2009 1 Veröffentlichung im Amtsbericht.
Art. 40 Abs. 1 und Art. 228 Abs. 1 StPO. Einsprachebefugnis von Be- hörden gegen strafrechtliche Einstellungsverfügungen (OGE 51/2008/32 vom 30. April 2009)
Behörden und Beamte sind auch dann, wenn sie eine selbständige öffent- lichrechtliche Organisation vertreten, nur zur Erhebung einer Einsprache ge- gen eine Einstellungsverfügung befugt, wenn die Organisation Geschädigte im strafprozessualen Sinn ist (E. 2b; Bestätigung der Rechtsprechung).
Das Untersuchungsrichteramt stellte ein Ermittlungsverfahren gegen S. wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10), begangen durch Nichteinreichung einer Arbeitgeber-Lohnbescheinigung, mangels nachweis- baren vorsätzlichen Handelns ein. Das kantonale Sozialversicherungsamt er- hob hiegegen Einsprache an die Staatsanwaltschaft, welche darauf nicht ein- trat. Eine Beschwerde des Sozialversicherungsamts gegen diesen Entscheid wies das Obergericht ab.
Aus den Erwägungen:
2.– a) Die Staatsanwaltschaft hat die Einsprachebefugnis des Sozial- versicherungsamts mit der Begründung abgelehnt, gemäss Art. 228 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) seien nur der Angeschuldigte, der Geschädigte und an- dere durch die Verfügung unmittelbar betroffene Personen zur Einsprache be- rechtigt. Geschädigter sei nur, wer durch die strafbare Handlung unmittelbar in seinen rechtlichen Interessen betroffen sei. Dies treffe für das Sozial- versicherungsamt im vorliegenden Verfahren nicht zu. Eine besondere Legi- timation von Behörden als Strafanzeigesteller bestehe in diesem Verfahren nicht. Das Sozialversicherungsamt sei auch durch die in der Einstellungs- verfügung angeordnete Kostenfolge nicht unmittelbar betroffen. Das Sozialversicherungsamt macht demgegenüber geltend, die ihm ein- gegliederte Ausgleichskasse, welche als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt organisiert sei, habe am 19. Mai 2008 Strafanzeige erhoben, weil S. trotz mehrerer Aufforderungen und versuchter Arbeitgeberkontrolle die Lohn-
2009 2 bescheinigung für das Jahr 2005 nicht eingereicht habe. Aufgrund dieses Ver- haltens habe die Ausgleichskasse am 17. November 2006 gegen S. eine Ord- nungsbusse von Fr. 200.– verfügt. Durch das Nichteinreichen der Lohn- bescheinigung sei der Ausgleichskasse insofern ein Schaden entstanden, als die Kasse zum damaligen Zeitpunkt die ihr zustehenden Sozialversicherungs- beiträge nicht habe ermitteln und in Rechnung stellen können. Selbst wenn man nicht von einem geldwerten Schaden ausgehe, sei die Ausgleichskasse aber dennoch durch das Verhalten des Angezeigten unmittelbar betroffen worden. Die Strafnorm von Art. 87 Abs. 2 AHVG bezwecke gerade den Schutz vor derartigen Verhaltensweisen, weshalb die Ausgleichskasse – auch wenn ihr keine Geschädigtenstellung im Sinne der Strafprozessordnung zu- komme – als unmittelbar betroffene Person gelten müsse. Andernfalls wäre das rechtmässige Funktionieren der AHV-Gesetzgebung nicht mehr garan- tiert. b) Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Einsprache-Entscheid zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Obergerichts der Um- stand allein, dass eine Behörde in einem bestimmten Bereich allgemeine öf- fentliche Interessen vertritt und gegebenenfalls zur Strafanzeige verpflichtet ist, mangels einer besonderen Bestimmung für Bundesstrafsachen im kanto- nalen Recht keine Einsprachebefugnis verleiht, zumal eine solche Behörde durch eine Straftat in der Regel im Sinn von Art. 228 Abs. 1 StPO nicht un- mittelbar, sondern höchstens mittelbar in rechtlichen Interessen betroffen ist (OGE vom 30. März 1998 i.S. X., Amtsbericht 1998, S. 197 ff.). Anders ist die Rechtslage, wenn die betroffene, selber parteifähige Behörde unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und daher Geschädigte im Sinn von Art. 40 Abs. 1 StPO ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die be- treffende Behörde bzw. Organisation direkt einen Schaden erleidet, wie dies z.B. der Fall ist, wenn der IV-Stelle aufgrund der geltend gemachten Straftat ein Rückerstattungsanspruch für zu Unrecht bezogene Leistungen zusteht (OGE vom 7. August 1998 i.S. Y., Amtsbericht 1998, S. 199 ff.). An dieser Rechtsprechung etwas zu ändern besteht kein Grund, denn entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers können die AHV-Behörden ihre gesetzlichen Aufgaben auch erfüllen, wenn sie in damit zusammen- hängenden Strafverfahren keine Parteistellung besitzen. Wie auch der vor- liegende Fall zeigt, haben sie es in der Hand, mit den nötigen verwaltungs- rechtlichen Mitteln (z.B. mit Ordnungsbussen oder anderen Massnahmen) auf säumige Personen einzuwirken. Im Übrigen geht man auch in andern Kantonen, welche – im Unterschied etwa zum Kanton Zürich – keine besonderen strafprozessualen Legitimations- vorschriften für Behörden und Beamte kennen, davon aus, dass die Staats- anwaltschaft auch in der vorliegenden Konstellation (mittelbares Interesse der
