2007 1 Veröffentlichung im Amtsbericht
Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 29 Abs. 2 VRG. Unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren (OGE 60/2007/6 vom 8. Juni 2007)
Auch im Verwaltungsrekursverfahren (betreffend Sozialhilfeleistungen) hat eine bedürftige Partei, welche ein nicht aussichtsloses Verfahren führt, Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung, sofern sich Fragen stel- len, die nicht leicht zu beantworten sind, und die Partei nicht rechtskundig ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht auf andere Weise eine genügende Ver- tretung gewährleistet werden kann (E. 2b).
Aus den Erwägungen:
2.– Die unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren vor Verwal- tungsbehörden ist wie folgt geregelt: Die Rekursinstanz kann gemäss Art. 29 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. Septem- ber 1971 (VRG, SHR 172.200) nach der Einreichung des Rekurses eine be- dürftige Partei, deren Begehren nicht von vornherein als aussichtslos er- scheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen (Abs. 1). Ist die bedürftige Partei nicht imstande, ihre Sache selbst zu führen, so kann die Rekursinstanz ausserdem der Partei einen sachverständigen Beistand bei- geben (Abs. 2). Im Übrigen finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die unentgeltliche Rechtspflege sinngemäss Anwendung (Abs. 3; vgl. Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]). a) Das Departement des Innern ging im angefochtenen Entscheid davon aus, der Rekurs sei weitgehend gutgeheissen worden und daher keineswegs aussichtslos gewesen. Ebenso sei die Bedürftigkeit des Rekurrenten aus- gewiesen. Es hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Ver- beiständung durch seinen Rechtsvertreter jedoch trotzdem abgelehnt mit der Begründung, im Verwaltungsverfahren, in welchem im Unterschied zum Zi- vilprozess die Untersuchungsmaxime gelte, was die selbständige Prozess- führung wesentlich erleichtere, bestehe nur dann ein Anspruch auf unentgelt- liche Vertretung, wenn es sich um ein kompliziertes Verfahren handle oder dann, wenn die betreffende Person zur Abfassung von Rechtsschriften nicht in der Lage sei. Im vorliegenden Fall wäre es dem Rekurrenten durchaus zu- mutbar gewesen, mit einfachen und kurzen Worten, allenfalls mit Hilfe eines
2007 2 Beistands, das Gesuch um Prüfung des angefochtenen Beschlusses bei der Rekursinstanz einzureichen. Besondere Umstände, welche ihm dies ver- unmöglicht hätten, seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, aufgrund der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestehe auch im Verwaltungsverfahren, wo die Untersuchungsmaxime gelte, und insbesondere im Bereich der Sozial- hilfe aufgrund der Bundesverfassung ein Anspruch auf unentgeltliche Ver- tretung, wenn die Interessen der bedürftigen Partei wie vorliegend in schwer- wiegender Weise betroffen seien und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, die den Beizug eines Rechtsvertreters er- forderlich machten. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen offensichtlich nicht in der Lage, selber eine Beschwerde einzureichen, wie sich dies auch aus den Akten ergebe, wobei die bestehenden Mängel auch von der IV-Stelle im Zu- sammenhang mit der Frage einer Umschulung bestätigt worden seien. Dass ein vom Vormundschaftsamt bestellter Beistand gegen den Beschluss der So- zialhilfekommission Rekurs erheben würde, sei kaum realistisch, da Vor- mundschaftsamt und Sozialhilfekommission dieselbe Behörde seien. b) Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, ergibt sich der Anspruch auf unentgeltliche Vertretung heute primär aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), wonach jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 VRG ist daher im Sinn dieser Verfassungsbestim- mung auszulegen und anzuwenden. Die unentgeltliche Bestellung eines Rechtsvertreters setzt insbesondere voraus, dass die bedürftige Partei nicht imstande ist, ihre Sache selbst wirksam zu vertreten. Das trifft zu, wenn sich die aufgeworfenen Fragen nicht leicht beantworten lassen und die Partei selbst nicht rechtskundig ist. Die Geltung der Untersuchungsmaxime lässt ei- ne anwaltliche Vertretung nicht ohne weiteres als unnötig erscheinen, zumal sie allfällige behördliche Fehlleistungen nicht zu verhindern vermag und auch nicht unbegrenzt ist. Unabhängig von der Schwierigkeit eines Falls ist sodann immer dann ein Rechtsvertreter zu bestellen, wenn besonders stark in die Rechtsposition der Betroffenen eingegriffen werden soll. Der Anspruch ent- fällt jedoch, wenn die bedürftige Partei auf andere Weise in den Genuss einer genügenden unentgeltlichen Vertretung gelangt (vgl. Häfelin/Müller/Uhl- mann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 1712 ff., ins- besondere Rz. 1715, S. 366 f., mit Hinweisen, insbesondere BGE 130 I 180 ff. für das Kindesschutzverfahren). Unter den erwähnten Voraussetzungen be- steht daher auch im sozialhilferechtlichen Verfahren Anspruch auf unentgelt-
2007 3 lichen Rechtsbeistand (vgl. in diesem Sinne bereits Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 201 f.). c) ... Hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit der unentgeltlichen Vertretung fällt sodann in Betracht, dass es für den Beschwerdeführer im vorangegange- nen Rekursverfahren um Leistungen von erheblicher Tragweite ging (Sicher- stellung bzw. Bezahlung des Aufenthalts im Wohnheim Balgrist). In recht- licher Hinsicht stellten sich heikle Frage, welche sich von einer nicht rechts- kundigen Partei nicht leicht beantworten lassen (Verhältnis der Sozialhilfe zur Opferhilfe und zur Sozialversicherung; Erfordernisse an die Gesuchstellung; Befristung der Sozialhilfeleistungen trotz ungeklärter Wohnsituation), wes- halb nicht damit argumentiert werden kann, es hätte genügt, bei der Rekurs- instanz mit einfachen und kurzen Worten eine Überprüfung zu verlangen, zu- mal nach der Praxis trotz der Geltung der Untersuchungsmaxime ein Rekurs genügend substanziiert werden muss. Eine andere genügende Vertretungs- möglichkeit bestand im Zeitpunkt der Rekurserhebung nicht, da für den Be- schwerdeführer noch keine Beistandschaft besteht und überdies fraglich ist, ob ein nicht rechtskundiger Beistand angesichts der sich stellenden heiklen Rechtsfragen im Sinn der Rechtsprechung eine andere genügende unentgelt- liche Vertretung hätte gewährleisten können. Vielmehr erscheint es sinnvoll, dass der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers, welcher die Situation des Beschwerdeführers als dessen Vertreter im Straf- und Opferhilfeverfahren kennt, auch im Sozialhilfeverfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter fun- giert. Der angefochtene Rekursentscheid ist daher in diesem Punkt in Gut- heissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufzuheben, die unentgeltliche Vertretung des Beschwerdeführers im Rekursverfahren durch seinen heutigen Rechtsvertreter zu bewilligen und das Departement des Innern anzuweisen, den unentgeltlichen Vertreter nach den bestehenden Rechtsgrundlagen zu ent- schädigen (vgl. Art. 29 Abs. 3 VRG i.V.m. Art. 131 Abs. 2 ZPO und § 3 der Verordnung des Obergerichts über die Bemessung des Honorars der Rechts- anwältinnen und Rechtsanwälte vom 16. August 2002 [HV, SHR 173.811]).