2008 1 Veröffentlichung im Amtsbericht
Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 69 StGB; Art. 235 Abs. 2, Art. 239 Abs. 1 und Art. 240 Abs. 1 StPO. Anwendbarkeit des Waffenrechts auf Baseballschläger; vereinfachtes Untersuchungsverfah- ren nach Einsprache gegen Strafverfügung (OGE 50/2007/29 vom 4. April 2008)
Hat ein Angeschuldigter gegenüber der Polizei den Sachverhalt hin- reichend anerkannt und auf eine untersuchungsrichterliche Anhörung ver- zichtet, fallen diese prozessualen Handlungen mit Erhebung einer Einsprache gegen eine Strafverfügung nicht dahin. Die Untersuchungsbehörde kann im nachfolgenden vereinfachten Untersuchungsverfahren auf das Polizei- protokoll abstellen und auf eine Einvernahme verzichten. Baseballschläger sind aufgrund ihrer objektiven Zweckbestimmung als Sportgeräte keine Waffen im Sinn des geltenden Waffenrechts. Ihre mögliche Zweckentfremdung als Schlaginstrumente und subjektive Beweggründe wie Verwendung zur Selbstverteidigung sind unbeachtlich. Eine Bestrafung we- gen Mitführens eines solches Geräts fällt daher ebenso ausser Betracht wie eine Einziehung.
X. wollte mit einem Baseballschläger, der sich hinter dem Beifahrersitz seines Personenwagens befand, in die Schweiz einreisen; nach seinen An- gaben sollte das Gerät der Selbstverteidigung dienen. Das Untersuchungs- richteramt erliess eine Strafverfügung gegen X. wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Nach Einsprache von X. bestätigte das Untersuchungs- richteramt die Verurteilung mit Strafbefehl. Nach erneuter Einsprache und Anklageerhebung bestrafte das Kantonsgericht X. wegen Widerhandlung ge- gen das Waffengesetz mit bedingter Geldstrafe und Busse; der als Waffe si- chergestellte Baseballschläger wurde eingezogen. Eine hiegegen erhobene Berufung von X. hiess das Obergericht gut.
Aus den Erwägungen:
3.– a) Die Untersuchungsbehörden können eine Strafverfügung er- lassen, wenn bei einem der Beurteilungskompetenz des Einzelrichters unter- liegenden Vergehen lediglich eine Geldstrafe bis 180 Tagessätzen angemes-
2008 2 sen erscheint, sofern der Beschuldigte den wesentlichen Sachverhalt zu Pro- tokoll anerkannt und auf eine untersuchungsrichterliche Anhörung ausdrück- lich verzichtet hat (Art. 235 Abs. 2 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 [StPO, SHR 320.100]). Wird gegen eine gestützt auf diese Voraussetzungen erlassene Strafverfügung Einsprache erhoben, bewirkt dies die Eröffnung eines vereinfachten Untersuchungs- verfahrens und eine Wiedererwägung der gesamten Strafverfügung durch die zuständige Untersuchungsbehörde (Art. 239 Abs. 1 StPO). Dabei kann von einer untersuchungsrichterlichen Einvernahme abgesehen werden, wenn sich der Angeschuldigte schriftlich (gegenüber der Untersuchungsbehörde) oder bei einer Polizeibehörde in hinreichender Weise geäussert hat (Art. 240 Abs. 1 StPO). b) Der Angeklagte hatte sich nach seiner Anhaltung beim Grenz- übergang Thayngen gegenüber den Beamten des Grenzwachtkorps (in ihrer Funktion als polizeiliche Behörde) zum wesentlichen Sachverhalt geäussert (Mitführen eines Baseball-Schlägers im Auto bei der Einreise in die Schweiz), diesen anerkannt und ausdrücklich sowie unterschriftlich auf eine untersuchungsrichterliche Einvernahme verzichtet. In der Folge erliess das Untersuchungsrichteramt zu Recht eine Strafverfügung i.S.v. Art. 235 Abs. 2 StPO, zumal auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen gegeben waren (oben E. 3a). Der Angeklagte bringt vor, nach erhobener Einsprache hätte ein ver- einfachtes Untersuchungsverfahren gar nicht durchgeführt werden dürfen, weil er sich nicht "hinreichend" bei den Polizeiorganen geäussert habe und der Verzicht auf untersuchungsrichterliche Einvernahme mit der Einsprache hinfällig geworden sei. Damit geht er jedoch fehl. Er äusserte sich gegenüber der zuständigen Polizeibehörde genügend hinreichend. Jedenfalls ist nicht zu sehen, wie er sich noch hinreichender hätte zum vorgeworfenen Sachverhalt äussern können, als die von den Grenzwachtorganen festgestellten offensicht- lichen Fakten anzuerkennen, nämlich zwecks Selbstverteidigung einen Base- ball-Schläger im Auto mitgeführt zu haben. Ausserdem liess er durch seinen Verteidiger die Einsprache gegen die Strafverfügung umfassend begründen (wie später auch diejenige gegen den Strafbefehl). Dem rechtlichen Gehör und der gesetzlichen Regelung von Art. 239 und Art. 240 StPO war damit im gesamten Untersuchungsverfahren Genüge getan. Die Untersuchungsbehörde hatte daher im Einspracheverfahren zu Recht das vereinfachte Verfahren ge- wählt und auf eine nochmalige Einvernahme des Angeklagten verzichtet. Der kantonale Gesetzgeber bezweckte mit der auch im Wortlaut eindeutigen Re- gelung von Art. 240 Abs. 1 StPO, dass in Fällen, in welchen der Sachverhalt durch das Polizeiprotokoll ohne weiteres erstellt ist, ohne zusätzliche unter- suchungsrichterliche Befragung auf dieses abgestellt werden kann, zumal
