2008 1 Veröffentlichung im Amtsbericht
Art. 40 Abs. 1, Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG; Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 VRG. Beschwerdebegründung im sozialversicherungsgerichtlichen Ver- fahren (OGE 63/2007/24 vom 22. August 2008) 1
Im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren kann die Frist für die Be- gründung der Beschwerde nicht erstreckt werden. Ist eine Partei rechtskundig vertreten, kann ihr in der Regel auch keine Nachfrist zur Verbesserung einer ungenügenden Beschwerdeschrift gewährt werden.
Aus den Erwägungen:
1.– Gegen Verfügungen der IV-Stelle kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde ans Obergericht erhoben werden. Diese Frist ist nicht erstreckbar (Art. 1 Abs. 1 und Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20] sowie Art. 60 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1] und Art. 36a des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. Septem- ber 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]). Sie wurde im vorliegenden Fall ... eingehalten. Es fragt sich jedoch, ob die Beschwerde auch formgerecht erhoben worden sei. Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich grundsätzlich nach kantonalem Recht. Zu beachten sind dabei jedoch die bundesrechtlichen Minimalanforde- rungen. Demnach muss die Beschwerde unter anderem eine gedrängte Dar- stellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten; genügt sie diesen Anforderungen nicht, ist der beschwerdeführen- den Person eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen mit der An- drohung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 61 lit. b ATSG). Ist die Beschwerdebegründung somit von Bundesrechts wegen prin- zipiell schon mit der Beschwerde – d.h. innerhalb der nicht erstreckbaren Be- schwerdefrist – einzureichen, so hat daneben die weitergehende kantonale Bestimmung keinen Raum, dass die Frist für die Begründung auf Gesuch ver- längert werden kann (Art. 40 Abs. 3 VRG), die Parteien also generell die
1 Eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht am 30. Dezember 2008 ab (Verfahren Nr. 9C_810/2008).
2008 2 Möglichkeit haben, die Begründung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist ein- zureichen. Einem solchen Erstreckungsgesuch – wie es auch hier gestellt wur- de – darf daher im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht entsprochen werden (vgl. den ausdrücklichen Hinweis auf den ohnehin geltenden Vorrang des Bundesrechts in Art. 38 Abs. 2 VRG). Gesetzlich vorgesehen ist jedoch – wie erwähnt – eine allfällige Nach- frist zur Verbesserung einer ungenügenden Beschwerdeschrift (Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG; Art. 40 Abs. 2 VRG). Diese Möglichkeit darf aber nicht dazu missbraucht werden, die Fristvorschriften zu umgehen und so gleichsam eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erlangen. Anwälte und andere rechts- kundige Personen – bei denen die Kenntnis der einschlägigen Verfahrens- vorschriften vorauszusetzen ist – können sich daher in der Regel nicht darauf berufen. Je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ist aber auch bei rechtskundiger Vertretung eine Nachfrist bei fehlender Begründung nicht schlechthin ausgeschlossen (vgl. BGE 134 V 162 ff.). Angesichts dessen, dass die Praxis des Obergerichts in Sachen Erstreckung der Begründungsfrist bis- her nicht immer konsequent und eindeutig gewesen sein mag, war es im vor- liegenden Fall ausnahmsweise gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter in Anlehnung an Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG die Möglichkeit einzuräumen, die nur summarische Begründung nachträglich nachzubessern. Auf einen generellen entsprechenden Anspruch kann sich eine rechtskundig vertretene Partei inskünftig allerdings nicht mehr berufen. Auf die fristgemäss erhobene, innert angesetzter Nachfrist ergänzend be- gründete Beschwerde ist somit einzutreten. ...