Geschäftsnummer: STBER.2018.48
Instanz: Strafkammer
Entscheiddatum: 17.06.2020
FindInfo-Nummer: O_ST.2020.39
Titel: mehrf. vers. schwere Körperverletzung, mehrf. vers. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, etc.
Resümee:
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 17. Juni 2020
Es wirken mit:
Vorsitzender Altermatt
Oberrichterin Hunkeler
Ersatzoberrichterin Streit-Kofmel
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend mehrf. vers. schwere Körperverletzung, mehrf. vers. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, etc.
**I.**Prozessgeschichte
1. Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 überwies die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Beschuldigten dem Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern zur Beurteilung wegen Übertretung des Waffengesetztes. Dieses Verfahren wurde mit dem vorliegenden vereinigt und der Beschuldigte wurde durch das Amtsgericht Solothurn-Lebern von diesem Vorhalt rechtskräftig freigesprochen.
Mit Anklageschrift vom 26. Juni 2017 überwies die Staatsanwaltschaft sodann, soweit hier noch interessierend, den Beschuldigten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern wegen folgender Vorhalte zur Beurteilung:
1. Vorfall vom 28. Juni 2016 zum Nachteil von J.___
1.1 Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventualiter einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), begangen am 28. Juni 2016, 08:00 Uhr, in Solothurn, Amthausplatz 1, Amthaus 1, zum Nachteil des Geschädigten J.___.
J.___ wollte dem Beschuldigten in seiner Funktion als Gerichtsschreiber des Obergerichts des Kantons Solothurn eine Gerichtsurkunde aushändigen, wobei der Beschuldigte die Annahme verweigerte und erklärte, man solle die Unterlagen seinem Vertreter bzw. der KESB zustellen. J.___ teilte dem Beschuldigten mit, dass er somit den Vermerk „Annahme verweigert“ anbringen müsse. Als J.___ sich ab- und dem Beschuldigten den Rücken zuwendete, schrie der Beschuldigte lautstark, dass er die Verfügung nicht annehme. Sofort trat der Beschuldigte mit dem Fuss kräftig von hinten gegen das Steissbein des Geschädigten. Unmittelbar danach schlug der Beschuldigte dem brillentragenden Geschädigten ein bis drei Mal heftig und mit grosser Wucht mit der Faust gegen das rechte Auge, wodurch beide Fassungsfäden der Brille einen Defekt erlitten und sich beide Brillengläser aus der Fassung lösten. J.___ konnte in der Folge mittels seines Badges in den Sicherheitsbereich flüchten.
Durch das Verhalten des Beschuldigten erlitt der Geschädigte folgende Verletzungen: Schürfungen mit Hämatombildung im Bereich des rechten Auges und der Nase, konjunktivale (die Bindehaut des Auges betreffend) Blutung im rechten Auge ohne Einschränkung der Sehkraft sowie Prellung im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne Weichteilverletzung.
Der Beschuldigte wollte den Geschädigten körperlich schädigen und hat darüber hinaus zumindest in Kauf genommen, dass J.___ durch den Faustschlag an die Schläfe bzw. im Bereich des Auges schwer verletzt würde. Bei den Brillengläsern des Geschädigten handelt es sich um hochwertige und unzerbrechliche Kunststoffgläser, welche sich in einer speziellen Fadenfassung befanden, die auf 25 Kilogramm Druck ausgelegt sind. Hätte der Geschädigte zum fraglichen Ereignis mineralische Gläser getragen, wären diese mit Sicherheit zerbrochen und/oder gesplittert, was zu erheblichen Augenverletzungen oder zu einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichts hätte führen können. Der Beschuldigte hat i.c. nicht damit rechnen bzw. nicht davon ausgehen können, dass der Geschädigte eine Brille mit hochwertigen und unzerbrechlichen Kunststoffgläsern trägt und musste entsprechend damit rechnen und hat somit auch in Kauf genommen, dass ein solcher Schlag gegen das Auge zu schweren, irreversiblen Verletzungen oder einer bleibenden Entstellung des Gesichts führen kann. Damit ist es vorliegend nur durch äussere Umstände nicht zu schwereren Verletzungen gekommen. Da die Verletzung weder schwer war noch eine bleibende gesundheitliche Schädigung oder Entstellung zur Folge hatte, ist es beim Versuch geblieben.
Dadurch hat der Beschuldigte vorsätzlich versucht den Geschädigten schwer zu verletzen. Da die Verletzungen des Geschädigten schlussendlich nicht schwer waren, ist es beim Versuch geblieben.
Eventualiter dadurch begangen, dass der Beschuldigte den Geschädigten vorsätzlich mit einem Fusstritt und Faustschlägen am Auge, an der Nase und im Bereich der Lendenwirbelsäule verletzt hat.
1.2.1 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB)
begangen am 28. Juni 2016, ca. 08:00 Uhr, in Solothurn, Bielstrasse 1, Amthaus 1, zum Nachteil des Geschädigten J.___.
J.___ wollte als Gerichtsschreiber des Obergerichts des Kantons Solothurn dem Beschuldigten, welcher sich am fraglichen Tag in den Räumlichkeiten des Obergerichts aufgehalten hat, eine an diesen gerichtete Verfügung persönlich aushändigen. Der Beschuldigte erklärte, er werde die Gerichtsurkunde nicht annehmen. Daher teilte der Geschädigte dem Beschuldigten mit, dass er somit „Annahme verweigert“ eintragen müsse. Als der Geschädigte sich ab- und dem Beschuldigten den Rücken zuwendete, schrie der Beschuldigte lautstark, dass er die Verfügung nicht annehme. Der Beschuldigte trat mit dem Fuss kräftig von hinten gegen das Steissbein des Geschädigten und schlug sogleich mehrfach mit der Faust auf diesen ein. Dabei lösten sich die Brillengläser aus der Fassung und der Geschädigte zog sich Verletzungen am Auge, an der Nase und im Bereich der Lendenwirbelsäule zu.
Der Beschuldigte griff durch sein Verhalten mit Wissen und Willen einen Beamten während einer Amtshandlung an. Gleichsam hinderte er den Beamten durch Gewalt an einer Amtshandlung, die für ihn erkennbar – zumal vorgängig verbal durch den Geschädigten erläutert – innerhalb deren Amtsbefugnis lag.
1.3 Versuchte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
begangen am 28. Juni 2016, ca. 08:00 Uhr, in Solothurn, Bielstrasse 1, Amthaus 1, zum Nachteil des Geschädigten J.___. Der Beschuldigte versuchte im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung vorsätzlich die Brille des Geschädigten zu beschädigen. Da objektiv kein Schaden entstanden ist, liegt ein Versuch vor. Wer mit voller Wucht gegen das Gesicht einer Person schlägt, nimmt eine Sachbeschädigung billigend in Kauf. Somit hat der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt. Der Beschuldigte durfte nicht damit rechnen, dass kein Schaden entsteht.
2. Vorfall vom 28. Juni 2016 zum Nachteil von K.___
Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventuell einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) begangen am 28. Juni 2016, ca. 08:00 Uhr, in Solothurn, Bielstrasse 1, Amthaus 1, zum Nachteil des Geschädigten K.___.
Im Nachgang an die tätliche Auseinandersetzung zum Nachteil von J.___ (vgl. oben Ziffer 1) betrat der Geschädigte vom gesicherten Bereich her das Treppenhaus des Gerichtsgebäudes. Als der Beschuldigte den Geschädigten erblickte, begab er sich direkt zu diesem und schlug ihm in der Folge ca. drei Mal mit der Faust gegen den Kopf. Als sich der Geschädigte körperlich zur Wehr setzte, gingen die beiden Parteien zu Boden. Beim Versuch des Geschädigten, den Beschuldigten in einem Armschlüssel am Boden zu fixieren, biss dieser ihn vorsätzlich mit aller Kraft in den Bereich des Daumenansatzes der linken Hand. Schliesslich konnte der Beschuldigte mit Hilfe weiterer Personen bis zum Eintreffen der Polizei am Boden fixiert werden.
Durch das Verhalten des Beschuldigten erlitt der Geschädigte folgende Verletzungen: Bisswunde Daumen links, 2 cm lang, 1 cm breit, bis zu 4 mm tief mit fehlender Haut auf dieser Fläche, Schürfwunden Handrücken links (7 mm x 5 mm) und Handrücken rechts (4 mm x 3 mm), zwei Schürfwunden Höhe Lendenwirbelsäule, 1 cm bzw. 1,5 cm Durchmesser, Prellung am Knie rechts, Schmerzen am Hals (Zerrung) sowie Kratzspuren am linken Ohr.
Dadurch hat der Beschuldigte mit Wissen und Willen versucht, den Geschädigten schwer zu verletzten. Der Beschuldigte wollte den Geschädigten körperlich schädigen und hat darüber hinaus zumindest in Kauf genommen, dass der Privatkläger durch den heftig und mit voller Kraft ausgeführten Biss im Bereich des Daumenansatzes eine schwere Verletzung erleiden würde, etwa in Form einer Verstümmelung oder einer argen und bleibenden Dysfunktion des Daumens (bleibende Nerven-, Muskelverletzungen, Verlust der Greiffähigkeit, etc.). Auch hat er in Kauf genommen, dass es zu einer schweren gesundheitlichen Schädigung kommen könnte, wie etwa ein Wundinfekt entlang der Sehnenscheiden. Da die Verletzung weder schwer war, noch eine bleibende gesundheitliche Schädigung oder Verstümmelung zur Folge hatte, ist es beim Versuch geblieben.
Eventualiter dadurch begangen, dass der Beschuldigte den Geschädigten vorsätzlich mit Faustschlägen und einem Biss, am Daumen, an der Hand, am Ohr, an der Lendenwirbelsäule und am Knie verletzt hat.
3. Vorfall vom 28. Juni 2016 zum Nachteil von L.___ und M.___
3.1 Mehrfache einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), eventuell mehrfache versuchte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
begangen am 28. Juni 2016, in der Zeit von ca. 14:45 Uhr bis 14:55 Uhr, in Solothurn, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis, Einvernahmezimmer 2, zum Nachteil der beiden Privatkläger L.___ und M.___ (Anmerkung: In Bezug auf M.___ erstinstanzlich rechtskräftig freigesprochen; nicht Thema des Berufungsverfahrens)
Konkret betraten die beiden Mitarbeiter des Kriminaltechnischen Dienstes der Polizei Kanton Solothurn das Einvernahmezimmer im Untersuchungsgefängnis, unterbrachen die Einvernahme und baten den Beschuldigten, ihnen zwecks Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung zu folgen. Der Beschuldigte erklärte mehrfach, dass er damit nicht einverstanden sei, worauf die beiden Polizisten den Raum wieder verlassen wollten, um Verstärkung für eine zwangsweise erkennungsdienstliche Behandlung zu holen. Als der Privatkläger L.___ neben dem Beschuldigten vorbei gegangen war, stand dieser unvermittelt auf, behändigte den Stuhl, auf welchem er gesessen hatte und hob diesen an, um damit auf L.___ einzuschlagen. Da L.___ jedoch rechtzeitig von seinen vor Ort anwesenden Kollegen M.___ und N.___ gewarnt werden konnte, und die beiden einschritten, indem sie den Beschuldigten zuerst am rechten Arm fixierten, konnte der Angriff abgewendet werden. In der Folge entwickelte der Beschuldigte – trotz mehrmaliger polizeilicher Aufforderung, sich ruhig zu verhalten – heftige Gegenwehr, wobei er L.___ ins Bein biss, ihm einen Fusstritt seitlich am Knie zufügte und ihm zwei Mal ins Gesicht spuckte. Trotz des heftigen Widerstands gelang es den anwesenden Polizisten schliesslich, den Beschuldigten ans Schliesszeug zu legen, wobei M.___ dem Beschuldigten zuerst einen Schockschlag zufügen musste, damit er den Biss am Bein von L.___ löste.
Durch sein Verhalten fügte der Beschuldigte L.___ folgende Verletzungen zu: lokale Druckdolenz über dem Knie oberhalb des Gelenkspalts über dem Ansatz der Muskulatur vorne seitlich, ohne Hinweis auf Meniskusläsion, lokale Druckdolenz umschrieben über dem Brustbein links am Ansatz der Rippen am Brustbein, Abdruck eines Menschenbisses, erkennbar durch Schürfwunden am Unterschenkel links seitlich.
[Im Rahmen der Auseinandersetzung zog sich M.___ folgende Verletzung zu: Anpralltrauma (Schwellung) des rechten Handrückens ohne Nachweis einer Fraktur. Er war während 6 Tagen zu 100% arbeitsunfähig.] Freispruch vor erster Instanz; nicht Teil des Berufungsverfahrens.
Dabei handelte der Beschuldigte mit Wissen und Willen. Er wollte den Privatklägern Verletzungen mindestens im Rahmen von einfachen Körperverletzungen zufügen. Durch sein Verhalten machte der Beschuldigte deutlich, dass er nicht nur Tätlichkeiten begehen wollte, sondern eine Körperverletzung in Kauf nahm.
3.2 Mehrfache Beschimpfung (Art. 177 StGB)
begangen am 28. Juni 2016, in der Zeit von ca. 14:45 Uhr bis 14:55 Uhr, in Solothurn, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis, zum Nachteil des Privatklägers L.___, indem der Beschuldigte den Privatkläger L.___ während der unter Ziff. 3.1. umschriebenen Auseinandersetzung zwei Mal ins Gesicht spuckte. Dadurch verletzte er den Privatkläger vorsätzlich in seiner Ehre.
3.3 Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB)
begangen am 28. Juni 2016, in der Zeit von ca. 14:45 Uhr bis 14:55 Uhr, in Solothurn, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis, zum Nachteil der beiden Privatkläger L.___ und M.___.
Im Rahmen des unter Ziffer 3.1. und 3.2. beschriebenen Vorgangs griff der Beschuldigte mit Wissen und Willen Beamte während einer Amtshandlung tätlich an und hinderte diese durch Gewalt an der für ihn erkennbaren – zumal auch verbal durch die Polizisten erläutert – Amtshandlung, welche in deren Befugnis lag.
4. Vorfall vom 12. Februar 2017 zum Nachteil von O.___
Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), eventuell versuchte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), subeventualiter Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB)
begangen am 12. Februar 2017, ca. 10:45 Uhr, in Biberist, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis, zum Nachteil des Privatklägers O.___.
Nachdem der Beschuldigte sich durch das laute Geschrei des Kindes des Privatklägers gestört fühlte, lief der Beschuldigte im Rahmen dieser zunächst verbalen Auseinandersetzung auf den Privatkläger zu und schlug diesem unmittelbar mehrfach, ca. zwei bis drei Mal, mit der Faust ins Gesicht (Nasenbereich). Der Privatkläger schrie, dass er damit aufhören solle und konnte den Beschuldigten von hinten packen und zu Boden führen. Dabei versuchte der Beschuldigte nach wie vor den Privatkläger mit den Fäusten zu schlagen. Durch seine Handlungen hat der Beschuldigte dem Privatkläger folgende Verletzungen zugefügt: starkes Nasenbluten, Schmerzen an der Nase, blutige Verletzungen an Ober- und Unterlippe.
Dabei handelte der Beschuldigte mit Wissen und Willen. Er wollte dem Privatkläger Verletzungen mindestens im Rahmen von einfachen Körperverletzungen zufügen. Durch sein Verhalten machte der Beschuldigte deutlich, dass er nicht nur Tätlichkeiten begehen wollte, sondern eine Körperverletzung in Kauf nahm.
5. Vorfälle vom 23. Dezember 2016 bis zum 9. Februar 2017 zum Nachteil von P.___
5.1 rechtskräftiger Freispruch vor erster Instanz
5.2 Mehrfache Beschimpfung (Art. 177 StGB
begangen am 27. Dezember 2016, in Solothurn, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis, indem der Beschuldigte die Privatklägerin mit Wissen und Willen in einem Brief, im Wissen darum, dass seine Briefe der Briefzensur unterliegen und daher von der zuständigen Staatsanwältin gelesen werden, mit folgenden Worten beschimpfte: „P.___ wird nächstes Jahr 50 Jahre alt. Das Luder gehört auf den Kirrplatz, Trüffel locken Schweine unter die Schweinesonne“. Dadurch wurde die Geschädigte in ihrer Ehre verletzt.
begangen am 5. Januar 2017, in Solothurn, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis, indem der Beschuldigte die Privatklägerin mit Wissen und Willen in einer Eingabe an die damals zuständige Staatsanwältin mit folgenden Worten beschimpfte: „P.___ wird 2017 50 Jahre alt – deshalb mögliche Galt-Geiss. (...) Wildschweine gehören zur hohen Jagd und es wäre somit für die Wildschweine eine Zumutung, wenn sie dem edlen Wild P.___ zum Frass vorgeworfen würden. Unsere Wildschweine haben nur hochwertiges Futter verdient, welchen Anforderungen P.___ bei weitem nicht genügt“. Dadurch wurde die Geschädigte in ihrer Ehre verletzt.
begangen am 9. Februar 2017 in Solothurn, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis, zum Nachteil der Privatklägerin P.___, indem der Beschuldigte die Privatklägerin mit Wissen und Willen in einem Brief an die Privatklägerin Folgendes schrieb: „P.___, Du kleine Drecksschlampe! Nun versuchst Du Dich aus der Schusslinie zu nehmen, damit Du Deine Unfähigkeit vertuschen kannst. Dein Name ist in meinem Gehirn (DB) festgeschrieben“.
Dadurch wurde die Geschädigte in ihrer Ehre verletzt.
5.3 Versuchte üble Nachrede, (Art. 173 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventualiter Beschimpfung (Art. 177 StGB)
begangen am 19. Januar 2017 in Solothurn, Wassergasse, Untersuchungsgefängnis, zum Nachteil der Privatklägerin P.___, indem der Beschuldigte die Privatklägerin mit Wissen und Willen vorsätzlich in einem Brief, im Wissen darum, dass seine Briefe der Briefzensur unterliegen und daher von der zuständigen Staatsanwältin gelesen werden, Folgendes schrieb: „Lieber B.___, verlange eine Besuchsbewilligung gem. StPO 127 Abs. 4 bei P.___. Fühle dieser einfältigen Schlampe mal auf den Zahn. Bringe bitte P.___ zwei Pakete legale Drogen ‚Camel‘ mit dem ICD-10 Nr. 17.2. Diese dumme Kuh wird dann erkennen, dass ihre Nikotin-Junkies bei der Stawa unter einer psychischen Störung leiden“.
Dadurch wurde die Geschädigte in ihrer Ehre verletzt. Da dieses Schreiben nicht an den Empfänger weitergeleitet wurde, ist es beim Versuch geblieben, eventualiter liegt lediglich eine Beschimpfung vor.
5.4 Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB)
begangen am 2. Februar 2017, indem der Beschuldigte der Privatklägerin in einer Eingabe Folgendes schrieb: „P.___, warte, bis ich Dich das nächste Mal treffe! Du wirst mich kennenlernen“.
Damit drohte der Beschuldigte der Privatklägerin mit einem ernstlichen Nachteil, dies unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beschuldigten und seinen bisherigen Handlungen und Vorstrafen, welche der Privatklägerin als damals zuständige Staatsanwältin bekannt waren.
Gestützt auf dieses Schreiben, unter Berücksichtigung der früheren Eingaben, fühlte sich die Privatklägerin bedroht und dadurch in Angst und Schrecken versetzt, was dem Tatplan des Beschuldigten entsprach.
begangen am 9. Februar 2017 in Solothurn, Wassergasse, Untersuchungsgefängnis, zum Nachteil der Privatklägerin P.___, indem der Beschuldigte die Privatklägerin mit Wissen und Willen vorsätzlich in einem Brief Folgendes schrieb: „Wenn Du glaubst, Du seist mit mir fertig, so kann das stimmen, aber ich noch lange nicht mit Dir. Es wird der Tag kommen, wo sich unsere Wege im Gross-Raum Solothurn treffen. Auch meine Teams können sich im gesamten Mittelland entwickeln. Q.___ zuckt nach wie vor, wenn sie mich sieht. Hat diese Dame auch ein schlechtes Gewissen? An ihrer Stelle würde ich mich auch fürchten, wenn ich solchen Mist gebaut hätte. Merke P.___, Du bist mein Feind, merk dir das“.
Damit drohte der Beschuldigte der Privatklägerin mit einem ernstlichen Nachteil, dies unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beschuldigten und seiner bisherigen Handlungen und Vorstrafen, welche der Privatklägerin als damals zuständige Staatsanwältin bekannt waren.
Gestützt auf dieses Schreiben, unter Berücksichtigung der früheren Eingaben, fühlte sich die Privatklägerin bedroht und dadurch in Angst und Schrecken versetzt, was dem Tatplan des Beschuldigten entsprach.
5.5 Mehrfache sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB) und teilweise mehrfache Beschimpfung (Art. 177 StGB)
mehrfach begangen in der Zeit vom 23. Dezember 2016 bis zum 2. Februar 2017 in Solothurn, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis, zum Nachteil der Privatklägerin P.___, in dem der Beschuldigte mit Wissen und Willen vorsätzlich die Privatklägerin mehrfach in grober Weise durch Worte sexuell belästigt hat, namentlich durch Briefe und Eingaben mit eindeutig sexuellem Inhalt. Zudem wurde die Privatklägerin vorsätzlich in ihrer Ehre verletzt.
begangen am 23. Dezember 2016, indem der Beschuldigte in einem Couvert an B.___, im Wissen darum, dass seine Briefe der Briefzensur unterliegen und daher von der zuständigen Staatsanwältin gelesen werden, folgenden Texte beilegte: „P.___, hier im Haus gibt es Leute, die behaupten, Du trägst keinen BH und Deine ‚Büppi‘ seien schrumpelig. Stimmt beides oder nur eines, wenn ja welches genau?“ sowie „* Du weisst, ich stelle mir vor Dich sanft zu schwängern, obwohl das ein untauglicher Versuch ist, weil Du eine Galt-Geiss bist*“.
Damit hat der Beschuldigte die Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt. Zudem wurde die Privatklägerin mit der Bezeichnung „Galt-Geiss“ vorsätzlich in ihrer Ehre verletzt.
begangen am 23. Dezember 2016, indem der Beschuldigte in einer Eingabe an die damals zuständige Staatsanwältin Folgendes schrieb: „Hallo P.___ Letzte Nacht hatte ich einen Traum, welcher sich so virtuell zugetragen hat. (Beschreibung) Ich vernaschte Dich sanft von hinten in Deine Luderdose und küsste Deine verschrumpelten Brüste. Du hast gequietscht wie ein toskanisches Edelschwein mit schön marmoriertem Hinterschinken. Du hast mich aufgefordert, weiter zu machen, weil Du als Justiz-Gottheit einen kleinen Halbgott auf die Welt bringen willst, damit Du ein weiteres Wickelkind hast, was ja Deine Profession ist; Leute ficken und Wickelkinder züchten und dann abschieben an andere Stellen“.
Damit hat der Beschuldigte die Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt. Zudem wurde die Privatklägerin mit der Bezeichnung „toskanisches Edelschwein“ vorsätzlich in ihrer Ehre verletzt.
begangen am 17. Januar 2017, indem der Beschuldigte in einer Eingabe an die damals zuständige Staatsanwältin Folgendes schrieb: „Ich träume fast jede Nacht, Dich im ‚Mischt-Löchli‘ zu pudern und zwar schön sanft. Bald ist Fasnacht, wo ich am Samstag und Dienstag als Offizieller teilnehme“.
Damit hat der Beschuldigte die Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt.
begangen am 19. Januar 2017, indem der Beschuldigte in einer Eingabe an die damals zuständige Staatsanwältin Folgendes schrieb: „Trotz allem Ärger mit Dir, träume ich jede Nacht, Dich von hinten sanft zu pimpen. Darf ich das träumen?“.
Damit hat der Beschuldigte die Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt.
5.5.5 begangen am 26. Januar 2017 (Eingang: 30. Januar 2017), indem der Beschuldigte der Privatklägerin in einer Eingabe Folgendes schrieb: „P.___, [...] wird dich in den Arsch treten. Ich werde dich sanft in den Arsch pudern“.
Damit hat der Beschuldigte die Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt.
5.5.6 begangen am 30. Januar 2017, indem der Beschuldigte auf die Rückseite seines Briefes Folgendes schrieb: „Frau Staatsanwältin P.___. Ich träume jede Nacht, Sie von hinten in Ihr Mistlöchlein zu poppen, bis Sie quietschen wie ein toskanisches Edelschwein. Merke: wer schlampig arbeitet, ist eine Schlampe“.
Damit hat der Beschuldigte die Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt. Zudem wurde die Privatklägerin mit den Bezeichnungen „toskanisches Edelschwein“ und „Schlampe“ vorsätzlich in ihrer Ehre verletzt.
5.5.7 begangen am 31. Januar 2017, indem der Beschuldigte der Privatklägerin in einer Eingabe Folgendes schrieb: „Diese Nacht habe ich wieder geträumt, wie ich Dich in Dein Mistlöchlein gepimpt habe, und nun zusätzlich noch im Wechsel in Deine Luderdose, während Du quietschest wie ein toskanisches Edelschwein. Weiter träumte ich, dass die ETH extra zu Deinem 50ten Geburtstag einen blauen Dildo mit gelbem FDP-Aufdruck entwickelt, welcher von einem neuen alternativen Lügen-Motor angetrieben wird – eine echte Innovation, welche die Lügen in Lust umwandelt. Herz, was begehrst Du noch mehr? Schweissgebadet wachte ich auf. Ich fragte Dr. K.___, ob eine Expositionstherapie an Deiner Möse mein stärker werdendes Leiden nachhaltig positiv verändern könnte“.
Damit hat der Beschuldigte die Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt. Zudem wurde die Privatklägerin mit der Bezeichnung „toskanisches Edelschwein“ vorsätzlich in ihrer Ehre verletzt.
5.5.8 begangen am 2. Februar 2017, indem der Beschuldigte der Privatklägerin in einer Eingabe Folgendes schrieb: „P.___, wir überlegen uns, wie wir dir zum 50ten medial gratulieren können. Meine Träume werden intensiver: jede Nacht träume ich Dich im Mistlöchlein zu pudern“.
Damit hat der Beschuldigte die Privatklägerin vorsätzlich mit Worten grob sexuell belästigt.
6. Mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
mehrfach begangen am 6. November 2016, 23./24. Dezember 2016, in Solothurn, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis, und Hauptgasse 70, Kreiskommando, zum Nachteil des Geschädigten R.___.
Der Geschädigte beauftragte die Polizei Kanton Solothurn am 29. Juni 2016 zur
Sicherstellung sämtlicher militärischer Ausrüstungsgegenstände. In der Folge wurden dem Beschuldigten die Gegenstände abgenommen.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2016 beantragte der Beschuldigte unter anderem die unverzügliche Rückgabe der sichergestellten Gegenstände sowie eine umgehende Vorladung auf den AMB. Mit Schreiben vom 5. November 2016 teilte der Beschuldigte dem Geschädigten mit, dass er nach wie vor einen schriftlichen Beschlagnahmebefehl vermisse und er gerne erkennen wolle, „was in Ihrem Offiziers-Gehirn vorgegangen ist.“ Mit Schreiben vom 6. November 2016 schrieb der Beschuldigte dem Geschädigten unter anderem Folgendes: „R.___, ich bin auch nicht befugt, Dir die Eier abzuschärfen, sobald ich aber befugt werde, werde ich das umgehend tun“; „* Wenn ich es für nötig erachte, werde ich Dir Deine Uniform ausziehen, damit Du erkennen kannst, wie es sich ohne Uniform anfühlt. Ich werde auch keine Hetze gegen meine Person dulden, ansonsten nehme ich Dich (unleserlich) dran und dann sind Deine Tage beim AMB (≠ VBS) gezählt! Merk Dir das*“; „* Du bist kein Führer, sondern eine emotionale ‚Krücke‘ und ein Prototyp eines kantonalen Beamten. Ich rate Dir dringend, Dich mit mir zu einigen*“; „* Ich habe nicht angeordnet, dass Dir Dein Maul gestopft und Dein Hirn, sofern vorhanden, abgenommen wird*“.
Weiter schrieb der Beschuldigte dem Geschädigten am 23. Dezember 2016, dass er als HVT (high value target) in seinem schwarzen „virtuellen“ Buch eingetragen sei, bis er sich für sein Verhalten entschuldigt habe. Sodann schrieb der Beschuldigte dem Geschädigten am 24. Dezember 2016, dass der Tag kommen werde, an dem man sich begegne. Er sei nur ein unbedeutender Oberst i Gst.
Damit drohte der Beschuldigte dem Geschädigten mehrfach mit einem ernstlichen Nachteil, dies unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beschuldigten und seiner bisherigen Handlungen, welche dem Geschädigten bekannt waren und sind.
Durch sein Verhalten versuchte der Beschuldigte mit Wissen und Willen einen Beamten durch Drohung zu einer Amtshandlung, in concreto zur Ausstellung eines anfechtbaren Beschlagnahmebefehls als Hilfsmittel zur Rückgängigmachung der Sicherstellung der Armeegegenstände des Beschuldigten, welche für den Beschuldigten erkennbar innerhalb der Amtsbefugnis des Geschädigten lag, zu nötigen.
Da sich der Geschädigte nicht nach dem Willen des Beschuldigten verhielt, ist es beim Versuch geblieben.
7. Verleumdung (Art. 174 StGB): rechtskräftiger Freispruch vor 1. Instanz
8. Mehrfacher Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)
begangen am 8. September 2015, ca. 15:55 Uhr, am 9. September 2015, ca. 10:20 Uhr, am 22. September 2015, ca. 16:00 Uhr, am 28. September 2015, in der Zeit von ca. 15:15 Uhr bis ca. 15:30 Uhr, am 1. Oktober 2015, in der Zeit von ca. 15:35 Uhr bis ca. 15:50 Uhr, am 19. Oktober 2015, in der Zeit von ca. 10:20 Uhr bis ca. 10:35 Uhr, am 5. November 2015, ca. 10:00 Uhr, und am 7. März 2017, ca. 14:10 Uhr, in Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, zum Nachteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, vertreten durch Oberstaatsanwalt [Name], indem der Beschuldigte die Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn betrat, obwohl ihm am 17. August 2015 ein Hausverbot für die fraglichen Räumlichkeiten erteilt worden war. Damit ist der Beschuldigte vorsätzlich gegen den Willen des Berechtigten in die Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eingedrungen und hat sich darin aufgehalten.
9. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB):
begangen in der Zeit vom 29. Januar 2016, 12:01 Uhr, bis 17. Februar 2016, 19:15 Uhr, in [Ortschaft 1], zum Nachteil der Privatklägerin S.___. Der Beschuldigte hat trotz des ihm bekannten und eröffneten Kontaktverbotes gemäss Urteil des Richteramtes Solothurn vom 16. Juli 2015 mehrfach Kontakt zur Geschädigten aufgenommen und dieser insgesamt 28 SMS-Nachrichten geschickt.
Dabei handelte der Beschuldigte mit Wissen und Willen.
