Geschäftsnummer:
SCBES.2024.27
Instanz:
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Entscheiddatum:
08.04.2024
FindInfo-Nummer:
O_SC.2024.26
Titel:
Pfändung
Resümee:
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 8. April 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Marti
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung,
dass:
der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen den
Pfändungsvollzug vom 5. März 2024 erhebt;
März 2024 auf die Einreichung einer begründeten Vernehmlassung verzichtet;
einzig auf die in Betreibung gesetzte Forderung beziehen;
Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand einer Forderung entscheiden
können;
auf die Beschwerde somit nicht einzutreten ist;
SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;
Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine
Kosten erhoben
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch
© 2015 juris