel zu ersetzen, wenn deren Be- nutzung zumutbar ist. Für den Vertreter des Beklagten war die Fahrt mit der Bahn zu den Verhandlungen und zurück bei einer Fahrzeit von rund zwei Stunden für einen Weg ohne weiteres zumutbar. Für die drei Verhandlungen ist daher nur der Preis für Fahrten 1. Klasse mit der Bahn überwälzbar (je Fr. 116.– hin und zurück = Fr. 348.–). e) Nicht zu beanstanden ist die Anerkennung der Mehrkosten für aus- wärtige Verpflegung des Anwalts des Beklagten an den drei Sitzungstagen. f) Schliesslich hat das Kantonsgericht zu Recht die Mehrwertsteuer von 7.6 % aufgerechnet. Zufolge der vorzunehmenden Korrekturen vermindert sich der Zuschlag gegenüber dem angefochtenen Urteil entsprechend. g) Aufgrund der vorstehenden Korrekturen ist die berechtigte und mithin zuzusprechende Entschädigung neu auf Fr. 11'075.25 festzusetzen. In diesem Umfang ist der Rekurs gutzuheissen.