10. Geringfügige Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB)
begangen am 6. Februar 2016, um 18:16 Uhr, in Solothurn, Werkhofstrasse 33, Polizeiposten, zum Nachteil der Pensionskasse des Kantons Solothurn […], indem der Beschuldigte mutwillig mit seinem Fuss mehrmals gegen den Briefkasten beim Eingang des Gebäudes trat und diesen beschädigte. Dabei entstand ein Sachschaden in der Höhe von insgesamt CHF 86.00. Der Beschuldigte handelt mit Wissen und Willen.
11. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG)
begangen zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, ca. Ende 2015/Januar 2016, festgestellt am 9. Februar 2016, in Solothurn und eventuell anderswo, indem der Beschuldigte ohne Berechtigung Imitationswaffen erworben und besessen hat, obwohl der Erwerb und der Besitz von Imitationen, welche aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können, verboten ist. Es handelt sich dabei um folgende Imitationswaffen: Imitationsschusswaffe Revolver aus „Politie set“, Imitationsschusswaffe Revolver aus Set „Police Handschuhe Pistole“, Imitationsschusswaffe aus Set „Piratenpistole“.
Dabei handelte der Beschuldigte mit Wissen und Willen.
2. Am 28. Februar 2018 fällte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:
1. A.___ wird ohne Kostenausscheidung und ohne Ausrichtung einer Entschädigung von folgenden Vorwürfen freigesprochen:
einfache Körperverletzung, evtl. versuchte einfache Körperverletzung zum Nachteil von M.___, angeblich begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 3.1);
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 2. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 5.1);
Verleumdung, angeblich begangen am 12. Dezember 2015 (Anklageschrift Ziffer 7);
Übertretung des Waffengesetzes, angeblich begangen am 3. Oktober 2015 (Anklageschrift vom 9. Februar 2016).
2. A.___ hat sich schuldig gemacht:
der mehrfachen einfachen Körperverletzung, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.1, 2 und 3.1);
der versuchten einfachen Körperverletzung, begangen am 12. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 4);
der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.2 und 3.3, wobei bei Anklageschrift Ziffer 3.3 nur auf einfache Tatbegehung erkannt wurde);
der versuchten Sachbeschädigung, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.3);
der mehrfachen Beschimpfung, begangen in der Zeit vom 28. Juni 2016 bis zum 9. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 3.2, 5.2, 5.3 und 5.5);
der mehrfachen Drohung, begangen am 2. Februar 2017 und am 9. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 5.4);
der mehrfachen sexuellen Belästigung, begangen in der Zeit vom 23. Dezember 2016 bis zum 2. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 5.5);
der mehrfach versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 6. November 2016 und am 23./24. Dezember 2016 (Anklageschrift Ziffer 6);
des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 8. September 2015 bis zum 7. März 2017 (Anklageschrift Ziffer 8);
des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen in der Zeit vom 29. Januar 2016 bis zum 17. Februar 2016 (Anklageschrift Ziffer 9);
der geringfügigen Sachbesch.igung, begangen am 6. Februar 2016 (Anklageschrift Ziffer 10);
des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen ca. Ende 2015/Januar 2016 (Anklageschrift Ziffer 11; diesbezüglich wird gestützt auf Art. 52 StGB von einer Bestrafung abgesehen).
3. A.___ wird verurteilt zu:
a) 34 Monaten Freiheitsstrafe;
b) einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00;
c) einer Busse von CHF 2'000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 20 Tagen Freiheitsstrafe.
4. A.___ sind 358 Tage Untersuchungshaft und 50 Tage Ersatzmassnahmen an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. A.___ wird im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren für weitere sechs Monate, d. h. bis am 31. August 2018, in Sicherheitshaft behalten.
Anstelle der Sicherheitshaft werden die mit Verfügung des Haftgerichts vom 5. Oktober 2017 angeordneten bzw. verlängerten Ersatzmassnahmen weitergeführt.
Als zusätzliche Ersatzmassnahme wird A.___ verpflichtet, dem Richteramt Solothurn-Lebern wöchentlich bis spätestens Dienstag (Postaufgabe) einen datierten und persönlich unterzeichneten Rapport (maximal zwei A4-Seiten in gut lesbarer Maschinenschrift) über seine hauptsächlichen Tätigkeiten in der Vorwoche zuzustellen.
6. A.___ wird während 5 Jahren nach Rechtskraft des Urteils verboten, in irgendeiner Form (persönlich, schriftlich, telefonisch, elektronisch, über Dritte) Kontakt zur Privatklägerin P.___ aufzunehmen.
7. Folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten:
Alarmrevolver Derringer, Mayer & Riem KG, Perfecta Mod. G100;
Imitationsschusswaffe Revolver aus «Politie set»;
Imitationsschusswaffe Revolver aus Set «Police Handschuhe Pistole»;
Imitationsschusswaffe aus Set «Piratenpistole».
8. Das Begehren von T.___, [...], um Zusprechung einer Genugtuung von CHF 1'000.00 ist abgewiesen.
9. A.___ wird wie folgt zur Bezahlung einer Genugtuung verurteilt:
L.___, c/o Polizei Kanton Solothurn, Werkhofstrasse 33, 4503 Solothurn: CHF 600.00;
M.___, c/o Polizei Kanton Solothurn, Werkhofstrasse 33, 4503 Solothurn: CHF 300.00;
P.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg, […]: CHF 2'000.00.
10. A.___ hat dem Vertreter der Privatklägerin P.___, Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg, eine Parteientschädigung von pauschal CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
11. a. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von
A.___, Fürsprecher Philipp Kunz, wird auf CHF 7'129.85 (Honorar CHF 6'007.50, Auslagen CHF 594.20, 8 % Mehrwertsteuer CHF 528.15) festgelegt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
b) Es wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse Solothurn dem ehemaligen amtlichen Verteidiger die gesamte Entschädigung von CHF 7'129.85 bereits überwiesen hat.
12. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel U. Walder, wird auf CHF 51'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
13. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 32'000.00, total CHF 59'900.00, zu bezahlen.
14. Der Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn, Rötistrasse 4, 4501 Solothurn, sind das Urteilsdispositiv und das begründete Urteil gestützt auf Art. 75 Abs. 2 StPO nach Rechtskraft mitzuteilen.
3. Am 1. März 2018 meldete der Beschuldigte beim Amtsgericht Solothurn-Lebern Berufung an. Soweit für das Berufungsverfahren wesentlich, wird im Folgenden auf den Verfahrensgang in der Instruktionsphase im Berufungsverfahren eingegangen.
Am 19. Juni 2018 (Posteingang) stellte der Berufungskläger mit dem Hinweis, dass sich diese teilweise mit den Anträgen von Rechtsanwalt Walder überlappten, persönlich folgende Anträge:
«1. Dr. U.___, […]: Dr. U.___ wird sich über mein «Nachtat»-Verhalten äussern. Ausserdem habe er seine Situation i.S. [Hündin] klar erfasst. Weiter kann er meine Chancen einschätzen.
2. Dr. V.___, [...]: Dr. V.___ hat mich im Auftrag des VBS waffenrechtlich begutachtet. Das Gutachten ist zu editieren und zu den Akten zu nehmen. Dr. V.___ ist vorzuladen. Auch die Verteidigung und der Angeschuldigte will Fragen an den Gutachter stellen.
3. Prof. Dr. W.___, […]: Professor W.___ hat mich im Auftrag des VBS waffenrechtlich begutachtet. Das Gutachten ist zu editieren und zu den Akten zu nehmen. Professor W.___ ist vorzuladen. Auch die Verteidigung und der Angeschuldigte will Fragen an den Gutachter stellen.
4. Kkdt X.___, […]: […] sich zu meinem Verhalten und meiner Gesinnung äussern. Ausserdem kann er Auskunft geben, wie ich mich für meinen Sohn i.S. Beförderungsdienste eingesetzt habe. Er wird meinen Charakter sehr genau beschreiben. Weiter kann er Auskunft über die Diskriminierung geben, welche ich durch Oberst R.___ und CdA […] Kkdt […] erlebt habe. Kkdt X.___ wurde zum Opfer von R.___. So musste er sich auf Geheiss des Bundesverwaltungsgerichts um 180 Grad drehen, weil die Macht vom CdA im Falle der Uniform verschwunden ist. Ich habe viel Energie, Geld und Zeit in die Uniform-Tragödie investiert.
5. B.___, […]: B.___ wird dem Obergericht erklären, was er all die Jahre mit den Gerichten und Behörden erlebt hat. Weiter wird er erklären, wie ich mich für ihn eingesetzt habewährend der Ersatzmassnahme, damit er sich zum Späher/Aufklärer-Offizier entwickeln konnte. Auch er war Diskriminierungen ausgesetzt, welche der Beschuldigte mit massivem Aufwand und Einsatz korrigieren konnte.
6. Y.___, […]: Y.___ wurde vom Beschuldigten schon lange der KESB als Begleitbeistand beantragt. Die KESB macht schlicht und einfach nicht vorwärts und macht keine Verfügungen, obwohl von mir ausdrücklich und schriftlich verlangt.
7. Z.___, […]: Das Urteil v. Amtsgericht Olten iS. Zellenbrand ist zu editieren und zu den Akten zu nehmen. Dieses Urteil zeigt wie sich Inhaftierte zu Handlungen durch den Staatsapparat gedrängt sehen. Weiter wird Z.___ vor Gericht erklären, dass ich ihm das Leben gerettet und ihn vor der Versenkung (seine eigenen Worte) bewahrt hätte.
8. Dr. [Name], […]: Dr. [Name] ist vorzuladen. Er wird vom Beschuldigten befragt: Dabei wird herauskommen, dass Dr. [Name] meine Zusatzversicherung bei der Krankenkasse vernichtet hat und ich nun nicht therapiert werden kann, so wie es nötig wäre. Zusätzlich wird sich zeigen, dass er mein ganzes Vermögen und Inventar und meine Dokumente vernichtet hat.
9. Hauptmann [Name], […]: Hauptmann [Name] ist die Marschgruppenleiterin. Sie wird erklären, wie ich mich in die Gruppe eingefügt habe und über welchen Charakter ich verfüge. Hauptmann [Name] ist absolut unbefangen. Ein Beispiel sei genannt: Am 2-Tage-Marsch in Bern habe ich für die ganze Marschgruppe geschaut, dass in der Postfinance Arena wir als Gruppe eine Unterkunft erhalten. Dies habe ich adhoc und ohne Auftrag gemacht. Resultat: Wir konnten gemeinsam einen Raum beziehen. Ich wurde von Hauptmann [Name] dafür gelobt.
[Name], DDI, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn und RA [Name] sind vorzuladen: Es sind sämtliche Akten beim Amtsgericht Balsthal und der Schlichtungsstelle Balsthal zu editieren und diesen Akten beizufügen. Auch in [Ortschaft 1] habe ich wegen staatlichen Fehlverhalten[s] sehr gelitten und so ist es kausal zum Eklat vor Obergericht gekommen. Das Obergericht wird dann erkennen können, weshalb es zur Überforderung vor Obergericht gekommen ist und weshalb der Bote zum Angriffsziel wurde. Nur bei Kenntnis dieser Sachlage kann das Gericht richtig urteilen. Ich habe das Recht mich umfassend und adäquat zu verteidigen. Das erlaubt mir die Verfassung – meine Damen und Herren Oberrichter.
[Name], Untersuchungs-Gefängnis […]: [Name] ist vorzuladen. Er wird Auskunft geben, wie Dr. G.___ Gutachten, gelinde ausgedrückt, frisiert. Er ist selber ein Betroffener.
[Name] ist vorzuladen. Er wird Auskunft geben, wie Dr. G.___ Gutachten, gelinde ausgedrückt, frisiert und selbst gegen eigene Standesregeln verstösst. Der Beschuldigte wird zeigen, dass die Gutachten von Dr. G.___ weder dem geforderten Preis noch der geforderten Qualität entspricht. Gelinde gesagt ist es ein Pfusch, welcher da den jeweiligen Gerichten aufgetischt wird.
[Der Walliser Oberrichter], Obergericht des Kantons Wallis, […] hat mich im «Blick» schwer diskriminiert und mich in die Ecke eines Pädophilen-Unterstützers gedrängt. Auf diesen Blick-Bericht ist auch die einseitig ermittelnde Staatsanwaltschaft reingefallen. Der Blick-Bericht ist zu editieren und zu den Akten zu nehmen. [Der Walliser Oberrichter] ist zu befragen, wie ich mich in Sion aufgeführt habe. Weiter ist Bundesrätin Simonetta Sommaruga durch das Gericht zu befragen, weshalb sie meine Strafanzeige gegen [den Walliser Oberrichter] nicht weitergeleitet hat.
[Name], Angriffs-CD: 2008 wurden B.___ und A.___ im Privatwohnhaus von der [Spezialeinheit] überfallen und in Rahmen dieser Aktion wurde B.___ nach Italien entführt ohne jegliche Reisedokumente (im Bestreitungsfalle ist B.___ zu befragen). Dabei wurde die Angriffsaktion der [Spezialeinheit] durch die Polizei gefilmt. Ohne richterliche Genehmigung ist es verboten in Privatwohnungen zu filmen und dann noch für Schulungszwecke der Polizei zu missbrauchen. [Name] ist zu den Vorfällen zu befragen und eine Kopie der CD zu den Akten zu nehmen. Diese CD-Daten werden aufzeigen, weshalb ich nach wie vor schwer traumatisiert bin.
15. Akte Bundesverwaltungsgericht iS. Uniformen ist zu editieren: Dieses Verfahren zeigt auf, welches Ausmass die unüberlegte Aktion von Oberst i Gst R.___ ausgelöst hat und welchen Diskriminierungen ich dabei ausgesetzt war. Dabei habe ich eine weitere unsägliche Traumatisierung erlitten. Die Geschichte ist trotz Entscheid [des] Bundesverwaltungsgerichts immer noch nicht abgeschlossen. Die Armee hat mir meine privaten Ribbons immer noch nicht ersetzt.
16. Akten Verfahren gegen Oberst i Gst R.___ bei der Regierung und bei der Stawa sind zu beschaffen in Sachen Betriebsbewilligungen Schiessstände Kt. SO. Es wird die Geisteshaltung und rechtswidriges Verhalten (vorsätzliche Missachtung von Bundesrecht) klar und eindeutig beweisen. Es ist ein kollektives menschliches Versagen, wie bei Postfinance. R.___ ist ein Krimineller, was sich bald herausstellen wird. Wegen dem Kampf gegen diesen Kriminellen wurde ich in 1. Instanz zu Haft verurteilt.
17. Beschaffung [Hündin]: Die Polizei weiss, wo sich [meine] [Hündin] befindet. Anlässlich des Angriffs auf den Briefkasten hat die Polizei sie an den alten Standort zurückgeführt. Das Obergericht möge mir einen Zugang zu meiner [Hündin] verschaffen, ansonsten gibt es nie Ruhe und weitere Aktionen werden nicht ausbleiben. Die Verweigerung der Bekanntgabe Stao [Hündin] ist eine weitere Diskriminierung, welche ich durch Amtsgericht Lebern und Polizei und Staatsanwaltschaft erleiden muss. [Die] Hündin (mein Eigentum) wird mir ständig entzogen und ich halte das nicht mehr länger durch! Dieser Dauer-Sachverhalt mach mich sehr wütend.
18. Ich werde dem Gericht die hinlänglich bekannten Schoko-Pistolen bei Gelegenheit einreichen.
19. Eventualantrag: Es sind die staatlich beauftragten Beherberger [Ehepaar I.___], [...] zu laden und vor Gericht über mein Verhalten zu befragen – auch von der Verteidigung
Ich behalte mir ausdrücklich vor, weitere Personen, Güter und Akten als Beweise zu meiner Verteidigung zu benennen. Es gilt endlich, das kollektive menschliche Total-Versagen in der Causa A.___ zu korrigieren…»
3. Am 20. Juni 2018 liess der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung durch den amtlichen Verteidiger mit folgenden Anträgen einreichen:
«1. Ziffer[n] 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Im Fall einer teilweisen Verurteilung sei von Strafe Umgang zu nehmen.
3. Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschuldigten insbesondere wegen Überhaft eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen und ihm sei Frist anzusetzen, um diese Forderungen noch genauer zu begründen und zu beziffern;
4. Die angeordneten Ersatzmassnahmen gemäss Ziffer 5 seien unverzüglich aufzuheben;
5. Ziffer[n] 6, 7, 10 des angefochtenen Urteils seien vollumfänglich aufzuheben;
6. Ziffer 9 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und die von der Privatklägerschaft geltend gemachten Zivilansprüche seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;
7. Ziffer[n] 11 und 12 des angefochtenen Urteils seien betreffend Kostentragung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung bzw. Rückforderungsrecht aufzuheben;
8. Ziffer 13 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen;
9. Ziffer 14 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und es sei von der Mitteilung des rechtskräftigen Urteils an die Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn abzusehen;
10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.»
Zudem liess der Beschuldigte folgenden prozessualen Antrag stellen:
«Der Unterzeichnete sei als amtlicher Verteidiger einzusetzen, soweit sich die amtliche Verteidigung des erstinstanzlichen Verfahrens wider Erwarten nicht automatisch auf das zweitinstanzliche Verfahren erstrecken sollte.»
Und folgende Beweisanträge deponieren:
«1. Es sei U.___, […], als Zeuge zu befragen, eventualiter sei ein schriftlicher Bericht bzw. eine Auskunft gemäss Art. 195 StPO von U.___ einzuholen;
2. Es sei die Videoaufzeichnung aus den Akten der Kantonspolizei Solothurn, beizuziehen, welche dokumentiert, wie B.___ dem Berufungskläger von der [Spezialeinheit] entzogen wurde.»
Der Verteidiger behielt sich weitere Beweisanträge vor. Ausserdem wies er darauf hin, dass der Beschuldigte selber eine ergänzende Berufungserklärung einreichen werde.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 gingen die Berufungserklärungen an die übrigen Parteien und wurde ihnen die gesetzliche Frist angesetzt, um ihrerseits Anträge auf Nichteintreten, Anschlussberufung und Beweisanträge zu stellen. Ausserdem wurde den Parteien die vorgesehene Gerichtsbesetzung bekanntgegeben.
Am 27. Juni 2018 gab Oberstaatsanwalt [Name] den Verzicht auf die Anschlussberufung bekannt. Die übrigen Parteien haben sich nicht vernehmen lassen.
4. Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 (Posteingang) erhob der Beschuldigte ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche zur Behandlung des Verfahrens vorgesehenen Richter.
Am 21. August 2018 wurde, nach Eingang der Stellungnahme des Beschuldigten, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger, die angeordnete Sicherheitshaft im Rahmen der verfügten Ersatzmassnahme für die gesamte Dauer des Berufungsverfahrens bzw. bis zu deren Widerruf, verlängert. Gleichentags wurde über die Beweisanträge des Beschuldigten vom 8. August 2018 entschieden.
Am 7. September 2018 wurde der Beizug der Gutachten von Dr. V.___ und Prof. Dr. W.___ sowie des Berichts des Militärärztlichen Dienstes verfügt. Der Entscheid über weitere Beweisanträge wurde vorbehalten.
5. Das Bundesstrafgericht wies am 23. Oktober 2018 die Ablehnungsbegehren von A.___ gegen das Gericht ab.
Am 14. November 2018 verfügte der Instruktionsrichter die Einholung eines Zusatzgutachtens über den Beschuldigten bei Dr. med. G.___. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Einwände gegen das geplante Vorgehen. Der Beschuldigte äusserte sich dazu am 21. Januar 2019 (Posteingang) persönlich, ohne in der Sache einen Antrag zu stellen. Der Verteidiger beantragte mit Eingabe vom 21. Januar 2019 die Einholung eines Obergutachtens ev. eines Ergänzungsgutachtens mit angepasstem Fragekatalog, welcher den Verfahrensbeteiligten vorab zur Stellungnahme zu unterbreiten sei.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass das Gericht in Erwägung ziehe auf ein Ober- und/oder Ergänzungsgutachten zu verzichten. Diesem Vorgehen stimmte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 11. Februar 2019 zu. Die Verteidigung nahm die Verfügung zur Kenntnis und teilte mit Eingabe vom 18. Februar 2019 mit, dass sie sich vorbehalte, anlässlich der Berufungsverhandlung, vor Abschluss des Beweisverfahrens, einen Antrag auf Einholung eines Obergutachtens zu stellen, sollte sich das aufdrängen und als erforderlich zeigen.
6. Am 9. April 2019 wurde die formelle Ansetzungsverfügung zur Hauptverhandlung vom 5. bis 13. August 2019 erlassen. Gleichzeitig wurde der Termin für die mündliche Urteilseröffnung am 20. August 2019, die an der Hauptverhandlung vorgesehenen Beweismassnahmen und die auf diesen Zeitpunkt hin einzuholenden Berichte und Akten bekanntgegeben. Beim Straf- und Massnahmenvollzug wurde ein Führungsbericht über den Beschuldigten eingeholt, bei der KESB Region Solothurn wurde eine Stellungnahme zur Thematik Beistandschaft eingeholt und Dr. U.___ wurde aufgefordert, dem Gericht Ausführungen zur Thematik «Leumund/persönliche Einschätzung» des Beschuldigten zu machen (Ziffer 10 der Verfügung). Gleichzeitig wurde mit Verfügung vom 9. April 2019, Ziffern 13 bis 59, die Beweisanträge des Beschuldigten und der amtlichen Verteidigung behandelt. Sodann wurde der Antrag des Beschuldigten auf persönliche Akteneinsicht wurde unter Auflagen bewilligt und er konnte an zwei Terminen (24. Juli 2019 und 2. August 2019), persönlich Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Obergerichts Solothurn nehmen. In der Folge wurden weitere Beweisanträge des Beschuldigten und der Verteidigung behandelt, unter anderem mit Verfügungen vom 3., 16., 25., 30. und 31. Juli 2019.
7. Da der Antrag des Beschuldigten, [das Ehepaar I.___], bei welchen der Beschuldigte im Rahmen der Ersatzmassnahme in [Ortschaft BE] wohnhaft ist, seien als Zeugen einzuvernehmen, mit Verfügung vom 9. April 2019 gutgeheissen wurde, wurden die Ehegatten I.___ am
24. Juli 2019 als Zeugen befragt.
Es erschienen zur vorgängigen Zeugenbefragung der Ehegatten I.___ am 24. Juli 2019:
a) A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
b) Rechtsanwalt Daniel Walder, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in Begleitung von [...], Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei;
c) Staatsanwältin [Name] als Vertreterin der Anklage;
d) diverse Polizisten der Polizei Kanton Solothurn;
e) eine Medienvertreterin und eine Gerichtszeichnerin;
f) drei Zuschauer.
Die Zeugeneinvernahme lief wie folgt ab:
Um 9:00 Uhr eröffnete der Vorsitzende die vorgängige Zeugenbefragung und es wurden Vorbemerkungen sowie Vorfragen behandelt. Anschliessend wurde von 9:00 Uhr bis 9:30 Uhr unter Belehrung über ihre Rechte und Pflichten [Herrn] I.___ und anschliessend [Frau] I.___ von 9:30 Uhr bis 9:45 Uhr als Zeugen einvernommen. Zwischen 10:00 Uhr und 10:05 Uhr wurden die Ehegatten I.___ – nach Rücksprache und mit Einverständnis der Parteien – gemeinsam befragt und die Parteien konnten ihnen Ergänzungsfragen stellen. Die gesamte Verhandlung wurde auf Tonträger aufgenommen. Die Ehegatten I.___ äusserten sich wohlwollend und positiv über A.___. Es wird auf die separaten Protokolle in den Akten verwiesen. Die Verhandlung endete um 10:15 Uhr.
8. Anschliessend erfolgte von 10:15 Uhr bis 16:00 Uhr die persönliche Akteneinsicht von A.___ im Obergerichtssaal im Amthaus 1. Um 15:50 Uhr teilte der Beschuldigte mit, er wünsche einen zweiten Termin für eine persönliche Akteneinsicht. In der Folge wurde nach Rücksprache mit dem Anwaltsbüro von Rechtsanwalt Walder der zweite Teil der Akteneinsicht auf den 29. Juli 2019 angesetzt. Der Beschuldigte erschien nicht, teilte aber Eingabe mit, er sei nur am 1. August 2019 für eine Akteneinsicht verfügbar, weil Ferienzeit sei, er Hunde ausbilde und familiäre Verpflichtungen habe (vgl. Aktennotiz und Verfügung vom 29. Juli 2019; Eingabe des Beschuldigten vom 26. Juli 2019). Nachdem die Akteneinsicht vom 29. Juli 2019 aufgrund des Nichterscheinens des Beschuldigten abgebrochen wurde, wurde gemeinsam mit dem Anwaltsbüro von Rechtsanwalt Walder ein dritter Termin für eine persönliche Akteneinsicht am 2. August 2019 vereinbart (vgl. Aktennotiz und Verfügung vom 31. Juli 2019), anlässlich welcher der Beschuldigte erschien.
9. Am 5. und 6. August 2019 fand der erste Teil der Berufungsverhandlung statt.
Der erste Verhandlungstag vom 5. August 2019 lief wie folgt ab (Verweis auf die Protokolle und Audio-Dateien in den Akten):
Es erschienen vor dem Obergericht Solothurn:
a) A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
b) Rechtsanwalt Daniel Walder, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in Begleitung von [...], Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei;
c) Staatsanwältin [Name] als Vertreterin der Anklage;
d) diverse Polizisten der Polizei Kanton Solothurn;
e) diverse Medienvertreter und eine Gerichtszeichnerin;
f) diverse Zuschauer.
Der Vorsitzende eröffnete am 5. August 2019 um 9:00 Uhr die Berufungsverhandlung, gab die Zusammensetzung des Berufungsgerichts bekannt und stellte die anwesenden Personen fest. Privatkläger oder Geschädigten waren nicht anwesend. Da der Beschuldigte vorab angerufen und seine Verspätung mitgeteilt habe, wurde mit der Fortsetzung der Verhandlung bis zum Eintreffen des Beschuldigten zugewartet. Nachdem der Beschuldigte um 9:20 Uhr erschienen war, wurde die Verhandlung fortgesetzt.
In der Folge machte der Vorsitzende auf O.___s Verzicht auf seine Parteirechte aufmerksam und es wurde die Eingabe des Beschuldigten vom 2. August 2019 besprochen, mit welcher der Beschuldigte erneut beantragte, ihm sei ein Beamer für seinen Parteivortrag zur Verfügung zu stellen, die Akten des Verfahrens «Anscheinwaffen» und die CD mit dem «[Spezialeinheit]-Vorfall» seien zu edieren. Zudem nannte er neue Ausstandsgründe gegen den Vorsitzenden Altermatt. Staatsanwältin [Name] beantragte die Abweisung aller Anträge in A.___s Eingabe vom 2. August 2019 und verzichtete auf die Stellung von eigenen Beweisanträgen oder Vorfragen. Rechtsanwalt Walder hatte zur Eingabe vom 2. August 2019 keine Bemerkungen, stellte jedoch den Antrag, es sei ein neues medizinisch-forensisches Gutachten, eventualiter ein Obergutachten, über A.___ einzuholen und wies darauf hin, diesbezüglich ein separates Plädoyer verfasst zu haben. Er beharrte zudem auf dem Recht des Beschuldigten, sich selber – nebst den Vorträgen durch seine Verteidigung – zu äussern. Daraufhin wurde dem Beschuldigten in Aussicht gestellt, ihm werde ein Zeitfenster für sein eigenes Plädoyer zur Verfügung gestellt.
Anschliessend stellte der Vorsitzende in Aussicht, zunächst ergehe der Beschluss des Obergerichts über das Ausstandsgesuch und die Anträge des Beschuldigten gemäss dessen Eingabe vom 2. August 2019, anschliessend werde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt und nachfolgend erhalte Rechtsanwalt Walder das Wort, um sein Plädoyer betreffend Einholung eines neuen Gutachtens zu halten.
Daraufhin eröffnete Oberrichterin Hunkeler die Beschlüsse des Obergerichts betreffend Ausstandsgesuch und Beweisanträge. Das Obergericht wies das Ausstandsgesuch des Beschuldigten gegen den Vorsitzenden Altermatt gemäss Eingabe vom 2. August 2019 ab. Zur Begründung führte Oberrichterin Hunkeler aus, der Beschuldigte beziehe sich auf das Verfahren BWSPR.2013.53, ein Strafverfahren, bei welchem der Vorsitzende als Richter des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt tätig gewesen sei. Weil dieses Argument bereits vom Bundesstrafgericht mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 als nicht stichhaltig qualifiziert worden sei und der Beschuldigte in jenem Verfahren zudem freigesprochen worden sei, erweise sich das Ausstandsgesuch als unbegründet. Zudem wies das Obergericht die Anträge des Beschuldigten, ihm sei ein Beamer für seinen Parteivortrag anlässlich der Berufungsverhandlung zur Verfügung zu stellen, das Obergericht habe die Akten der Strafuntersuchung i.S. Anscheinwaffen und die CD betreffend «[Spezialeinheit]-Vorfall» zu edieren, ab. Oberrichterin Hunkeler verwies zur Begründung auf die Verfügungen vom 9. April 2019, 3. Juli 2019 und 25. Juli 2019, mit welchen die Anträge bereits beurteilt worden seien.
Nachdem den Anwesenden die Beschlüsse des Obergerichts mitgeteilt wurden, eröffnete der Vorsitzende das Beweisverfahren. In der Folge wurde – unter Belehrung über seine Rechte und Pflichten – der Beschuldigte am 5. August 2019 von 9:33 Uhr bis 11.52 Uhr und von 13:45 Uhr bis 13:50 Uhr zur Person befragt (vgl. Audio-Datei sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 5. August 2019).
Am Nachmittag beantragte der Beschuldigte, dem Gericht einen «Prunkdolch» zeigen zu dürfen, weil er hierzu etwas als Ergänzung zur Befragung zu seiner Person anbringen wolle. Der Antrag wurde gutgeheissen. Ergänzend fügte der Beschuldigte an, er sei am Vormittag absichtlich zu spät zur Verhandlung erschienen. Zudem wurden Staatsanwältin [Name] und Rechtsanwalt Walder Kopien des militärischen Leistungsausweises des Beschuldigten und der beiden Diplome vom 4. August 2019 ausgeteilt. Rechtsanwalt Walder reichte seine Honorarnote für das Berufungsverfahren ins Recht, welche Staatsanwältin [Name] in Kopie ausgehändigt wurde.
Anschliessend erfolgte – unter Belehrung über seine Rechte und Pflichten von 13:50 Uhr bis 16:07 Uhr der erste Teil der Befragung des Beschuldigten zur Sache (vgl. Audio-Datei sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 5. August 2019). Nach Beendigung des ersten Teils der Befragung zur Sache übergab der Vorsitzende den «Prunkdolch» an die Polizei Kanton Solothurn. Ein anwesender Polizist teilte auf Frage des Vorsitzeden mit, der Rechtsdienst der Polizei Kanton Solothurn kläre nun ab, was mit diesem Dolch passiere. Um 16:10 Uhr endete der erste Verhandlungstag vom 5. August 2019.
10. Der zweite Verhandlungstag vom
6. August 2019 lief wie folgt ab (Verweis auf die Protokolle und Audio-Dateien in den Akten):
Es erschienen vor dem Obergericht Solothurn:
a) A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
b) Rechtsanwalt Daniel Walder, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in Begleitung von [...], Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei;
c) Staatsanwältin [Name] als Vertreterin der Anklage;
d) diverse Polizisten der Polizei Kanton Solothurn;
e) diverse Medienvertreter und eine Gerichtszeichnerin;
f) diverse Zuschauer.
