2008 1 Veröffentlichung im Amtsbericht
Art. 48 Abs. 2 lit. b StPO. Amtliche Verteidigung (OGE 51/2008/21 vom 3. Oktober 2008)
Ist keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, sondern nur eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen zu erwarten, so begründet dies kei- nen Anspruch auf amtliche Verteidigung.
Aus den Erwägungen:
2.– Strittig ist, ob der Beschwerdeführer im hängigen Strafverfahren An- spruch auf amtliche Verteidigung habe. a) ... Auf Begehren des Beschuldigten ist diesem gemäss Art. 48 Abs. 2 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) ... ein amtlicher Verteidiger zu bestellen für die Unter- suchungshaft, wenn diese länger als zehn Tage dauern soll (lit. a), und für das ganze Verfahren, sofern eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten zu erwarten ist (lit. b). ... b) ... Die zuständige Untersuchungsrichterin hat ... erklärt, es sei keine Frei- heitsstrafe von über drei Monaten zu erwarten. Das stellt der Beschwerde- führer grundsätzlich nicht in Frage; er macht aber geltend, auf Gesuch hin sei auch bei einer zu erwartenden Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen die amtliche Verteidigung zu gewähren. Dem steht der klare Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 lit. b StPO entgegen. In dem seit 1. Januar 2007 geltenden Sanktionen- system wird – worauf die Staatsanwaltschaft zutreffend hinweist – die Geld- strafe gemäss Art. 34 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezem- ber 1937 (StGB, SR 311.0; Fassung vom 13. Dezember 2002) klar von der Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB abgegrenzt. Bei der Anpassung der kan- tonalen Gesetze an die Revision der allgemeinen Bestimmungen des Straf- gesetzbuchs (Änderungsgesetz vom 3. Juli 2006; ABl 2006, S. 913 ff.) wurde jedoch bewusst darauf verzichtet, die neu eingeführte Geldstrafe – je nach der zu erwartenden Höhe – als zusätzliche Voraussetzung für die obligatorische
2008 2 bzw. amtliche Verteidigung in die Strafprozessordnung aufzunehmen; dies aus der Überlegung heraus, dass Eingriffe in Vermögensrechte geringer zu gewichten sind als Eingriffe in Freiheitsrechte. Eine zu erwartende Geldstrafe ist demnach lediglich zu berücksichtigen zur Abgrenzung der Bagatellfälle, bei denen nie Anspruch auf amtliche Verteidigung besteht, von den relativ schweren Fällen, in denen gegebenenfalls der Anspruch auf amtliche Ver- teidigung aus besonderen Gründen zu prüfen ist (Art. 48 Abs. 3 StPO; Vor- lage des Regierungsrats vom 14. Dezember 2004, S. 15 [AD 04-171]; vgl. Art. 132 Abs. 2 und Abs. 3 der noch nicht in Kraft getretenen Schweizeri- schen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [BBl 2007, S. 7015]; BGE 122 I 51 f. E. 2c bb mit Hinweis insbesondere auf BGE 120 Ia 44 ff. E. 2a und b mit weiteren Hinweisen). Wie schon im Zusammenhang mit dem Be- griff der Freiheitsstrafe in Art. 315 Abs. 2 lit. b StPO festgestellt (Präsidial- verfügungen 50/2007/24 vom 14. September 2007 und 50/2007/22 vom 12. September 2007), ist darunter nicht auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu sub- sumieren, die unter Umständen an die Stelle der Geldstrafe tritt (Art. 36 Abs. 1 StGB). Ob dies der Fall sei, kann und muss im Strafverfahren noch nicht entschieden werden. Es handelt sich um eine blosse subsidiäre Strafe für den Fall, dass die Geldstrafe nicht bezahlt wird, ähnlich wie die frühere Um- wandlungsstrafe bei Nichtbezahlung von Bussen. Eine solche subsidiäre Stra- fe kann aber nicht massgebend sein als Voraussetzung für den Anspruch auf amtliche Verteidigung im Strafverfahren selber. Demnach hat der Beschwer- deführer allein mit Blick auf die allenfalls zu erwartende Strafe (Art. 48 Abs. 2 lit. b StPO) keinen entsprechenden Anspruch. In dieser Situation kann insbesondere auch offenbleiben, ob überhaupt eine Geldstrafe von über 90 Tagessätzen in Frage stehe.