2008 1 Veröffentlichung im Amtsbericht
Art. 261 bis Abs. 4 StGB. Rassendiskriminierende Beschimpfung (OGE 51/2007/20 vom 15. August 2008)
Abgrenzung zwischen gewöhnlichen fremdenfeindlichen Beschimpfungen und rassendiskriminierenden Äusserungen (E. 2b).
X. soll gegenüber Dritten Frau Y. als "Jugofutz", "Jugoschlampe" und "Jugohure" bezeichnet haben. Das Untersuchungsrichteramt stellte das Er- mittlungsverfahren ohne Durchführung weiterer Abklärungen ein, weil es sich allenfalls um eine Ehrverletzung, nicht aber um eine rassendiskriminierende Beschimpfung handle. Die Akten wurden daher dem zuständigen Friedens- richteramt zur Durchführung einer Sühneverhandlung überwiesen. Die Staats- anwaltschaft bestätigte diese Verfügung auf Einsprache hin. Das Obergericht hiess eine Beschwerde von Y. gut und wies das Untersuchungsrichteramt an, das Ermittlungsverfahren weiterzuführen.
Aus den Erwägungen:
2.– Gemäss Art. 261
bis
Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer u.a. öffentlich durch Wort, Schrift, Bild,
Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe
von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die
Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus
einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Mensch-
heit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht.
kriminierten Äusserungen – soweit sie effektiv gefallen sind – die Beschwer-
deführerin als zwar deutsche Staatsangehörige, die jedoch von beiden Eltern-
teilen her jugoslawischer bzw. kroatischer Abstammung ist, treffen sollten
(vgl. zu einer andern möglichen Version freilich nachfolgend E. 2c). Wie die
Staatsanwaltschaft im angefochtenen Einsprache-Entscheid sodann zutreffend
ausgeführt hat, ist die Abgrenzung zwischen einer bloss ehrverletzenden und
2008 2 einer rassendiskriminierenden Beschimpfung nicht ganz einfach. Die An- nahme einer Letzteren setzt gemäss Art. 261 bis Abs. 4 StGB voraus, dass eine Person durch eine entsprechende Äusserung wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herab- gesetzt oder diskriminiert wird. Erforderlich ist somit eine Herabsetzung oder Diskriminierung durch ein negatives Werturteil, welches die betreffende Per- son durch ihre Gruppenzugehörigkeit (Rasse, Ethnie oder Religion) erfasst und in ihrer Menschenwürde verletzt, also insbesondere auf eine grundsätz- liche Minderwertigkeit als Angehörige dieser Gruppe hinausläuft. Ob durch eine konkrete Beschimpfung die grundsätzliche, umfassende Minderwertig- keit der betroffenen Person zum Ausdruck gebracht wird, beurteilt sich nach dem Wortlaut und den Umständen des Einzelfalles (vgl. Dorrit Schleiminger Mettler in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. A., Basel 2007, Art. 261 bis Rz. 54, S. 1792, mit weiteren Hinweisen). Das Zuschreiben einzelner negativer Verhaltensweisen und Eigenschaften be- stimmter Gruppen oder die generelle Beschimpfung gewisser Gruppen oder Gruppenangehörigen ohne Absprechen ihres Wertes als Menschen stellt nach herrschender Auffassung keine rassendiskriminierende Äusserung dar, da die Menschenwürde der Betroffenen dadurch noch nicht verletzt wird. Aus die- sem Grund sind denn auch die von der Staatsanwaltschaft erwähnten Äusse- rungen ("Scheissalbaner", "Huere Albaner", "hau ab, dreckiger Jugo") in der Gerichtspraxis nicht als Rassendiskriminierung bestraft, sondern als blosse fremdenfeindliche Beschimpfungen taxiert worden. Die vorliegend zur Dis- kussion stehenden Äusserungen wiegen jedoch unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde deutlich schwerer als die erwähnten Äusserungen, wird die Beschwerdeführerin doch insbesondere durch die angeblich erfolgte Be- zeichnung als "Jugofutz" mit einem vulgären Ausdruck auf das weibliche Se- xualorgan reduziert und damit ganz allgemein in ihrer Würde als Frau und