Um 9:00 Uhr eröffnete der Vorsitzende den zweiten öffentlichen Verhandlungstag der Berufungsverhandlung und stellte die anwesenden Personen fest. Erneut erschien der Beschuldigte mit 20 Minuten Verspätung, diesmal jedoch aufgrund einer Panne bei der SBB und folglich unverschuldet. Aufgrund der Verspätung wurde das Plädoyer von Rechtsanwalt Walder betreffend Gutachten vorgezogen. Rechtsanwalt Walder stellte und begründete von 09:05 Uhr bis 10:00 Uhr den Antrag auf Einholung eines neuen medizinisch-forensischen Gutachtens, eventualiter Einholung eines Obergutachtens (vgl. schriftliches Plädoyer, Audio-Datei sowie Verfahrensprotokoll vom 5./6. August 2019). Im Rahmen ihrer Stellungnahme beantragte Staatsanwältin [Name] die Abweisung des Antrags (vgl. Verfahrensprotokoll vom 5./6. August 2019 und Audio-Datei). Rechtsanwalt Walder replizierte; Staatsanwältin [Name] verzichtete auf eine Duplik.
Nachfolgend beantragte der Beschuldigte eine Ortsbegehung vor der Glastüre im 1. Stock des Amthauses 1 in Solothurn samt Zeugenbefragung seines Sohnes B.___ zur Frage, ob die Türe zugegangen sei. Zudem beantragte er die Einvernahme seines Sohnes zur «[Spezialeinheit]-Thematik». Er reichte ein Schreiben von Y.___ zu den Akten und verlas eine gemeinsame Erklärung mit Andreas Aebi betreffend Wohnsituation in [Ortschaft 1] (vgl. Verfahrensprotokoll vom 5./6. August 2019 und Audio-Datei). Weiter brachte der Beschuldigte Bemerkungen betreffend Zeitungsberichten, Eventualvorsatz, Homepages und Brille des Geschädigten J.___ an. Anschliessend bestätigte er um 10:45 Uhr, sämtliche Anträge gestellt und seine Vorbemerkungen abgeschlossen zu haben.
Anschliessend erfolgte – unter Belehrung über seine Rechte und Pflichten – von 10:45 Uhr bis 12:05 Uhr und von 13:35 Uhr bis 14:06 Uhr der zweite Teil der Befragung des Beschuldigten zur Sache (vgl. Audio-Datei sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 6. August 2019).
Nachdem die Einvernahme des Beschuldigten zur Sache abgeschlossen war, brachte Rechtsanwalt Walder Ergänzungen betreffend Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens an. Es wird auf das Verfahrensprotokoll vom 6. August 2019 und Audio-Datei verwiesen. Staatsanwältin [Name] wurde das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschuldigte stellte daraufhin nochmals alle bereits gestellten Beweisanträge.
Anschliessend zog sich das Gericht am 6. August 2019 um ca. 14:20 Uhr zur geheimen Beratung zurück.
Am 6. August 2019 um 15:15 Uhr eröffnete der Vorsitzende den Beschluss des Obergerichts, mit welchem der Beweisantrag auf Einholung eines neuen medizinisch-forensischen Gutachtens über den Beschuldigten gutgeheissen wurde. Zur Begründung führte der Vorsitzende aus, ein reines Aktengutachten, wie dies beim Gutachten von Dr. med. G.___ der Fall gewesen sei, sei nur ausnahmsweise zulässig. Als Grundlage hätten Dr. med. G.___ zwei ältere Gutachten aus den Jahren 2009 und 2011 gedient. Diese Gutachten seien veraltet gewesen. Dr. med. G.___ habe eigenständig – ohne Rücksprache mit der Prozessleitung und ohne dass der Verteidigung das rechtliche Gehör gewährt worden sei – entschieden, ein reines Aktengutachten zu erstellen. Mangelhaft sei, dass im Gutachten von Dr. med. G.___ die Schuldfähigkeit des Beschuldigten nicht bei jedem Vorhalt einzeln abgehandelt worden sei. Alle erneut gestellten Beweisanträge des Beschuldigten wies das Obergericht ab. Der Vorsitzende teilte den Parteien mit, das Obergericht schlage Dr. med. F.___ sowie Dr. med. E.___ als mögliche Sachverständige vor. Er legte das weitere Vorgehen dar und gewährte Staatsanwältin [Name], Rechtsanwalt Walder und dem Beschuldigten das rechtliche Gehör. Anschliessend setzte das Obergericht den Parteien Frist bis 9. August 2019, um sich schriftlich zur Person des Gutachters bzw. der Gutachterin zu äussern. Der Vorsitzende wies zudem den Beschuldigten auf die weitere Gültigkeit der Sicherheitshaft respektive der Ersatzmassnahmen hin. Der erste Teil der Berufungsverhandlung endete am 6. August 2019 um 15:33 Uhr.
11. Der weitere Verfahrensgang im Nachgang zum ersten Teil der Berufungsverhandlung vom 5./6. August 2019 präsentiert sich wie folgt:
Nachdem das Obergericht den Antrag von Rechtsanwalt Daniel Walder auf Einholung eines neuen medizinisch-forensischen Gutachtens am 6. August 2019 gutgeheissen, die Verhandlung abgebrochen und den Abspruch bis zum Vorliegen eines neuen Gutachtens verschoben hatte und die Parteien keine Einwände gegen Dr. med. F.___ erhoben hatten, wurde Dr. med. F.___ mit schriftlichem Beschluss vom 13. August 2019 als Sachverständige eingesetzt. Den Parteien wurde mit gleichnamigem Beschluss der Fragenkatalog unterbreitet und Frist zur Einreichung allfälliger Ergänzungsfragen angesetzt. Gleichentags verlängerte der Vorsitzende Altermatt mit Verfügung vom 13. August 2019 die Sicherheitshaft bzw. die Ersatzmassnahmen für die Dauer des gesamten Berufungsverfahrens. Zudem wurde am 13. August 2019 eine Akontozahlung von CHF 40'000.00 an Rechtsanwalt Daniel Walder für sein Honorar als amtlicher Verteidiger angeordnet.
Mit Beschluss vom 23. September 2019 wurden die beiden Ergänzungsfragen der Verteidigung zugelassen und in den Fragenkatalog an die Sachverständige integriert. Der Antrag der Verteidigung, die Gutachten von Dr. med. G.___, Dr. med. V.___ und Prof. Dr. W.___ seien aus den Akten zu weisen, wurde ebenfalls abgewiesen.
Mit Gutachtensauftrag vom 23. September 2019 wurde Dr. med. F.___ unter Belehrung auf ihre Pflichten mit folgendem Fragenkatalog bedient:
1. Zur Frage nach einer psychischen Störung
1.1. Litt die beschuldigte Person zum Zeitpunkt der Taten an einer schweren psychischen Störung?
1.2. Wenn ja, an welcher?
1.3. Stehen die strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dieser psychischen Störung?
1.4. Kann in Bezug auf die psychische Störung für jede einzelne strafbare Handlung eine Differenzierung vorgenommen werden? Wenn ja, wie lautet eine solche Differenzierung?
2. Zur Frage der Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB)
2.1 War die beschuldigte Person zur Zeit der Taten wegen dieser psychischen Störungen nicht fähig, das Unrecht ihrer Taten einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Schuldunfähigkeit; Art. 19 Abs. 1 StGB)?
2.2 War die beschuldigte Person zur Zeit der Taten wegen dieser psychischen Störung nur teilweise fähig,
das Unrecht ihrer Tat(en) einzusehen
oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (verminderte Schuldfähigkeit; Art. 19 Abs. 2 StGB)?
2.3 Wenn ja, in welchem Grad (leicht, mittel, schwer) schätzen Sie die Verminderung der Schuldfähigkeit ein?
2.4 Konnte die beschuldigte Person die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen (Ausschluss der Straflosigkeit oder der Strafmilderung; Art. 19 Abs. 4 StGB)?
2.5 Kann für jede einzelne strafbare Handlung eine Differenzierung in Bezug auf die Fragen in Ziff. 2.1 bis 2.4 des Fragenkatalogs vorgenommen werden? Wenn ja, wie sind die Fragen in Ziff. 2.1 bis 2.4 des Fragenkatalogs in Bezug auf jedes einzelne Delikt zu beantworten?
3. Zur Frage der Rückfallgefahr
3.1. Besteht bei der beschuldigten Person eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten?
3.2. Lassen sich Angaben darüber machen, welche Straftaten mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind?
3.3. Gefährdet die beschuldigte Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung? Wenn ja, wie äussert sich diese Gefährdung?
4. Allgemeines
4.1 Gibt die beschuldigte Person aus Ihrer Sicht zu weiteren Bemerkungen Anlass?
4.2 Wie ist der psychische Zustand der beschuldigten Person heute?
4.3 Ist die Mitwirkung der beschuldigten Person an einer Gerichtsverhandlung möglich (evtl. unter Beizug eines sachkundigen Beistandes?)
Zudem stellte das Obergericht Dr. med. F.___ ein Journal aller Verfahrensschritte des Berufungsverfahrens STBER.2018.48 sowie alle Akten samt Aktenverzeichnis zu. Gleichzeitig wurde ihr Frist für die Erstellung des Gutachtens bis am 1. April 2020 gesetzt.
Das Obergericht zog auf Antrag des Beschuldigten diverse weitere Akten bei: Einerseits Akten betreffend IV-Rente, Entmündigung und Arbeitsrecht sowie Journal-Einträge der letzten Untersuchungshaft des Beschuldigten im Untersuchungsgefängnis beigezogen (vgl. Verfügungen vom 16. Dezember 2019, 8. Januar 2020 und 3. Februar 2020). Andererseits Akten der Staatsanwaltschaft Moutier (BJS 1825916, vgl. Verfügung vom 11. März 2020) und der Staatsanwaltschaft und des Regionalgerichts Thun sowie des Obergerichts des Kantons Bern (vgl. Verfügung vom 6. April 2020) beigezogen.
12. Am 8. April 2020 ging das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___ vom 6. April 2020 beim Obergericht ein, welches den Parteien tags darauf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zugestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme; die Verteidigung beantragte, die Sachverständige anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vorzuladen und es sei ihr zu erlauben, Dr. med. F.___ Ergänzungsfragen stellen zu dürfen.
13. Die Parteien sowie die Sachverständige Dr. med. F.___ wurden am 22. April 2020 zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung am 15. Juni 2020 vorgeladen. Die Urteilseröffnung wurde auf den 22. Juni 2020 angesetzt. Den Privatklägern wurde die Teilnahme an der Verhandlung freigestellt. Die vom Beschuldigten beantragte persönliche Akteneinsicht am Obergericht Solothurn wurde ihm am 2. Juni 2020 ganztags gewährt und er wurde auf seinen Wunsch mit Kopien diverser Aktenstücke bedient (vgl. Aktennotiz vom 2. Juni 2020). Anlässlich der zweiten persönlichen Akteneinsicht erschien der Beschuldigte nicht und war telefonisch nicht erreichbar (vgl. Aktennotiz vom 8. Juni 2020). Weiter reichte der Beschuldigte diverse selbst verfasste Eingaben ein, mit welchen er unter anderem «Rapporte» über aktuelle gesellschaftspolitische Themen erstattete und gleichzeitig diverse Anträge stellte. Diese wurden allesamt behandelt. Es wird an dieser Stelle auf die Akten verwiesen. Insbesondere wies das Obergericht am 25. Mai 2020 den Antrag des Beschuldigten auf Verschiebung der Berufungsverhandlung ab. Ihm wurde erlaubt, einen eigenen Parteivortrag zu halten. Den Parteien wurde zudem am 20. Mai 2020 ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten zugestellt.
13. Am 15. Juni 2020 fand die Fortsetzung der Berufungsverhandlung statt. Diese lief zusammengefasst wie folgt ab (Verweis auf die Protokolle und Audio-Dateien in den Akten):
Es erschienen vor dem Obergericht Solothurn:
a) A.___, Beschuldigter und Berufungskläger in Begleitung seiner Vertrauensperson B.___;
b) Rechtsanwalt Daniel Walder, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers;
c) Staatsanwältin [Name] als Vertreterin der Anklage;
d) Dr. med. F.___ als Sachverständige von 9:40 Uhr bis 10:25 Uhr
e) diverse Polizisten der Polizei Kanton Solothurn;
f) diverse Medienvertreter;
g) diverse Zuschauer.
Um 8:40 Uhr eröffnete der Vorsitzende am 15. Juni 2020 die Fortsetzung der Berufungsverhandlung, stellte die Anwesenheit von Staatsanwältin [Name], von A.___ mit seiner Vertrauensperson B.___ sowie von Rechtsanwalt Walder fest und wies auf die Anwesenheit diverser Pressevertreter hin. In Bezug auf die Anwesenheit von B.___ erläuterte der Vorsitzende, A.___ habe am 11. Juni 2020, Eingang 15. Juni 2020, beantragt, dass sein Sohn während der Berufungsverhandlung als seine Vertrauensperson neben ihm sitzen dürfe. Das Gericht habe diesen Antrag vor Beginn der Berufungsverhandlung gutgeheissen. Zudem habe Rechtsanwalt Wehrenberg mitgeteilt, er und P.___ würden der Verhandlung nicht beiwohnen.
Anschliessend wurden die Eingaben des Beschuldigten vom 5., 9. und 10. Juni 2020 behandelt. Die darin vom Beschuldigten gestellten Anträge auf Verschiebung der heutigen Verhandlung mangels ungenügender Akteneinsicht und auf Einholung von Erkundigungen über P.___s Werdegang wies das Obergericht erneut ab. Zur Begründung führte der Vorsitzende aus, dem Beschuldigten sei ausgiebig Gelegenheit zur Akteneinsicht gewährt worden, was er jedoch nur teilweise genutzt habe. Von den Abklärungen zu P.___s Werdegang seien keine zusätzlichen Erkenntnisse für das vorliegende Strafverfahren zu erwarten. Eine Verhandlungsverschiebung komme folglich nicht in Frage. Der Antrag, es sei dem Beschuldigten zu erlauben für sein Plädoyer einen Beamer zu benutzen, sei bereits mit Verfügung vom 29. Mai 2020, Ziffer 4, und mit der Verfügung vom 8. Juni 2020, Ziffer 10, abgewiesen worden und daran werde festgehalten.
Schliesslich machte der Vorsitzende Ausführungen zu den an Obergerichtspräsident Kiefer adressierten Eingaben des Beschuldigten vom 11. und 12. Juni 2020. Darin beschwere sich der Beschuldigte bei Obergerichtspräsident Kiefer, er (Stefan Altermatt) habe nicht auf die Eingabe des Beschuldigten vom 8. Juni 2020 reagiert, mit welcher der Beschuldigte beantragt habe, gemeinsam Kontrollen betreffend Anscheinwaffen bei Grossverteilern durchzuführen. Dies sei unzutreffend. Er habe die Eingabe vom 8. Juni 2020 an Obergerichtspräsident Kiefer sowie an die Polizei weitergeleitet. Nichtsdestotrotz würden die Eingaben vom 11. und 12. Juni 2020 an Obergerichtspräsident Kiefer weitergeleitet.
Weiter führte der Vorsitzende aus, B.___ habe eine Stellungnahme mit dem Titel «Kommentar von B.___» eingereicht, welche ebenfalls heute eingegangen sei. Diese Eingabe werde zu den Akten genommen.
In der Folge wurde den Parteien das Wort für Vorbemerkungen erteilt. Staatsanwältin [Name] teilte mit, die Staatsanwaltschaft beantrage grundsätzlich die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, sei jedoch einverstanden, falls der Beschuldigte eine ambulante Massnahme beantragen würde. Dies wurde von der Verteidigung begrüsst, diese warf die Frage nach einem Anklagenachtrag auf.
Der Beschuldigte seinerseits reichte ein erneutes Ausstandsbegehren gegen den Vorsitzenden Altermatt und Oberrichterin Hunkeler ein. Die Richter seien befangen, weil er wegen eines Verstosses gegen das Waffengesetz angeklagt werde, aber andere Personen unbehelligt Anscheinwaffen verkaufen dürften. Daraufhin erwiderte der Vorsitzende, das Obergericht habe bereits beim ersten Teil der Berufungsverhandlung im August 2019 einen Freispruch in Sachen Anscheinwaffen in Aussicht gestellt.
Nach der geheimen Beratung teilte der Vorsitzende mit, der Beschuldigte könne selber die Anordnung einer ambulanten Massnahme beantragen, dann brauche es keinen Anklagenachtrag. In der Folge wurden die Beschlüsse des Obergerichts vom 15. Juni 2020 betreffend Abweisung der Ausstandsbegehren gegen Oberrichterin Hunkeler und gegen den Vorsitzenden Altermatt eröffnet und begründet.
Anschliessend wurde das Beweisverfahren eröffnet und – unter Belehrung über Pflichten – Dr. med. F.___ als Sachverständige von 9:40 Uhr bis 10:25 Uhr und der Beschuldigte ergänzend zur Person von 10:25 Uhr bis 11:05 Uhr befragt (vgl. Audio-Dateien und die beiden separaten Einvernahmeprotokolle vom 15. Juni 2020).
Nachdem die Einvernahmen durchgeführt worden waren, wurde den Parteien die Gelegenheit zur Stellung von Beweisanträgen gewährt, wobei Staatsanwältin [Name] und Rechtsanwalt Walder verzichteten. Der Beschuldigte hingegen beantragte, das Gericht habe Art. 7 der DNA-Verordnung zu prüfen, die «[Spezialeinheit]-Angriffsszene» sei der Öffentlichkeit zu zeigen, er beantragte die Herausgabe seines «Prunkdolches» und die Vornahme von Abklärungen über P.___s Werdegang und er wiederholte er alle bereits gestellten Beweisanträge. Diese wurden allesamt abgewiesen. Der Vorsitzende stellte dem Beschuldigten in Aussicht, sein Antrag, das Gericht habe seine Jagdberechtigung gemäss § 11 Jagdgesetz festzustellen, werde im Rahmen des Urteils geprüft. Nachdem von den Parteien keine weiteren Beweisanträge gestellt wurden, wurde das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen.
Staatsanwältin [Name] stellte und begründete für die Staatsanwaltschaft folgende Anträge (vgl. schriftliche Anträge, Audio-Datei und Verfahrensprotokoll):
1. Es sei festzustellen, dass die Ziff. 1 (Freisprüche) und Ziff. 8 (Abweisung Begehren T.___) des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 28. Februar 2018 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. A.___ sei der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der versuchten Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen sexuellen Belästigung, der mehrfach versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, der geringfügigen Sachbeschädigung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen.
3. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und Ersatzmassnahme zu einem Fünftel, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00, dies als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura Seeland vom 5. Juli 2020 sowie zu einer Busse von CHF 2'000.00 (bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 20 Tagen Freiheitsstrafe) zu verurteilen.
4. Die verfügten Ersatzmassnahmen seien zu widerrufen und A.___ sei unverzüglich in Sicherheitshaft zu versetzen.
5. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten.
6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers durch Rechtsanwalt Walder sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.
7. A.___ seien die Gerichtskosten der ersten und der zweiten Instanz zur Bezahlung aufzuerlegen.
Hierauf verlas der Beschuldigte seine schriftlichen Plädoyernotizen, welche sich in den Akten befinden.
In der Folge stellte und begründete der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Daniel Walder, im Namen und Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (vgl. schriftliche Plädoyernotizen mit den Anträgen, Audio-Datei und Verfahrensprotokoll):
1. Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen;
Im Falle einer teilweisen Verurteilung sei von Strafe Umgang zu nehmen.
2. Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschuldigten insbesondere wegen Überhaft eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen und ihm sei Frist gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO anzusetzen, um diese Forderungen noch genauer zu begründen und zu beziffern.
3. Die angeordneten Ersatzmassnahmen gemäss Ziffer 5 des Urteils seien unverzüglich aufzuheben.
4. Ziffer 6, 7 und 10 des angefochtenen Urteils seien vollumfänglich aufzuheben.
5. Ziffer 9 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und die von der Privatklägerschaft geltend gemachten Zivilansprüche seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Ziffer 11 und 12 des angefochtenen Urteils betreffend Kostentragung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung bzw. Rückforderungsrecht seien aufzuheben.
7. Ziffer 13 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
8. Im Sinne eines Eventualantrages werde beantragt, es sei eine ambulante Massnahme im Sinne eines Coachings oder einer Begleitung anzuordnen und zwar für die Dauer von zwei Jahren. Es werde zudem beantragt, eine allfällig ausgesprochene Strafe sei zu Gunsten dieser Massnahme aufzuschieben.
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahrens.
Staatsanwältin [Name] und Rechtsanwalt Walder hielten je einen zweiten Parteivortrag. Der Beschuldigte verzichtete, machte jedoch Gebrauch von seinem Recht auf das letzte Wort. Um 16:30 Uhr endete der zweite Teil der Berufungsverhandlung und das Gericht zog sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
II. Sachverhalte
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 Strafprozessordnung, StPO, SR 312): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
Vorhalt 1.1: Einfache Körperverletzung z.Nt. von J.___
1. Vorab wird festgestellt, dass die Vorinstanz den Beschuldigten im Sinn der Eventualanklage wegen einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen hat. Da allein der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, ist in Nachachtung des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) von Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO eine Verurteilung wegen des schwereren Delikts nicht mehr zu prüfen. Der Sachverhalt gemäss Vorhalt 1.1 ist daher ausschliesslich unter dem Aspekt der einfachen Körperverletzung zu prüfen.
2.1 Der Beschuldigte bestreitet den äusseren Ablauf des Zustellversuchs, wie er im vorinstanzlichen Urteil auf den Seiten 37 bis 41 geschildert wurde, nicht. Er macht geltend, dass er sich aufgrund der Provokation durch den Geschädigten J.___ bedroht, in die Enge getrieben, vergewaltigt und missbraucht gefühlt habe. Aufgrund dessen sei er in Panik verfallen und habe keinen anderen Ausweg mehr gesehen als die Gefahr so abzuwenden, was man ihm nicht ankreiden könne. Ausserdem bestreitet er, dass es sich um eine ordentliche, prozessordnungskonforme Zustellung gehandelt habe. An der Hauptverhandlung vor Obergericht machte der Beschuldigte ausserdem geltend, der Geschädigte hätte die Möglichkeit gehabt, gar nicht erst zu kommen (um ihm die Gerichtsurkunde zuzustellen). Das Dokument sei für ihn Sprengstoff gewesen. In [Ortschaft 1] habe der Staat seine Aufgaben nicht wahrgenommen, deshalb sei es zu diesem unsäglichen Zwischenfall gekommen
2. Der Geschädigte beabsichtigte, dem Beschuldigten eine Verfügung mit Fristansetzung zur Stellungnahme in einer vor Obergericht hängigen Zivilstreitigkeit auszuhändigen, als dieser als Zuschauer eine Verhandlung in einer anderen Sache besuchen wollte. Die Zustellung von Verfügungen in Zivilsachen ist in Art. 138 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) geregelt. Demnach erfolgt eine Zustellung in einem Zivilverfahren durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbescheinigung. Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend eine Zustellung per Post an die Adresse des Beschuldigten unbestrittenermassen nicht erfolgversprechend war, zumal bereits die Vorinstanz erhebliche Mühe hatte, die Korrespondenz an den Beschuldigten zuzustellen. Die Lehre äussert sich dahingehend, dass es Sache des Gerichts ist, wie es einem Adressaten eine Sendung auf «andere Weise» zustellen will. Die persönliche Zustellung u.a. durch Gerichtsweibel oder Gerichtsorgane werden in diesem Zusammenhang ausdrücklich als mögliche Varianten genannt (Gschwend N. 8 zu Art. 138 ZPO mit weiteren Hinweisen in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017; Staehelin N. 4 ff. zu Art. 138 ZPO in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Aufl., 2016). Denkbar ist auch die Zustellung durch die Polizei, wie sie in verschiedenen Kantonen praktiziert wird, oder sogar die Zustellung durch private Firmen. Zu den Umständen, unter welchen eine Zustellung zu erfolgen hat, findet sich in der Lehre nichts. Eine gesetzliche Grundlage für die persönliche Zustellung von Gerichtskorrespondenz durch einen qualifizierten Gerichtsmitarbeiter an den Adressaten liegt jedenfalls vor und diese Form der Zustellung wird auch regelmässig praktiziert bei Personen, die postalisch schwer oder gar nicht zu erreichen sind. Das Vorgehen des Geschädigten J.___ bei der Zustellung der Verfügung ist daher rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.
3. Zu prüfen ist weiter, ob das konkrete Vorgehen des Geschädigten J.___ gegenüber dem Beschuldigten rechtswidrig war. Der Beschuldigte macht in diesem Zusammenhang geltend, er habe sich an diesem Tag in einer ausserordentlichen Stresssituation befunden. Diese sei aufgrund eines Schreibens, das er vier Tage vorher an Obergerichtspräsidentin Weber-Probst gesandt habe (AS 2615), sowohl für den Geschädigten J.___ als auch für Oberrichter K.___, der ihn angewiesen habe, die Zustellung vorzunehmen, erkennbar gewesen. Hierzu ist vorab zu bemerken, dass die Korrespondenz an die Obergerichtspräsidentin den Mitarbeitern nicht offengelegt wird. Von daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Geschädigte J.___ darüber Bescheid wusste. Sodann ist festzuhalten, obwohl für die Beurteilung irrelevant, dass der Geschädigte J.___ in der polizeilichen Einvernahme am Tattag ausgesagt hat, die Idee für die Zustellung anlässlich des Verhandlungsbesuchs des Beschuldigten, sei von Oberrichter Frey gekommen (AS 113), also nicht von Oberrichter K.___, wie der Beschuldigte ausführte, weshalb dieser Argumentation der Boden entzogen ist. Dass Oberrichter K.___ nach eigener Aussage über dieses Vorhaben Bescheid wusste (AS 158), ändert daran nichts.
4. Der Beschuldigte lässt weiter vorbringen, auch bei früheren Gelegenheiten habe er seine Wut auf die Justiz des Kantons Solothurn mehrfach und unmissverständlich bekundet (AS 2616, 2622f, 2638 und 2639f.). Mit dem Zustellversuch anlässlich seines Besuchs einer Verhandlung als Zuschauer sei eine Provokation offensichtlich bewusst in Kauf genommen worden, zumal seine Haltung gegenüber der Behörde bereits aufgrund seines Vorstrafenregisters bekannt gewesen sei. Dass die gerichtlichen Zustellungen an den Beschuldigten im fraglichen Ausweisungsverfahren auf dem üblichen Postweg schwierig bis unmöglich waren, ging gemäss Aussagen des Geschädigten J.___ aus den Akten der Vorinstanz hervor. Der Aussage von Gerichtsschreiber [Name] ist weiter zu entnehmen, dass die Zustellung von Gerichtspost an den Beschuldigten auch in anderen Verfahren schwierig war. Im konkreten Ausweisungsverfahren hatten nach Aussagen des Geschädigten die Zustellungen der Vorinstanz per Post an die Adresse des Beschuldigten und an dessen Beistand ([…]) nicht funktioniert (AS 171), da dieser den Beschuldigten in diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr vertrat. Zustellungen an die KESB seien in anderen Verfahren daran gescheitert, dass der Beschuldigte seine Post daselbst nicht abgeholt habe und/oder die Zustellung an die KESB als ungültig moniert habe. [Rechtsanwalt […], vormals Beistand] hatte der Staatsanwaltschaft zudem bereits am 18. April 2016 in anderem Zusammenhang mitgeteilt, dass sein Mandat als Beistand per 7. April 2016 auf Antrag des Beschuldigten aufgehoben worden sei (AS 216). Folglich konnte dieser den Beschuldigten nicht mehr rechtgültig vertreten und auch keine Post mehr für ihn entgegennehmen, zumal kein freiwilliges Vertretungsverhältnis begründet worden war. Eine rechtsgültige Zustellung an […] [vormals Beistand] schied aus diesem Grund aus. In den Akten befinden sich zudem verschiedene Schreiben des Beschuldigten aus denen ebenfalls hervorgeht, dass er sich nicht mehr von Rechtsanwalt […][vormals Beistand] vertrete lassen wollte und eine Aktennotiz über eine persönliche Vorsprache des Beschuldigten am Obergericht bei Gerichtsschreiber […] vom 29. März 2016 dem er ebenfalls mitgeteilt hatte, dass er nicht mehr zu Rechtsanwalt […][vormals Beistand] gehe und keinen Kontakt mehr zu diesem wünsche (AS 893, 894, 896, 898). Die Zustellung an die KESB war notorischerweise wenig erfolgversprechend. Gegenüber Gerichtsschreiber […] (AS 146, 936) hatte sich der Beschuldigte zudem kurz vor dem hier zur Beurteilung stehenden Ereignis, am 9. Juni 2016, auf den Standpunkt gestellt, die Zustellung einer Verfügung an die KESB sei falsch und hatte angegeben, er habe kein Zustelldomizil.
Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf des Beschuldigten, dass man die Verfügung ohne weiteres an Rechtsanwalt […][vormals Beistand] oder die KESB hätte zustellen müssen, haltlos und widersprach seinen ausdrücklichen früheren Instruktionen. Die Zustellung an Rechtsanwalt […] kam daher aus rechtlichen Gründen ebenso wie aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten nicht in Frage. Die Zustellung an die KESB wäre aus rechtlichen Gründen zwar möglich gewesen, hätte aber den Beschuldigten aufgrund seiner Weigerung mit der KESB zusammenzuarbeiten faktisch kaum erreicht, weshalb er sein Recht zur persönlichen Stellungnahme nicht hätte ausüben können. Als Möglichkeiten ihn persönlich zu erreichen verblieben somit einzig die persönliche Übergabe und die Publikation im Amtsblatt. Vor dem geschilderten Hintergrund ist die Behauptung, dass für das gewählte Vorgehen kein genügender Anlass vorhanden gewesen sei, haltlos. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Geschädigte vorerst versucht hat, den Beschuldigten, als er an Ort und Stelle war, mit der Post zu bedienen. Dass die persönliche Zustellung durch einen Mitarbeiter des Gerichts entgegen der vom Beschuldigten geäusserten Rechtsauffassung zulässig ist, wurde bereits festgestellt.
