2007 1 Veröffentlichung im Amtsbericht
Art. 62 OR; Art. 22 Abs. 1 und Art. 29 SHG; § 5 Abs. 1 SHV. Rück- erstattung von Sozialhilfeleistungen bei nachträglich ausbezahlten Kran- kentaggeldern (OGE 60/2005/94 vom 6. Juli 2007)
Das kantonale Sozialhilferecht regelt die Rückerstattungsverpflichtung abschliessend und vollständig. Die Voraussetzungen für eine analoge An- wendung obligationenrechtlicher Bestimmungen zur Rückerstattung bei un- gerechtfertigter Bereicherung sind nicht gegeben (E. 3b). Im Streit liegende Krankentaggeldforderungen stellen nicht realisierbare Vermögenswerte im Sinn des Sozialhilferechts dar (E. 4c bb). Eine Rückerstattungsverpflichtung im Sinn des Sozialhilferechts ist an keine Form gebunden (E. 4c bb und 5).
S., Inhaber und einziger Angestellter der D. AG, musste sich Ende 2004 einer mehrmonatigen stationären Krankenbehandlung unterziehen. Da er weder über Einkommen noch über Vermögen verfügte, richtete ihm die Gemeinde Sozialhilfe aus. In der Folge bezog er für den gleichen Zeitraum Kranken- taggelder. Die Gemeinde verpflichtete ihn hierauf, die Sozialhilfeleistungen im Umfang der erhaltenen Taggelder zurückzuerstatten. Seinen gegen die Rück- erstattungsverfügung erhobenen Rekurs wies das Departement des Innern ab. Das Obergericht wies die dagegen geführte Beschwerde ebenfalls ab.
Aus den Erwägungen:
2.– Die öffentliche Sozialhilfe besitzt nachrangigen Charakter. Sie tritt dann ein, wenn der drohenden oder eingetretenen Notlage der hilfsbedürftigen Person nicht durch andere öffentliche oder private Hilfe wirksam begegnet werden kann (Art. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 21. November 1994 [Sozialhilfegesetz, SHG, SHR 850.100]). Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat gemäss Art. 22 Abs. 1 SHG Anspruch auf materielle Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz. Zu den eigenen Mitteln gehören alle Ein- künfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person (§ 5 Abs. 1 der Sozial- hilfeverordnung vom 30. Juni 1998 [SHV, SHR 850.111]). Unter dem Begriff
2007 2 "Einkünfte" ist das gesamte Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Vermögen und anderen Quellen zu verstehen. Hierzu zählen auch Ersatzeinkommen jeder Art, wie z.B. Taggelder aus Kranken-, Unfall- und anderen Versicherungen (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 154). Änderungen der wirtschaftlichen oder sich auf die materielle Hilfe- leistung auswirkenden persönlichen Verhältnisse sind gemäss Art. 23 Abs. 4 SHG der unterstützenden Stelle unverzüglich anzuzeigen. Nach Art. 29 SHG ist eine unterstützte Person zur Rückerstattung von gewährten Sozialhilfeleistungen verpflichtet, wenn sie diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (Abs. 1). Allenfalls ist auch recht- mässig bezogene materielle Hilfe zurückzuerstatten. Dies ist dann der Fall, wenn die unterstützte Person aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen, nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in wirtschaftlich günstige Verhältnisse gelangt (Abs. 2). Besitzt eine hilfsbedürftige Person Vermögenswerte, deren Realisierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, so kann als Bedingung für die materielle Hilfe eine Rückerstattungsverpflichtung, wenn möglich unter grundpfandrechtlicher Sicherstellung, verlangt werden. Darin verpflichtet sich die unterstützte Person, Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn die Vermögenswerte realisierbar werden (Abs. 3). 3.– a) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 Fr. 19'855.50 Sozialhilfe und für den gleichen Zeitraum Krankentaggelder aus einer privaten Versicherung in Höhe von Fr. 16'755.