Mensch angegriffen, wie dies ihr Rechtsvertreter zu Recht geltend macht. Auch die weiteren, zur Diskussion stehenden Bezeichnungen ("Jugo- schlampe", "Jugohure") zielen darauf, eine Unterwertigkeit der Beschwerde- führerin als Mensch und Person zum Ausdruck zu bringen. Damit ist dar- getan, dass mit den fraglichen Bezeichnungen, soweit sie sich nachweisen las- sen, nicht einfach eine primitive Fremdenfeindlichkeit sondern eine grund- sätzliche Minderwertigkeit der Beschwerdeführerin als Mensch zum Aus- druck gebracht wird, weshalb sie auch nach einer in der Lehre vertretenen strengeren Auffassung (vgl. insbesondere Schubarth/Vest, Delikte gegen den öffentlichen Frieden [Handkommentar], Bern 2007, Art. 261 bis StGB Rz. 76 ff., S. 152 ff.) den Tatbestand von Art. 261 bis Abs. 4 StGB erfüllen würden (vgl. dazu und zur Gerichtspraxis allgemein Schleiminger Mettler, Art. 261 bis
Rz. 55, S. 1792 f., mit Hinweisen, insbesondere die dort zitierten Entscheide des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Februar 1999 [zur Bezeichnung "jüdi-
2008 3 scher Dreckfutz"] und des Bezirksamts Zofingen vom 14. Januar 2002 [zur Bezeichnung "Negerhure", "schwarze Sauschlampe"). Die Vorinstanzen haben in ihren Entscheiden zwar offen gelassen bzw. in ihrer Vernehmlassung in Frage gestellt (Untersuchungsrichteramt), ob der erforderliche Bezug zu den durch Art. 261 bis StGB geschützten Gruppen ge- geben sei, doch ist dies unbestreitbar zu bejahen. Die Jugoslawen bilden zwar selber keine eigenständige Ethnie, wohl aber eine durch die erwähnte Be- stimmung ebenfalls geschützte ethnische Sammelkategorie, unter welche die Völker Ex-Jugoslawiens fallen. Die Herabsetzung oder Diskriminierung von Angehörigen Ex-Jugoslawiens durch auf diese bezogene Bezeichnungen fal- len daher ebenfalls unter den Straftatbestand von Art. 261 bis StGB (vgl. dazu auch Schleiminger Mettler, Art. 261 bis Rz. 14 ff., S. 1777, und ausführlich Marcel Alexander Niggli, Rassendiskriminierung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2007, Rz. 653 ff., insbesondere Rz. 672, S. 208 ff.). Die Verbindung zwischen der zur Diskussion stehenden, die Menschenwürde betreffenden Herab- setzung und der unentrinnbaren Gruppenzugehörigkeit (hier als ab- stammungsmässige Angehörige Ex-Jugoslawiens) genügt sodann zumindest für die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 261 bis Abs. 4 StGB (vgl. dazu auch BBl 1992 III S. 313 f. und Schleiminger Mettler, Art. 261 bis Rz. 54, S. 1792). Eine über eine Beschimpfung im Sinne von Art. 261 bis Abs. 4 StGB hinausgehende Absicht der Verbreitung rassistischen Gedankenguts ist im Übrigen, wie dies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu Recht gel- tend gemacht hat, nicht erforderlich (vgl. zum subjektiven Tatbestand Schlei- minger Mettler, Art. 261 bis Rz. 57, S. 1793). c) Mit Eingabe vom ... macht der Beschuldigte nun freilich geltend, er habe keine Kenntnis von der jugoslawischen bzw. kroatischen Abstammung der Beschwerdeführerin; für ihn handle es sich um eine deutsche Staats- angehörige. Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die jugoslawische bzw. kroatische Abstammung dem Beschuldigten sehr wohl bekannt gewesen sei. Welcher Fall zutrifft, ist nicht klar und muss im weiteren Strafverfahren geprüft werden. Falls sich ein entsprechendes Wissen des Beschuldigten über die Abstammung der Beschwerdeführerin nicht nachweisen liesse, müsste im Zweifel wohl zugunsten des Beschuldigten von einem anderen Sinn der inkriminierten Äusserungen – soweit sie überhaupt erfolgt sind – ausgegangen werden (Vorwurf sexueller Beziehungen mit An- gehörigen Ex-Jugoslawiens). In diesem Falle würde die Argumentation der Vorinstanzen zutreffen, dass es sich nicht um rassendiskriminierende, sondern lediglich um ehrverletzende Äusserungen handelt.