5. Der Beschuldigte argumentiert weiter, dass bei der Zustellung der Verfügung auf seinen vorhersehbar angespannten Gemütszustand hätte Rücksicht genommen werden müssen. Soweit er in diesem Zusammenhang eine «Provokation» im Rechtssinn geltend macht, kann das ausgeschlossen werden, zumal eine rechtmässige staatliche Handlung von vornherein keine Provokation darstellen kann. Es fragt sich lediglich, ob eine «schonendere Rechtsausübung» möglich gewesen wäre und deshalb ein anderer Weg hätte gewählt werden müssen. Nebst der persönlichen Übergabe blieb mangels gültiger Vertretung und Zustelldomizil des Beschuldigten einzig die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, mithin die Publikation der Verfügung mit vollem Wortlaut und Nennung des Adressaten im Amtsblatt, gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a oder b ZPO. Diese kommt zum Zug, wenn der Aufenthaltsort des Adressaten wie hier nicht bekannt ist und nicht mit zumutbarer Nachforschung ermittelt werden kann, eine Zustellung unmöglich oder nur mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre. Unter Berücksichtigung der Publizitätswirkung wäre die Veröffentlichung der Verfügung mit vollem Wortlaut im Amtsblatt für den Beschuldigten zweifellos nicht mit weniger Unannehmlichkeiten verbunden gewesen als die persönliche Übergabe. Das Amtsblatt ist einem viel grösseren Personenkreis zugänglich, der die Möglichkeit hat von der Person des Adressaten und dem Inhalt der fraglichen Verfügung im vollen Wortlaut Kenntnis zu nehmen, wo hingegen die persönliche Zustellung im konkreten Fall einer überschaubaren Anzahl von zufälligen anwesenden Besuchern vor dem Gerichtssaal offenbar wird, ohne dass diese Kenntnis von der Thematik des Verfahrens und des Inhalts der Korrespondenz erhalten. Wie der Beschuldigte richtig vorbringt, hat sich der Staat des mildesten Mittels zu bedienen. Das war objektiv gesehen zweifelsohne die persönliche Übergabe, die weniger einschneidend wirkt als eine Zustellung durch die Polizei oder die Publikation im Amtsblatt.
6.1 Letztlich bleibt einzig die Argumentation des Beschuldigten, dass man aufgrund seiner besonders gearteten Persönlichkeit in seinem Interesse ein anderes Vorgehen hätte wählen müssen, um ihn vor einer extremen Reaktion (wie geschehen) zu bewahren. Der Beschuldigte verweist in diesem Zusammenhang auf den Vorstrafenbericht (AS 2691f.) aus dem zwei Verurteilungen wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden und einfacher Körperverletzung hervorgehen. Vorab ist festzuhalten, dass der Zivilrichter keinen Einblick ins Strafregister (Art. 367 StGB, Art. 22 VOSTRA-Verordnung, SR 331) hat. Sodann geht aus dem Strafregister zwar der Tatbestand, weswegen eine Person schuldig gesprochen wurde, nicht aber die Umstände der Tat hervor. Weiter ist festzuhalten, dass die Zustellung einer Verfügung an eine Prozesspartei ein alltäglicher Vorgang ist, der prozessordnungskonform vorzunehmen ist. Darauf hat der Adressat Anspruch. «Massgeschneiderte» Lösungen für die Zustellung je nach Charakter oder Gemütszustand des Adressaten sind weder gesetzlich vorgesehen noch möglich. Darauf hat niemand Anspruch. Auch kann offensichtlich nicht allein aufgrund einer früheren Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte geschlossen werden, dass bei dieser Person künftig bei der Vornahme einer Amtshandlung jegliche Aufregung vermieden werden muss.
6.2 Ob der auf der Zivilabteilung des Obergerichts tätige Geschädigte konkret um die Umstände der früheren Verurteilungen des Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden wusste, ist nicht klar und kann offenbleiben. Jedenfalls war der Name von A.___ verschiedenen Mitarbeitern des Obergerichts ohne Zweifel ein Begriff, wie diverse Schreiben des Beschuldigten zeigen, die er vor dem 28. Juni 2016 an das Obergericht, dessen Präsidentin und weitere Mitarbeiter gerichtet hatte und in denen er sich wiederholt abfällig über die Behörde und einzelne Mitarbeiter geäussert und auch Drohungen ausgestossen hatte. Dass sich der leitende Gerichtsschreiber der Strafabteilung, […], dagegen entschieden hatte, dem Beschuldigten anlässlich des Besuchs der Gerichtsverhandlung etwas zuzustellen (AS 145f.), lässt allein den Schluss zu, dass dieser die Situation anders einschätzte als der Geschädigte. Dass die Zustellung einer Verfügung der Zivilabteilung deshalb unzulässig war, wie es der Beschuldigte behauptet, kann daraus nicht abgeleitet werden, zumal eine rechtskonforme Zustellung a priori nicht unzulässig ist. Ebenso wenig kann aus der Einschätzung von Gerichtsschreiber […] geschlossen werden, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer derart heftigen Reaktion hatte gerechnet werden müssen.
Im Nachhinein betrachtet, wäre ein anderes Vorgehen im Interesse der Beteiligten, insbesondere auch des Geschädigten J.___, vorzuziehen gewesen. Im Hinblick auf die Tatbestandsmässigkeit der Handlungen des Beschuldigten ist hingegen keine ex-post Betrachtung (im Nachhinein), sondern eine ex-ante Betrachtung (im Voraus) vorzunehmen und da ist festzustellen, dass das Vorgehen des Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden ist. Mit Sicherheit kann nicht von einer gezielten Provokation des Gerichtsschreibers gegen den Beschuldigten ausgegangen werden.
6.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass eine rechtmässige Handlung des Staates und seiner Organe, die auch verhältnismässig ist, nicht als Provokation im Sinn der strafrechtlichen Rechtsprechung gewertet werden kann. Ob eine Provokation überhaupt ein Abwehrrecht des Angreifers rechtfertigen würde, ist in der Praxis ohnehin umstritten. Allenfalls wäre eine solche im Rahmen eines Notwehrexzesses zu berücksichtigen (BGE 142 IV 17 E. 5.4). Hingegen kann nur eine rechtswidrige Provokation eine Abwehr rechtfertigen, was hier nicht der Fall ist. Hinzu kommt, dass im Sinn von Art. 15 StGB nur die «den Umständen entsprechende Abwehr» von rechtswidrigen Angriffen berechtigt ist. Auch stellt eine bloss «unbeabsichtigte Aufreizung», von der hier ausgegangen werden müsste, keine Provokation im Rechtssinn dar (BGE 79 IV 154). Zur Abwehr einer als rechtswidrig empfundenen Handlung des Staates ist der Betroffene nach ständiger Praxis des Bundesgerichts in erster Linie auf den Rechtsmittelweg verwiesen.
7.1 Für den rechtserheblichen Sachverhalt und die Erfüllung des objektiven Tatbestands der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB, kann auf die ausführliche und zutreffende Darstellung des Ereignisses im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Ziff. 1.2.1, S. 37 - 44).
7.2 Zum subjektiven Tatbestand finden sich kaum Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil. Der subjektive Tatbestand umfasst beim Vorsatzdelikt einerseits das Wissen und Wollen bezüglich aller Tatbestandselemente und andererseits die Absichten, Beweggründe und Gesinnungsmerkmale des Täters. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich (Eventualvorsatz genügt), der sich auf alle Qualifikationsmerkmale erstrecken muss (Trechsel/Pieth, Hrsg. Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., N. 11 zu Art. 123 StGB).
7.3 Eine einlässliche polizeiliche und/oder staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten zu diesem Vorhalt fehlt in den Akten, nachdem die Vorinstanz entschieden hat, dass die am Tattag vorgenommene polizeiliche Einvernahme in Abwesenheit des amtlichen Verteidigers unverwertbar sei. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Geschädigten wurde der Beschuldigte nicht zur eigenständigen Schilderung des Vorfalls aufgefordert. Hingegen hat er bei dieser Gelegenheit den Vorfall, wie ihn der Geschädigte geschildert hat, nicht bestritten und lediglich Zusatzfragen an den diesen gestellt. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu den Vorhalten zum Nachteil des Geschädigten J.___ führte der Beschuldigte aus: «Er (J.___) hat mich vergewaltigt. Das Arschloch.» (AS 495) und weiter «Er hat sich in meine Handlung eingemischt. Er hat das Papier nicht der KESB schicken wollen.» (AS 496) und zum Vorhalt der versuchten Sachbeschädigung «Er hat sich mir mutwillig widersetzt.» (AS 497).
In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldige seinen tätlichen Angriff auf den Geschädigten J.___. Er sagte aus, dieser habe ihm eröffnet, dass die Zustellung seine Exmission (Ausweisung) betreffe. Ausserdem sei er in seinen Nahbereich gekommen, was der «Trigger» gewesen sei und zur Eskalation geführt habe. Er habe keine Animositäten gegen Herrn J.___ gehabt. Sein Verhältnis zu ihm (J.___) würde er als neutral bezeichnen. Auf Frage bestätigte er, dass dieser freundlich aufgetreten sei. Weiter führte er aus, der Geschädigte sei diesbezüglich [der Eskalation] nicht unschuldig gewesen. Auch erwähnte er, dass es in diesem Moment auch einen Roboter getroffen hätte, wenn ihm dieser die Verfügung h.te zustellen wollen. In dem Moment sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er Herrn J.___ vor sich habe. Auf die Frage, wie das Ganze abgelaufen sei, führte der Beschuldigte aus, er wisse nicht, ob es relevant sei, ob er zuerst mit der Faust geschlagen oder getreten habe und legte sich diesbezüglich nicht fest (vgl. EV S. 48 ff.).
7.4 Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, des Geschädigten und der polizeilich befragten [Auskunftsperson] ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Geschädigten mindestens je einmal mit der Faust seitlich/frontal ins Gesicht geschlagen, ihn mit einem Bein von hinten in die Rückseite getreten und dadurch die dokumentierten Verletzungen des Geschädigten verursacht hat. Dass die Handlungen, die dem Beschuldigten vorgeworfen werden - Tritt ins Gesäss und Faustschlag ins Gesicht des brillentragenden Geschädigten – absichtlich und somit vorsätzlich ausgeführt wurden, ist unbestritten und liegt aufgrund des geschilderten Tathergangs auch auf der Hand. Offensichtlich ist auch, dass diese Handlungen geeignet sind, Verletzungen in der Art wie sie der Geschädigte erlitten hat (Hämatom im Bereich des rechten Auges und der Nase, konjunktivale (die Bindehaut des Auges betreffend) Blutung im rechten Auge ohne Einschränkung der Sehkraft sowie Prellung im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne Weichteilverletzung), zu verursachen. Aufgrund des Vorgehens ist folglich von mindestens eventualvorsätzlichen Handlungen auszugehen.
7.5 Der Beschuldigte lässt geltend machen, dass er sich von den involvierten Personen bedroht, provoziert und in seiner Menschenwürde verletzt gefühlt habe. Deshalb habe er sich in einer Ausnahmesituation befunden.
Konkrete Aussagen zu den Beweggründen des Beschuldigten gibt es in der Strafuntersuchung keine. Zu den Absichten und Beweggründen, was er mit seinem Übergriff auf den Geschädigten J.___ bezweckte, können aufgrund seiner Aussagen nur indirekt Rückschlüsse gezogen werden.
Bei der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte aus, der Geschädigte habe ihn «vergewaltigt», habe sich in seine Handlungen eingemischt und sich ihm «widersetzt» (AS 497). Bei der Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, das Wort «Exmission» (Ausweisung) habe seine Reaktion ausgelöst (EV vorinstanzliche Hauptverhandlung S. 50). Bei der Vorinstanz deponierte er weiter, dass er das Wort «Exmission» (Ausweisung aus der Mietwohnung/Unterkunft) gehört habe und dann habe es «gräblet» (AS 457) und an anderer Stelle: da (nachdem er das Wort Exmission gehört habe) habe er gar nicht wissen müssen, worum es sich im Konkreten handle. Auf Vorhalt des Gerichtspräsidenten, dass das Vorgehen des Geschädigten doch durchaus vernünftig gewesen sei, führte der Beschuldigte aus, dass er so gekränkt gewesen sei wegen Allem was er schon habe erleiden müssen in dieser Unterkunft (AS 459). Er könne den administrativen Seich einfach nicht ertragen. Weiter führte er aus, dass das natürlich schlimm sei, das sei allen klar. Man habe ihn einfach in eine unmögliche Situation gebracht (AS 460). An anderer Stelle führte er aus, das sei «willenlos» geschehen. Er habe gar nicht mehr wissen müssen worum es genau gehe. Auch bemerkte er, dass er sehr gekränkt gewesen sei, wegen dem was er in der Unterkunft alles erlebt habe (EV vorinstanzliche Hauptverhandlung S. 51).
In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass weder in der Hafteinvernahme, noch der Konfrontationseinvernahme, noch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Rede davon war, dass das Thema des Verfahrens (Exmission) die Eskalation ausgelöst habe. Diese Begründung äusserte der Beschuldigte erstmals in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Aussagepsychologisch ist daher eher von einem nachträglichen Erklärungsversuch als von wahrhaft erlebten Gefühlen auszugehen. Vor Obergericht erwähnte der Beschuldigte der Geschädigte J.___ habe ihn provoziert. Deshalb habe er auf den «Ranzen» gekriegt (Einvernahme Teil 1, S. 8). Das deckt sich inhaltlich mit der Aussage bei der Staatsanwaltschaft, dass J.___ sich in seine «Handlungen» eingemischt und sich ihm widersetzt habe. Offensichtlich fühlte sich der Beschuldigte durch die Intervention des Geschädigten gestört und als dieser nicht tat was er von ihm verlangte, (Zustellung an Beistand oder KESB) verlor er die Beherrschung und schlug zu. Aus den Aussagen kann nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte grundsätzlich die Zustellung verhindern wollte. Er hat ja dem Geschädigten auch zwei, allerdings nicht valable, Alternativen angeboten. Aufgrund seiner umfangreichen Erfahrung im Umgang mit dem Gericht wusste der Beschuldigte auch, dass es zwecklos war, die Zustellung wirksam verhindern zu wollen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte die unliebsame Störung verhindern, beendigen wollte.
Als Beweggründe bleiben die Behauptungen, dass «man» ihn in eine «unmögliche Situation» gebracht habe sowie dass «das» willenlos geschehen sei. Es scheint, dass der Beschuldigte zu einer angemessenen Reaktion auf eine weitere Herausforderung ausser Stande ist, wenn er bereits durch eine Sache dermassen vereinnahmt ist wie das durch die Verhandlung der Fall war, die er an diesem Tag besuchen wollte und deren Ausgang ihm am Herzen lag. Auffällig ist, dass alle Erklärungsversuche des Beschuldigten eines gemeinsam haben, er sieht die Schuld für die Eskalation ausschliesslich beim Geschädigten, nie bei sich selber. Eine kritische Auseinandersetzung mit dem eigenen Handeln hat offensichtlich nicht stattgefunden.
8.1 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend davon auszugehen, dass es sich bei dem Zustellungsversuch von Gerichtsschreiber J.___ anlässlich eines Prozessbesuchs des Beschuldigten um eine rechtmässige Handlung eines zuständigen Gerichtsmitarbeiters handelte. Dass das Vorgehen, im Nachhinein betrachtet, für keinen der Beteiligten zu einem glücklichen Ende geführt hat, steht fest. Von einer gezielten «behördlichen Provokation», wie sie der Beschuldigte vermutet, kann jedoch nicht die Rede sein, zumal eine weniger einschneidende Massnahme (Postzustellung) nicht erfolgversprechend war und keine schonenderen Alternativen zur Verfügung standen. Die Vornahme einer rechtmässigen Handlung durch einen zuständigen Beamten stellt von vornherein keine Provokation im Rechtssinn dar, sondern gehört zur Kernaufgabe behördlichen Handelns.
8.2 Der Beschuldigte sieht die Provokation des Geschädigten im Zusammenhang zwischen dem Vorgehen und seinen besonderen Charakterzügen. Indessen ist der Einfluss von persönlichen Charaktermerkmalen des Beschuldigten allenfalls in Bezug auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Tat und nicht im Rahmen der Tatbestandsmässigkeit zu prüfen, d.h. im Rahmen der Strafzumessung. Auch, ob sich der Beschuldigte in diesem Moment in einer ausserordentlichen Stresssituation befunden hat, wie er das vorbringt (Plädoyer 1. Instanz S. 23), ist im Rahmen der subjektiven Vorwerfbarkeit zu prüfen. Der Beschuldigte ist folglich wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von J.___ schuldig zu sprechen.
Vorhalt 1.2: Gewalt und Drohung gegen Beamte z.Nt. von J.___
1. Bezüglich des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Erwägungen der Vor-instanz (Urteil S. 37 – 44) und zum Vorhalt der einfachen Körperverletzung hievor verwiesen. Die rechtliche Qualifikation des Tatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bzw. den Versuch dazu sind im vorinstanzlichen Urteil (S. 55 – 58) zutreffend widergegeben. Es kann darauf verwiesen werden.
2. Der Beschuldigte hält dafür, dass die versuchte Zustellung einer Verfügung durch Gerichtsschreiber J.___ nicht rechtens gewesen sei. Dem ist nicht so. Es kann an dieser Stelle auf die Erwägungen zum Vorhalt 1.1, Ziffer 2 hievor verwiesen werden. Die persönliche Zustellung durch einen Gerichtsbeamten ist unter die in Art. 138 Abs. 1 ZPO genannten Zustellungen «auf andere Weise» zu subsumieren. Wesensmerkmal der förmlichen Zustellung ist die Übergabe gegen Empfangsbescheinigung. Der Geschädigte J.___ ist leitender Gerichtsschreiber der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Als solcher ist er Beamter im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB, wo Angestellte der Rechtspflege ausdrücklich erwähnt sind. Es ist mithin von einer rechtmässigen Handlung des Gerichtsbeamten J.___ innerhalb seiner Amtsbefugnisse auszugehen. Vor Obergericht stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt der Geschädigte J.___ habe ihn provoziert und deshalb «auf den Ranzen gekriegt». Der Dampfkochtopf sei schon gefüllt gewesen und J.___ habe am Ventil gedreht und zwar wissentlich (Einvernahme zur Sache S. 8).
3. Der Beschuldigte hat körperlich auf den Geschädigten J.___ eingewirkt indem er ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen und mit dem Fuss ins Hinterteil getreten hat. Er hat ihm dadurch Verletzungen im Bereich von Kopf und Steiss zugefügt, welche die Qualifikation einer einfachen Körperverletzung erfüllen (vgl. Erwägungen zum Vorhalt 1.1 Ziffer 7.1 hievor), zumal sie eine ärztliche Intervention nötig machten und der Geschädigte einige Tage arbeitsunfähig war. Folglich heilten die Verletzungen nach einigen Wochen komplikationslos ab.
Werden einem Beamten i.S. des Strafgesetzbuches während der Ausübung seines Amtes Verletzungen zugefügt, so erfüllen diese Handlungen den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte offensichtlich. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand kann ebenfalls auf die Erwägungen zum Vorhalt 1.1. Ziffer 7.2 f. verwiesen werden. Es ist mindestens von Eventualvorsatz auszugehen.
Vorhalt 1.3: Versuchte Sachbeschädigung z.Nt. von J.___
1. Für den rechtserheblichen Sachverhalt und den Tatbestand der Sachbeschädigung wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil S. 63f.).
2. Der Beschuldigte wendet ein, dass der Schlag gegen das Gesicht des Geschädigten J.___ nicht geeignet gewesen sei, dessen Brille zu beschädigen, da er nicht frontal auf die Brille, sondern seitlich gegen die Schläfe ausgeführt worden sei. Sowieso sei der Schlag nicht sonderlich intensiv geführt worden, so dass beim Hinunterfallen der Brille nicht damit habe gerechnet werden müssen, dass diese zu Bruch gehe. Es sei allgemein bekannt, dass die heutigen Werkstoffe überaus stabil seien und es bräuchte eine gewaltige Kraft, diese zu beschädigen. Unter diesem Aspekt habe er auch nicht eventualvorsätzlich gehandelt, weshalb auch der Versuch der Sachbeschädigung entfalle. Er habe die Beschädigung der Brille keinesfalls billigend in Kauf genommen. Er berufe sich in diesem Zusammenhang auf die Aussage der [Auskunftsperson] (Einvernahme Obergericht Teil 1, S. 12).
Bekanntlich führen die Bügel ca. auf Höhe der Augen vom Brillenrahmen bis hinter die Ohren. Landläufig bezeichnet man als Schläfe den Bereich seitlich des Kopfes etwa 1 - 2 Zentimeter oberhalb des Auges. Daraus erhellt, dass ein gegen die Schläfe geführter Faustschlag mit grosser Wahrscheinlichkeit (auch) den Bügel der Brille treffen wird. Das ist Allgemeinwissen und vorhersehbar. Das gilt auch für den Berufungskläger, der ebenfalls Brillenträger ist.
3. Nach dem rechtserheblichen Sachverhalt steht fest, dass die Brille des Geschädigten J.___ aufgrund des Schlags des Beschuldigten zu Boden und ein Glas aus der Fassung fiel, wie dies von der polizeilich befragten [Auskunftsperson] geschildert wurde (AS 138). Der Geschädigte hat ausgesagt, dass das Glas «nur noch an einem Faden» gehangen habe (AS 172).
Auf dem Markt sind heutzutage Brillengläser und -fassungen aus vielen verschiedenen Materialien zu finden. Es ist zutreffend, dass es überaus stabile Materialien gibt. Gängig sind hingegen Materialien von unterschiedlicher Festigkeit. Von daher kann nicht die Rede davon sein, dass sich der Beschuldigte darauf verlassen konnte, die Brille des Geschädigten werde durch einen Schlag an die Schläfe keinen Schaden nehmen. Dass die Brille bei einem solchen Geschehen zu Boden fällt und dadurch einen Schaden erleidet, ist vielmehr ohne weiteres als Risiko dieses Tuns vorhersehbar. Ebenfalls vorhersehbar ist, dass ein möglicher Schaden an der Brille leicht den Rahmen einer geringfügigen Sachbeschädigung (praxisgemäss für Beträge bis CHF 300.00) sprengen kann, zumal Brillen mit Korrekturgläsern regelmässig mehrere Hundert Franken kosten. Art. 172ter StGB kommt daher nicht zur Anwendung.
4. Vorliegend ist es unbestrittenermassen beim Versuch geblieben, weil der Optiker die Brille des Geschädigten unentgeltlich repariert hat (AS 107) und diesem somit kein Schaden entstanden ist. Die Argumentation des Beschuldigten bezüglich einer Provokation des Geschädigten läuft auch in diesem Zusammenhang ins Leere (vgl. Erwägungen zum Vorhalt 1.1 Ziffer 5 f.).
Vorhalt 2: Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB), eventualiter einfache Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB), begangen am 28. Juni 2016 zum Nachteil von K.___
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen des Eventualvorhalts der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von K.___ schuldig gesprochen. Nachdem die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erklärt hat, bleibt wegen des Grundsatzes des Verbots der reformatio in peius lediglich dieser Vorhalt zu prüfen. Der Beschuldigte bestreitet den von der Vorinstanz angenommenen Sachverhalt, so dass näher darauf einzugehen ist.
2. Nach der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten J.___ im zweiten Stock des Amthauses 1 ging der Beschuldigte nach eigenen Angaben «im Kommandoschritt» (AS 462) die Treppe hinunter in Richtung Ausgang. Im ersten Stock traf er auf Oberrichter K.___, der just in dem Moment als der Beschuldigte die Treppe herunterkam aus der Glastüre trat, die den, ausschliesslich dem Personal zugänglichen, Seitenflügel vom öffentlich zugänglichen Treppenhaus trennt. Der Beschuldigte gab an, der Geschädigte K.___ sei ihm «in die Quere» gekommen. Das habe wieder einen Angriff ausgelöst. Es habe keinen Grund gegeben, weshalb er (K.___) hinter der Sicherheitstüre hervorgekommen sei. Es habe keine Gefährdung mehr vorgelegen. Er sei auf der Flucht gewesen und habe das Gebäude verlassen wollen (AS 462). Der Geschädigte K.___ sagte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 15. Juli 2016 aus, er sei von einer Gerichtsschreiberin auf den Tumult im 2. Stock aufmerksam gemacht worden und habe Nachschau halten wollen. Er habe die Sicherheitstüre zügig geöffnet. In dem Moment sei der Beschuldigte in ca. 2 – 3 m Entfernung an der Türe vorbeigegangen. Offensichtlich habe dieser das Gebäude verlassen wollen. Als der Beschuldigte ihn gesehen und erkannt habe, sei dieser mit erhobenen Fäusten auf ihn (K.___) losgekommen und habe gesagt: «jetz chunnsch dra, du Vagant». Seine (A.___s) Absicht sei klar gewesen, ihn (K.___) tätlich anzugreifen (AS 159). Auf Vorhalt dieser Aussage erwiderte der Beschuldigte bei der Vorinstanz, das seien «vorbehaltene Entschlüsse» gewesen, diese Wortwahl. Da laufe ein gespeichertes Programm ab. Er habe sich dort nicht mehr im Griff, dann komme das aus ihm heraus (AS 464). Anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus er habe den Geschädigten K.___ in einer unbewussten körperlichen Reaktion gebissen, weil ihn dieser von hinten angegriffen habe. Er sei auf der Flucht gewesen als K.___ ihm entgegengekommen sei. Dieser hätte ihn einfach gehen lassen können. K.___ sei «fadegrad» auf ihn zugekommen, was den Angriff ausgelöst habe (Einvernahme Obergericht Teil 1, S. 14 f.).
Der Geschädigte K.___ sagte weiter aus (AS 159), er glaube, er habe versucht, den Beschuldigten mit dem Fuss abzuwehren, um sich wieder in den gesicherten Bereich zurückzuziehen. Das sei ihm fast gelungen. Dann sei der Beschuldigte schon bei ihm gewesen und habe mit der rechten (oder linken) Faust auf seinen Kopf (K.___s) gezielt und geschlagen. Der erste Schlag sei vermutlich an die linke Seite gegangen. Er habe eine Schürfwunde am Kopf gehabt. Im ersten Moment sei er völlig perplex und überrascht gewesen. Er habe nie damit gerechnet, dass der Beschuldigte ihn angreife. Dann habe er sich gewehrt. Er habe auch geschlagen und gegen den Kopf gezielt, da der Beschuldigte ihn dort angegriffen habe. Er habe beabsichtigt, den Beschuldigten zu arretieren. Er habe sich gedacht, dieser müsse zu Boden. Sie seien dann beide zu Boden gestürzt und es sei ihm gelungen, den Beschuldigten mit dem rechten Arm in den Polizeigriff zu nehmen. Mit der rechten Hand habe er seinen (A.___s) Arm nach hinten auf den Rücken gedrückt und mit der linken habe er seine Schulter nach hinten fixiert. Dabei habe der Beschuldigte den Kopf nach links gedreht und ihn in den Daumen gebissen. Er habe den Griff verstärkt, dann sei der Beschuldigte ruhig gewesen. Er habe zum Beschuldigten gesagt «isch guet jetzt», dieser habe ja gesagt, worauf er seinen Griff gelockert habe. Sofort habe der Beschuldigte wieder mit der Auseinandersetzung begonnen. Es sei dem Beschuldigten gelungen, sich auf den Rücken zu drehen und er habe wieder angefangen, mit den Fäusten auf ihn (K.___), gegen seinen Kopf, einzuschlagen. Er habe den Beschuldigten ein zweites Mal auf den Bauch gedreht und fixiert, aber nicht mehr so gut. … Dann seien weitere Personen dazugekommen und hätten ihm geholfen. Der Beschuldigte sei immer noch nicht ruhig gewesen. Er habe ihm (K.___) gesagt: «du chunnsch dra, wart nu wänn dr Zaugg nid uselohsch», etc.
Anlässlich der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft (AS 498) vom 11. Mai 2017 gab der Beschuldigte zu Protokoll, der Geschädigte K.___ habe die Eskalation gesucht. K.___ hätte hinter der Sicherheitstüre bleiben können bis er (A.___) «durch» gewesen sei. Ausserdem gab der Beschuldigte an, es sei nicht richtig, dass sie zusammen zu Boden gegangen seien. Der Geschädigte habe ihn heruntergerissen, mit seiner gelernten Polizeitechnik. Er (der Beschuldigte) habe sich selber verteidigen und ihm in den Finger beissen müssen, weil ihm der Geschädigte diesen in sein Gesicht gedrückt habe. Er habe den Privatkläger nicht verletzen wollen. Er selber sei bei dieser Auseinandersetzung auch verletzt worden. Zur Art seiner Verletzungen machte er keine Angaben. Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sprach der Beschuldigte davon, dass er (auch) verletzt worden sei, wiederum ohne Angabe der konkreten Verletzungen. Er habe das (die Konfrontation mit dem Geschädigten K.___) weder in Kauf genommen noch geplant. Geplant habe er, an diese Verhandlung zu gehen, ganz friedlich. Auf Frage von Amtsrichter U.___ nach seiner Absicht nach der Konfrontation mit dem Geschädigten J.___ erklärte der Beschuldigte bei der Vorinstanz (AS 465), dort sei ein Programm abgelaufen. Er habe aus der Kampfzone heraus gewollt, damit es keine weiteren Schäden gebe. Das sei keine Absicht gewesen, das laufe automatisch ab. Das sei keine Entschlussfassung im herkömmlichen Sinn. Das sei ein Ablauf, der vorprogrammiert sei. Auf Nachfrage führte der Beschuldigte aus, er wäre an einen gesicherten Ort gegangen, … z.B. in ein Restaurant. Er wäre natürlich aus dem Amthaus 1 hinausgegangen weil das eine gefährliche Zone gewesen sei (AS 466). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 15. Juli 2016 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er den Vorfall ausserordentlich bedaure (AS 163). Bei dieser Gelegenheit bezahlte er auch den vom Geschädigten K.___ erlittenen Sachschaden.
3. Nach übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Geschädigten K.___ ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten J.___ in der Absicht, das Amthaus 1 zu verlassen, über die Treppe in den ersten Stock gelangte. In diesem Moment kam der Geschädigte K.___, in der Absicht nachzusehen was im 2. Stock passiert sei, aus dem abgeschlossenen Seitentrakt. Er öffnete zügig die Sicherheitstüre just in dem Moment als der Beschuldigte die Treppe hinunterkam. Die beiden Kontrahenten trafen im Bereich der Türe zum Seitenkorridor aufeinander und der Beschuldigte ging mit den Worten «jetz chunnsch dra du Vagant» auf den Geschädigten K.___ zu. Diese Aussage deponierte der Geschädigte in der ersten Einvernahme unmittelbar nach dem Ereignis und ohne Kenntnis der Aussagen des Beschuldigte. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte schon länger einen Groll gegen Oberrichter K.___ hegte, so dass dessen Aussage als glaubhaft angesehen werden muss. Zudem hatte der Geschädigte zu dem Zeitpunkt als er das aussagte keine Kenntnis der Aussagen der weiteren Beteiligten, so dass auch von keiner Beeinflussung von dritter Seite auszugehen ist.
Der Geschädigte versuchte die Türe wieder zu schliessen. Nach eigener Aussagewollten er den Beschuldigten mit den Füssen auf Distanz zu halten, was misslang. Der Beschuldigte schlug mit der Faust auf den Geschädigten ein, da er sich nach eigenen Angaben gegen diesen «verteidigen» wollte. Der Geschädigte gab an, dass er gedacht habe, der Beschuldigte müsse «zu Boden». Es kam folglich zwischen den Kontrahenten zu einem Gerangel innerhalb des Sicherheitsbereichs, bei dem beide zu Boden gingen (vgl. Aussagen der Auskunftspersonen […], AS 145 f. und […], AS 124 f. und 127 f). Ob sie zusammen zu Boden gingen oder der Geschädigte den Beschuldigten zu Boden gerissen hat, ist für die Beurteilung irrelevant. Dem Geschädigten K.___ gelang es, den Beschuldigten in einer ersten Phase mit einem Polizeigriff am Boden zu fixieren. Dabei biss der Beschuldigte den Geschädigten in den Daumen. Nachdem sich der Beschuldigte etwas beruhigt hatte, lockerte der Geschädigte den Griff, worauf der Beschuldigte erneut um sich schlug und diesmal nur mit Hilfe weiterer Gerichtsmitarbeiter bis zum Eintreffen der Polizei am Boden fixiert werden konnte.