– bezog. Auch wenn diese – wie im Übrigen auch viele andere als Einkünfte anzurechnende Einkommensbestandteile – im Gesetz nicht aus- drücklich aufgeführt sind, so steht ausser Frage, dass es sich hierbei um eigene Mittel bzw. Ersatzeinkünfte für den ausgefallenen Lohn bei krankheits- bedingter Arbeitsunfähigkeit in Form von Ansprüchen gegenüber Dritten handelt, die bei der Festsetzung der materiellen Sozialhilfeleistungen zu be- rücksichtigen sind. b) aa) Das Departement des Innern bezeichnet den Beschwerdeführer aufgrund des gleichzeitigen Bezugs von Sozialhilfe und Krankentaggeldern als ungerechtfertigt bereichert und sieht daher die Rückerstattungsverpflich- tung in Art. 62 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) begründet. Nach Art 62 OR hat derjenige, der in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurück- zuerstatten (Abs. 1). Diese Verbindlichkeit tritt insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Abs. 2). Das
2007 3 schweizerische Verwaltungsrecht leitet aus dieser Regelung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz ab, der zur Anwendung gelangt, wenn das Gesetz nichts an- deres vorsieht (BGE 2A.320/2002 vom 2. Juni 2003, E. 3.2; Häfe- lin/Haller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zü- rich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, Rz. 760, S. 163). Dabei macht es keinen Un- terschied, ob die ungerechtfertigte Leistung vom Gemeinwesen oder von Pri- vaten erbracht wurde. Hat indessen das positive Recht die Frage der Rücker- stattung geordnet, so sind allein diese geschriebenen Vorschriften massge- bend; sie haben im Zweifel als abschliessende und vollständige Ordnung zu gelten (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 32 B I, S. 93). bb) Wie aufgezeigt, enthält das kantonale Sozialhilferecht für die zu re- gelnde Rückerstattungsverpflichtung eine abschliessende und als vollständig anzusehende Regelung. Entgegen der im Rekursentscheid vertretenen Auf- fassung ist daher der aus Art. 62 OR abgeleitete allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach grundlos erfolgte Zuwendungen zurückzuerstatten sind, in der vor- liegenden Sache nicht anzuwenden, da Sozialhilfeleistungen zurückgefordert werden. 4.– a) Der Beschwerdeführer setzte die Sozialhilfekommission spätes- tens mit seinem Gesuch vom 22. April 2005 von seiner privaten Kranken- taggeldversicherung in Kenntnis. Da Versicherungsprämien unbezahlt blie- ben, war zu diesem Zeitpunkt offen, ob überhaupt (noch) ein Anspruch auf Krankentaggelder besteht. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht vor- geworfen werden, dass er die Sozialhilfeleistungen unter unwahren oder un- vollständigen Angaben erwirkt habe. Somit bildet auch Art. 29 Abs. 1 SHG keine Rechtsgrundlage, die gewährte materielle Sozialhilfe zurückzufordern. b) In seinem Gesuch vom 22. April 2005 hielt der Beschwerdeführer je- doch selber explizit fest, dass es sich bei der Sozialhilfe um einen vorläufigen Unterstützungsbeitrag handle. Ausserdem erkundigte er sich danach, ob die Gemeinde im Falle einer Verweigerung der Zahlung des Krankentaggelds zur Wahrung der Interessen der Sozialhilfe die rechtliche Vertretung vor dem Ver- sicherungsgericht übernehmen würde. Gleichzeitig verwies er darauf, dass das Krankentaggeld seit Anfang 2005 fällig sei und, da dieses betragsmässig über dem Unterstützungsbedarf liege, die Sozialhilfe entlaste. In der Folge bot er der Sozialhilfekommission auf den Rückforderungsbeschluss hin an, für ein kantonales Arbeitslosenprogramm, an dem die Gemeinde beteiligt ist, im Sinn einer "Leistung auf Gegenleistung" eine Nutzenevaluation zu einem Spezialpreis vorzunehmen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sollte in ei- nem gegenseitigen Gespräch die Lösung bezüglich Höhe und Modus einer allfälligen Rückzahlung von bezogenen Sozialhilfegeldern gesucht werden.