2009 3 zuständigen Verwaltungsbehörden an einem Strafverfahren) das staatliche Strafverfolgungsinteresse zu vertreten hat und dies in genügender Weise tut, soweit nicht in einzelnen Bereichen besondere Parteirechte für Behörden be- stehen. Dies kann insbesondere auch damit begründet werden, dass einem Angeschuldigten nach Möglichkeit nicht gleichzeitig zwei verschiedene, für die Strafverfolgung verantwortliche Behörden gegenübergestellt werden soll- ten (vgl. etwa für den Kanton Bern Jürg Aeschlimann, Einführung in das Strafprozessrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1997, Rz. 603 ff., S. 175 f.). An dieser Rechtslage wird sich auch mit der neuen Schweizerischen Strafprozess- ordnung vom 5. Oktober 2007 (CH-StPO; Referendumsvorlage in BBl 2007, S. 6977 ff.) kaum etwas ändern, zumal Art. 382 Abs. 1 CH-StPO für die Rechtsmittelbefugnis allgemein ebenfalls ein rechtlich geschütztes Interesse, nicht bloss ein tatsächliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids verlangt und Art. 381 CH-StPO die Vertretung des Strafverfol- gungsinteresses im Rechtsmittelverfahren der Staatsanwaltschaft zuweist. Lediglich im Übertretungsstrafverfahren können die Kantone andere Be- hörden damit beauftragen (Art. 381 Abs. 3 CH-StPO). Besondere Parteirechte für Verwaltungsbehörden sieht der Kanton Schaffhausen dementsprechend auch im Hinblick auf die Umsetzung der Schweizerischen Strafprozess- ordnung nur für das von den Kantonen zu regelnde kantonale Verwaltungs- strafrecht vor (Art. 30 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung des Schweize- rischen Strafgesetzbuches vom 22. September 1941 [SHR 311.100], geltende Fassung vom 21. August 1995 bzw. Fassung gemäss Vernehmlassungs- vorlage Justizgesetz vom 19. August 2008]). Anders ist die Rechtslage im Verwaltungsverfahrensrecht. Hier steht zwar nicht einer einzelnen Verwaltungsbehörde, wohl aber einer selbständi- gen öffentlich-rechtlichen Organisation ein Rechtsmittelrecht zu, wenn sie durch eine Anordnung wie eine private Person in rechtlichen oder tatsächli- chen Interessen besonders betroffen ist oder eigene öffentliche Interessen wahrnehmen will (vgl. dazu OGE Nr. 60/2007/10 vom 8. Juni 2007, Amts- bericht 2007, S. 132 ff., mit Hinweisen auch auf die Praxis des Bundes- gerichts und die Regelung anderer Kantone; für die Wahrnehmung öffent- licher Interessen auch ausdrücklich Art. 18 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 des Ge- setzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]). Diese gegenüber dem Strafrecht weitergehende Rechtsmittel-Legitimation selbständiger öffentlich- rechtlicher Organisationen im Verwaltungsrecht ist aber sachlich gerecht- fertigt, weil diese Organisationen in diesem Bereich in ihren ureigenen ver- waltungsrechtlichen Befugnissen und Aufgaben direkt betroffen sind und die öffentlichen Interessen in diesen Verfahren nicht von einer anderen Behörde wahrgenommen werden.
2009 4 c) Im vorliegenden Fall ist die Ausgleichskasse, wie der Beschwerde- führer im Grundsatz selber anerkennt, nicht Geschädigte im Sinn von Art. 40 Abs. 1 StPO; es ist ihr durch das Verhalten des Angezeigten nicht ein kon- kreter geldwerter Schaden entstanden. Die Situation unterscheidet sich damit entscheidend von derjenigen, welche dem Entscheid des Obergerichts vom 7. August 1998 zugrunde lag (Amtsbericht 1998, S. 199 ff.). Das Interesse an einer pflichtgemäss durchgeführten Strafverfolgung bei einem in ihrem Auf- gabenbereich festgestellten Verstoss gegen das einschlägige Bundesrecht lässt die Ausgleichskasse jedenfalls nicht als geschädigt im hier massgeblichen Sinn erscheinen (vgl. oben, lit. b; Stephan Rawyler, Die Beschwerde nach der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986, Diss. Zürich 1998, S. 130). Zwar wurde sie durch das Verhalten des An- gezeigten in ihren Sachverhaltsabklärungen behindert. Damit wurde sie je- doch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht unmittelbar in ih- ren Rechten betroffen. Sie hat vielmehr nur ein mittelbares Interesse an einer Strafverfolgung des Angezeigten. Demzufolge kommen ihr im Strafverfahren gegen ihn grundsätzlich keine Parteirechte zu. Die Staatsanwaltschaft ist daher zu Recht auf die Einsprache gegen die Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramts nicht eingetreten, unter der gesetzlich vorgesehenen Kostenfolge zulasten des Einsprechers und nun- mehrigen Beschwerdeführers. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.