3.1 Der Beschuldigte bestreitet die körperliche Auseinandersetzung mit dem Geschädigten K.___ und, dass dieser dabei Verletzungen erlitten hat, nicht. Er stellte sich während des gesamten Verfahrens auf den Standpunkt, der Geschädigte K.___ habe sich ihm in den Weg gestellt und dadurch den Angriff ausgelöst. Diese Darstellung ist aufgrund den örtlichen Verhältnissen nicht zutreffend (vgl. Fotos AS 40 f. Nrn. 0808134, 0808135, 0808139).
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Geschädigte K.___ den Beschuldigten mit seinem Erscheinen bewusst hatte provozieren wollen, zumal er nach seinen Aussagen lediglich darüber informiert war, dass es vor dem Gerichtssaal im zweiten Stock einen Tumult gegeben hatte. Weder wusste er konkret wer darin involviert war, noch konnte er damit rechnen, dass der Beschuldigte genau in dem Moment wo er die Türe zum Seitentrakt öffnete die Treppe herunterkommen würde.
3.2 Die Aussagen beider Beteiligten stimmen darin überein, dass der Beschuldigte in dem Moment «im Kommandoschritt» (Aussage Beschuldigter) die Treppe hinunterkam als der Geschädigte K.___ «zügig» die Sicherheitstüre (AS 159) öffnete. Zu diesem Zeitpunkt waren die Kontrahenten nach Aussagen von K.___ ca. 2 – 3 m voneinander entfernt, was aufgrund der notorischen örtlichen Verhältnisse zutrifft. Diese Distanz musste überwunden werden, ansonsten eine Rangelei nicht möglich gewesen wäre. Unbestritten ist, dass die beiden innerhalb des Sicherheitsbereichs, nota bene dort wo der Geschädigte K.___ herkam, zu Boden [gingen] (vgl. Fotos AS 40 f.). Da die Auseinandersetzung nach dem Beweisergebnis innerhalb des Sicherheitsbereichs, d.h. hinter der Sicherheitstüre, stattgefunden hat, ist erstellt, dass der Beschuldigte die Distanz zum Geschädigten überwunden hat und nicht umgekehrt. Wäre der Geschädigte aus der Türe getreten und hätte sich dem Beschuldigten in den Weg gestellt, hätte die Auseinandersetzung im Treppenhaus stattgefunden, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat. In diesem Fall wäre die Sicherheitstüre aufgrund des automatischen Schliessmechanismuses hinter dem Geschädigten K.___ zugefallen. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse ist es somit ausgeschlossen, dass sich der Geschädigte dem Beschuldigten in den Weg gestellt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinen Weg zur nächsten Treppe verlassen und den Geschädigten im Bereich der Sicherheitstüre angegriffen hat wie es der Geschädigte geschildert hat.
4. Der Geschädigte K.___ erlitt eine ca. 4 mm tiefe Bisswunde an der linken Daumenbasis, oberflächliche Schürfungen am Ringfinger rechts, am linken Handgelenk durch die Uhr und am Hals links, eine kleine Schürfung an der linken Ohrmuschel sowie oberflächliche Schürfungen über beiden Kniescheiben und Kratzer am linken Ohr. Zudem wurden nachträglich zwei Schürfwunden am Rücken festgestellt (AS 162ff). Er erlitt ausserdem eine Prellung des rechten Knies und eine Zerrung am Hals. Bezüglich der vom Beschuldigten wiederholt erwähnten Verletzungen wird auf den Arztbericht vom Tattag verwiesen (AS 43). Demnach erlitt er eine kleine Hautverletzung an der Unterlippe links, wobei es sich dabei gemäss Arztbericht möglicherweise um einen Herpes-Infekt handelte. Ausserdem wurde eine Prellung an der linken Thoraxseite ohne Hautverletzung festgestellt. Eine Rippenfraktur konnte nicht ausgeschlossen werden. Zusammenfassend hielt der untersuchende Arzt fest, die Verletzungen seien einfach und würden ohne entstellende Narbenbildung oder bleibenden Schaden abheilen. Die beim Beschuldigten festgestellten Verletzungen sind ohne weiteres mit dem Geschehen wie es von den Beteiligten weitgehend übereinstimmend geschildert wird (Rangelei, zu Boden gehen, fixieren am Boden, Biss in den linken Daumen) vereinbar. Sodann war der Geschädigte K.___ zu massvoller Abwehr des Angriffs des Beschuldigten berechtigt. Die beschriebenen Verletzungen des Beschuldigten gehen nicht über das hinaus und sind von Notwehrrecht des Geschädigten abgedeckt.
5.1 Bezüglich der Voraussetzungen des Tatbestands der einfachen Körperverletzung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urteil S. 50) verwiesen werden. Ein entsprechender Strafantrag des Geschädigten liegt vor. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass eine Bissverletzung von 4 mm Tiefe keine harmlose Störung des Wohlbefindens im Sinn einer Tätlichkeit darstellt, sondern angesichts der Wundtiefe einer ärztlichen Versorgung (Desinfektion, ggfl. Starrkrampfimpfung, Antibiotikabehandlung u.ä) bedarf, um keine Infektion zu riskieren. Die einfache Körperverletzung des Geschädigten K.___ ist daher objektiv gegeben.
5.2 Beim subjektiven Tatbestand ist aufgrund des Sachverhalts von direktem Vorsatz auszugehen. Wer eine andere Person beisst, will eine Verletzung herbeiführen. Von einer versehentlichen Handlung ist nicht die Rede und wäre aufgrund der Bisstiefe auch nicht glaubhaft.
5.3 Der Beschuldigte macht für die Auseinandersetzung mit dem Geschädigten K.___ seinerseits eine Notwehrsituation geltend. Das ist objektiv nicht der Fall. Der Geschädigte K.___ hat sich dem Beschuldigten nicht «in den Weg gestellt» wie er behauptet. Vielmehr öffnete dieser zufällig in dem Moment die Türe zum Sicherheitsbereich in dem der Beschuldigte über die Treppe in den 1. Stock herunterkam. In dem Moment bestand zwischen den beiden Kontrahenten eine Distanz von ca. 2–3 m. Der Beschuldigte überwand die Distanz zwischen ihm und dem Geschädigten und suchte folglich die Auseinandersetzung mit ihm. Der Beschuldigte machte bei der Vorinstanz geltend, dass K.___ mit laut(?) greifenden Schritten (gemeint offenbar zügig) auf ihn zugekommen sei. Das habe er als Angriff gewertet. In diesem Zusammenhang sagte er weiter aus, dass man nicht warten könne, bis man erschossen sei, man müsse eher schiessen. Wer zuerst schiesse, der habe gewonnen (vgl. AS 466). Das dokumentiert klar, dass nicht der Geschädigte K.___ den Beschuldigten, sondern dieser den Geschädigten angegriffen hat. Die Aussage zeigt aber auch, dass sich der Beschuldigte bewusst war, dass ihn der Geschädigte nicht angegriffen hat. Das geht auch aus seiner Aussage gegenüber dem Geschädigten hervor, als er bemerkte: «jetz chunnsch dra du Vagant» (AS 159). Eine Notwehrsituation des Beschuldigten lag somit weder objektiv noch subjektiv vor. Die Wortwahl zeigt, dass der Beschuldigte nicht von einer Bedrohung oder einem Angriff des Geschädigten K.___ ausging. Vielmehr startete er ganz bewusst eine Attacke auf den zufällig daherkommenden Geschädigten. Aufgrund der Wortwahl kommt auch keine Putativnotwehr in Betracht, zumal sie klar zeigt, dass der Beschuldigte die Auseinandersetzung aktiv gesucht und sich nicht gegen einen vermeintlichen Angriff verteidigt hat.
Der Beschuldigte ist deshalb wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von K.___ schuldig zu sprechen.
Vorhalt 3.1: Einfache Körperverletzung, ev. versuchte Körperverletzung z.Nt. von L.___ (Art. 123 Ziff. 1 StGB, ev. i.V.m. Art 22 Abs. 1 StGB) (Vorhalt z.Nt. von M.___ rechtkräftig freigesprochen; nicht mehr Thema des Berufungsverfahrens)
1.1 Die Vorinstanz ging bezüglich des Vorhalts der einfachen Körperverletzung von folgendem Sachverhalt aus: Fw L.___ und Gfr M.___, Mitarbeiter des Kriminaltechnischen Dienstes der Polizei Kanton Solothurn, kamen ins UG Solothurn zur Vornahme der erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschuldigten während dieser von Fw N.___ wegen der Vorfälle zum Nachteil der Geschädigten J.___ und K.___ polizeilich einvernommen wurde. Der Geschädigte L.___ eröffnete dem Beschuldigten, dass die Staatsanwältin seine erkennungsdienstliche Erfassung verfügt habe, worauf der Beschuldigte seine Mitarbeit verweigerte und bekanntgab, er sei mit der Anordnung nicht einverstanden. Daraufhin erklärte ihm Fw L.___, dass die Staatsanwältin für den Fall seiner Weigerung, die Anwendung von Gewalt verfügt habe. L.___ drehte sich vom Beschuldigten ab und wollte das Einvernahmezimmer verlassen, um eine Patrouille zur Unterstützung bei der Prozedur beizuziehen. In diesem Moment erhob sich der Beschuldigte, behändigte den Stuhl auf dem er bis dahin gesessen hatte und zog damit gegen den Geschädigten L.___ aus. Da dieser rechtzeitig von seinen Kollegen M.___ und N.___ gewarnt wurde und die beiden einschritten, konnte der rechte Arm des Beschuldigten fixiert und der Angriff mit dem Stuhl abgewendet werden. In der Folge leistete der Beschuldigte, trotz mehrmaliger polizeilicher Aufforderung, er solle sich ruhig verhalten, weiterhin heftige Gegenwehr. Im Verlauf der folgenden Rangelei biss er den Geschädigten L.___ ins Bein, trat ihn mit dem Fuss seitlich ans Knie und spuckte ihm zwei Mal ins Gesicht. Den Polizisten gelang es schliesslich, den Beschuldigten ans Schliesszeug zu legen, wobei M.___ dem Beschuldigten einen Schockschlag zufügen musste, damit er den Biss am Bein des Geschädigten L.___ löste (AS 182,184, 185). Anlässlich der Befragung vor Obergericht deponierte der Beschuldigte, der Geschädigte L.___ sei ihm auf den Kopf gestanden, weshalb er ihn ins Bein gebissen habe. Es sei kein Pflichtverteidiger gekommen, da habe der Staat den ersten Fehler gemacht. Er bestreite nicht, dass sie (die Polizeibeamten) das hätten tun dürfen. Die Staatsanwaltschaft hätte einfach mehr Fingerspitzengefühl walten lassen müssen. Wenn ein Anwalt dabei gewesen wäre, wäre das nicht passiert (EV Obergericht S. 22 f.).
Durch sein Verhalten fügte der Beschuldigte dem Geschädigten L.___ folgende Verletzungen zu: lokale Druckdolenz über dem Knie oberhalb des Gelenkspalts über dem Ansatz der Muskulatur vorne seitlich, ohne Hinweis auf Meniskusläsion, lokale Druckdolenz über dem Brustbein links am Ansatz der Rippen am Brustbein, Abdruck eines Menschenbisses, erkennbar durch Schürfwunden am Unterschenkel links seitlich.
1.2 Die schriftlichen Feststellungsberichte der drei Polizeibeamten L.___, M.___ und N.___ (AS 181f., 183f. und 185f.) stimmen darin überein, dass der Geschädigte L.___ dem Beschuldigten eröffnet habe, die Staatsanwältin habe seine erkennungsdienstliche Erfassung verfügt. Darauf habe dieser erwidert, dass er damit nicht einverstanden sei. Der Beschuldigte schilderte in der Hafteinvernahme bei der Staatsanwältin den Vorfall nur teilweise. Er gab an, er habe den Auftrag der Staatsanwältin sehen wollen, daraufhin sei er «drangsaliert» worden (AS 1022). Als der Beschuldigte am Folgetag im Beisein seines amtlichen Verteidigers polizeilich zu diesem Vorhalt befragt wurde, verweigerte er die Aussage. Anlässlich der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme sagte der Beschuldigte, er möchte noch einmal fragen, weshalb ihm der Befehl von Staatsanwältin P.___ nicht ausgehändigt worden sei (AS 500). Zum Tatablauf bis zur Eskalation machte er keine weiteren Angaben. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung deponierte der Beschuldigte, er habe sich geweigert, weil es «nicht nötig» gewesen sei (AS 449). Er habe ja bereits zugestanden, dass er am Tatort gewesen sei. Vor Obergericht schilderte er, L.___ habe einen «frechen Rüssel» gehabt und sei höchst unfreundlich und aggressiv gewesen. Damit habe er den Angriff ausgelöst. Nicht bestritten hat der Beschuldigte, dass er den Stuhl zum Angriff behändigte als der Geschädigte L.___ im Begriff war, das Zimmer zu verlassen (Einvernahme Obergericht Teil 1, S. 25).
Den Feststellungsberichten der drei Polizeibeamten (AS 181f., 183f. und 185f.) ist weiter zu entnehmen, dass Fw L.___ dem Beschuldigten eröffnet habe, dass für den Fall, dass er die Mitwirkung verweigere, eine zwangsweise Durchführung angeordnet worden sei und er (L.___) dazu eine Patrouille beiziehen werde. Fw L.___ habe sich abgewandt, um das Einvernahmezimmer zu verlassen. In dem Moment habe sich der Beschuldigte erhoben, habe den Stuhl, auf dem er gesessen sei, behändigt und damit gegen den Geschädigten L.___ ausgezogen (EV M.___ AS 392, EV L.___ AS 404). Der Beschuldigte führte in der Hafteinvernahme dazu aus, nachdem er sich geweigert habe, sei er «drangsaliert» worden (AS 1022). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte auf Frage des Gerichtspräsidenten, dass Fw L.___ ihm eröffnet habe, die Stawa habe eine zwangsweise Abnahme verfügt. Das sei eine reine Schutzbehauptung. Er (L.___) habe ihm ganz klar gedroht. Deshalb sei L.___ dann ja auch Verstärkung holen gegangen. Das habe er (A.___) unterbunden, indem er zum Stuhl gegriffen habe (AS 450). Mithin stimmen die Aussagen der Beteiligten darin überein, dass Fw L.___ dem Beschuldigten angekündigt hatte, er werde Verstärkung holen, nachdem der Beschuldigte angekündigt hatte, er wirke nicht an der erkennungsdienstlichen Behandlung mit. Fw L.___ war folglich im Begriff, das Zimmer zu verlassen, als der Beschuldigte den Stuhl auf dem er gesessen hatte ergriff und damit gegen den Polizeibeamten auszog.
Die Aussagen sämtlicher Beteiligter stimmen darin überein, dass der Geschädigte L.___ dem Beschuldigten eröffnet habe, die Staatsanwaltschaft habe für den Fall der Verweigerung der Mitwirkung, die zwangsweise Durchführung der erkennungsdienstlichen Erfassung angeordnet. Der Beschuldigte will das als Drohung des Polizeibeamten aufgefasst haben.
2.1 Aus der nachträglich schriftlich festgehaltenen Verfügung der Staatsanwältin geht nicht hervor, ob sie bereits vorgängig eine entsprechende Anordnung getroffen hatte. Unter Alinea 5 der Verfügung vom 28. Juni 2016 heisst es lediglich, dass «die beschuldigte Person [...] erkennungsdienstlich zu behandeln» sei. Allein für die Zuführung der beschuldigten Person zur Befragung auf den Polizeiposten (Alinea 4) wurde ausdrücklich angeordnet, dass zum Vollzug dieses Befehls wenn nötig Gewalt angewendet werden und Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume betreten werden dürften (AS 636), was vorliegend nicht aktuell war, zumal sich der Beschuldigte bereits in Polizeigewahrsam befand.
2.2 L.___ und M.___, beide Mitarbeiter des Kriminaltechnischen Dienstes der Polizei Kanton Solothurn, waren von der damals zuständigen Staatsanwältin P.___ beauftragt, den Beschuldigten nach seiner Inhaftierung im Untersuchungsgefängnis erkennungsdienstlich zu behandeln (AS 636). Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass die erkennungsdienstliche Erfassung gar nicht (mehr) hätte angeordnet werden dürfen, zumal zu diesem Zeitpunkt bereits klar gewesen sei, dass er am Tatort gewesen, sogar dort verhaftet worden und die Tat somit bereits aufgeklärt gewesen sei. Es ist zutreffend, dass für den Nachweis der Täterschaft des Beschuldigten auch andere Beweismittel zur Verfügung standen. Der Beschuldigte anerkannte seine Anwesenheit am Tatort in einer ersten polizeilichen Einvernahme und es gab Zeugen und Geschädigte, die ihn identifizieren konnten. Indessen darf nicht übersehen werden, dass die Untersuchung am Tattag noch im Anfangsstadium war und der (Eventual-)Vorhalt einer schweren Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten J.___ im Raum stand, zumal in diesem Zeitpunkt noch nicht feststand, wie schwer dessen Verletzungen im Bereich des Auges waren.
Die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, den Sachverhalt bestmöglich abzuklären und mit Beweisen zu unterlegen. Geständnisse können später zurückgezogen oder (wie hier) die entsprechende Einvernahme nachträglich für unverwertbar erklärt werden. Zeugenaussagen können als unglaubwürdig beurteilt werden, oder die Zeugen widerrufen oder relativieren im Nachhinein ihre Aussage etc. Es muss deshalb in der Anfangsphase eines Verfahrens beweisrechtlich von einem «worst case» Szenario ausgegangen werden – mithin haben die Strafverfolgungsbehörden alles zu unternehmen, um die Beweislage der zu untersuchenden Straftat objektiv so gut als möglich abzuklären (vgl. dazu Christoph Fricker/Stefan Maeder, N. 7ff. zu Art. 255 StPO in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014). Vorliegend ist insbesondere die Entnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten zweifellos beweistauglich, zumal dieser den Geschädigten K.___ gebissen und den Geschädigten J.___ ins Gesicht geschlagen hatte. Beweisrechtlich konnte daher durch die erkennungsdienstliche Behandlung v.a. durch die Entnahme einer DNA-Probe ein für die vorliegende Straftat ein beweisrechtlich relevantes Resultat erwartet werden.
Die erkennungsdienstliche Behandlung inkl. Entnahme einer DNA-Probe dient nicht nur dazu, jenes Delikt aufzuklären, das Anlass zur erkennungsdienstlichen Erfassung gegeben hat oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Wie aus Art. 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz klarer hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben, den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation und der Verdächtigung Unschuldiger und damit zum Schutz Dritter beitragen (vgl. BGE 1B_250/ 2016 E. 2.1 mit Hinweisen.
Sodann sind die Strafverfolgungsbehörden darauf angewiesen, dass ihnen ein aktuelles Foto der beschuldigten Person zur Verfügung steht (vgl. BGE 6B_880/2017 E. 3.5.5), um dieses z.B. in Zweifelsfällen potentiellen Zeugen im Rahmen einer Fotokonfrontation vorlegen können. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschuldigten durch die Staatsanwältin grundsätzlich nicht zu beanstanden.
2.3 Der Beschuldigte anerkennt, dass die erkennungsdienstliche Erfassung von der zuständigen Staatsanwältin angeordnet worden ist. Er macht geltend, sie sei nicht begründet worden, was nach Art. 260 Abs. 3 StPO nötig sei. Jedoch geht aus der Verfügung der Staatsanwältin hervor, aus welchem Grund die Massnahme verfügt wurde, nämlich, weil gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung und mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte geführt wurde (AS 636). Das genügt nach der Lehre als Begründung (vgl. Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, 3. Aufl., 2017, N. 10 zu Ar. 260 StPO, vgl. dazu auch Werlen, N. 5 zur Art. 260 StPO in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014) und ist folglich nicht zu beanstanden.
2.4 Eine Kopie des Befehls ist der betroffenen Person auszuhändigen (vgl. Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar Schmid/Jositsch, 3. Aufl., 2017, N. 10 zu Art. 260 StPO). In Fällen wo die Erfassung wie hier mündlich angeordnet wird, ist die Anordnung nachträglich schriftlich festzuhalten und zu begründen (Art. 260 Abs. 3 StPO).
Der Beschuldigte moniert, dass es nicht angängig gewesen sei, die Anordnung mündlich zu treffen, zumal keine Dringlichkeit im Hinblick auf die Durchführung bestanden habe. Wie es sich damit verhält, kann letztendlich offengelassen werden, zumal das Verhalten des Beschuldigten, selbst wenn sich die erkennungsdienstliche Behandlung später als unnötig oder nicht ordentlich verfügt herausgestellt hätte, nicht gerechtfertigt war. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass der Auftrag zur erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschuldigten erteilt wurde bevor ein Haftantrag gestellt und die Untersuchungshaft bewilligt wurde. Die Staatanwaltschaft konnte somit im Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung nicht sicher sein, wie lange der Beschuldigte noch zur Verfügung stehen würde.
Beschuldigten tatsächlich bereits andere Hinweise auf seine Täterschaft, u.a. war er von mehreren Personen am Tatort gesehen und erkannt worden. Das ändert nichts daran, dass eine erkennungsdienstliche Erfassung sachlich gerechtfertigt war, zumal damit ein Sachbeweis zum Nachweis seiner Täterschaft erwartet werden konnte. Materiell war somit die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung ohne weiteres gerechtfertigt.
2.6.1 Vorliegend ist fraglich, ob es sich bei der Anordnung der erkennungsdienstlichen Massnahmen um eine schriftliche oder um eine mündliche Anordnung der Staatsanwältin gehandelt hat. Gemäss Ermittlungsauftrag vom 28. Juni 2016 hat die Staatsanwältin verschiedene, dort aufgeführte, Anordnungen teils mündlich, teils schriftlich getroffen (AS 636), u.a. eben die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschuldigten. Allerdings geht aus der Verfügung nicht hervor, welche dieser Anordnungen schriftlich und welche mündlich getroffen (und nachträglich schriftlich festgehalten) worden waren. In dubio pro reo ist davon auszugehen, dass die hier interessierende Anordnung auf erkennungsdienstliche Behandlung mündlich erfolgte. Zudem richtete sich die Verfügung der Staatsanwältin vom 28. Juni 2016 (AS 636) an die Polizei (delegierte Ermittlungsaufträge) und nicht an den Beschuldigten. Die Verfügung wurde dem Beschuldigten auch nicht zugestellt. Ausserdem fehlte die notwendige Rechtsmittelbelehrung, die eine ordnungsgemässe Verfügung an den Beschuldigten zu enthalten hat (Art. 260 Abs. 3 und 393 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 260 Abs. 2 StPO ist zwar auch die Polizei zur Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung zuständig. Formell ändert das nichts daran, dass auch diese in nicht dringlichen Fällen nach Art. 260 Abs. 3 StPO schriftlich und begründet zu erfolgen hat.
Im Hinblick auf die zeitliche Dimension ist zu berücksichtigen, dass die Staatsanwältin gegen den Beschuldigten einen Haftantrag gestellt und aufgrund der Vorhalte und des Vorlebens des Beschuldigten damit gerechnet werden konnte, dass dieser mindestens bis zum Abschluss des Haftverfahrens wahrscheinlich noch länger greifbar sein würde (vgl. BGE 6B_718/2014, E. 1.3.3). Angesichts der bekanntermassen wenig kooperativen Haltung des Beschuldigten gegenüber den Behörden, konnte die Staatsanwältin hingegen nicht damit rechnen, dass er nach einer allfälligen Entlassung für eine solche Behandlung ohne übermässigen Aufwand seitens der Behörden zur Verfügung stehen würde.
2.6.2 Vorliegend gibt es nach dem Gesagten Zweifel daran, ob die mündliche Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung u.a. eines DNA Abstrichs des Beschuldigten ausreichend war. Tatsache ist aber, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschuldigten angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe materiell gerechtfertigt war. Ob vorliegend die mündliche Verfügung ausreichend war oder nicht, ist eine Ermessensfrage, insbesondere da zur Zeit der Anordnung noch keine Untersuchungshaft bewilligt war. Jedenfalls ist nicht ausgeschlossen, dass das der Fall ist, da die Staatsanwaltschaft gerade in der ersten Phase einer Strafuntersuchung, wo noch vieles unsicher ist, diesbezüglich einigen Spielraum hat. Die mögliche formell ungenügende Anordnung der Massnahme ist jedenfalls nicht offensichtlich. Diese war folglich weder für die ausführenden Beamten noch für den Beschuldigten mit der nötigen Offensichtlichkeit erkennbar. Hinzu kommt, dass die Massnahme offensichtlich materiell gerechtfertigt war.
2.7. Es stellt sich folglich die Frage, ob der Beschuldigte an Ort und Stelle zum Widerstand der von ihm als unnötig und/oder nicht rechtsgenüglich angeordneten taxierten Massnahme berechtigt war.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat eine allfällige Missachtung der formellen Rechtmässigkeit an Ort und Stelle keinerlei Auswirkungen auf die Rechtswirksamkeit einer Amtshandlung (BGE 98 IV 41 S. 45). Gemäss dem zitierten Entscheid stehen dem Betroffenen gegen unrechtmässiges behördliches Handeln in erster Linie die Rechtsmittel zur Verfügung. Nur wenn von diesen vor vornherein kein wirksamer Schutz zu erwarten ist, lässt sich, ähnlich wie beim Notstand nach aArt. 34 StGB, der gewalttätige Widerstand rechtfertigen. Vorausgesetzt ist in diesem Fall, dass die Widerrechtlichkeit der Amtshandlung offensichtlich ist und der Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dient. Gebricht es daran oder ist die Widerrechtlichkeit der Amtshandlung auch bloss zweifelhaft, so fehlt es an der besonderen Ausnahmesituation, die den gewalttätigen Widerstand zu rechtfertigen vermag. Diese Rechtslage gilt für jede Art polizeilicher Eingriffe. Im zitierten Entscheid war zudem unbestritten, dass sich ein Bürger nicht tätlich widersetzen darf, wenn ein Polizist einfach seine Pflicht erfüllt, und gar nicht in der Lage ist, die rechtliche und tatsächliche Begründetheit des ihm von der vorgesetzten Behörde erteilten Befehls zu überprüfen (BGE 98 IV 45 f. lit. c; bestätigt in BGE 142 IV 129, S. 132; und Urteile des Bundesgerichts 6B_ 393/2008 E. 2.1; 6B_1072/2010 E.5; 6B_630/2018 E.2.2).
Das trifft vorliegend zu, zumal die mögliche Unrechtmässigkeit einzig die formelle und nicht die materielle Anordnung betraf. Der Beschuldigte war folglich für seinen Widerstand gegen die erkennungsdienstliche Behandlung auf den Rechtsmittelweg verwiesen, zumal die formelle Rechtmässigkeit vorliegend eine Ermessensfrage ist, die weder die ausführenden Beamten noch der Beschuldigte mit Sicherheit zu beantworten in der Lage waren.
Das Vollzugsprotokoll der Polizei, welches eine Orientierung über die verfügten Massnahmen enthält und das der beschuldigten Person im Anschluss an die erkennungsdienstliche Behandlung ausgehändigt wird, enthält eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung (AS 756). Darin wird auf das Rechtsmittel der Beschwerde ohne aufschiebende Wirkung hingewiesen. Ein Exemplar des Formulars wurde nach durchgeführter Massnahme an den Beschuldigten ausgehändigt (Unterschrift verweigert).
2.8 Weder mit der angekündigten erkennungsdienstlichen Erfassung noch mit deren allfälliger zwangsweiser Durchsetzung hatten die Beamten nach übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Beteiligter begonnen, als es zur Eskalation kam. Der Geschädigte L.___ war im Begriff den Raum zu verlassen, als der Beschuldigte ihn mit dem Stuhl anzugreifen versuchte und damit das Handgemenge auslöste, das mit seiner Arretierung geendet hat. Von einer «zulässigen Abwehr» gegen eine nicht rechtsgenüglich angeordneten Massnahme kann demnach keine Rede sein.
Nach der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht gegen als rechtswidrig vermutete Amtshandlungen nur dort, wo von diesem von vornherein kein wirksamer Schutz zu erwarten ist, der gewalttätige Widerstand rechtfertigen. Der Beschuldigte begründet weder woraus er darauf geschlossen hat, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung unrechtmässig sei noch weshalb er davon ausging, dass ihm der Rechtsmittelweg kein wirksamer Schutz bieten würde.
Selbst wenn der Beschuldigte also Zweifel an der Rechtmässigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung hatte, war er nach dem Gesagten auf den Rechtsmittelweg verwiesen, zumal ihm durch die erkennungsdienstliche Massnahme keine Verletzung der körperlichen Integrität drohte. Davon, dass die getroffene Massnahme offensichtlich (und damit für jedermann erkennbar) rechtswidrig war, kann ebenfalls keine Rede sein, zumal diese nach dem oben gesagten in der konkreten Situation materiell gerechtfertigt war und eine mündliche Anordnung in dringenden Fällen sogar durch die Polizei zulässig ist, ebenso wie die Anordnung der Behandlung soweit nötig unter Anwendung von Gewalt. Selbst vom Beschuldigten wird lediglich die Art der Anordnung (mündlich oder schriftlich) in Frage gestellt. Von einer notstandsähnlichen Situation und dem Recht zum tätlichen Widerstand des Beschuldigten kann daher keine Rede sein.
2.9 Der Beschuldigte wendet weiter ein, dass es nicht zur Eskalation gekommen wäre, wenn man mit der Einvernahme und der erkennungsdienstlichen Behandlung zugewartet hätte, bis der eingesetzte Verteidiger Zeit gehabt hätte, daran teilzunehmen. Dieser hätte deeskalierend auf ihn einwirken können. Diese Argumentation erstaunt. Der Beschuldigte hat wiederholt die Zusammenarbeit mit dem zu Beginn der Ermittlungen eingesetzten amtlichen Verteidiger abgelehnt. Noch im Schlussplädoyer hat er geltend gemacht, dass er im ersten halben Jahr der Untersuchung nicht ordentlich verteidigt gewesen sei. Es mutet daher seltsam an, dass nun ausgerechnet der von ihm abgelehnte Verteidiger ihn hätte vor dieser Eskalation bewahren sollen. Vielmehr ist nach seinem Verhalten gegenüber seinem damaligen Verteidiger zu vermuten, dass er nicht auf dessen Rat gehört hätte. Sodann ist die Vornahme der erkennungsdienstlichen Erfassung praxisgemäss keine Massnahme, zu deren Durchführung ein Verteidiger beigezogen werden muss. Jedenfalls kann der Beschuldigte nichts aus der Tatsache ableiten, dass der Verteidiger nicht anwesend war, als die Erfassung hätte vorgenommen werden sollen. Das Vorgehen der Polizei ist diesbezüglich jedenfalls nicht zu beanstanden.
