2008 1 Veröffentlichung im Amtsbericht
Art. 160 Abs. 2, Art. 161 Abs. 2 und Art. 329 Abs. 3 StPO. Gerichtliches Haftprüfungsverfahren (Haftverlängerung). Persönliche Anhörung des Verhafteten; Äusserungsmöglichkeit der Staatsanwaltschaft; Heilung ei- ner Gehörsverletzung; Kognition des Obergerichts bei Anfechtung eines Haftentscheids durch die Staatsanwaltschaft (OGE 51/2008/16 vom 25. Juli 2008)
Das Obergericht als Beschwerdeinstanz hat auch dann volle Kognition, wenn die Staatsanwaltschaft eine Haftentlassung durch die Haftprüfungs- richterin anficht (E. 1b). Die persönliche Anhörung des Untersuchungshäftlings dient dessen Rechtsschutz. Wird eine Haftverlängerung abgelehnt, erübrigt sich eine mündliche Anhörung durch die Haftprüfungsrichterin (E. 2a). Die Staatsanwaltschaft kann sich innert drei Tagen zum Haftverlänge- rungsgesuch des Untersuchungsrichters äussern. Entscheidet die Haft- prüfungsrichterin vor Ablauf dieser Frist, wird das rechtliche Gehör der Staatsanwaltschaft verletzt; die Gehörsverletzung wird aber durch die Äusse- rungsmöglichkeit im Beschwerdeverfahren geheilt (E. 2b). Die Staatsanwalt- schaft kann in ihrer Stellungnahme die Begründung des zuständigen Unter- suchungsrichters erweitern (E. 3d).
Die Haftprüfungsrichterin des Kantonsgerichts wies ein Haftverlänge- rungsgesuch des Untersuchungsrichters ohne die vom Verhafteten ge- wünschte mündliche Anhörung und vor Ablauf der für die Staatsanwaltschaft bestehenden Äusserungsfrist ab und ordnete die sofortige Haftentlassung an. Die Staatsanwaltschaft erhob dagegen Beschwerde an das Obergericht und beantragte die Rückweisung der Sache an die Haftprüfungsrichterin zur Durchführung der mündlichen Anhörung und zu neuem Entscheid, eventuell die Bestätigung der Rechtmässigkeit der verlangten Haftverlängerung. Das Obergericht hiess den Eventualantrag der Staatsanwaltschaft gut.
Aus den Erwägungen:
1.– a) ...
2008 2 b) Der Beschwerdegegner 1 hat ... geltend gemacht, die Staatsanwalt- schaft könne mit ihrer Beschwerde gemäss Art. 329 Abs. 1 der Strafprozess- ordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) nur Rechtsverletzungen (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) sowie Rechtsverweigerung oder Rechtsverzöge- rung rügen, nicht aber die angefochtene Verfügung mit voller Kognition (ein- schliesslich Ermessenskontrolle) überprüfen lassen. Die Staatsanwaltschaft scheint gleicher Meinung zu sein. Dies trifft jedoch nicht zu. Bei schwer- wiegenden prozessualen Eingriffen in die Rechte eines Verfahrensbeteiligten, insbesondere durch Untersuchungshaft, steht dem Obergericht als Beschwer- deinstanz volle Kognition zu (Art. 329 Abs. 3 StPO). Entgegen der Auf- fassung des Beschwerdegegners 1 kann nicht gesagt werden, vorliegend stehe kein solcher Eingriff zur Diskussion, da die Vorinstanz die Untersuchungshaft ja aufgehoben habe. Vielmehr beantragt die Staatsanwaltschaft ausdrücklich, die vom zuständigen Untersuchungsrichter verlangte Verlängerung der Unter- suchungshaft zu bestätigen. Damit bildet ein beantragter schwerwiegender prozessualer Eingriff im Sinn von Art. 329 Abs. 3 StPO Gegenstand des Ver- fahrens, weshalb die Kognition des Obergerichts nicht beschränkt ist. Es wäre im Übrigen auch nicht sinnvoll, wenn das Obergericht in Haftsachen eine un- terschiedliche Kognition hätte, je nachdem, welche Partei das Rechtsmittel ergriffen hat. Im Übrigen stellen sich bei der Überprüfung von Haftentschei- den – abgesehen vielleicht von der Dauer einer Haftverlängerung – ohnehin grundsätzlich nur Rechtsfragen, zumal auch die Verhältnismässigkeitsprüfung bei Haftentscheiden als Voraussetzung von Grundrechtseingriffen eine Rechtsfrage darstellt. 2.– Die Staatsanwaltschaft macht mit der ergänzenden Beschwerde- begründung zunächst Verfahrensfehler geltend, welche zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zur Durchführung einer Haftanhörung und zu neuem Entscheid führen müssten. Sie begründet dies einerseits damit, dass entgegen der Regelung von Art. 161 Abs. 2 StPO die vom Beschwerdegegner 1 verlangte Haftanhörung nicht stattgefunden habe; andererseits habe die Haftprüfungsrichterin über den Verlängerungsantrag vor Ablauf der für die Staatsanwaltschaft bestehen- den Äusserungsfrist gemäss Art. 160 Abs. 2 StPO entschieden. a) Was zunächst den Antrag des Beschwerdegegners 1 auf mündliche Anhörung im Haftprüfungsverfahren anbetrifft, haben sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdegegner 1 in ihren Beschwerdeantwortschriften zu Recht darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Anhörung, welche dem Rechtsschutz des Untersuchungshäftlings dient, nicht erforderlich ist, wenn sich – wie im vorliegenden Fall – bereits aufgrund der Akten ergibt, dass die Haftprüfungsrichterin dem Haftverlängerungsantrag nicht zustimmen kann.