2008 3 dann, wenn wie vorliegend eine weitere Befragung offensichtlich keine neuen Erkenntnisse mehr ergeben würde. Die polizeiliche Befragung wird deshalb in solchen Fällen mit Erhebung der Einsprache ebenso wenig hinfällig wie ein gegenüber der Polizei zu Protokoll gegebener Verzicht auf formelle (unter- suchungsrichterliche) Befragung. Sind aber die vom Angeklagten gegenüber den Grenzwachtorganen gemachten Aussagen prozessual verwertbar, ist der auch im weiteren Verfahren unbestrittene Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt. 4.– a) Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997, in der Fassung vom 22. Ju- ni 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (WG, SR 514.54), wird mit Gefängnis oder Busse bzw. in Anwendung des seit 1. Januar 2007 in Kraft stehenden re- vidierten Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) mit Freiheitsstrafe [bis zu drei Jahren oder Geldstrafe] ... bestraft, wer vor- sätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile überträgt, vermittelt, erwirbt, herstellt, abändert, trägt oder einführt. Art. 4 WG bestimmt den Geltungsbereich. Demnach gelten unter anderem Geräte dann als Waffen, wenn sie dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen. Das Gesetz erwähnt dabei namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne, Wurfmesser und Hochleistungsschleudern (Abs. 1 lit. d). Der Ka- talog ist nicht abschliessend, was sich aus dem Wort "namentlich" ergibt. Die in Art. 4 Abs. 1 lit. d WG beispielhaft genannten Waffen dürfen nach Art. 5 Abs. 1 lit. c WG unter anderem nicht erworben, getragen oder in die Schweiz eingeführt werden. Nach Art. 27 Abs. 1 WG benötigt eine Waffentragbewilli- gung, wer in der Öffentlichkeit eine Waffe tragen will. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- und Zollorganen vorzuweisen. b) Zu klären ist die Rechtsfrage, ob der inkriminierte Baseball-Schläger überhaupt als Waffe i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG qualifiziert werden kann. Die Staatsanwaltschaft geht unter Hinweis auf eine nicht näher begründete Praxis der Strafverfolgungsbehörden, gemäss welcher auch auf subjektive Beweggründe abgestellt werden könne, aufgrund der an- gegebenen Verwendung als Selbstverteidigungsinstrument von einer Waffe aus (ebenso die Vorinstanz). Demgegenüber hält die Verteidigung wie bereits vor Vorinstanz dafür, ob ein Gegenstand zur Verletzung von Menschen be- stimmt sei, entscheide sich nach rein objektiven Kriterien. Baseball-Schläger und ähnliche (Sport-)Geräte seien aufgrund ihres objektiven Bestimmungs- zwecks keine Waffen. Erst die noch nicht in Kraft stehende Revision des Waffengesetzes sehe eine Verschärfung vor, indem nun in einer neuen Be- stimmung auch Gegenstände, die entgegen ihrer eigentlichen Bestimmung dazu dienten, Menschen zu verletzen, zu bedrohen oder zu nötigen, als Waffe
2008 4 betrachtet würden. Darunter würden auch Baseball-Schläger fallen, die vom bisherigen Waffengesetz noch nicht erfasst gewesen seien. Würde ein solcher Schläger bereits nach dem geltenden Recht als Waffe qualifiziert, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesetzgeber neben Art. 4 Abs. 1 lit. d WG eine zusätzliche Bestimmung zur Erfassung solcher Gegenstände vorsehen müsste. Diese Argumentation ist nachvollziehbar und überzeugend. Es ist ihr grundsätzlich zu folgen. In der Tat ist nur schwer einzusehen, weshalb der Gesetzgeber im Entwurf zur Waffengesetzrevision gerade solche Gegen- stände wie einen Baseball-Schläger bei der Begriffsdefinition zusätzlich er- fassen und deren missbräuchliche Verwendung unter Strafe stellen will, wenn hiefür bereits das geltende Recht genügen würde. Anders, als dass diesbezüg- lich bisher eine echte Gesetzeslücke besteht und solche Gegenstände eben (heute) nicht als Waffen betrachtet werden können, lässt sich dies nicht aus- legen. So sollen im neuen Art. 4 Abs. 6 WG (Begriff der gefährlichen Ge- genstände) namentlich neu Baseball-Schläger als gefährliche Gegenstände dem Waffengesetz unterstellt werden, und gemäss dem neuen Art. 