2.10 Da nach dem Gesagten keine offensichtlich rechtwidrige behördliche Handlung vorgenommen werden sollte, war der Beschuldigte zur Abwehr der vermuteten Unrechtmässigkeit auf den Rechtsmittelweg verwiesen. Es kann nach dem Beweisergebnis auch nicht davon ausgegangen werden, dass Fw L.___ forsch aufgetreten und dadurch die Eskalation ausgelöst hat. Es ist vielmehr mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass er der Situation entsprechend korrekt aufgetreten ist.
2.11 Nachdem der Beschuldigte bereits mit dem Stuhl gegen den Geschädigten L.___ ausgezogen hat, bevor dieser mit der angekündigten Amtshandlung begonnen hatte, kann sich der Beschuldigte auch nicht auf die Abwehr eines «Angriffs» berufen. Mithin ist nicht von einem laufenden, sondern allenfalls von einem «drohenden» Angriff auszugehen. Auch war der Angriff mit einem Stuhl keine adäquate Abwehrmassnahme. Von einer angemessenen Abwehr der als unrechtmässig empfundenen Massnahme könnte daher auch keine Rede sein, wenn eine solche zulässig gewesen wäre.
3. Bezüglich der rechtlichen Qualifikation der von Fw L.___ erlittenen Verletzungen als einfache Körperverletzung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ist liegt auf der Hand, dass ein menschlicher Biss nicht mehr als blosse Tätlichkeit qualifiziert werden kann, zumal solche Verletzungen wegen der drohenden Infektionsgefahr aufgrund von Bakterien im Mundraum regelmässig einer ärztlichen Intervention bedürfen (Desinfektion, Antibiotikabehandlung, Starrkrampfimpfung etc.) und sich die Heilung dennoch zuweilen hinziehen kann. Auch die weiteren Verletzungen, mindestens diejenige im Knie, bedurften einer ärztlichen Kontrolle und Behandlung. Das Verhalten des Beschuldigten gegen den Geschädigten L.___ erfüllt daher Art. 123 Abs. 1 StGB.
Vorhalt 3.2: Mehrfache Beschimpfung z.Nt. von L.___
Der Sachverhalt entspricht demjenigen unter Ziff. 3.1 hievor. Der Beschuldigte hat den angeklagten Sachverhalt bei der Vorinstanz anerkannt (EV erstinstanzliche Hauptverhandlung S.43).
Gemäss BGE 6B_883/2018 E. 1.5 erfüllt das objektive Tatbestandsmerkmal einer Tätlichkeit wer einer anderen Person ins Gesicht spuckt, ebenso wie es dasjenige einer Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB erfüllt, zumal dieses Verhalten die Missachtung der Person des Kontrahenten zum Ausdruck bringt. Das Spucken auf einen Beamten während der Ausübung einer Amtshandlung ist folglich auch als Beschimpfung im Sinn von Art. 177 StGB strafbar, wenn gleichzeitig eine Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfolgt, welche den Tatbestand der Tätlichkeit konsumiert (vgl. auch PKG 1957 Nr. 42 und 1969 Nr. 19). Ein entsprechender Strafantrag liegt vor. Der Beschuldigte ist folglich auch wegen Beschimpfung zum Nachteil von L.___ schuldig zu sprechen.
Vorhalt 3.3: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte z. Nt. von L.___ und M.___
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die Erwägungen zum Vorhalt 3.1 hievor verwiesen werden. Demnach steht fest, dass sich der Beschuldigte gegen die angekündigte Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch Ausholen mit einem Stuhl gegen den Geschädigten L.___ und folglich mit Tritten, Spucken und Beissen zur Wehr setzte.
2. Der tätliche Angriff auf einen Polizeibeamten während der Vornahme einer Amtshandlung mit der Zufügung von Verletzungen (lokale Druckdolenz über dem Knie oberhalb des Gelenkspalts über dem Ansatz der Muskulatur vorne seitlich, ohne Hinweis auf Meniskusläsion, lokale Druckdolenz über dem Brustbein links am Ansatz der Rippen am Brustbein, Abdruck eines Menschenbisses, erkennbar durch Schürfwunden am Unterschenkel links seitlich beim Geschädigten L.___) erfüllt den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinn von Art. 285 Ziff. 1 StGB. An der Verurteilung ändert nichts, dass der Beschuldigte der Meinung ist, die von den Geschädigten L.___ und M.___ vorzunehmende Amtshandlung (erkennungsdienstliche Erfassung) sei nicht rechtsgenüglich angeordnet worden. Diesbezüglich handelte es sich höchstens um einen formellen Fehler. Der Beschuldigte war folglich zur Abwehr gegen diese Massnahme auf den Rechtsweg verwiesen (vgl. oben unter Vorhalt 3.1). Die ungerechtfertigte gewaltsame «Abwehr» der beabsichtigten Amtshandlung ist gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB (vgl. auch BGE 98 IV 41, S. 45 f.) strafbar. Der Beschuldigte wendete anlässlich der Befragung vor Obergericht ein, dass er die Amtshandlung nicht habe verhindern wollen (Protokoll EV Obergericht, Teil 1, S. 29). Sollte das zutreffen ist allerdings unklar, was er mit seinem Angriff auf den Polizeibeamten L.___ bezweckte. Ohnehin genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass die Amtshandlung nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 102 IV 186, E. 2 S. 187), was hier zweifellos der Fall war.
3. Der Beschuldigte wendet weiter ein, dass ihm keine konkrete Handlung gegen den Geschädigten M.___ vorgehalten werde. In Sachverhalt sei lediglich von einem Schockschlag von M.___ gegen ihn (A.___) die Rede. Dieser Einwand ist zutreffend. Die Anklage verweist bezüglich des Sachverhalts der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auf den Vorhalt gemäss Ziff. 3.1 (einfache Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten L.___ und M.___). Zwar wird ausgeführt, dass der Beschuldigte «heftige Gegenwehr» geleistet habe, als M.___ und N.___ gegen ihn eingeschritten und ihn am Arm fixiert hätten. Konkrete Tathandlungen gegen den Geschädigten M.___ werden nicht geschildert, lediglich solche gegen den Geschädigten L.___. Sodann wird festgehalten, dass der Geschädigte M.___ eine Anprallverletzung erlitten habe. Auch der Geschädigte selber hat in seinem Feststellungsbericht von keinen konkreten Tätlichkeiten des Beschuldigten gegen ihn berichtet (AS 183 f.). Bei der Vorinstanz hat er angegeben, dass die Verletzung an seiner Hand wahrscheinlich von dem Schockschlag stamme (Einvernahmeprotokoll HV vom 19. Februar 2018, S. 5). Die Vorinstanz hat diese Erklärung übernommen und ist davon ausgegangen, dass sich der Geschädigte M.___ seine Verletzung bei dem geschilderten «Schockschlag» gegen den Beschuldigten zugezogen habe und diesen deshalb vom Vorhalt der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten M.___ freigesprochen. Nach dem Gesagten fehlt es sowohl in der Anklage als auch in den Akten an Hinweisen auf konkrete Handlungen des Beschuldigten gegen den Geschädigten M.___ weshalb er auch vom Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil des Geschädigten M.___ freizusprechen ist. In Bezug auf den Geschädigten L.___ bleibt es dagegen beim Schuldspruch.
Vorhalt 4: Einfache Körperverletzung z.Nt. von O.___
1. Es kann vorliegend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum Sachverhalt und zur rechtlichen Qualifikation des Tatbestands der einfachen Körperverletzung verwiesen werden.
2. Der Beschuldigte macht geltend, er sei vom Personal des Untersuchungsgefängnisses schikaniert worden, weil man ihm und seinen Besuchern keinen separaten Raum zur Verfügung gestellt habe nachdem das Kleinkind des Geschädigten O.___ nicht zu beruhigen gewesen sei. Es kann dem Personal des Untersuchungsgefängnisses offensichtlich keine Schikane des Beschuldigten vorgeworfen werden, wenn das Kleinkind von O.___ laut weint/schreit und das Aufsichtspersonal nicht einschreitet. Kleinkinder schreien halt manchmal zur Unzeit und sind auch nicht immer leicht zu beruhigen. Sie keine Maschinen, die man nach Bedarf abstellen kann. Dies dem Personal des Untersuchungsgefängnisses als Schikane vorhalten zu wollen, ist abwegig, zumal das Geschrei alle im Raum anwesenden gleichermassen betroffen hat.
3. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb eine angebliche Schikane durch das Personal einen tätlichen Angriff auf den Geschädigten O.___ hätte auslösen sollen. Kindergeschrei kann zweifellos lästig und störend sein, wenn man sich unterhalten will. Indessen sind Kleinkeiner zuweilen schwer zu beruhigen, insbesondere dann, wenn auch die Eltern nervös sind, was bei einem Besuch im Untersuchungsgefängnis zweifellos der Fall ist. Die Eltern haben nach den Akten versucht, das Kind zu beruhigen, was ihnen aber offensichtlich nicht gelungen ist. Einen Grund, deswegen gegen den Vater tätlich zu werden, gibt es hingegen nicht, auch wenn er sich aus Sicht des Beschuldigten gegenüber dem Sohn anders hätte verhalten sollen. Es bleibt daher beim Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten O.___.
Vorhalt 5.1: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte z.Nt. von P.___; rechtskräftiger Freispruch vor 1. Instanz
Vorhalt 5.2.1 – 5.2.3: Mehrfache Beschimpfung z.Nt. von P.___
Der Beschuldigte bestreitet die inkriminierten Äusserungen gegen die Geschädigte P.___ nicht. Ebenso wenig ist bestritten, dass diese Äusserungen abschätzige Werturteile enthalten und damit den Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB erfüllen. Es kann bezüglich des Sachverhalts und dessen rechtlicher Würdigung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Vorwurf des Beschuldigten an die Adresse der Geschädigten, dass sie ihn über Monate hinweg ohne Verteidigung seiner Wahl gelassen habe, ist unberechtigt. Vielmehr war es so, dass der vom Beschuldigten gewünschte Verteidiger, Rechtsanwalt Jeker, das Mandat ablehnte, was die Geschädigte dem Beschuldigten wiederholt mitgeteilt hatte. Obwohl die Geschädigte dem Beschuldigten im weiteren Verlauf noch mehrere Male Gelegenheit gab, eine andere Person vorzuschlagen, beharrte der Beschuldigte auf Rechtsanwalt Jeker, der das Mandat auch nach wiederholten Anfragen der Geschädigten noch ablehnte. Der Vorwurf, des mangelnden Engagements der Geschädigten ist daher offensichtlich haltlos. Selbst wenn die Vorwürfe zutreffen würden, würden diese keine beschimpfenden Äusserungen gegen die Geschädigte rechtfertigen.
Der Beschuldigte ist dementsprechend wegen Beschimpfung z.Nt. von P.___ schuldig zu sprechen.
Vorhalt 5.3: Versuchte üble Nachrede ev. Beschimpfung z.Nt. von P.___
Der Beschuldigte bestreitet die inkriminierten Äusserungen über die Geschädigte P.___ nicht. Er hat diese in einem Brief, der er an seinen Sohn B.___ geschrieben hat, und somit gegenüber einer Drittperson gemacht. Dieses Schreiben hat den Adressaten nicht erreicht, weil es in der Briefkontrolle bei der Staatsanwaltschaft «hängen» geblieben ist und aufgrund der ehrverletzenden Äusserungen über die Geschädigte nicht weitergeleitet wurde. Es kann dabei auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum Sachverhalt und dessen rechtlicher Würdigung verwiesen werden. Der Beschuldigte ist wegen Beschimpfung z.Nt. von P.___ schuldig zu sprechen.
Vorhalt 5.4: Mehrfache Drohung z.Nt. von P.___
1.1 Dem Beschuldigten wird vorgehalten, der vormals zuständigen Staatsanwältin P.___ am 2. Februar 2017 geschrieben zu haben (Vorhalt 5.4.1): «P.___, warte, bis ich Dich das nächste Mal treffe! Du wirst mich kennenlernen».
Der Beschuldigte bestreitet nicht, die inkriminierten schriftlichen Äusserungen gegen die Geschädigte P.___ gemacht zu haben und, dass diese fristgerecht Strafantrag gestellt hat. Hingegen bestreitet er, dass es sich dabei um Androhungen «eines ernstlichen Nachteils» im Sinn des Gesetzes gehandelt habe. Aufgrund der Stellung der Geschädigten als Staatsanwältin müsse sie zudem eine «dickere» Haut haben als der Durchschnittsbürger. Die Äusserungen seien deshalb nicht geeignet gewesen, bei einer erfahrenen Staatsanwältin Angst im Sinne des Gesetzes hervorzurufen. Es gebe keinen Fall bei dem er etwas gedroht habe, das er in der Folge in die Tat umzusetzen versucht habe, geschweige denn umgesetzt habe. Die Verwirklichung dieser angeblichen Nachteile habe sie zweifellos nicht zu befürchten gehabt. Die Staatsanwaltschaft sieht die Äusserungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der von der Geschädigten geführten Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten, dessen bekannt emotional instabiler Persönlichkeit sowie den notorischen früheren Handlungen, den einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und nicht zuletzt die Tatsache, dass im vorliegenden Verfahren bereits wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ermittelt wurde.
Soweit die Staatsanwaltschaft darüber hinaus auf «frühere Eingaben» des Beschuldigten verweist, die nicht näher bezeichnet sind, fehlt es an einer ausreichenden Konkretisierung der Anklage. Darauf ist nicht einzugehen. Der Sachverhalt ist ohne diesen Verweis zu prüfen.
1.2 Am 9. Februar 2017 (Vorhalt 5.4.2) hat der Beschuldigte der Geschädigten erneut geschrieben und sich dabei wie folgt geäussert: «Wenn Du glaubst, Du seist mit mir fertig, so kann das stimmen, aber ich noch lange nicht mit Dir. Es wird der Tag kommen, wo sich unsere Wege im Gross-Raum Solothurn treffen. Auch meine Teams können sich im gesamten Mittelland entwickeln. Q.___ zuckt nach wie vor, wenn sie mich sieht. Hat diese Dame auch ein schlechtes Gewissen? An ihrer Stelle würde ich mich auch fürchten, wenn ich solchen Mist gebaut hätte. Merke P.___, Du bist mein Feind, merk dir das».
2.1 Es ist unbestritten, dass die Äusserungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der vorliegenden Strafuntersuchung standen und, dass die Geschädigte fristgerecht Strafantrag gestellt hat.
2.2 Der Beschuldigte war mit der Art, wie die Geschädigte die Untersuchung führte, nicht einverstanden. Insbesondere bemängelte er, dass nicht der von ihm gewünschte Verteidiger eingesetzt worden war und ignorierte die Tatsache, dass dieser wiederholte Anfragen der Staatsanwältin abschlägig beantwortet hatte. Er macht geltend, dass er bis zur Einsetzung des jetzigen Verteidigers nicht verteidigt gewesen sei und sich so habe Gehör verschaffen wollen. Hingegen hat er sich auch später, als ein von ihm bezeichneter Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden war, nicht von diesen Äusserungen distanziert oder sich gar dafür entschuldigt. Es ist daher bei der Aussage, dass er sich so habe «Gehör verschaffen» wollen, von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen. Das gilt umso mehr, als aktenkundig ist, dass die Geschädigte dem Beschuldigten wiederholt Gelegenheit bot, einen anderen als den eingesetzten Verteidiger zu bezeichnen und er dabei über Monate die Tatsache ignorierte, dass der von ihm bezeichnete Rechtsanwalt nicht bereit war, das Mandat zu übernehmen.
Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, muss eine Staatsanwältin eine «dickere Haut» haben als der Normalbürger und gelegentlich über verbale Ausrutscher der «Kundschaft» hinwegsehen. Hingegen muss sich auch eine Staatsanwältin nicht sämtliche Verbalattacken gefallen lassen, insbesondere dann nicht, wenn sie in konsequenter Missachtung der Fakten erfolgen.
2.3 Der Beschuldigte macht weiter geltend, dass die inkriminierten Äusserungen nicht die Qualität von Drohungen erreichten und nicht geeignet gewesen seien, eine erfahrene Staatsanwältin in Angst und Schrecken zu versetzen.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die inkriminierten Äusserungen nicht allein dastehen. Die zitierten Äusserungen des Beschuldigten erfolgten im Lauf der Untersuchung aufgrund der Ereignisse vom 28. Juni 2016, welche die Geschädigte geführt hatte und deren Anlass mehrere tätliche Übergriffe des Beschuldigten auf Staatsangestellte waren. Bei den Äusserungen im Brief vom 2. Februar 2017 könnte man isoliert betrachtet noch davon ausgehen, dass die in der Hitze des Gefechts gemachten Aussagen von einer Amtsperson nicht für bare Münze genommen werden dürfen. Vor dem Hintergrund der Ereignisse des 28. Juni 2016, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen und des nachfolgenden Briefes vom 9. Februar 2017 kann kein Zweifel mehr darüber bestehen, dass es der Beschuldigte ernst meinte und er die Geschädigte bewusst in Angst und Schrecken versetzen wollte. Solche Äusserungen können nicht einfach hingenommen werden und es ist nachvollziehbar, dass sich die Geschädigte in Angst und Schrecken versetzt sah. Immerhin drohte ihr der Beschuldigte ganz konkret an, dass er «noch lange nicht mit ihr fertig» sei und man sich gelegentlich wieder «über den Weg laufen» könnte, was eindeutig auf die Zeit nach der Haftentlassung abzielte. Auch drohte er der Geschädigten an, dass sich seine «Teams» bilden könnten, mithin drohte er ihr eine mögliche Bedrohung von dritter Seite an. Von daher zerfällt auch das Argument, dass sich der Beschuldigte ja in Haft befunden habe und daher nicht in der Lage gewesen wäre die Drohung wahr zu machen. Zudem bezeichnet er die Geschädigte als seinen «Feind». Die Äusserungen des Beschuldigten verfehlten ihre Wirkung nicht auch wenn sie insgesamt schwammig blieben und führten nachvollziehbar zu einem Verlust des Sicherheitsgefühls der Geschädigten Staatsanwältin.
Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu diesem Vorhalt abgestellt werden. Der Tatbestand der mehrfachen Drohung ist vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte ist entsprechend wegen mehrfacher Drohung zum Nachteil der Geschädigten P.___ schuldig zu sprechen.
Vorhalt 5.5: Mehrfache sexuelle Belästigung und teilweise Beschimpfung z.Nt. von P.___
1.1 Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass die inkriminierten Äusserungen wie die Beschreibung von Geschlechtsteilen, die Schilderung von Sexualakten sowie die Bezeichnung als «Schlampe» den Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllen. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Strafantrag form- und fristgerecht gestellt wurde.
1.2 Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren geltend, dass er keinerlei sexuelle Absichten gehegt habe. Er habe sich Gehör verschaffen wollen, da er sich subjektiv in einer Notstandssituation befunden habe. Soweit sich der Beschuldigte auch in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass er unverteidigt gewesen sei, weil ihm sein Wunschverteidiger vorenthalten worden sei, ist auf das oben gesagte hinzuweisen, wonach der vom Beschuldigten gewünschte Rechtsanwalt Jeker trotz wiederholten Anfragen der Staatsanwältin nicht bereit war, das Mandat zur Verteidigung des Beschuldigten zu übernehmen. Die Staatsanwältin hatte dem Beschuldigten überdies wiederholt die Möglichkeit geboten einen anderen Verteidiger zu benennen, nachdem Rechtsanwalt Jeker am 5. Juli 2016 erstmals das Mandat abgelehnt hatte und der Beschuldigte nach dieser Mitteilung keinen anderen Wunschverteidiger bezeichnet hatte. Am 18. August, 14. Dezember 2016 und am 6. Januar 2017 stellte sie dem Beschuldigten erneut die Liste der im Kanton Solothurn tätigen Verteidiger zu, mit dem Hinweis, dass er jemanden benennen solle. Vor einer objektiven oder subjektiven Notstandssituation des Beschuldigten kann daher keine Rede sein. Der Beschuldigte weigerte sich schlicht und einfach die Tatsache zu akzeptieren, dass Rechtsanwalt Jeker nicht bereit war, ihn zu verteidigen und die ihm von der Staatsanwältin aufgezeigten Alternativen zu ergreifen. Mithin hat er seine «Notlage» einerseits selber verschuldet und hätte sie andererseits ohne weiteres vermeiden können, weshalb sie unbeachtlich bleibt.
1.3 Weiter bestritt der Beschuldigte bei der Vorinstanz, dass der Vorhalt unter Ziff. 5.5.7 den Tatbestand erfülle, da es sich dabei um eine «karikaturistische Darstellung» handle. Dem kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden.
Verbale Belästigungen sollen zwar praxisgemäss nur verfolgt werden, wenn sie in grober Weise erfolgen. Mit diesem Kriterium soll dem erst durch das Parlament eingefügten Tatbestand ein Ansatz von Bestimmbarkeit gegeben werden, was indessen nicht als besonders gelungen erscheint. Strafwürdig soll folglich nur die Verwendung stark vulgärer Ausdrücke unter Anwesenden, die eine grobe Zumutung darstellen, erfasst werden. Bei tatbestandsmässigen Worten muss es sich klarerweise um solche handeln, welche sich direkt an das Opfer wenden und sich auch direkt auf dieses als Person beziehen, also grob unanständige sexuelle Aufforderungen sowie Äusserungen hinsichtlich der Geschlechtsteile oder des Sexuallebens des Opfers (vgl. Kaspar Meng in: Basler Kommentar StGB II, 4. Auflage, 2018, N. 22 zu Art. 198 StGB, mit Hinweisen).
Der Beschuldigte hat vor erster Instanz geltend gemacht, es handle es sich vorliegend um keine sexuelle Belästigung, sondern um eine Karikatur der Staatsanwältin. Eine Karikatur ist gemäss Duden (www.duden.de) eine Zeichnung o.Ä., die durch satirische Hervorhebung bestimmter charakteristischer Züge eine Person, eine Sache oder ein Geschehen der Lächerlichkeit preisgibt. Es ist nicht ersichtlich, was der Beschuldigte mit diesem Hinweis bezweckt. In Bezug auf die Strafbarkeit ist das einerseits irrelevant und andererseits unzutreffend. Seine Darstellung zielt direkt und in pornografischer Art und Weise auf die Geschädigte als Sexualobjekt ab. Keine Frau, auch keine Staatsanwältin, muss sich gefallen lassen, sich zum Objekt einer derart groben und herabsetzenden Darstellung sexueller Begierde machen zu lassen. Der Tatbestand der sexuellen Belästigung ist folglich auch mit den Äusserungen im Vorhalt 5.5.7 erfüllt und der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Belästigung zum Nachteil von P.___ schuldig zu sprechen.
2. Soweit der Beschuldigte die Geschädigte in diesem Zusammenhang einmal mehr als «toskanisches Edelschwein» bezeichnet ist die Äusserung als Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB zu qualifizieren und ein entsprechender Schuldspruch zu fällen.
Vorhalt 6: Mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte z.Nt. von R.___
1. Beweismässig ist erstellt und wird vom Beschuldigten nicht bestritten, dass er die in der Anklageschrift erwähnten Briefe an den Chef des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Solothurn, R.___, geschrieben hat (vgl. AS 395 ff., 509 ff. und Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 63 ff.). Hintergrund der Korrespondenz bildet ein Streit um den Einzug bzw. die Herausgabe von militärischen Ausrüstungsgegenständen, u.a. der Uniform, die beim Beschuldigten sichergestellt wurden. Bei R.___ handelt es sich aufgrund seiner beruflichen Stellung um einen Beamten im Sinne von Art. 110 Ziff. 3 StGB.
2.1 Dem Beschuldigte wird die Tatbestandsvariante der Nötigung zu einer Amtshandlung vorgeworfen (Art. 285 Abs. 1 StGB). Neben physischer Gewalt ist das Zwangsmittel der Drohung tatbestandsmässig. Trotz der unterschiedlichen Formulierung des Tatbestandsmerkmals ist es auf dieselbe Weise auszulegen wie dasjenige der «Androhung eines ernstlichen Nachteils» im Tatbestand der Nötigung (Stefan Heimgartner in Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl., 2018, N. 10f. zu Art. 285 StGB mit Verweisen). Die Drohung muss schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Zu beachten ist, dass exponierte Amtsträger wie Polizeibeamte, Billettkontrolleure, Betreibungsbeamte, Immigrationsbeamte etc. besonders geschult sind im Umgang mit renitenten Personen. Demgemäss sind auch die Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung relativ hoch. Bei dieser Kategorie von Beamten ist entsprechend ein gewichtigerer Nachteil vorauszusetzen, der eine Willensbeeinflussung des Beamten als verständlich erscheinen liesse. Eine Nötigung ist grundsätzlich rechtswidrig, wenn der Zweck oder das Mittel unerlaubt sind.
2.2 Vorliegend kam es nicht zu der vom Beschuldigten avisierten Amtshandlung. Der Geschädigte hat keine Verfügung mit dem vom Beschuldigten verlangten Inhalt erlassen. Es steht somit lediglich ein Versuch im Raum.
2.3 Aus den Akten geht nicht hervor, ob der Geschädigte durch die Handlungen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde. Es fehlt sowohl eine Einvernahme als auch eine schriftliche Stellungnahme von ihm. Fest steht, dass der Geschädigte darauf verzichtet hat, gegen den Beschuldigten Strafantrag zu stellen (AS 418).
2.4 Der Beschuldigte sagte gegenüber der Staatsanwältin aus, sein Verhältnis zum Geschädigten sei seit jeher belastet. Er habe die Herausgabe (den Erlass?) einer Verfügung des Geschädigten bezüglich des Einzugs seiner Uniform erwirken wollen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte erneut aus, er habe mit dem Vorgehen die Herausgabe/Aufhebung der Verfügung zur Beschlagnahmung seiner Uniform erreichen wollen (AS 473f.). Vor Obergericht führte der Beschuldigte aus, er habe anfänglich anständige Briefe geschrieben, was nichts genutzt habe. R.___ müsse man prügeln, sonst bewege er sich nicht (EV Obergericht Teil 2, S. 9).
Der vom Beschuldigten verfolgte Zweck war somit rechtmässig, zumal er den Erlass bzw. die Aufhebung einer Verfügung anstrebte. Indessen ist es zweifellos nicht angängig, diesen Zweck mit Drohungen gegen den zuständigen Amtsträger zu verfolgen. Dass der Beschuldigte ausserdem vorbringt, es sei kein Zusammenhang zwischen seinen Schreiben und dem Erlass der Verfügung erkennbar, ist unverständlich nachdem er diesen in verschiedenen Einvernahmen selber bestätigt hatte.
2.5 Fraglich ist, ob die in den Schreiben geäusserten Absichten den Tatbestand einer Drohung im Sinne des Gesetzes erfüllen. Unbekannt ist auch, ob der Geschädigte durch die Schreiben des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde. Indessen ist ohnehin ein objektiver Massstab anzulegen, da der objektive Tatbestand nur erfüllt ist, wenn eine verständige, vernünftige und durchschnittlich ängstliche Person durch die Handlungen des Täters in Angst und Schrecken versetzt würde.
Der Beschuldigte hat dem Geschädigten folgendes geschrieben: „R.___, ich bin auch nicht befugt, Dir die Eier abzuschärfen, sobald ich aber befugt werde, werde ich das umgehend tun“; „* Wenn ich es für nötig erachte, werde ich Dir Deine Uniform ausziehen, damit Du erkennen kannst, wie es sich ohne Uniform anfühlt. Ich werde auch keine Hetze gegen meine Person dulden, ansonsten nehme ich Dich (unleserlich) dran und dann sind Deine Tage beim AMB (≠ VBS) gezählt! Merk Dir das*“; „* Du bist kein Führer, sondern eine emotionale ‚Krücke‘ und ein Prototyp eines kantonalen Beamten. Ich rate Dir dringend, Dich mit mir zu einigen*“; „* Ich habe nicht angeordnet, dass Dir Dein Maul gestopft und Dein Hirn, sofern vorhanden, abgenommen wird*“.
Als ernstliche Drohungen kommen die Ausdrücke «die Eier abzuschärfen», «dein Maul gestopft … wird» und «dein Hirn … abgenommen wird» in Frage. Der Ausdruck «die Eier abschärfen», ist nicht allgemein geläufig. In der Jägersprache wird damit das Abschneiden mit einem Waidmesser bezeichnet. «Das Maul stopfen» bedeutet gemeinhin, dass man jemanden mundtot machen, zum Schweigen bringen, bzw. erreichen will, dass er sich nicht weiter äussern kann, wobei dies durchaus durch die Anwendung von Gewalt geschehen kann. «Nehme ich dich … dran» kann ebenfalls auf die Androhung eines tätlichen Übergriffs hindeuten. Indessen legt der zweite Teil des Satzes «… dann sind deine Tage beim AMB gezählt» nahe, dass hier ein Angriff auf die berufliche Position des Geschädigten gemeint ist. Im letzten Satz führt der Beschuldigte aus, was er (alles) nicht getan habe. Das könnte ein Hinweis darauf sein, dass er in Zukunft unter Umständen bereit ist weiter zu gehen.
Die Äusserungen des Beschuldigten bewegen sich im Grenzbereich zu strafrechtlich relevanten Drohungen. Nicht bekannt ist wie erwähnt, wie der Geschädigte diese Äusserungen verstanden hat und ob ihn diese in Angst und Schrecken versetzt haben. Einen Strafantrag wegen allfälligen Ehrverletzungsdelikten hat er nicht gestellt. Unter diesen Umständen ist zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht in Angst und Schrecken versetzt wurde. Ebenfalls zu Gunsten des Beschuldigten ist anzunehmen, dass die Äusserungen allein auf eine Entfernung von R.___ aus seinem Amt und nicht auf einen körperlichen Übergriff auf diesen abzielten. Dass er Drohungen für ein akzeptables Mittel hält, um behördliche Leistungen einzufordern, auf die er einen Anspruch zu haben glaubt, hat der Beschuldigte wiederholt kundgetan, was andererseits zu seinen Ungunsten spricht.
2.5 Sind die Äusserungen des Beschuldigten nicht geeignet einen Beamten in der Stellung des Geschädigten so in Angst und Schrecken zu versetzen, dass er dem Willen des Täters nachkommt, ist zu prüfen, ob allenfalls ein untauglicher Versuch der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorliegt.
Ein untauglicher Versuch einer Straftat liegt gemäss BGE 140 IV 152 E. 3.5 vor, wenn die Handlung entgegen den Vorstellungen des Täters überhaupt nicht zur Vollendung der Tat führen kann. Der Sache nach handelt es sich beim untauglichen Versuch um einen Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters. Nach seiner Vorstellung erfüllt er einen Tatbestand, in Wirklichkeit ist sein Verhalten aber harmlos (BGE 124 IV 97, E 2a; vgl. auch BGE 126 IV 53 E. 2b). Das geltende Recht subsumiert den untauglichen Versuch unter Art. 22 Abs. 1 StGB und erklärt ihn damit – wie den Versuch überhaupt – prinzipiell für strafbar. Damit kommt es im Grund weder auf die Art noch den Grad der objektiven Untauglichkeit des Versuchs an. Entscheidend für die Strafbarkeit ist nur, dass der Täter in der Annahme handelt, den vorgestellten Sachverhalt verwirklichen zu können, auch wenn dieses objektiv nicht möglich ist (vgl. Wolfgang Wohlers, Die Strafbarkeitsvoraussetzungen des StGB AT nach der Revision – Teil II in: Tag/Hauri [Hrsg], Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, 2006, S. 51 ff. S. 52). Nur für den Fall, dass der Täter grob unverständig handelt, sein Versuch mithin besonders dumm oder geradezu lächerlich ist, statuiert das Gesetz in Art. 22 Abs. 2 StGB Straflosigkeit (Botschaft Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs und Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 2009, Ziff. 212.5 und 212.51, S. 2010f).
