2010 1 Veröffentlichung im Amtsbericht.
Art. 49 f. KV; Art. 31 Abs. 2 der Wasserabgabeverordnung der Stadt Schaffhausen; Art. 6 Abs. 3 des Installationsbewilligungsreglements der Stadt Schaffhausen. Berechtigung für Installationsarbeiten an Haus- technikanlagen für Trinkwasser im Versorgungsgebiet der Städtischen Werke Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall; Voraussetzungen, Gesetzesdelegation (OGE 60/2009/80 vom 26. November 2010)
Anwendbares Recht bei Rückweisung der Sache zur neuen Prüfung nach erstinstanzlicher Bewilligungsverweigerung (E. 2). Die Regelung der Voraussetzungen einer Bewilligung für Installations- arbeiten an Haustechnikanlagen für Trinkwasser im Versorgungsgebiet der Städtischen Werke Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall hält die Grund- sätze der Gesetzesdelegation ein. Die dynamische Verweisung auf private Fachnormen ist zulässig (E. 3).
Am 12. Juni 2008 verwehrten die Städtischen Werke Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall X. die Berechtigung für Installationsarbeiten an Haustechnikanlagen für Trinkwasser in ihrem Versorgungsgebiet. Die hie- gegen gerichtete Einsprache wies der Stadtrat Schaffhausen am 23. Dezember 2008 ab. Der Regierungsrat hiess den Rekurs von X. am 17. November 2009 gut, hob den Einspracheentscheid des Stadtrats und die Verfügung der Städti- schen Werke auf und wies die Sache zur erneuten Prüfung des Gesuchs zu- rück. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich die Stadt Schaffhausen am 8. Dezember 2009 beim Obergericht. Dieses hiess die Verwaltungsgerichts- beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des Regierungsrats auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Städtischen Werke zurück.
Aus den Erwägungen:
1.– ... 2.– Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Rechtmässigkeit einer Verfügung zwar grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit ihres Er- lasses zu beurteilen; nachher eingetretene Rechtsänderungen müssen un-
2010 2 berücksichtigt bleiben. 1 Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass sowohl die Städtischen Werke als auch der Stadtrat X. die Berechtigung für Installations- arbeiten verwehrten. Der Regierungsrat hob sowohl den Einspracheentscheid des Stadtrats als auch die Verfügung der Städtischen Werke auf und wies die Sache zur erneuten Prüfung des Gesuchs von X. zurück. Es liegt somit noch gar keine Installationsbewilligung vor. In dieser Situation ist die Streitsache aufgrund der am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Verordnung des Grossen Stadtrats über die Wasserabgabe 2010 vom 15. September 2009 2 zu be- urteilen. Im Ergebnis würde sich im vorliegenden Fall jedoch auch bei An- wendung des alten Rechts nichts ändern. 3.– Der Regierungsrat hielt im angefochtenen Beschluss vom 17. No- vember 2009 zunächst fest, dass Art. 19 Abs. 1 des damals anwendbaren Wasserabgabe-Reglements der Stadt Schaffhausen 3 bestimme, Hausinstalla- tionen dürften durch die städtische Wasserversorgung oder durch Installa- tionsfirmen, die eine entsprechende Konzession der zuständigen Behörde be- sässen, erstellt, unterhalten, verändert und erweitert werden. Kriterien für die Erteilung der Konzession nenne das WR nicht. In Art. 19 Abs. 3 WR werde einzig festgehalten, dass der Stadtrat besondere Vorschriften über die Er- teilung der Konzession für die Ausführung von Hausinstallationen erlasse. In Art. 6 des Reglements des Stadtrats Schaffhausen über die Erteilung von In- stallationsbewilligungen für Gas- und Wassereinrichtungen vom 21. Februar 1984 4 habe der Stadtrat gestützt auf Art. 19 Abs. 3 WR als Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen für die Ausführung von Hausinstallatio- nen für Wasser u.a. festgelegt, dass der Bewerber die vom Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfachs (SVGW) aufgestellten persönlichen und fachlichen Voraussetzungen zu erfüllen habe. Voraussetzung für die Erteilung der Installationsbewilligung seien der Nachweis der entsprechenden Fach- kundigkeit und die gezielte Vertiefung in das Gas- und Wasserfach gemäss dem Regelwerk des SVGW. Es sei fraglich, ob Art. 19 Abs. 3 WR die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gesetzesdelegation einhalte. Diese Frage könne jedoch offen bleiben.
1 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 326, S. 70, mit Hinweisen. 2 VW 2010, RSS 7200.1 3 Wasserabgabe-Reglement 1997 der Wasserversorgung der Stadt Schaffhausen vom 17. Fe- bruar 1998 (WR). 4 Reglement, RSS 7100.1.