28a WG (missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände, Möglichkeit der Ein- ziehung) besteht neu für Polizei und Zollorgane die Möglichkeit, an öffentlich zugänglichen Orten getragene Schlaginstrumente präventiv einzuziehen, be- vor damit Gefährdungen stattfinden oder Straftaten begangen werden können. Allerdings soll die Frage, ob ein solcher Gegenstand unter das neue Verbot fällt, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 11. Januar 2006 [BBl 2006 S. 2713, 2723]). Gestützt wird diese Auffassung auch durch die bundesgerichtliche Recht- sprechung zum geltenden Waffenrecht. In einem Grundsatzurteil stellte das Bundesgericht zur Waffendefinition klar, dass die Frage, ob ein Gerät i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG dazu bestimmt sei, Menschen zu verletzen, aus- schliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen sei. Ebenso geht die einschlägige Lehre von einem objektiven Verständnis der Zweckbestim- mung aus (BGE 129 IV 351 E. 2.3, mit Hinweisen auf Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 44 f., S. 58 f., und Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, AJP 2000 S. 153 ff., S. 158). Ins- besondere hielt das Bundesgericht fest, dass subjektive Momente unbeachtlich seien; andernfalls könnte fast jeder alltägliche Gebrauchsgegenstand, wie bei- spielsweise ein Küchenmesser, das bei entsprechendem Willen des Benutzers ebenfalls zweckwidrig zur Verletzung von Menschen eingesetzt werden könnte, als verbotene Waffe betrachtet werden. Damit wäre das Gesetz nicht praktikabel und verstiesse überdies gegen das Bestimmtheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Art. 4 Abs. 1 lit. d WG sei des-
2008 5 halb restriktiv auszulegen. Es könnten nur Gegenstände als Waffen gelten, die mit den im Gesetz beispielhaft genannten Geräten unter dem Aspekt der kla- ren und objektiven Zweckbestimmung vergleichbar seien (BGE 129 IV 351 f. E. 2.3 und E. 2.4). Entgegen den Auffassungen der Vorinstanz, welche sich mit der Argu- mentation der Verteidigung gar nicht auseinandersetzte (wie diese zu Recht rügt), und der Staatsanwaltschaft kann deshalb der vorliegend zu beurteilende Baseballschläger aufgrund der allein massgebenden objektiven Zweck- bestimmung nicht als Waffe i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG betrachtet werden. Gemäss dem objektiven Zweck handelt es sich um ein Sportgerät, und der denkbare Einsatz als Schlagwaffe zur Gefährdung oder Verletzung von Men- schen vermag daran nichts zu ändern. Ebenso unbeachtlich ist der subjektive Beweggrund des Angeklagten, das Gerät nicht für das Baseball-Spiel, sondern zur Selbstverteidigung zu verwenden. Im Licht der oben zitierten Lehre und Rechtsprechung ist daher die von der Staatsanwaltschaft erwähnte Praxis der Strafverfolgungsbehörden unzulässig; wegen des Abstellens auf subjektive Momente bei der Zweckbestimmung des jeweiligen Gegenstands bestünde bei deren (fortgesetzter) Anwendung die begründete Gefahr von Willkür. E- benso abzulehnen ist die Auffassung der Vorinstanz und der Strafverfol- gungsbehörden, den Baseball-Schläger undifferenziert mit einem Schlagstock gleichzusetzen; die Vorinstanz ergänzte dies mit der unnötigen Bemerkung, der Angeklagte sei "kein Baseball-Spieler". Ein Schlagstock im Sinn des Ge- setzes ist ein ursprünglich als solcher konzipiertes Gerät; es ist zum Schlagen und damit zur Verletzung von Menschen konstruiert. Ein Baseball-Schläger ist dagegen wie erwähnt grundsätzlich als Sportgerät konzipiert und kann ent- sprechend auch in Sport- und nicht in Waffengeschäften erworben werden (auch Eishockey-Stock oder Tennis-Schläger wären hier zu nennen). Ob der Angeklagte selber Baseball spielt, ist zudem als subjektives Moment irrele- vant. ... Der Angeklagte ist des eingeklagten Delikts nicht schuldig und in Gut- heissung seiner Berufung freizusprechen. 5.– Entsprechend diesem Ergebnis fehlt es an der Grundlage für die von der Vorin- stanz angeordnete definitive Einziehung des beschlagnahmten Baseball-Schlägers. Wohl kann ein solcher Gegenstand eine potentielle Gefahr für die Sicherheit von Menschen o- der die öffentliche Ordnung i.S.v. Art. 69 StGB darstellen, doch entstammt er weder einer strafbaren Handlung noch war er zur Begehung einer solchen bestimmt (Do- natsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. A., Zürich 2006, Art. 69 StGB, S. 157 ff. mit Hinweisen). Der polizeilich sichergestellte Baseball-Schläger ist dem Angeklagten daher wieder herauszugeben.