Geschäftsnummer: SGSTA.2020.10
Instanz: Steuergericht
Entscheiddatum: 22.02.2021
FindInfo-Nummer: O_SG.2022.40
Titel: Staats- und Bundessteuer 2018
Resümee:
Abzüge, selbständige Erwerbstätigkeit. In casu Landwirtschaftsbetrieb als Verlustquelle, weder gewinnstrebiger Betrieb noch befristete Nebentätigkeit, kein Verlustabzug. StG § 23, § 34 Abs. 1 lit. b, DBG Art. 18, Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b.
KSGE 2021 Nr. 2
**StG § 23, § 34 Abs. 1 lit. b, DBG Art. 18, Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b.**Abzüge, selbständige Erwerbstätigkeit.
In casu Landwirtschaftsbetrieb als Verlustquelle, weder gewinnstrebiger Betrieb noch befristete Nebentätigkeit, kein Verlustabzug.
Aus den Erwägungen
2. Gemäss Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b DBG bzw. § 34 Abs. 1 lit. b StG werden zur Ermittlung des Reineinkommens bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen, insbesondere die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen. Der Abzug setzt voraus, dass die Verluste im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen angefallen sind. Verluste beim Privatvermögen sind demgegenüber steuerlich nicht abzugsfähig (vgl. REICH/ZÜGER/BETSCHART, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. A., 2017, N 42 zu Art. 27 DBG; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, 2. A., 2019, N 54, 56 ff. zu Art. 27). Zu prüfen ist somit, ob der Betrieb des landwirtschaftlichen Gewerbes als selbständige Erwerbstätigkeit (im Sinne von Art. 18 DBG und § 23 StG) zu qualifizieren ist.
3. Gemäss Lehre und Rechtsprechung gelten als selbständig erwerbend jene natürlichen Personen, die durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in frei gewählter Organisation auf eigenes Risiko anhaltend, planmässig und nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen (vgl. Bundesgericht, BGer 2C_186/2014 vom 4. September 2014, E. 2, 2A.68/2004 vom 4. Juni 2004, E. 1.2; MARKUS REICH, Steuerrecht, 3. A., 2020, S. 367 Rz. 7). Die Gewinnstrebigkeit weist ein objektives Element auf, wonach sich die Tätigkeit zur nachhaltigen Gewinnerzielung eignen muss, sowie ein subjektives Element, nämlich die Absicht auf Gewinnerzielung. Bringt eine Tätigkeit auf Dauer nichts ein, ist dies als deutliches Indiz dafür zu werten, dass es an der subjektiven und objektiven Gewinnstrebigkeit mangelt, denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach andauernden beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seiner Tätigkeit überzeugen lassen und diese aufgeben. Führt er sie dennoch weiter, ist anzunehmen, dass dafür in subjektiver Hinsicht andere Motive als der Erwerbszweck massgebend sind (BGer 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015, E. 7.4.1, m.w.H.). Gleiches gilt, wenn einer steuerpflichtigen Person anderweitige hohe positive Einkünfte zur Verfügung stehen, die sie in die Lage versetzen, eine selbständige Erwerbstätigkeit trotz anhaltend hoher Verluste über einen längeren Zeitraum zu führen (vgl. RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., N 49 zu Art. 18 DBG).
Der Zeitraum, innert welchem Gewinne zu erwirtschaften sind, damit noch von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden kann, lässt sich nicht generell festlegen. Im Einzelfall sind die Art der Tätigkeit und die konkreten Verhältnisse (wie beispielsweise die Gegebenheiten am Markt) entscheidend (vgl. Bundesgerichtsentscheid BGE 143 V 177, S. 187, E. 4.2.4. m.w.H.).
4. Die Rekurrenten haben gemäss den unbestritten gebliebenen Zahlen im Entscheid der Vorinstanz und in der Vernehmlassung seit 2005 mit dem Landwirtschaftsbetrieb Verluste von total CHF 376'962.00 erzielt. Durchschnittlich ergibt sich in den 14 Jahren ein jährlicher Verlust von CHF 26'926.00. Es ist offensichtlich, dass diese Tätigkeit aus einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht zur Erzielung eines Erwerbs dient. Es handelt sich vielmehr um eine dauernde Verlustquelle. Wenn die Rekurrenten diesen Betrieb trotzdem weiterführen, kann dafür in der vorliegenden Struktur nicht die Absicht der Gewinnerzielung massgebend sein. Damit fehlt es am Erfordernis der Gewinnstrebigkeit.
5. Was die Rekurrenten dagegen vorbringen, führt zu keinem anderen Ergebnis. So kann der Argumentation der Rekurrenten, es handle sich um eine «befristete Nebenerwerbstätigkeit» bzw. um «Zwischenjahre» nicht gefolgt werden. Es wurde in keiner Weise belegt, dass der Rekurrent seine politischen Ämter niedergelegt hat, oder wann er diese niederlegen wird. Im Gegenteil ist gerichtsnotorisch, dass der Rekurrent zurzeit als T. kandidiert. Die behauptete «Befristung» der aktuellen Situation ist somit nicht ersichtlich.
Sofern sich der Rekurrent für die Eventualität eines allfälligen späteren Ausscheidens aus der Politik ein «zweites Standbein» sichern will, stellt dies wiederum ein anderes, persönliches Motiv dar als der Erwerbszweck, was das oben Ausgeführte in Bezug auf die fehlende Gewinnstrebigkeit bestätigt.
