Geschäftsnummer:
SCBES.2024.11
Instanz:
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Entscheiddatum:
21.02.2024
FindInfo-Nummer:
O_SC.2024.13
Titel:
Berechnung des Existenzminimums
Resümee:
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 21. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
dass:
18. Januar 2024 Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 8. Januar
2024 und die Pfändungsverfügung vom 9. Januar 2024 erhebt und verlangt, im
Existenzminimum seien seine monatlichen Zahlungen an die B.___ von CHF 419.50
sowie an die C.___ von CHF 150.00 zu berücksichtigen;
Vernehmlassung eingeladen, beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen;
Ratenzahlungen an die B.___ sowie an die C.___ nicht eingerechnet werden
können, da dies ansonsten eine unzulässige Gläubigerbevorzugung darstellen
würde;
SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;
Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch
© 2015 juris