2007 1 Veröffentlichung im Amtsbericht
Art. 30 Abs. 5 StGB; Art. 327 Abs. 2 und Art. 328 Abs. 1 StPO. Gültig- keit des Verzichts auf einen Strafantrag; aktuelles Feststellungs- und An- fechtungsinteresse (OGE 51/2007/5 vom 1. Juni 2007)
Nachdem der Beschuldigte gestorben und das Strafverfahren gegen ihn definitiv eingestellt worden ist, besteht kein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Klärung der Frage mehr, ob der Verzicht auf den Strafantrag mangels Urteilsfähigkeit ungültig sei.
Aus den Erwägungen:
1.– ... a) Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist das Schreiben des Lei- ters des Verkehrsstrafamts ..., mit welchem dieser dem Beschwerdeführer mitteilte, dass eine Entfernung der Verzichtserklärung bezüglich eines Straf- antrags wegen fahrlässiger Körperverletzung aus den Akten nicht möglich sei und über die Gültigkeit des Verzichts einstweilen nicht entschieden werden müsse, da von Amts wegen ein Verfahren wegen Verdachts der schweren fahrlässigen Körperverletzung eröffnet worden sei. Der Beschwerdeführer sieht hierin eine Rechtsverweigerung und einen Rechtsmissbrauch. Das er- wähnte Schreiben des Leiters des Verkehrsstrafamts ist mit einer Rechts- mittelbelehrung versehen (Beschwerde nach Art. 327 der Strafprozess- ordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 [StPO, SHR 320.100] an das Obergericht), doch wird im Text darauf hingewiesen, dass die Zulässigkeit der Beschwerde ungewiss sei. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei durch die Weigerung des Verkehrsstrafamts, die Ungültigkeit des Verzichts auf einen Strafantrag festzustellen, in seinen Rech- ten betroffen und deshalb zur Beschwerde legitimiert. Da die Verzichts- erklärung finanzielle Konsequenzen im zivilrechtlichen Schadenersatz- verfahren haben könnte, bestehe ein Anspruch, eine sofortige Ungültigkeit der Verzichtserklärung zu verlangen. b) Beim Strafantrag gemäss Art. 30 des Schweizerischen Strafgesetz- buchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0; Fassung vom 13. Dezember 2002) handelt es sich um die Willenserklärung der verletzten Person, dass für die angezeigte Handlung die Strafverfolgung stattfinden solle. Soweit Delikte
2007 2 nur auf Antrag verfolgt werden, handelt es sich beim Strafantrag um eine Pro- zessvoraussetzung. Eine darüber hinaus gehende Bedeutung, insbesondere ei- ne Wirkung auch für ein Zivilverfahren, kommt dem Strafantrag nicht zu (vgl. dazu Art. 207 StPO und Christof Riedo im Basler Kommentar, Straf- gesetzbuch I, Basel/Genf/München 2003, N. 15 ff. vor Art. 28, S. 346 ff., mit weiteren Hinweisen). Nachdem vorliegend aufgrund des Verdachts einer fahr- lässigen schweren Körperverletzung von Amts wegen ein Strafverfahren ein- geleitet worden ist, stellt sich sowohl hinsichtlich des Anspruchs auf einen Feststellungsentscheid als auch für die Beschwerdelegitimation die Frage, in- wiefern an der Klärung der Rechtsfrage, ob der Verzicht auf einen Strafantrag rechtsgültig sei, überhaupt noch ein aktuelles Interesse bestehe, zumal in die- sem Fall grundsätzlich kein Antragserfordernis mehr besteht (vgl. zum Er- fordernis eines aktuellen schutzwürdigen Interesses für Feststellungsentschei- de allgemein Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege- gesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 58 ff., S. 345 f., ins- besondere N. 61, mit weiteren Hinweisen). c) Ein aktuelles Interesse an einer entsprechenden Feststellung bestünde im Prinzip lediglich dann, wenn es sich erweisen sollte, dass als Unfallfolge doch nur eine einfache Körperverletzung anzunehmen ist. Die Frage, ob der Verzicht auf den Strafantrag gültig war, kann diesfalls aber grundsätzlich oh- ne nicht wieder gutzumachenden Nachteil auch noch zu einem späteren Zeit- punkt entschieden werden, zumal sowohl die Verzichtserklärung als auch de- ren Anfechtung sowie ein rechtzeitig erhobener ausdrücklicher Strafantrag vorliegen. Im Hinblick auf diese Rechtslage besteht für ein Beschwerde- verfahren grundsätzlich auch der Ausschlussgrund von 327 Abs. 2 StPO (zu- lässiger anderer Rechtsweg), ist doch nicht ersichtlich, weshalb ein allenfalls erst später getroffener Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (vgl. auch E. 1d). Nachdem inzwischen das Strafverfahren gegen X. zufolge Todes des Beschuldigten aber ohnehin gestützt auf Art. 225 lit. a StPO definitiv eingestellt werden musste, besteht jedenfalls im Hinblick auf ein Strafverfahren kein aktuelles Feststellungsinteresse mehr (...). d) Der Beschwerdeführer vertritt allerdings die Auffassung, im Hinblick auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung mit der Versicherung des ver- storbenen Beschuldigten bestehe durchaus noch ein aktuelles Interesse an der Feststellung der Ungültigkeit des Verzichts auf einen Strafantrag. Worin die- ses Interesse konkret bestehen soll bzw. welche Nachteile er bei Fehlen eines Entscheids über die Gültigkeit des Strafantragsverzichts zu gewärtigen hat, tut der Beschwerdeführer allerdings nicht näher dar. Aus objektiver Sicht ist fest- zuhalten, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer auf einen Strafantrag ge- gen den inzwischen verstorbenen Beschuldigten verzichtet hat, für die zivil- rechtliche Auseinandersetzung mit dessen Haftpflichtversicherung – wie be-
2007 3 reits erwähnt (E. 1b) – in keiner Weise von Bedeutung ist. Die Haftpflicht- versicherung kann aus dem – wie sich aus den Akten in genügender Deutlich- keit ergibt – ohnehin und mit substanzieller Begründung angefochtenen Ver- zicht nichts ableiten. Damit aber entfällt auch das nach Art. 327 Abs. 2 bzw. Art. 328 Abs. 1 StPO erforderliche rechtlich geschützte Interesse an einem Beschwerdeentscheid in der vorliegenden Sache, zumal sich die Rechtslage für den Beschwerdeführer dadurch nicht verändern würde. Allfällige rein sub- jektive oder psychologische Befürchtungen oder Auswirkungen vermögen ein genügendes Rechtsschutzinteresse jedenfalls nicht zu begründen. Festzuhalten ist überdies, dass eine Entfernung der Verzichtserklärung aus den Akten, wie sie der Beschwerdeführer ursprünglich beantragt hat, selbst bei feststehender Ungültigkeit des Verzichts nach der hiesigen Praxis nicht möglich wäre (vgl. dazu OGE Nr. 51/2004/22 vom 24. September 2004, E. 2d, Amtsbericht 2004, S. 189 f.). e) Auf die Beschwerde ist somit aufgrund der heute gegebenen Rechts- lage nicht einzutreten.