2010 3 a) Der seit 1. Januar 2010 in Kraft stehende Art. 31 Abs. 2 VW 2010 be- stimmt, dass ausser den StWS 5 nur Installationsfirmen und Personen mit einer Installationsbewilligung für Wasserinstallationen Hausinstallationen erstellen, erweitern, verändern oder unterhalten dürfen. Die Erteilung der Installations- bewilligung richtet sich nach den Richtlinien des SVGW und den einschlägi- gen Vorschriften der StWS, worunter auch das erwähnte Reglement aus dem Jahr 1984 fällt. Art. 31 Abs. 2 VW 2010 wird durch Art. 6 dieses Reglements konkretisiert. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob Art. 31 Abs. 2 VW 2010 die Grundsätze der Gesetzesdelegation einhält. b) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Gesetzesdelega- tion zulässig, wenn folgende vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind 6 : – Die Gesetzesdelegation darf nicht durch die Verfassung ausgeschlossen sein; – die Delegationsnorm muss in einem Gesetz enthalten sein; – die Delegation muss sich auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beschränken; – die Grundzüge der delegierten Materie, das heisst die wichtigen Regelun- gen, müssen in einem Gesetz umschrieben sein. Diese Grundsätze sind heute auch in der Kantonsverfassung verankert. 7
c) Die ersten drei Voraussetzungen der Gesetzesdelegation sind vor- liegend ohne weiteres erfüllt: Diese ist verfassungsrechtlich nicht aus- geschlossen 8 und stützt sich auf Art. 31 Abs. 2 VW 2010. Die VW 2010 un- terstand dem fakultativen Referendum 9 und bildet somit auf Gemeindeebene ein Gesetz im formellen Sinn. Sodann beschränkt sich die Delegation auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie, nämlich die Erteilung der Bewilli- gung für die Wasserversorgung betreffende Hausinstallationen. Schliesslich kann jedoch auch die vierte Voraussetzung – die Regelung der Grundzüge der delegierten Materie in einem Gesetz – bejaht werden: Art. 31 Abs. 2 VW 2010 sieht zum einen die Bewilligungspflicht an sich ausdrücklich vor. Zum anderen hält Art. 31 Abs. 2 VW 2010 fest, dass sich die Erteilung der Bewilli- gung unter anderem nach den Richtlinien des SVGW richtet. Bereits aus die- sem Hinweis auf die Richtlinien des SVGW, welche besondere fachliche An- forderungen an die Erteilung einer Installationsbewilligung enthalten, ergibt
5 Städtische Werke Schaffhausen. 6 BGE 128 I 122 E. 3c. 7 Art. 49 f. der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 (KV, SHR 101.000). 8 Vgl. Art. 49 f. KV. 9 Art. 58 Abs. 1 VW 2010.
2010 4 sich sinngemäss das Erfordernis der besonderen Fachkunde. Somit besteht sowohl für den Grundsatz der Bewilligungspflicht für die Ausführung von Hausinstallationen als auch für die wesentliche Voraussetzung (besondere Fachkunde) für die Erteilung der Bewilligung eine klare Grundlage in einem formellen Gesetz, welche durch Vorschriften auf Verordnungsebene, wozu das Reglement aus dem Jahr 1984 gehört, näher ausgeführt werden kann. Art. 31 Abs. 2 VW 2010 wird dementsprechend durch Art. 6 des Regle- ments lediglich noch konkretisiert. Dieses schreibt vor, dass Voraussetzungen für die Erteilung der Installationsbewilligung der Nachweis der entsprechen- den Fachkundigkeit und die gezielte Vertiefung in das Gas- und Wasserfach gemäss dem Regelwerk des SVGW bilden. Die wesentlichen Anforderungen werden hierbei in der staatlichen Vorschrift genannt (Nachweis Fachlichkeit, gezielte Vertiefung in das Gas- und Wasserfach). Dabei stellt sich die Frage, ob es zulässig sei, für die näheren Einzelheiten ganz allgemein auf die Richt- linien des SVGW zu verweisen, ohne anzugeben, welche konkreten Richt- linien in welcher Fassung gemeint sind. Es handelt sich somit um eine so ge- nannte dynamische Verweisung auf private Fachnormen. Die Zulässigkeit einer solchen Verweisung ist zum Teil umstritten. 10 Immerhin erscheint eine solche Verweisung nach neuerer Auffassung, welche auch in der geltenden Kantonsverfassung ihren Niederschlag gefunden hat, zulässig, wenn die we- sentlichen Anforderungen – wie hier gegeben – in den staatlichen Vor- schriften genannt werden und nur für die Details auf die jeweils anwendbaren privaten Normen verwiesen wird. 11 Hierbei ist auch darauf hinzuweisen, dass in der heutigen beruflichen Ausbildung privaten Normen von Gesetzes wegen eine grosse Bedeutung zukommt. 12 Die sinngemässe Verweisung auf den je- weils neuesten Stand der entsprechenden Ausbildungsnormen, welche er- fahrungsgemäss einem steten Wandel unterworfen sind, hat überdies den Vor- teil, dass nur so sichergestellt ist, dass die vorgesehenen Ausbildungen aktuell sind und im jeweiligen Zeitpunkt überhaupt absolviert werden können. Die dynamische Verweisung dient insofern der Wirtschaftsfreiheit und ist keines- wegs gegen sie gerichtet. 13
10 Vgl. Georg Müller, Elemente einer Rechtssetzungslehre, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 373 ff., S. 213 ff., mit Hinweisen. 11 Vgl. auch Art. 51 Abs. 1 KV. 12 Vgl. für die höhere Berufsbildung insbesondere Art. 28 des Bundesgesetzes über die Berufs- bildung vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10). 13 Vgl. zur heute als bedingt zulässig erachteten dynamischen Verweisung auf private Normen auch Müller, Rz. 376 bei Fn. 746, S. 215, mit Hinweis auf BGE 123 I 127 ff., sowie Arnold Marti, Selbstregulierung anstelle staatlicher Gesetzgebung?, ZBl 2000, S. 561 ff.