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Androhungen des Beschuldigten auf eine Entfernung des Geschädigten aus seinem Amt abzielten und den Geschädigten nicht in Angst und Schrecken versetzten. Der Beschuldigte ist daher in dubio pro reo vom Vorhalt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil des Geschädigten R.___ freizusprechen.
Vorhalt 7: Verleumdung z.Nt. von T.___; rechtskräftiger Freispruch vor 1. Instanz
Vorhalt 8: Mehrfacher Hausfriedensbruch z.Nt. Staatsanwaltschaft
1. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des Tatbestands des Hausfriedensbuchs kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
2. Der Beschuldigte hat sich, ohne dass er dort einen Termin hatte, an folgenden Tagen im Eingangsbereich der der Büros der kantonalen Staatsanwaltschaft aufgehalten, obwohl gegen ihn am 17. August 2015 ein Hausverbot ausgesprochen worden war:
8. September 2015, ca. 15:55 Uhr;
9. September 2015, ca. 10:20 Uhr;
22. September 2015, ca. 16:00 Uhr;
28. September 2015, in der Zeit von ca. 15:15 Uhr bis ca. 15:30 Uhr;
1. Oktober 2015, in der Zeit von ca. 15:35 Uhr bis ca. 15:50 Uhr;
19. Oktober 2015, in der Zeit von ca. 10:20 Uhr bis ca. 10:35 Uhr;
5. November 2015, ca. 10:00 Uhr;
7. März 2017, ca. 14:10 Uhr.
3. Der Beschuldigte hat den Sachverhalt anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme anerkannt (AS 512). Anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung machte er geltend, der Oberstaatsanwalt übe sein Hausrecht missbräuchlich aus. Er habe das Recht, ein öffentliches Gebäude zu betreten (Einvernahme Teil 2, S. 11). Davon kann keine Rede sein, zumal dem Beschuldigten der Zutritt zur Staatsanwaltschaft nicht gänzlich verboten, sondern lediglich eingeschränkt wurde. Er hat nach wie vor Zutritt unter der Bedingung, dass er einen Termin hat. Subjektiv ist von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, zumal der Beschuldigte unbestrittenermassen um das Zutrittsverbot, und die Modalitäten unter denen dieses im Einzelfall aufgehoben werden konnte, wusste. Daran ändert nichts, dass er angeblich eine dort beschäftigte [Person] habe aufsuchen wollen. Die private Kontaktpflege rechtfertigt keine Zutrittsberechtigung zu einer Behörde. Diese hat ohnehin ausserhalb des Büros und der Arbeitszeit stattzufinden. Terminabsprachen für behördliche Termine können sodann telefonisch getroffen werden.
Die nötigen Strafanträge liegen vor. Folglich ist der Beschuldigte entsprechend der Anklage schuldig zu sprechen.
Vorhalt 9: Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen z.Nt. von S.___
Bezüglich des Sachverhalts und der rechtlichen Grundlagen des Tatbestands des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Der Beschuldigte bestreitet den Vorhalt nicht. Er macht geltend, er sei dafür bereits bestraft worden. Ein entsprechendes Urteil ist im Vorstrafenregister wegen der Strafdrohung dieser Bestimmung nicht ersichtlich. Konkrete Angaben zu dem angeblichen Urteil hat der Beschuldigte nicht gemacht. Ein solches ist jedenfalls nicht aktenkundig. Der erstinstanzliche Schuldspruch folglich zu bestätigen.
Vorhalt 10: Geringfügige Sachbeschädigung z.Nt. der PKSO
Bezüglich des Sachverhalts und der rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes der geringfügigen Sachbeschädigung (Art. 144 i.V.m. 172ter Abs. 1 StGB) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Der nötige Strafantrag liegt vor (AS 368). Die Beschädigungen sind fotografisch dokumentiert (AS 371). Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt nicht. Er macht geltend, er sei in einer Notlage gewesen und habe sich durchsetzen müssen (AS 513). Die Sache wäre nicht passiert, wenn die Polizei ihn hereingelassen hätte.
Der Beschuldigte läutete um 18.16 Uhr des 6. Februar 2016 (Samstag) beim Regionenposten Solothurn der Kantonspolizei an der Werkhofstrasse 33 in Solothurn und verlangte einen Kontakt zur KESB. Weil ihn die Sachbearbeiterin auf Montag vertröstete, beschädigte er vorsätzlich den Briefkasten. Geschädigt ist die Hauseigentümerin, die PKSO.
Der objektive und der subjektive Tatbestand der geringfügigen Sachbeschädigung sind erfüllt. Die Begründung des Beschuldigten, dass er sich habe durchsetzen (Gehör verschaffen) müssen, rechtfertigt jedenfalls keine Sachbeschädigung. Auch von einer Notstandssituation kann keine Rede sein. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten war die Polizei nicht in seine Vereinbarung bezüglich Rückgabe des Hundes involviert und folglich weder verpflichtet, diesen zu übernehmen, noch dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte diesen irgendwo abgeben konnte.
Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils wegen des Vorhaltes der geringfügigen Sachbeschädigung zum Nachteil der PKSO schuldig gesprochen werden muss.
Vorhalt 11: Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG)
1. Der Beschuldigte hat unbestrittenermassen die in der Anklage erwähnten vier Spielzeugwaffen bei hiesigen Händlern erworben und am 9. Februar 2016 zur Staatsanwaltschaft Olten gebracht. Der im Urteil der Vorinstanz wiedergegebene Sachverhalt ist unbestritten, ebenso, dass es sich bei den fraglichen Spielzeugwaffen um Imitationswaffen im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. g WG handelte. Mit diesem Vorgehen hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt. Der Beschuldigte hat angegeben, dass er beabsichtigt habe, die Behörden auf einen Missstand aufmerksam zu machen. Er hat die gekauften Waffen an die dafür zuständigen Amtsstellen (Polizei, Staatsanwaltschaft) abgegeben. Der Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt.
2. In BGE 117 IV 61f. E. 2a hat das Bundesgericht unter Bezugnahme auf Stratenwerth (Strafrecht Allgemeiner Teil I, Bern 1982, § 10 N. 2) ausgeführt, dass das Prinzip des erlaubten Risikos bei den Fahrlässigkeitsdelikten anerkannt sei (BGE 90 IV 11; 80 IV 132f; mit weiteren Hinweisen). Demnach sei es gestattet, bestimmte Risiken für fremde Rechtsgüter herbeizuführen. Es sei nicht einzusehen, weshalb das nicht auch für den vorsätzlich handelnden «Täter» gelten solle. Die Nutzen-Risiko-Abwägung sei dabei im Einzelnen eine schwierige und für jeden Fall neu zu entscheidende Frage (vgl. dazu auch BGE 134 IV 203f., E. 7.2f.).
Nach dem Prinzip des erlaubten Risikos lässt sich eine Gefährdung fremder Rechtsgüter, die über das allgemeine Lebensrisiko nicht hinausgeht, nicht verbieten. Gefordert werden kann nur die Einhaltung eines bestimmten Mindestmasses an Sorgfalt und Rücksichtnahme (BGE 117 IV 61 f., E. 2b; Günther Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, § 9 Rz. 34 und 37 S. 159 f.). Beim erlaubten Risiko tritt an die Stelle des Verbots jeglicher Gefährdung das Gebot, die Gefahr auf dasjenige Minimum einzuschränken, das gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ausgeschlossen werden kann, wenn man die entsprechende Tätigkeit überhaupt zulassen will (Stratenwerth, a.a.O., § 9 Rz. 37 S. 160). Dabei geht es um die Frage, welche Risiken allgemein in Kauf zu nehmen sind, und nicht um eine Ermässigung der Sorgfaltsanforderungen (BGE 117 IV 62 E. 2b).
3. Der Beschuldigte erwarb die inkriminierten Imitationsschusswaffen ca. Ende 2015/Anfang 2016 im Detailhandel in Solothurn, nahm sie in Besitz und transportierte sie am 9. Februar 2016 zur Staatsanwaltschaft mit der Absicht, diese auf einen Missstand hinzuweisen (AS 222). Die Staatsanwaltschaft leitete die Imitationswaffen zuständigkeitshalber am 26. Februar 2016 an die Polizei Kanton Solothurn, Abteilung Waffen, weiter. Es bestand folglich die abstrakte Gefahr, dass die Imitationswaffen, während sie sich im Besitz des Beschuldigten befanden, mit echten Schusswaffen verwechselt und Personen dadurch hätten erschreckt werden können. Diese Gefahr bestand auch, wenn die Imitationswaffen im Handel an Dritte verkauft worden wären.
Zweifellos hätte es mildere Mittel gegeben, um die zuständigen Behörden auf den unerlaubten Verkauf von Imitationswaffen durch lokale Händler aufmerksam zu machen. Der Beschuldigte hätte die Behörden z.B. schriftlich informieren und die Ware konkret beschreiben oder die Situation fotographisch dokumentieren können. Dennoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Gefahr, die vom Handeln des Beschuldigten ausging, bei verantwortungsvollem Umgang mit den verbotenen Waren vergleichsweise gering war. Dass sich der Beschuldigte im Umgang mit den inkriminierten Imitationsschusswaffen unvorsichtig verhalten hat und unbeteiligte Dritte dadurch konkret erschreckt oder gefährdet wurden, geht aus den Akten nicht hervor. Unter diesen Umständen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG angeblich begangen ca. Ende 2015/Januar 2016 freizusprechen.
III. Strafzumessung
1. Rechtslage
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1 vom 14. Januar 2010) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Auch bei einer Mehrzahl von Taten muss eine Verschuldensbewertung für jede einzelne Tat vorgenommen werden. Es ist für jede einzelne Tat zu begründen welche konkrete Einzelstrafe jeweils angemessen ist und weshalb die gewählte Sanktionsart als erforderlich erachtet wird. Die sachliche und zeitliche Verknüpfung der Straftaten entbindet nicht von dieser Vorgehensweise (BGE 144 IV 313 E. 113, 144 IV 217 E. 3.6, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 E. 3.4). Es darf dabei das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.
1.5 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten (bis 31. Dezember 2017: 360 Tagessätze) sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen. Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zum Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 S. 228 f.). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Bei mittellosen Tätern ist die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 3.2, BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen).
1.6 Am 1. Januar 2018 ist ein neues Sanktionenrecht in Kraft getreten. Im Zentrum der Änderungen steht die Lockerung der Voraussetzungen für die Anordnung einer kurzen Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten. Wie heute hat in diesem Bereich zwar die Geldstrafe grundsätzlich Vorrang. Eine kurze Freiheitsstrafe soll ausgesprochen werden können, wenn sie nötig erscheint, um den Täter oder die Täterin vor weiteren Straftaten abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Allerdings ist die Wahl einer Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).
Bei der Geldstrafe wurden die Bestimmungen zur Bemessung der Geldstrafe und deren Vollzug angepasst (Art. 34 und 35 StGB). Das Gesetz behält den Höchstbetrag des Tagessatzes von 3000 Franken bei, bestimmt aber neu, dass in der Regel ein Tagessatz von mindestens 30 Franken gilt, der in Ausnahmefällen bis auf 10 Franken reduziert werden darf. Weiter wurden insbesondere die Art. 36 Abs. 3 bis 5 und 172bis StGB betreffend Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe und Verbindung der Freiheitstrafe mit einer Geldstrafe gestrichen.
Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten können wie bisher als gemeinnützige Arbeit vollzogen werden. Bei der gemeinnützigen Arbeit handelt es sich jedoch nicht um eine eigenständige Strafe, sondern neu um eine Vollzugsform, die in Art. 79a StGB geregelt ist. Damit sind nicht mehr die Gerichte, sondern die Strafvollzugsbehörden für die Anordnung der gemeinnützigen Arbeit zuständig.
Die elektronische Überwachung des Vollzugs ausserhalb der Strafanstalt (Electronic Monitoring) wurde als Vollzugsform für Freiheitsstrafen zwischen 20 Tagen und 12 Monaten gesetzlich verankert. Electronic Monitoring kann zudem gegen Ende der Verbüssung langer Freiheitsstrafen als Alternative zum Arbeitsexternat und zum Arbeits- und Wohnexternat für eine Dauer von 3 bis 12 Monaten angeordnet werden (vgl. Art. 79b StGB).
Schliesslich gab es (soweit hier potentiell von Bedeutung) punktuelle Änderungen beim Widerruf (Art. 46 Abs. 1 StGB), beim Tätigkeitsverbot (Art. 67 StGB), bei der Kostentragung durch den Verurteilten (Art. 380 Abs. 2 Bst. c StGB).
Ferner wurden die Strafdrohungen in folgenden, hier möglicherweise relevanten, Artikeln angepasst: Art. 122, 173 Ziff. 1 (vgl. zum Ganzen die Medienmitteilung des Bundesamts für Justiz vom 29. März 2016 und die Botschaft des Bundesrats vom 4. April 2012, BBl 2012 4721).
2. Medizinische Berichte
2.1 Dr. med. G.___, Chefarzt der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, hat im Auftrag der Staatsanwaltschaft am 6. Februar 2017 ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten erstellt (AS 2833ff.). Weil sich dieser weigerte, mit dem Gutachter zu sprechen, blieb es bei einem einen Aktengutachten. Dem Gutachter standen die von der Staatsanwaltschaft übersandten Akten, Briefe, die der Beschuldigte direkt an den Gutachter richtete und Kopien von Briefen an Dritte, die er ebenfalls direkt dem Gutachter zusandte, zur Verfügung.
Der Gutachter geht vorerst auf die, dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Sachverhalte, den Verfahrensgang und insbesondere die Aussagen des Beschuldigten in den polizeilichen Einvernahmen ein. Ausserdem weist er auf die vom Beschuldigten erwirkten Einträge im Strafregister hin. Er geht weiter ausführlich auf das in den Akten zum Obergerichtsurteil vom 23.7.2010 enthaltene psychiatrische Gutachten [eines Gutachters] ein. Dieser hatte beim Beschuldigten eine paranoide Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Ein Aspergersyndrom hatte der damalige Gutachter ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenfalls in diesen Akten befindet sich das Gutachten von Dr. med. D.___, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, vom 11.11.2011, das im Auftrag des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Solothurn erstellt wurde sowie diverse Berichte über den Massnahmeverlauf. Dr. med. D.___ diagnostizierte beim Beschuldigten eine querulatorische Entwicklung bei paranoider Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) differentialdiagnostisch hat er eine wahnhafte Störung ICD-10: F22.0) diskutiert. Dr. med. G.___ geht weiter auf die früheren Aufenthalte des Beschuldigten in der psychiatrischen Klinik und seine medizinische Vorgeschichte ein. Schliesslich würdigt der Gutachter eingehend die Briefe samt Beilagen, die ihm der Beschuldigte während der Erfüllung des Gutachtensauftrags zugestellt hatte.
Dr. med. G.___ diagnostizierte beim Beschuldigten eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) von gravierender Ausprägung, die sein psychosoziales Funktionsniveau in fast allen Lebensbereichen beeinflusse. Die Grundproblematik verortet er in der Auseinandersetzung mit Behörden über vermeintlich erlebtes Unrecht. Die Wiederherstellung von Gerechtigkeit beruhe nach seiner Überzeugung auf der Grundannahme, dass man sich gegen Exzesse eines aufgeblasenen Justizapparats (der aber Teil der Welt sei mit der man interagieren müsse) zur Wehr setzen müsse/dürfe/solle. Diese emotionale Primärverfassung des Misstrauens sei der Boden auf dem bei paranoid-persönlichkeitsgestörten Menschen das motivationale Bedingungsgefüge wachse. Die Ausprägung der pathologischen Besonderheit sei extrem stark. Es gehe häufig nicht mehr um Inhalte, sondern um das Rechthaben an sich. Hingegen erreiche die Qualität der pathologischen Auffälligkeit beim Beschuldigten den Bereich von psychotischen Veränderungen nicht, was Voraussetzung für die Annahme einer wahnhaften Störung wäre. Dr. med. G.___ erkennt beim Beschuldigten eine paranoide Persönlichkeitsentwicklung (ICD-10 F60.0) von gravierender Ausprägung. Das Vorliegen eines Asperger-Syndroms verneint er, da verschiedene Teilaspekte der Pathologie des Beschuldigten nicht mit dieser Diagnose vereinbar seien. Dies zeige sich in entscheidendem Mass darin, dass der Beschuldigte zur Gestaltung von Kontakten in der Lage sei und dazu nicht allzu viele Ressourcen mobilisieren müsse.
2.2 Im Auftrag des VBS erstellte Dr. med. V.___, leitender Arzt des Psychiatrischen Zentrums Ausserrhoden, im Juli 2018 ebenfalls ein Gutachten über den Beschuldigten, das auf dessen Antrag hin in diesem Verfahren beigezogen wurde. Dem Gutachter standen die Akten der Armee betreffend die Uniformrückgabe und des Verfahrens betreffend die Funktion des Schützenmeisters zur Verfügung. Ausserdem holte er telefonische Auskünfte bei Militärangehörigen und bei Vertrauenspersonen des Beschuldigten ein. Die persönliche Exploration dauerte insgesamt 8 ¼ Stunden.
Dr. med. V.___ diagnostizierte beim Exploranden (dem Beschuldigten) eine paranoide Persönlichkeitsstörung mit narzistischen Zügen bei einer zumindest durchschnittlichen Intelligenz. Weiter weist er darauf hin, dass eine paranoide Persönlichkeitsstörung von Natur aus geneigt sei, sich immer und immer wieder in Konflikte mit dem sozialen Umfeld zu verwickeln. Das sei immer mit der Gefahr der Eskalation verbunden, wobei ab einer gewissen Überhitzung der Konfliktdynamik durchaus auch Gewalttätigkeit ins Spiel kommen könne. Zudem sei die paranoide Persönlichkeitsstörung immer gefährdet zu dekompensieren und psychiatrische Folgestörungen zu entwickeln. Im Extremfall könne das bis zur paranoiden Schizophrenie hinführen. Häufiger seien aber wahnhafte Störungen, Querulantentum, kurze psychotische Episoden, Angststörungen wie die sog. Agoraphobie, Zwangsstörungen oder depressive Episoden. Eine Weiterentwicklung in Richtung Querulantenwahn oder gar wahnhafter Störungen schliesst der Gutachter beim Exploranden nicht aus. Weiter erwähnt er die Waffenaffinität als festen Bestandteil des Persönlichkeitsinventars des Exploranden, wobei diese im Zusammenhang mit beiden genannten Charakterakzentuierungen des Exploranden (paranoid und narzisstisch) zu sehen sei. Zum einen sehe sich der Explorand aufgrund seiner paranoiden Verarbeitungstendenzen oft beeinträchtigt, gleichsam von Feinden umgeben, wodurch seine innere Wehrhaftigkeit reaktiv gefördert werde. Zum anderen seien Waffen, resp. ein souveräner Umgang damit durchaus auch eine Stütze für ein verunsichertes Selbstvertrauen, welches sich sonst wenig an eigenen Erfolgserlebnissen aufrichten könne. Von tiefenpsychologischer Seite werde in diesem Zusammenhang auch schon der Ausdruck «narzisstische Plombe» geprägt, was bedeute, dass der Explorand seine tief empfundenen Defizite auf diesem Weg zu kompensieren versuche, zumal der Besitz und Gebrauch von Waffen dem entsprechend Disponierten durchaus das Gefühl von Macht und Stärke vermitteln könne. Dabei werde ohne weiteres klar, dass ein freier Zugang zu Waffen für eine Person, welche in ständigem Widerstreit mit gesellschaftlichen Instanzen liege und welche nach eigenem Bekunden niemals zum Nachgeben bereit sei, für eine gewisse Verschärfung der Bedrohungslage sorge. Ebenso klar sei, dass ein erschwerter Zugang zu Waffen angesichts paranoid-querulatorischer Tendenzen ohne weiteres zum Gegenstand weiterer Querelen werden könne, zumal sich der Explorand dadurch zentral in seinen seelischen Bedürfnissen beeinträchtigt oder gar unterdrückt fühle. Beim Exploranden müsse darauf hingewiesen werden, dass seine Impulskontrolle in Konfliktsituationen nicht als gut bezeichnet werden könne. Seine wiederholten Beissattacken zeigten, dass er verhältnismässig rasch völlig enthemmt werde.
2.3 Ebenfalls im Auftrag des VBS begutachtete Prof. Dr. med. W.___ vom Institut für Rechtspsychologie der Universität Bremen im Juli 2018 den Beschuldigten zur Überprüfung der persönlichen Eignung als Schützenmeister. Auch dieses Gutachten wurde auf Antrag des Beschuldigten in diesem Verfahren beigezogen. Dem Gutachter standen die Sachverhaltsschilderung des Auftraggebers sowie diverse Korrespondenz des Exploranden an den Gutachter zur Verfügung. Sodann führte er eine ausführliche Exploration (knapp 7 h) und diverse Tests mit dem Beschuldigten durch.
Prof. W.___ hielt fest, aufgrund der mehrstündigen Exploration hätten sich beim Exploranden folgende psychometrischen Befunde ergeben:
ein extrem hohes Ausmass an spontaner Aggressivität und eine überdurchschnittliche Erregbarkeit;
eine geringe Fähigkeit zur Ärgerkontrolle bei gleichzeitig überdurchschnittlich ausgeprägter Bereitschaft, empfundenen Ärger offen auszudrücken;
einen Mangel an Selbstregulation sozialer Beziehungen;
einen erhöhten Testwert im Bereich Psychopathie, Soziopathie antisoziale Persönlichkeitsstörung, der mit einem Autoritätsproblem, wiederholten Beziehungs- und Arbeitsplatzproblem, widerspenstigen und feindseligen Charakterzügen und oberflächlichen emotionalen Reaktionen korreliere sowie
einen erhöhten Testwert im Bereich Paranoia, der mit einer egozentrischen und oberflächlichen Einstellung, unreifen und manipulativen Charakterzügen sowie übersensiblen Reaktionen gegenüber Kränkungen und Zurückweisung und einer Vorsicht bei neuen sozialen Kontakten einhergehe.
Er wies weiter darauf hin, dass sich in der Exploration deutlich gezeigt habe, dass sich der Beschuldigte dieser Abweichungen durchaus bewusst sei und diese im Sinne einer narzisstischen Überhöhung auch gezielt einsetze.
2.4.1 Im Auftrag des Obergerichts hat Frau Dr.med. F.___, Leitende Ärztin der Gutachtensstelle der Psychiatrischen Dienste Aargau AG, über den Beschuldigten ein psychiatrisches Gutachten erstellt.
Der Gutachterin standen folgende Akten zur Verfügung:
Strafkammer des Obergerichts Solothurn: Berufungsverfahren STBER.2018.48;
Amtsgericht Solothurn-Lebern: Erstinstanzliches Strafverfahren SLSAG.2017.15;
Amtsgericht Solothurn-Lebern: SLSPR.2016.14 (betreffend Strafuntersuchung STR.2015.23937, vereinigt mit SLSAG.2017.15);
Staatsanwaltschaft Solothurn: Strafuntersuchung STA.2016.2309, inkl. Unterlagen Frau Dr. med. […];
Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt: BWSPR.2013.53;
Amtsgericht Solothurn-Lebern: SLSAG.2009.14;
Staatsanwaltschaft Solothurn (WOK): STA.2006.3451 (gehört zu SLSAG 2009.14, Archivnummer SLS.2011.46/120);
Beschwerdekammer des Obergerichts Solothurn: Verfahrensnummern BKBES.2018.39, BKBES.2017.108, BKBES.2017.103, BKBES.2017.85, BKAUS.2017.5, BKBES.2010.6, BKBES.2010.4, BKBES.2009.119, BKAST.2009.6;
Amt für Soziale Sicherheit bzw. Departement des Innern und teilweise Verwaltungsgericht: 6/6111/1-4;
Straf- und Massnahmenvollzug Solothurn: 50574, A-P;
Zusätzlich durch die Gutachterin über das Obergericht Solothurn angeforderte Akten (Eingang am 19.02.2020):
IV Akten über den Beschuldigten: IV-Stelle Solothurn (30.08.2006 bis18.05.2007);
Richteramt Solothurn Lebern: SLZPR.2010.142 betreffend Entmündigung;
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt, Arbeitsgericht: BWZAR.2003.7 betreffend Arbeitsrecht;
Untersuchungsgefängnis Solothurn, Journaleinträge zur Untersuchungshaft 28.03. 2016 bis 03.03.2017 und 07.03.2017 bis 24.06.2017);
Zusätzlich durch den Beschuldigten über das Obergericht Solothurn angeforderte Akten:
Akten des Ministère public du Canton de Berne, BJS 18 25916.
Selber erhob die Gutachterin folgende Informationen: Psychiatrische Untersuchung des Exploranden in der Klinik für Forensische Psychiatrie der PDAG am 05. November 2019 (Untersuchungsdauer 150 Minuten), 4. Dezember 2019 (Untersuchungsdauer 105 Minuten), 20. Januar 2020 (Untersuchungsdauer 150 Minuten),17. Februar 2020 (Untersuchungsdauer 95 Minuten) sowie verschiedene anlassbezogene Telefonate. Persönliches Gespräch mit Herrn Y.___, Bekannter des Beschuldigten, am 13. November 2019 in der Klinik für Forensische Psychiatrie der PDAG (Dauer 90 Minuten, der Explorand erteilte am 5. November 2019 mündlich sein Einverständnis zur Kontaktaufnahme mit dem Genannten). Telefonische Angaben von Herrn Aa.___, Vater des Beschuldigten, am 20. Januar 2020 (Dauer 30 Minuten, der Explorand erteilte am 20. Januar 2020 mündlich sein Einverständnis zur Kontaktaufnahme mit dem Vater).
2.4.2 Die Gutachterin diagnostizierte beim Beschuldigten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und querulatorischen Anteilen (nach DSM-5, ICD-10 F61.0). Sie weist ergänzend darauf hin, dass bei ihm autistisch anmutende Verhaltensauffälligkeiten, vor allem in der sozialen Interaktion und bezüglich ritualisierter Verhaltensmuster bestehe. Solche Auffälligkeiten liessen sich auch bei Persönlichkeitsstörungen feststellen. Die Symptombereiche überlappten sich. Das Gesamtbild der Auffälligkeiten lasse sich durch die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung aber besser erklären. Diese Persönlichkeitsanteile seien über viele Jahre kompensiert gewesen. Im Verlauf der letzten 17 Jahre sei es zu einer deutlichen Verstärkung, verbunden mit einer Strukturüberformung der gesunden Anteile im Erleben und Verhalten gekommen. Die Störung sei als schwer einzuordnen.
Die strafbaren Handlungen des Beschuldigten stünden im Zusammenhang mit dieser psychischen Störung. Die Gutachterin beschreibt verschiedene Eskalationsmuster, die den einzelnen strafbaren Handlungen zugeordnet werden könnten. Unterschieden werden könne zwischen langsamen Eskalationen welche einem vom Beschuldigten inszenierten «Machtkampf» entsprächen, in dessen Verlauf er dem Gegenüber zunehmend grenzüberschreitende Handlungen zeige, um seine Ziele zu erreichen. Dabei spielten einerseits die Wahrung des eigenen Identitätserlebens, andererseits auch die querulatorischen Persönlichkeitsanteile eine entscheidende Rolle. Diesem Eskalationsmuster könnten die Tatvorwürfe zum Nachteil der ehemals verfahrensleitenden Staatsanwältin P.___ sowie der Tatvorwurf gegen den Geschädigten R.___, der mehrfache Hausfriedensbruch und der mehrfache Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen zugeordnet werden.
Beim Eskalationsmuster 2 komme es zu einem für den Beschuldigten überraschenden Eingriff in sein Autonomiegefühl, welcher zu einer unmittelbaren Bedrohung des eigenen Identitätserlebens führe. Hierbei seien die narzisstischen Persönlichkeitsanteile stark beteiligt. In derartigen Momenten würden beim Beschuldigten die Selbstwirksamkeit und das eigene Identitätserleben zusammenbrechen und es bestünden kaum Kompensationsmöglichkeiten um die damit verbundene, unmittelbar auftretende Wut, Aggression und Verzweiflung zu desaktualisieren und entsprechend destruktive Handlungsimpulse zu kontrollieren. Dem Eskalationsmuster 2 könnten die Delikte zum Nachteil der Geschädigten J.___, K.___, L.___ und M.___ zugeordnet werden. Letztlich gebe es für das Verhalten des Beschuldigten auch noch, zwar durch die Persönlichkeitsstörung mitbedingte, im Grunde aber normalpsychologische Gründe, wie beispielsweise die Delikte zum Nachteil des Geschädigten O.___ im Untersuchungsgefängnis Solothurn, die geringfügige Sachbeschädigung zum Nachteil der Pensionskasse des Kantons Solothurn sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz.
Bei keiner der dem Beschuldigten aktuell vorgeworfenen Straftaten fänden sich Hinweise dafür, dass das Realitätserleben im Sinne eines psychotisch veränderten Erlebens beeinträchtigt oder aufgehoben gewesen wäre. Auch fänden sich keine Hinweise für ein grundsätzlich gestörtes Realitätserleben auf dem Boden der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung. Es lasse sich zwar eine stellenweise subjektive Sicht der Welt feststellen. Diese weiche jedoch vom normalen Referenzsystem nicht wesentlich ab. Hierbei sei zudem die Realitätsverarbeitung an sich nicht gestört, der Beschuldigte messe dieser Realität lediglich eine subjektive Bewertung zu, indem er in den Handlungen seines Gegenübers intuitiv eine existenziell bedrohliche, das Identitätsgefühl unmittelbar bedrohende, Bedeutung wahrnehme. Die Fähigkeit des Beschuldigten, die Realität an sich und seine eigene Stellung in dieser Realität wahrzunehmen, sei in diesen Situationen nicht beeinträchtigt. Es fänden sich keinerlei Hinweise für eine beeinträchtigte oder gar aufgehobene Einsichtsfähigkeit. Vor allem in Situationen, in welchen die Eingriffe in das Autonomieerleben des Beschuldigten plötzlich und für diesen unvorhersehbar geschähen, könne dieser die Handlungen anderer nicht mehr korrekt bewerten. Es entstehe ein Bedrohungsgefühl. Unter diesem Bedrohungsgefühl gelinge es Herrn A.___ nicht mehr Kompensationsmöglichkeiten anzuwenden, um die daraus resultierenden Handlungsimpulse ausreichend zu desaktualisieren und zu kontrollieren. Entsprechend lasse sich für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten, welche vorab unter Eskalationsmuster 2 abgebildet worden seien, eine mindestens mittelgradige Verminderung der Fähigkeit, seine Handlungsimpulse zu steuern, feststellen.
