2008 1 Veröffentlichung im Amtsbericht
Art. 50, Art. 310, Art. 327 und Art. 354 StPO; Art. 35 VRG. Festsetzung und Anfechtung der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger (OGE 51/2008/12 vom 5. September 2008)
Die Festsetzung der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger bildet einen Akt der Justizverwaltung. Die Entschädigung wird durch separate, mit Beschwerde anfechtbare Verfügung festgesetzt, sofern nicht der volle Rech- nungsbetrag zugesprochen wird oder sich Gericht und amtlicher Verteidiger über eine Honorarreduktion einigen. Ausnahmsweise ist die Beschwerde auch gegen die direkte Honorarfestsetzung im Strafurteil möglich, wenn die vom Gericht angenommene Einigung über die Honorarkürzung vom Verteidiger in Frage gestellt wird.
Das Kantonsgericht setzte in einem Strafurteil eine reduzierte Entschädi- gung für den amtlichen Verteidiger ein, wobei es davon ausging, der Ver- teidiger sei mit der Honorarkürzung einverstanden. Ein vom Verteidiger da- gegen erhobenes Rechtsmittel behandelte das Obergericht als strafprozessuale Beschwerde, welche es abwies, soweit darauf einzutreten war.
Aus den Erwägungen:
1.– a) Unklar ist vorliegend ..., ob die Beschwerde nach Art. 327 ff. der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) oder die Berufung nach Art. 310 ff. StPO gegeben sei. Mit der Berufung können gemäss Art. 310 StPO die Parteien und die weiteren Beteiligten erstinstanzliche Strafurteile des Kantonsgerichts an- fechten, soweit sie durch das Urteil unmittelbar in ihren Rechten betroffen sind. Mit der Beschwerde können dagegen gemäss Art. 327 f. StPO dieselben Berechtigten Amtshandlungen oder Unterlassungen der Strafverfolgungs- behörden anfechten, soweit die Beschwerde nicht ausgeschlossen ist oder der gerügte Mangel ohne nicht wiedergutzumachenden Nachteil auf anderem Rechtsweg geltend gemacht werden kann. Die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers gemäss Art. 50 StPO bildet an sich nicht Gegenstand des Strafurteils, sondern eines
2008 2 selbständigen Justizverwaltungsakts, da im Verhältnis zwischen dem Staat und dem beauftragten Rechtsanwalt die dem amtlichen Verteidiger zustehen- de Vergütung geregelt werden muss (vgl. dazu auch Lieber/Donatsch in: Do- natsch/Schmid [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zü- rich, Zürich/Basel/Genf 2006, § 12 Rz. 17, S. 12). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird im Strafurteil lediglich insofern aufgeführt, als sie grundsätzlich dem verurteilten Angeklagten mit den Verfahrenskosten aufzuerlegen ist, wobei gegebenenfalls auf die separate Verfügung verwiesen wird (vgl. Art. 344 Abs. 1 und Art. 354 Abs. 2 StPO). Nur insoweit ist denn auch mit der Berufung eine Anfechtung durch den verurteilten Angeklagten möglich, mit welcher sich dieser zugunsten einer für ihn günstigeren Kosten- regelung wehren kann. Der amtliche Verteidiger muss demgegenüber, wenn er mit der Honorarfestsetzung nicht einverstanden ist, nicht die Kosten- regelung des Strafurteils, sondern den separaten Justizverwaltungsakt an- fechten. In der Praxis wird allerdings auf eine separate ausdrückliche Ver- fügung regelmässig verzichtet, sofern der volle Rechnungsbetrag zu- gesprochen wird oder sich Gericht und amtlicher Verteidiger über eine all- fällige Reduktion des Honorars einigen. Diesfalls wird der entsprechende Ho- norarbetrag regelmässig direkt im Strafurteil eingesetzt. b) Im vorliegenden Fall ging das Kantonsgericht von einer Einigung be- züglich der Reduktion der Honorarforderung aus, weshalb keine separate Ver- fügung erlassen wurde. Nachdem sich ergeben hat, dass die vom Kantons- gericht angenommene Einigung umstritten ist, muss somit eine still- schweigend ergangene Verfügung über die Honorarfestsetzung angenommen werden, welche vorliegend angefochten ist, zumal der amtliche Verteidiger andernfalls ohne Rechtsschutz für die Verfolgung der eigenen Interessen blie- be. Gegen diese (stillschweigend ergangene) Verfügung ist die Beschwerde gemäss Art. 327 ff. StPO zuzulassen, deren Voraussetzungen (insbesondere: kein Beschwerdeausschluss; kein ohne nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu beschreitender anderer Rechtsweg) im Übrigen gegeben sind (vgl. dazu auch den im Amtsbericht 1994, S. 163 ff., publizierten Beschwerdeentscheid des Obergerichts vom 11. März 1994 betreffend Entschädigung eines amt- lichen Verteidigers). Die Beschwerde nach Art. 327 ff. StPO geht als be- sonderes prozessuales Rechtsmittel insbesondere auch der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde in Justizverwaltungssachen nach Art. 35 des Gesetzes ü- ber den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (VRG, SHR 172.200) vor (vgl. zur Abgrenzung zwischen prozessualer Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Justizverwaltungssachen auch OGE Nr. 60/2003/28 vom 24. Oktober 2003, Amtsbericht 2003, S. 110 ff., sowie Arnold Marti, Die Vereinheitlichung des Zivil- und Strafprozessrechts, die Revision des Vormundschaftsrechts und das öffentliche Recht, ZBl 2007,
2008
3