2007 4 Dabei gingen beide Parteien zweifellos davon aus, dass die Sozialhilfe- leistungen lediglich der vorübergehenden Unterstützung dienten, bis der Be- schwerdeführer wieder über eigene Einkünfte verfügte und die Sozialhilfe von Gesetzes wegen nur unter dem Vorbehalt gewährt wird, dass ihm während des gleichen Zeitraums keine anderen Einkommen zur Verfügung stehen. Da je- doch die nachträgliche Ausrichtung von Krankheitstaggeldern nicht unter Art. 29 Abs. 2 SHG fällt, können die für den gleichen Zeitraum bezahlten So- zialhilfeleistungen auch nicht unter diesem Titel zurückgefordert werden. c) aa) Gemäss dem am 15. November 2004 unterzeichneten Antrag auf Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe nahm der Beschwerdeführer u.a. da- von Kenntnis, dass Veränderungen der Einkommens- und Vermögensverhält- nisse sofort und unaufgefordert zu melden sind und alle Einkünfte mit Unter- stützungsleistungen verrechnet werden. Die Sozialhilfekommission lässt sich praxisgemäss von Hilfeempfängern u.a. den Anspruch auf Taggeldleistungen abtreten, um spätere Rückforderungen zu verhindern. Im vorliegenden Fall ge- lang es ihr aber nach unbestritten gebliebener Darstellung nicht, vom Be- schwerdeführer eine entsprechende Abtretungserklärung zu erhalten. Wie er- wähnt, hielt dieser indessen in seiner Eingabe vom 22. April 2005 explizit fest, dass es sich um einen vorläufigen Unterstützungsbeitrag handle. Hierzu führte er im Weiteren aus, dass die Taggeldzahlungen der Krankenversiche- rung seit Anfang 2005 fällig seien und, da diese über dem "Unterstützungs- bedarf" der Gemeinde lägen, die Sozialhilfe entlasten würden. Des Weiteren hielt der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 7. Juli 2005 fest, dass er mit seinem Angebot, den Nutzen des Arbeitsprogramms zu evaluieren, seine Unterstützungsschuld gegenüber der Gemeinde kreativ und von seinen beruf- lichen Kompetenzen her "symbolisch" ausgleichen könnte. bb) Der Beschwerdeführer befand sich ab November 2004 in einer Not- lage, da er infolge Krankheit, zunächst umstrittenem Anspruch auf Kranken- taggelder, fehlendem Einkommen und Vermögen seinen laufenden Lebens- unterhalt nicht bestreiten konnte. Da die Taggeldleistungen der Kranken- versicherung ungewiss waren, in jedem Fall aber nicht rechtzeitig zur Deckung seines laufenden Lebensunterhalts zur Verfügung standen, wurden ihm die materiellen Sozialhilfeleistungen unter dem Vorbehalt vorgeschossen, dass sie in Höhe der für den betreffenden Zeitraum nachträglich bezogenen Ein- künfte zurückzuerstatten sind. Dabei stellten die Krankentaggelder Ver- mögenswerte dar, deren Realisierung unsicher erschien bzw. (zunächst) nicht möglich war. Wie dargestellt, gingen daher sowohl der Beschwerdeführer als auch die Sozialhilfekommission davon aus, dass es sich bei der gewährten Sozialhilfe nur um eine vorläufige Unterstützung handelt, welche gegebenenfalls zurück- zuerstatten ist, falls doch Krankheitstaggelder erhältlich gemacht werden kön-
2007 5 nen. Somit liegt eine Rückerstattungsverpflichtung im Sinn von Art. 29 Abs. 3 SHG vor, für welche das Gesetz keine besondere Form vorschreibt. Nachdem inzwischen Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 16'755.– für den massgebenden Zeitraum ausgerichtet worden sind, kann die Rückerstattungs- forderung der Sozialhilfekommission demnach auf die zuletzt erwähnte Ge- setzesbestimmung gestützt werden. Entgegen der Auffassung des Beschwer- deführers handelte es sich hierbei nicht um eine freiwillige, von ihm selber zu bestimmende Rückerstattung, Vielmehr besteht aufgrund von Art. 29 Abs. 3 SHG eine entsprechende gesetzliche Pflicht. Um ähnliche Probleme wie im vorliegenden Fall zu vermeiden, sollte die Sozialhilfekommission in Zukunft jedoch ihre Sozialhilfeleistungen ausdrücklich von einer entsprechenden Rück- erstattungspflicht abhängig machen bzw. Unterstützungsleistungen erst vor- nehmen, wenn eine Abtretungserklärung im Sinn von Art. 26 Abs. 3 SHG vor- liegt. 5.– Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer sich für den Fall des Eingangs des Krankentaggelds zu- mindest sinngemäss zur Rückerstattung des entsprechenden Betrags ver- pflichtet hat. ...