Ebenso mag die Tätigkeit durchaus nach aussen sichtbar professionell, planmässig und dauerhaft erbracht werden (vgl. auch BGer 2A.68/2004, vom 4. Juni 2004, E. 2.2). Dennoch lassen die erwähnten Erfolgszahlen nicht wie durch die Rekurrenten behauptet den Schluss zu, es handle sich um eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit, insbesondere auch nicht, wenn das Lohneinkommen mit einbezogen wird. Denn offensichtlich wird das Gesamteinkommen der Rekurrenten seit 14 Jahren durch die Tätigkeit ganz erheblich geschmälert. Zudem wurde auch nicht behauptet, es bestünde eine betriebliche Abhängigkeit zwischen den selbständigen und der unselbständigen Tätigkeiten des Rekurrenten. Im Übrigen wurde auch nicht dargelegt, was zur Gewinnerzielung unternommen wird. Es ist hier mithin von einer Hobby-Tätigkeit auszugehen.
6. Fehlt es an der Gewinnstrebigkeit des Betriebes, können die Rekurrenten die Verluste aus dem Landwirtschaftsbetrieb nicht abziehen. Dies gilt für sämtliche Elemente des Geschäftsbetriebes, also auch die Geschäftsliegenschaften. Eine bereits erfolgte Überführung der Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen, mit der Besteuerung eines entsprechenden Liquidationsgewinnes, ist nicht behauptet worden. Somit sind die Liegenschaften nach wie vor als Teil des Landwirtschaftsbetriebes anzusehen und die entsprechenden Verluste sind ebenfalls nicht zum Abzug zuzulassen. Im Übrigen ist in dieser Hinsicht eine Kompensation der Verluste des Landwirtschaftsbetriebs auch nicht ersichtlich.
Der Entscheid der Vorinstanz ist nach dem Ausgeführten in diesem Punkt zu bestätigen und Rekurs und Beschwerde sind abzuweisen.
7. Die Rekurrenten bemängeln, im vorinstanzlichen Verfahren sei ihnen das rechtliche Gehör nicht gehörig gewährt worden. Insbesondere sei auf die von ihnen vorgebrachten Argumente und die spezielle Situation des Rekurrenten zu wenig eingegangen worden.
Bei Einspracheentscheiden (wie auch Beschwerdeentscheiden) muss aus der Begründung ersichtlich sein, gestützt auf welche tatsächlichen Feststellungen und aus welchen rechtlichen Erwägungen die Behörde ihren Entscheid getroffen hat. Die Begründung muss aber trotzdem nur die für den Verfahrensausgang wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgründe enthalten. Nicht notwendig ist, dass die Begründung eine Auseinandersetzung mit allen Parteierörterungen enthält; es genügt, wenn sich aus den Erwägungen die Unerheblichkeit oder Unrichtigkeit des Vorbringens mittelbar ergibt und die Begründung sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt. In der fehlenden, irreführenden oder (wesentlich) ungenügenden Begründung einer Entscheidung liegt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Dem Steuerpflichtigen darf aus der mangelnden Begründung kein Nachteil erwachsen (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2018 Nr. 11 E. 5.1; ZWEIFEL/HUNZIKER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., N 20 zu Art. 135).
Die Vorinstanz hat die Einspracheverfügung vom 21. Januar 2020 ausführlich genug begründet. Die relevanten Fragen wurden darin behandelt und den Rekurrenten war es möglich, aufgrund dieser Begründung die Gründe für den Entscheid nachzuvollziehen bzw. mittelbar zu erkennen, dass die von Ihnen vorgebrachten Vorbringen als unrichtig bzw. irrelevant angesehen wurden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
8. Auf dem Lohnausweis der Rekurrentin, ausgestellt durch die W AG, X, ist unter Ziffer 13.1.1 (Effektive Spesen - Reise, Verpflegung, Übernachtung) ein Kreuz gesetzt. Diese Angaben weisen darauf hin, dass die effektiven Spesen ausgerichtet werden. Zudem hat die Arbeitgeberin unter Ziffer 15 bemerkt: «Anteil Aussendienst 70 % pauschal nach Funktions-/Berufsgruppenliste». Diese Bemerkung könnte wiederum darauf hinweisen, dass die Rekurrentin eine pauschale Spesenentschädigung erhält.
Die Veranlagungsbehörde hat den durch die Rekurrentin geltend gemachten Verpfle-gungsabzug aufgerechnet und den Vertreter der Rekurrenten mit E-Mail vom 22. November 2019 darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werde, der Arbeitgeber übernehme die Kosten für die auswärtige Verpflegung für die Rekurrentin, ansonsten müsste der Arbeitsvertrag und das Spesenreglement eingereicht werden.
Der Steuerpflichtige muss nach Art. 126 Abs. 1 DBG und § 142 Abs. 1 StG alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Nach Art. 126 Abs. 2 DBG und § 142 Abs. 2 StG muss er insbesondere Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen vorlegen. Die Beweisleistungspflicht der steuerpflichtigen Person stellt ein Korrelat zur Beweislast dar, welche für die steuerbegründenden Tatsachen der Steuerbehörde obliegt (ZWEIFEL/HUNZIKER, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., N 3a zu Art. 126 DBG).
Aufgrund der Formulierung auf dem Lohnausweis, insbesondere der Bemerkung in Ziffer 15, konnte die Veranlagungsbehörde davon ausgehen, dass der zu 70 % im Aussen-dienst tätigen Steuerpflichtigen die Verpflegung am Mittag entschädigt wird. Der Rekurrentin wäre es ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, den Arbeitsvertrag und das Spesenreglement der Arbeitgeberin einzureichen, um ihrer Beweispflicht nachzukommen. Nachdem dies nicht erfolgt ist, ist der Abzug der Vorinstanz folgend nicht zuzulassen und Rekurs und Beschwerde sind auch in diesem Punkt abzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 22. Februar 2021 (SGSTA.2020.10;BST.2020.7)
© 2015 juris