Geschäftsnummer:
SCBES.2024.8
Instanz:
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Entscheiddatum:
09.02.2024
FindInfo-Nummer:
O_SC.2024.12
Titel:
Pfändungsankündigung
Resümee:
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 9. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsankündigung
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung,
dass:
Kantons Solothurn mit Schreiben vom 10. Januar 2024 (Datum Postaufgabe)
Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Region Solothurn
(dem Beschwerdeführer zugegangen am 8. Januar 2024) erhebt;
Beschwerde zuständigkeitshalber der Aufsichtsbehörde weiterleitet;
vom 23. Januar 2024 den Antrag stellt, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten;
einzig auf die in Betreibung gesetzte Forderung beziehen;
Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand einer Forderung entscheiden
können;
auf die Beschwerde somit nicht einzutreten ist;
SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;
Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine
Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch
© 2015 juris