2008 3 Der Beschwerdegegner 1 ist durch den Verzicht der Haftprüfungsrichterin auf eine mündliche Haftanhörung nicht beschwert; vielmehr dient es der Be- schleunigung des Verfahrens bzw. einer möglichst raschen Haftentlassung, wenn die Weiterführung der Haft bereits aufgrund der Akten abgelehnt wird. Der Beschwerdegegner 1 hält denn auch in seiner Beschwerdeantwort aus- drücklich fest, dass die entsprechende Rüge der Staatsanwaltschaft unberech- tigt sei. Er beantragt insbesondere auch für den Fall, dass die Beschwerde ge- schützt werden sollte, keine Anhörung mehr (vgl. dazu auch unten, lit. b). b) Zu Recht gerügt wird dagegen, dass über den Haftverlängerungs- antrag vor Ablauf der Äusserungsfrist gemäss Art. 160 Abs. 2 StPO ent- schieden wurde. Zwar wird auch damit das Verfahren beschleunigt, doch ist dies nur mit Zustimmung bzw. nach Rücksprache mit den Äusserungsberech- tigten gemäss Art. 160 Abs. 2 StPO möglich. Indem ohne eine solche Rück- sprache mit der Staatsanwaltschaft vor Ablauf der Äusserungsfrist über den Haftverlängerungsantrag entschieden worden ist, hat die Vorinstanz daher das rechtliche Gehör der Staatsanwaltschaft als Prozesspartei verletzt (vgl. dazu auch Art. 16 und Art. 328 Abs. 3 StPO). Die entsprechende Gehörsverletzung wird jedoch durch die Äusserungsmöglichkeit der Staatsanwaltschaft vor O- bergericht geheilt, hat doch das Obergericht – wie erwähnt (E. 1b) – volle Kognition (vgl. zur Möglichkeit der Heilung von Gehörsverletzungen durch Äusserungsmöglichkeit vor der Rechtsmittelinstanz Gerold Steinmann in: Eh- renzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bun- desverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 32 f., S. 596 f., mit Hinweisen). Das Obergericht hat daher selber über die Fortführung der strittigen Untersuchungshaft zu befinden. Eine Rückweisung an die Vorinstanz sollte in Haftsachen ohnehin auch aus Gründen eines be- förderlichen Rechtsschutzes möglichst vermieden werden. Soweit nötig, könnte auch das Obergericht selber eine mündliche Verhandlung durchführen. Da dies von den Parteien aber für das Beschwerdeverfahren nicht beantragt worden ist und im Hinblick auf den Zeitablauf rasch über die Beschwerde entschieden werden sollte, ist davon abzusehen, zumal nach den ausführlichen schriftlichen Stellungnahmen der Parteien von einer mündlichen Verhandlung auch keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten wären. c) Bezüglich des Hauptantrags (Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zur Durchführung einer Haftanhörung und zu neuem Entscheid) er- weist sich die Beschwerde somit als unbegründet. 3.– ... c) Der Beschwerdegegner 1 wendet ... in seiner Beschwerdeantwort ein, es sei unzulässig, dass die Staatsanwaltschaft nun im Beschwerdeverfahren den Haftprüfungsantrag des zuständigen Untersuchungsrichters ergänze und
2008 4 ganz neue Umstände hinsichtlich einer möglichen Kollusionsgefahr geltend mache. Die Staatsanwaltschaft überschreite damit ihre Kompetenzen, da es ausschliesslich Sache des Untersuchungsrichters sei, den Haftprüfungsantrag zu stellen und zu begründen. ... d) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners 1 ist es durchaus zulässig, dass die Staatsanwaltschaft die Begründung für Haftprüfungs- bzw. - verlängerungsanträge ergänzt. Der Staatsanwaltschaft kommen im Schaffhau- ser Recht auch hinsichtlich der Ermittlungs- und Untersuchungsführung wich- tige Befugnisse im Sinn der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und der Überwachung der gesetzmässigen Verfolgung und Beurteilung von straf- baren Handlungen zu (vgl. zu diesem allgemeinen Auftrag Art. 16 StPO). In den einzelnen Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren kann der Staatsan- walt aufgrund von Art. 223 StPO jederzeit alle Akten einsehen und Auskünfte über den Stand der Verfahren verlangen. Er kann an allen Unter- suchungshandlungen teilnehmen und dabei Fragen stellen (Abs. 1). Er kann vom Untersuchungsrichter die Eröffnung oder Ausdehnung eines Unter- suchungsverfahrens und auch schon vorher die Durchführung bestimmter Un- tersuchungshandlungen verlangen (Abs. 2). Hieraus ergibt sich, dass er ge- gebenenfalls auch die Inhaftierung eines Beschuldigten beantragen und die Begründung für eine solche Massnahme über die Argumentation des zu- ständigen Untersuchungsrichters hinaus ergänzen kann. Dies ist denn auch der Sinn der Äusserungsfrist von Art. 160 Abs. 2 StPO, welche im vorliegen- den Fall zu Unrecht nicht eingehalten worden ist. Gerade weil diese Äusse- rungsfrist nicht eingehalten worden ist, muss eine Erweiterung der Be- gründung für eine Haftverlängerung auch im Beschwerdeverfahren noch zu- gelassen werden (vgl. zur Heilung der Gehörsverletzung durch die Äusse- rungsmöglichkeit im Beschwerdeverfahren oben E. 2b).