Nr. 51/2011/15•Art. 314 Abs. 5 und Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 43 Abs. 2 lit. b JG. Einzel-
Nr. 51/2011/15Sh Supreme Court10.06.2011
Art. 314 Abs. 5 und Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 43 Abs. 2 lit. b JG.
2011 1 Art. 314 Abs. 5 und Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 43 Abs. 2 lit. b JG. Einzel- richterzuständigkeit bei Beschwerden gegen Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft (OGE 51/2011/15 vom 10. Juni 2011)
Veröffentlichung im Amtsbericht.
Für die Entscheidung von Beschwerden gegen Verfügungen der Staats- anwaltschaft, mit welchen eine Strafuntersuchung sistiert wird, ist der Einzel- richter des Obergerichts zuständig.
Aus den Erwägungen:
1.– Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können von den Par- teien innert 10 Tagen beim Obergericht angefochten werden, zumal Art. 314 Abs. 5 StPO 1 hinsichtlich des Verfahrens und damit auch hinsichtlich der An- fechtungsmöglichkeiten auf die Bestimmungen über die Verfahrenseinstel- lung verweist. 2 Demzufolge entscheidet über eine entsprechende Beschwerde innerkantonal ebenfalls nur eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter 3 , zumal auch kaum verständlich wäre, weshalb über eine blosse Verfahrenssistierung im Unterschied zu einer definitiven Verfahrenseinstellung eine Dreierkammer entscheiden soll. ...
1 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). 2 Vgl. Art. 322 Abs. 2 StPO und dazu Esther Omlin in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg), Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 314 Rz. 44 ff., S. 2187. 3 Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b des Justizgesetzes vom 9. November 2009 (JG, SHR 173.200).