Bei den Tatvorwürfen zum Nachteil der Polizeibeamten L.___ und M.___ dürfte demgegenüber auch der Verlust von Macht und Kontrolle eine wesentliche Rolle gespielt haben. Die Vorlaufzeit sei länger gewesen, es sei ein Dialog über Kompromisse entstanden. Erst nach dieser Vorlaufzeit sei auf Seiten des Beschuldigten das körperlich übergriffige Verhalten entstanden. Es sei somit weniger unmittelbar und es hätten dem Beschuldigten hier eher Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei bei diesen Tatvorwürfen von einer leichten bis höchstens mittelgradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit auszugehen.
Für die Tatvorwürfe, bei denen Herr A.___ überwiegend bewusst grenzüberschreitendes Verhalten zum Erreichen seiner Ziele angewendet habe und welche unter Eskalationsmuster 1 abgebildet worden seien, lasse sich demgegenüber keine verringerte Steuerungsfähigkeit annehmen. Ebenso wenig lasse sich eine solche für die einfache, eventuell versuchte einfache Körperverletzung gegenüber Herrn O.___ im Untersuchungsgefängnis Solothurn, die geringfügige Sachbeschädigung zum Nachteil der Pensionskasse des Kantons Solothurns sowie für die Wiederhandlung gegen das Waffengesetz konstatieren.
2.4.3 Auf die Frage wie sie die Verminderung der Schuldfähigkeit einschätze, führte die Gutachterin aus: Aus forensisch-psychiatrischer Sicht lasse sich für die einfache Körperverletzung und die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil des Geschädigten J.___ sowie die versuchte schwere Körperverletzung, eventuell einfache Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten K.___, beides begangen am 28. Juni 2016 eine mindestens mittelgradig verminderte Steuerungsfähigkeit feststellen, womit die Voraussetzungen zur Annahme einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit gegeben seien. Auf die Frage, ob der Beschuldigte die Eskalation hätte vorhersehen und diese im Vorfeld vermeiden können, antwortete die Gutachterin, dass das nicht möglich gewesen sei.
2.4.4 Für die Tatvorwürfe der mehrfachen einfachen Körperverletzung, eventuell der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Polizeibeamten L.___ und M.___, begangen ebenfalls am 28.06.2016 werde eine leichte bis höchstens mittelgradig verminderte Steuerungsfähigkeit festgestellt, so dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen zur Annahme einer mindestens leichten Verminderung der Schuldfähigkeit gegeben seien. Für die einfache Körperverletzung oder versuchte einfache Körperverletzung zum Nachteil von Herrn O.___, begangen am 12.02.2017 im Untersuchungsgefängnis […], die versuchte Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, üble Nachrede, Drohung und mehrfache sexuelle Belästigung zum Nachteil der ehemaligen verfahrensleitenden Staatsanwältin Frau P.___, begangen zwischen dem 23.12.2016 und 09.02.2017, lasse sich keine Verminderung der Steuerungsfähigkeit feststellen, womit die Voraussetzungen zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit nicht erfüllt seien. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit aus forensisch-psychiatrischer Sicht gegeben bezüglich der Gewaltandrohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von Herrn R.___, begangen am 26.11.2016 und 23./24.12.2016, bezüglich des mehrfachen Hausfriedensbruches zum Nachteil der Staatsanwaltschaft, begangen zwischen dem 08.09.2015 und 05.11.2015, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zum Nachteil von Frau S.___, begangen zwischen dem 29.01.2016 und 07.02.2016, der geringfügigen Sachbeschädigung zum Nachteil der Pensionskasse des Kantons Solothurns, begangen am 06.02.2016 sowie für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz, festgestellt am 09.02.2016. In wie weit die psychische Störung des Beschuldigten hier strafmildernd bewertet werden könne, bleibe dem Gericht überlassen.
Die Frage, ob beim Beschuldigten eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten bestehe bejahte die Gutachterin.
2.4.5 Die Gutachterin Dr. med. F.___ hat den Beschuldigten mehrfach persönlich exploriert, ihr standen sämtliche Strafakten des vorliegenden Verfahrens zur Verfügung. Aufgrund ihres Ersuchens wurden weitere, für die psychische Einschätzung des Beschuldigten bedeutsame Zivilakten und auf Ersuchen des Beschuldigten weitere während des laufenden Verfahrens produzierten Strafakten beigezogen. Die Gutachterin hat das Gutachten auftragsgemäss für das vorliegende Verfahren erstellt.
Das Gutachten wurde sorgfältig, differenziert und nach den Regeln der Kunst abgefasst, so dass ohne weiteres darauf abgestellt werden kann. Diesem kommt voller Beweiswert zu. Es gibt keine Gründe, von den Einschätzungen der Gutachterin abzuweichen.
3. Konkrete Strafzumessung
3.1 Anwendbares Recht
A.___ hat sämtliche der hier beurteilten Taten vor dem 1. Januar 2018 begangen. Es ist daher vorab zu klären, welches Recht zur Anwendung kommt. Nach Art. 2 StGB ist grundsätzlich das zur Zeit der Tatbegehung geltende Recht anzuwenden. Ist jedoch das im Zeitpunkt der Beurteilung in Kraft stehende Recht das mildere, so kommt dieses zur Anwendung. Die Rückwirkung des milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint (BGE 134 IV 82 E. 6.1 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung).
Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, welches Recht für den Täter milder ist. Erst aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Besonderen und Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches bestimmt sich, welches Recht anwendbar ist. Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu richten (Grundsatz der Objektivität). Massgebend ist, welches die objektiv günstigere Rechtslage darstellt, nicht etwa der subjektive Gesichtspunkt, welche Sanktion dem konkreten Täter persönlich als vorteilhafter erscheint. Da die Schwere der Rechtsfolgen und der damit verbundene Vorwurf entscheiden, kann es bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts nicht auf die tatsächlichen Auswirkungen auf den Täter ankommen (a. a. O. E. 6.2.2 mit Hinweisen zur Literatur). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter indessen mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (a. a. O. E. 6.2.3 mit Hinweisen).
Die geänderten Gesetzesbestimmungen wirken sich vorliegend, soweit eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, nicht einmal theoretisch aus. Es bleibt bei der Anwendung des zur Tatzeit geltenden (alten) Rechts. Soweit eine Geldstrafe in Frage kommt, wird im Folgenden bei den einzelnen Delikten konkret auf die neue Regelung Bezug genommen.
3.2 Strafzumessung für die einzelnen Delikte
Der Beschuldigte wird gemäss den Erwägungen unter Ziff. II. hievor wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchter Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung und mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen, welche alle mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder mit Geldstrafe bedroht sind. Ausserdem hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Beschimpfung schuldig gemacht, welche mit Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen bedroht ist. Die Tatbestände der mehrfachen sexuellen Belästigung, des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und geringfügiger Sachbeschädigung weswegen der Beschuldigte ebenfalls schuldig gesprochen wurde, sind als Übertretungen mit Busse zu bestrafen (Art. 103 StGB).
3.2.1 Bestimmung des schwersten Delikts
Auszugehen ist bei der Strafzumessung gemäss Art. 49 StGB vom schwersten Delikt. Vorliegend stehen wie gesagt mehrere Delikte (einfache Körperverletzung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hausfriedensbruch) mit der gleichen abstrakten Strafdrohung zur Beurteilung, von denen keines von der individuellen Tatschwere her offensichtlich hervorsticht. Nachdem Leib und Leben die höchsten Rechtsgüter sind, sind die Körperverletzungsdelikte grundsätzlich schwerer zu gewichten als die Delikte gegen die Freiheit der Willensbildung, das Hausrecht und den geordneten Gang der behördlichen Tätigkeit.
Der Beschuldigte hat mehrere Körperverletzungsdelikte (zum Nachteil der Geschädigten J.___, K.___ und L.___) begangen, die bei den Geschädigten zu Verletzungen von ähnlichem Schweregrad geführt haben. Von der Tatschwere her als erheblich zu gewichten ist, dass der Beschuldigte den Geschädigten J.___ von hinten angegriffen hat, nachdem sich dieser von ihm abgewendet hatte, um etwas zu notieren. Mithin traf der tätliche Angriff den Geschädigten nicht nur vom Ablauf der Begegnung her, sondern auch visuell völlig unvorbereitet, was bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Beschuldigten als schwerwiegender zu werten ist.
Die erlittenen Verletzungen des Geschädigten J.___ (Hämatom im Bereich des rechten Auges und der Nase, konjunktivale [die Bindehaut des Auges betreffend] Blutung im rechten Auge ohne Einschränkung der Sehkraft sowie Prellung im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne Weichteilverletzung) sind von der Schwere her im unteren Bereich der unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung fallenden Verletzungen anzusiedeln. Sie gehen aber im Schweregrad klar über eine blosse Störung des Wohlbefindens hinaus, welche die Tätlichkeit qualifiziert. Sie bedurften jedenfalls einer ärztlichen Behandlung und führten zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehreren Tagen. Die Verletzungen des Geschädigten J.___ sind ungefähr gleich schwer einzustufen wie diejenigen der Geschädigten K.___ (Bisswunde Daumen links, 2 cm lang, 1 cm breit, bis zu 4 mm tief, mit fehlender Haut auf dieser Fläche, Schürfwunden Handrücken links [7 mm x 5 mm] und Handrücken rechts [4 mm x 3 mm], zwei Schürfwunden Höhe Lendenwirbelsäule, 1 cm bzw. 1,5 cm Durchmesser, Prellung am Knie rechts, Schmerzen am Hals [Zerrung] sowie Kratzspuren am linken Ohr) und L.___ (lokale Druckdolenz über dem Knie oberhalb des Gelenkspalts über dem Ansatz der Muskulatur vorne seitlich, ohne Hinweis auf Meniskusläsion, lokale Druckdolenz umschrieben über dem Brustbein links am Ansatz der Rippen am Brustbein, Abdruck eines Menschenbisses, erkennbar durch Schürfwunden am Unterschenkel links seitlich). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Gefährdungspotential v.a. der Augenverletzung erheblich grösser ist als bei den Verletzungen, welche die Geschädigten K.___ und L.___ erlitten haben. Bei der konkreten Strafzumessung ist folglich von der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten J.___ als dem schwersten Delikt auszugehen.
3.3 Einfache Körperverletzung z.N. von J.___ (Vorhalt 1.1)
Tatkomponente
3.3.1 Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist mit einem Strafrahmen von mindestens 3 Tagen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre bedroht (Art. 123 Ziff. 1 StGB).
Bei der objektiven Tatschwere der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten J.___ ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den brillentragenden Geschädigten unvermittelt und von hinten angegriffen hat, nachdem sich dieser von ihm abgewendet hatte, um etwas zu notieren. Der Beschuldigte schlug den Geschädigten mit der Faust ein- bis zweimal seitlich ins Gesicht, im Bereich der Schläfe und des Auges, und trat ihn ins Steissbein. Dem tätlichen Angriff ging eine Diskussion zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten, jedoch keine verbale oder tätliche Auseinandersetzung voraus, welche die folgende Eskalation für den Geschädigten hätte vorhersehen lassen können.
Nach der Darstellung des Beschuldigten wisse man im Gerichtsbetrieb um seine Impulsivität und hätte die Eskalation mit angepasstem Verhalten vermeiden können und müssen. Das Verhalten des Geschädigten hat jedoch nur dann einen Einfluss auf das Verschulden des Täters, wenn dieses einer Provokation im Sinn der rechtfertigenden Notwehr gleichkäme. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist diese im Rahmen einer allfälligen Notwehr bzw. eines Notwehrexzesses zu berücksichtigen (BGE 142 IV 14, S. 16 E. 5.3). Notwehr ist hingegen nur zulässig gegen einen rechtswidrigen Angriff. Der Versuch der Übergabe einer Gerichtskorrespondenz an den Beschuldigten war dagegen kein rechtswidriger Angriff auf den Beschuldigten. Eine Provokation im Rechtssinn liegt daher offensichtlich nicht vor, zumal der Geschädigten eine behördliche Handlung im Rahmen seiner Kompetenzen vornahm und sich dabei durchwegs korrekt und höflich verhielt. Die mangelnde Impulskontrolle des Beschuldigten in Stresssituationen kann nicht dem Geschädigten als Fehlverhalten angelastet werden, sondern ist im Rahmen der subjektiven Vorwerfbarkeit der inkriminierten Handlungen zu bewerten.
Das Verhalten des Geschädigten könnte dann eine Verschuldensminderung zur Folge haben, wenn der Anstoss des Geschädigten (zur Tat) derart ernsthaft gewesen wäre, dass der Täter als nicht voll verantwortlich erscheinen würde (BGE 98 IV 67 E. 1 mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist, dass in dieser Situation auch eine verantwortungsbewusste Person Mühe gehabt hätte, der Versuchung zu widerstehen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, 2019, N. 234 ff.). Das trifft hier nicht zu, zumal das Verhalten des Geschädigten durchwegs korrekt war und die Handlung im Rahmen seiner Amtsbefugnisse lag.
3.3.2 Als Tatmittel setzte der Beschuldigte allein die Körperkraft und das Überraschungsmoment ein, was sich im Hinblick auf die Tatschwere neutral auswirkt. Das Vorgehen des Beschuldigten zeigt seine ausgeprägte Rücksichtslosigkeit, beim Verfolgen der eignen Ziele. Er überraschte den Gegner, der mit dem Rücken zu ihm stand, mit dem Angriff völlig. Dieser konnte dem Angriff nichts entgegensetzen, weil er ihn gar nicht kommen sah. Folglich konnte er weder deeskalierend auf den Beschuldigten einwirken und sich gegen den Angriff schützen oder wehren. Nach dem festgestellten Sachverhalt leistete der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt Gegenwehr. Dennoch schlug ihn der Beschuldigte mehrfach mit der Faust und trat mit dem Fuss auf ihn ein. Das Tatvorgehen ist verschuldensmässig erheblich straferhöhend zu berücksichtigen.
Der Angriff erfolgte gegen die Rückseite und gegen den Kopf des Geschädigten. Der Kopf ist gegenüber Schlägen, Stössen und Tritten besonders sensibel (BGE 6B_161/2016 E. 1.4.1) und das Verletzungsrisiko in diesem Bereich besonders hoch, was allgemein bekannt ist. Verschuldensmässig ist merkbar erschwerend zu berücksichtigen, dass das Verletzungspotential gerade im Bereich des Auges im Hinblick auf irreversible Verletzungen erheblich höher ist als dasjenige an Rumpf und Extremitäten. Faustschläge ins Gesicht sind generell geeignet, erhebliche Verletzungen beim Opfer zu verursachen, zumal nebst den Augen auch mit Zähnen, Nase, Ohren und Gehirn Körperteile verletzt werden können, die wesentliche Körperfunktionen erfüllen. Brillenträger wie der Geschädigte J.___ sind im Bereich der Augen aufgrund der Gefahr einer Beschädigung der Brille (Gestell oder Glas) und der dadurch verbundenen zusätzlichen Gefahr einer Verletzung des Auges besonders gefährdet. Das Alles war für den Beschuldigten vorhersehbar und er hat dieses Risiko bei seiner Tat mindestens billigend in Kauf genommen, was bei der Strafzumessung ebenfalls erheblich straferhöhend zu berücksichtigen ist. Nur zufällig ist es vorliegend bei Verletzungen geblieben, die nach wenigen Wochen komplikationslos abheilten.
3.3.3 Die vom Geschädigten J.___ erlittenen Verletzungen bewegen sich im unteren Drittel der unter den Tatbestand der leichten Körperverletzungen zu subsumierenden Verletzungen. Sie gehen jedoch deutlich über eine «vorübergehende Störung des Wohlbefindens» hinaus, welche die einfache Körperverletzung von der Tätlichkeit unterscheidet. Der Geschädigte benötigte als Folge der Schläge eine ärztliche Behandlung und war einige Tage arbeitsunfähig. Die Verletzungen heilten folglich komplikationslos ab. Die objektive Schwere der erlittenen Verletzungen wirkt sich in der Strafzumessung folglich nur leicht aus.
3.3.4 Neutral ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tat nicht geplant hat, sondern aus dem Moment heraus gehandelt hat. Der Beschuldigte macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er vom Geschädigten zur Tat «provoziert» worden sei. Im rechtlichen Sinn kann davon keine Rede sein. Es kann dazu auf die obigen Erwägungen (Ziff. 3.3.1) verwiesen werden. Der Geschädigte hat im Rahmen seiner Funktion als Gerichtsmitarbeiter korrekt gehandelt und mit seinem Vorgehen auf eine objektiv schonendere Rechtsausübung durch persönliche Übergabe als durch die Publikation der Verfügung in vollem Wortlaut im Amtsblatt abgezielt.
3.3.5 Es ist daher unter Berücksichtigung des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs und der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs insgesamt von einer für eine einfache Körperverletzung mittelschweren objektiven Tatschwere auszugehen, was konkret einer Strafe im mittleren Drittel des Strafrahmens, entspricht.
3.3.6 Bezüglich der Willensichrichtung handelt es sich um eine vorsätzliche Tatbegehung. Der Beschuldigte hat mit Absicht auf den Geschädigten eingeschlagen und -getreten und damit Verletzungen, wie sie der Geschädigte erlitten hat, mindestens in Kauf genommen. Die Beweggründe für seine Tat waren rein egoistischer Natur, weil er sich durch die Intervention des Geschädigten in seiner Fokussierung auf den Prozess, den er besuchen wollte, gestört sah. Der Beschuldigte explodierte förmlich, als ihm der Mitarbeiter des Gerichts eine Verfügung zustellen wollte. Zwischen der Gewaltanwendung und dem Beweggrund besteht ein massives Missverhältnis, zumal die Zustellung so oder anders durchgesetzt werden konnte, was dem Beschuldigten bekannt war. Das Vorgehen zeigt eine erhebliche Intensität des deliktischen Willens. Dem Beschuldigten ist zugute zu halten, dass er die Tat nicht plante, sondern spontan und unüberlegt auf die unerwartete Intervention des Gerichtsmitarbeiters reagierte, mithin aus einem Affekt heraus handelte. Die subjektiven Aspekte sind insgesamt leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, was zu einer Strafe in der oberen Hälfte des mittleren Drittels des Strafrahmens führt.
3.3.7 Insgesamt ist unter Würdigung des subjektiven Tatverschuldens und der objektiven Tatschwere immer noch von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, das im oberen Bereich des mittleren Verschuldens liegt, weshalb die Einsatzstrafe dort anzusiedeln ist.
Gemäss dem Gutachten von Frau Dr. med. F.___ liegt beim Beschuldigten in Situationen, wie der vorliegend zu beurteilenden, eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit und damit verbunden eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit vor (Gutachten S. 98). Das wirkt sich im konkreten Fall im mittleren Mass strafmildernd aus, was zu einer Reduktion in den unteren Bereich des leichten bis mittleren Verschuldens führt. Aufgrund dessen ist die Einsatzstrafe auf 9 Monate Freiheitsstrafe zu mildern.
Täterkomponente: Vorleben / Persönliche Verhältnisse
3.3.8 Der 1963 geborene Beschuldigte gab gegenüber den Gutachtern Dr. V.___ (Gutachten S. 4 ff.) und Dr. F.___ (Gutachten S. 46 ff.) ausführlich Auskunft über seine Biographie. Demnach ist er als ältester von drei Brüdern in […] aufgewachsen. Der Vater […] habe ein eigenes Geschäft […] geführt, das heute von seinem Bruder geleitet werde. Die Mutter […] sei hauptsächlich Hausfrau gewesen. Im Geschäft des Vaters habe sie als kaufmännische Angestellte bei den Abrechnungen mitgeholfen. Die Familie habe in einem Einfamilienhaus gewohnt. Die Mutter sei […] verstorben. Der Vater bewohne nach wie vor sein Haus und halte dieses samt Umgebung energisch in Ordnung.
A.___ hat ein Jahr den Kindergarten und folglich die Primarschule in der Gemeinde besucht, die Bezirksschule nur halb, dann sei er in ein cooles «Institut» nach […] gekommen. Er habe keine Klasse wiederholen müssen. Nach der Schule habe er vorerst eine Lehre […] begonnen. Da er diese Tätigkeit nicht als befriedigend empfunden habe, sei die Ausbildung nach wenigen Wochen abgebrochen worden. Im Anschluss folgten der Besuch [einer Privatschule] in Bern, der Abschluss mit Handelsdiplom und 1983 die Erlangung des Fähigkeitsausweises als kaufmännischer Angestellter. Aus den Akten geht weiter hervor, dass A.___ etliche Weiterbildungen absolviert hat […]. Anlässlich des ersten Teils der Hauptverhandlung im August 2019 gab er ausserdem bekannt, dass er einen Lehrlingsausbildnerkurs erfolgreich absolviert habe.
A.___ hatte im Verlauf seines Berufslebens von 1985 bis 2002 verschiedene berufliche Episoden […]. Seine Anstellungen dauerten jeweils nur ein bis zwei Jahre (vgl. Lebenslauf in den IV-Akten, Dokument 3). Seine Dienstpflicht im Militär beendete er als Korporal. Gegenüber der Gutachterin gab er an, er habe es nur bis zum Korporal geschafft, weil ihm sein Kompaniechef das Verhalten anlässlich einer Übung übelgenommen habe. Zum Ende seiner beruflichen Karriere befragt, gab er an, zuletzt sei er an seinem Arbeitsplatz «gedemütigt und missbraucht» worden und habe 2002 die Arbeit […] verloren, was zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber geführt habe. Nach einem Arztbericht von Dr. med. […], ehem. Chefarzt der Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn, sei der Beschuldigte nach dem Verlust dieser Arbeitsstelle völlig dekompensiert (vgl. Gutachten F.___ S. 42).
Danach gelang dem Beschuldigten der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nicht mehr. Seit 1. August 2005 bezieht A.___ eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 100 % (IV-Verfügung vom 16.5.2007). Am 4. Februar 2011 wurde er gestützt auf Art. 369 Abs. 1 ZGB unter Vormundschaft gestellt (vgl. Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern).
1995 heiratete der Beschuldigte […]. Aus dieser mittlerweile geschiedenen Ehe stammen die beiden Kinder B.___ […] und C.___ […]. Zu seiner Tochter habe der Beschuldigte seit über zehn Jahren praktisch keinen Kontakt. Seinen Sohn sehe er dagegen regelmässig. Dieser hat den Beschuldigten auch im August 2019 und im Juni 2020 an die Gerichtsverhandlung begleitet. Als wichtige Freizeitbeschäftigungen benannte der Beschuldigte das Fischen und Jagen sowie die Beschäftigung mit Hunden und deren Ausbildung für die Jagd. Ersteres Hobby betreibt er seit der Schulzeit. Allgemein habe er sich schon immer gerne in der Natur aufgehalten. Als Jugendlicher habe er seine Leidenschaft für die Jagd und für Schusswaffen entdeckt. Noch heute nimmt er an Schiessanlässen wie z.B. dem Feldschiessen teil und übernimmt gelegentlich auch Helferdienste an Schiessanlässen. Gerichtsnotorisch sind zudem der regelmässige Besuch von Gerichtsverhandlungen und Regierungsratssitzungen. Ausserdem engagiert er sich als Teil einer Marschgruppe an Militärmärschen im In- und Ausland. Gemäss schriftlicher Auskunft seiner Gruppenleiterin erbringt er da gute Leistungen.
Auf die Zukunft angesprochen erklärte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz, dass er eine [eine Ausbildung] in Österreich absolvieren oder mit Hunden arbeiten möchte. Zudem sei er aktuell daran, eine Lehrlingsausbildnerausbildung zu machen (vgl. AS 2730 f., 2925 und Einvernahmeprotokoll vom 16. Februar 2018 S. 2 ff.). Diesen hat er mittlerweile abgeschlossen. Anlässlich der Verhandlung vor Obergericht im August 2019 deponierte der Beschuldigte bezüglich seinen Zukunftsplänen, dass ihn eine [Ausbildung] in Österreich interessieren würde. Dazu benötige er aber Hilfe. Im Juni 2020 stellte er ein Konzept zur Ausbildung von Hunden für die Jagd vor, das er weiterverfolgen möchte.
3.3.9 Im Strafregister ist der Beschuldigte mit folgenden Einträgen verzeichnet:
Am 23. Juli 2010 wurde der A.___ vom Obergericht des Kantons Solothurn wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Drohung, einfacher Körperverletzung, Entziehens von Minderjährigen, mehrfacher Beschimpfung, Tätlichkeiten und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 150.00 verurteilt. Des Weiteren wurde eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet.
Im stationären Massnahmenvollzug kam es zu ähnlichen Vorfällen, die am 27. April 2015 vor dem Obergericht des Kantons Solothurn zu Schuldsprüchen wegen einfacher Körperverletzung, versuchter Nötigung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte führten. Der Beschuldigte wurde zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10.00 verurteilt.
Während des laufenden Verfahrens (5. Juli 2019) hat der Beschuldigt einen Strafbefehl des Ministère public du Jura Bernois-Seeland, Agence Moutier, erwirkt. Dadurch wurde er wegen Drohung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Versuch) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10.00 verurteilt.
3.3.10 Der Beschuldigte hat die ihm vorgehaltenen Delikte zum Nachteil des Geschädigten J.___ in Bezug auf den äusseren Handlungsablauf weitgehend zugestanden. Reue zeigte er andeutungsweise bezüglich der Verletzungen des Geschädigten J.___, weist aber diesem gleichzeitig die alleinige Verantwortung für die Eskalation der Situation zu, was die andeutungsweise geäusserte Reue stark relativiert. Das Verhalten des Beschuldigten während des Strafverfahrens ist weiterhin von einem tiefsitzenden Misstrauen gegenüber sämtlichen Behörden geprägt, was auch aus der Tonalität seiner zahlreichen Eingaben hervorgeht. Zudem zeigten sich gelegentlich Versuche, die Verfahrensleitung zu manipulieren und seinen Willen durchzusetzen. Scheiterten diese wurde der Beschuldigte an die geltenden Regeln erinnert, warf er der handelnden Person sofort Machtmissbrauch vor. Im Gegensatz dazu war sein Verhalten in den Einvernahmen und vor Gericht stets korrekt.
3.3.11 Das Vorleben des Beschuldigten ist aufgrund von mehreren einschlägigen Vorstrafen verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Hier gilt es zu beachten, dass er innerhalb eines Jahres seit der letzten Verurteilung wieder einschlägig straffällig wurde, was sich in leichtem bis mittleren Mass straferhöhend auswirkt. Das Verhalten des Beschuldigten gegenüber seinen Beherbergern im Rahmen der Ersatzmassnahme, dem Ehepaar I.___, wo er sich mit Ausnahme eines mehrwöchigen Unterbruchs seit März 2017 aufhält, ist nach Aussagen beider Zeugen I.___ seit längerer Zeit einwandfrei. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass ein erster Versuch mit grösseren Einschränkungen nach kurzer Zeit hatte abgebrochen werden müssen, weil sich der Beschuldigte nicht an die Auflagen gehalten hatte. Der Beschuldigte fügt sich nun in die Wohngemeinschaft ein, erfüllt seine Pflichten, hilft […] I.___ gelegentlich bei der Arbeit auf dem Hof und bei der Betreuung der dort platzierten Jugendlichen, wo er sich nach dessen Angaben durch ein gutes Einfühlungsvermögen auszeichnet. Besonders engagiert sich der Beschuldigte in der Betreuung und Ausbildung der Jagdhunde von I.___, was von diesem sehr geschätzt wird. Da Wohlverhalten vorausgesetzt werden kann, bleibt das im Hinblick auf die Strafzumessung ohne Einfluss.
Der Beschuldigte hat inzwischen eine Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB zur begleitenden Unterstützung in Fragen der Wohnung, Tagestruktur, Gesundheit, Arbeit und Erledigung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten. Indessen fehlt seit der Mandatsaufgebe von Rechtsanwalt […] im Frühling 2016 ein Mandatsträger. Dem Beschuldigten stehen bei Bedarf bei der zuständigen KESB zwei Ansprechpersonen zur Verfügung. Hingegen steht die KESB nicht regelmässig in Kontakt mit dem Beschuldigten. Auf dessen Wunsch wurde auf die Aufhebung der Massnahme verzichtet. Das bleibt ohne Einfluss auf die Strafzumessung.
Das Vorleben des Beschuldigten und insbesondere die einschlägigen Vorstrafen sind bei Strafzumessung in leichtem Mass straferhöhend zu bewerten. Das Verhalten des Beschuldigten während des Strafverfahrens ist ebenfalls leicht straferhöhend zu werten, zumal er in der Strafuntersuchung auch den Geschädigten L.___ tätlich angegriffen und verletzt und die zu Beginn des Verfahrens zuständige Staatsanwältin bedroht, beschimpft und sexuell belästigt hat. Zudem wurde der Beschuldigte ebenfalls während laufendem Strafverfahren mit Strafbefehl des Ministère public du Jura Bernois-Seeland in Moutier wegen Drohung und versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte einschlägig verurteilt. Die Einsatzstrafe ist aufgrund des Vorlebens leicht, um 1 Monat, zu erhöhen.
3.3.12 Aufgrund der Strafmilderung infolge der verminderten Schuldfähigkeit könnte nach dem zur Zeit der Tat gültigen Recht noch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Die einschlägigen Vorstrafen führen hingegen dazu, dass eine solche aufgrund der mangelnden Bewährung aufgrund früherer Verurteilungen als dem Verschulden nicht mehr angemessen scheint. Es ist eine Freiheitsstrafe auszufällen. Die einsatzstrafe ist folglich auf 10 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. Bezüglich der Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigte keine erhöhte Belastung festzustellen. Er ist in keine regelmässige Struktur eingebunden, ist nicht erwerbstätig. Es ist niemand von ihm und seiner Leistung abhängig.
3.4 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil des Geschädigten J.___ (Vorhalt 1.2)
3.4.1 Der Beschuldigte hat mit dem tätlichen Angriff auf den Geschädigten J.___ auch den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt. Für dieses Delikt besteht ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 285 Abs. 1 StGB). Zu berücksichtigen ist bei der konkreten Strafzumessung, dass dieser Tatbestand in Idealkonkurrenz mit dem Tatbestand der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten J.___ erfüllt wurde, womit ein Teil des Unrechtsgehalts, nämlich die Verletzung des Geschädigten, bereits mit dem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung abgegolten ist. Das ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
3.4.2 Bezüglich des rechtserheblichen Sachverhalts kann auf das oben unter dem Vorhalt 1.1 Ausgeführte verwiesen werden. Geschütztes Rechtsgut ist beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe. In diesem Umfang ist der Unrechtsgehalt der Tathandlung nicht durch die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung abgegolten.
3.4.3 Bei der Strafzumessung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist zu berücksichtigen, dass die Tatbestandsvariante der Gewaltanwendung gegen Beamte grundsätzlich schwerer wiegt als diejenige der Drohung. Vorliegend ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass die Intensität der Gewaltanwendung nicht mehr im leichten Bereich geblieben ist und zu einer Verletzung des Geschädigte geführt hat, die medizinisch versorgt werden musste. Es ist daher in concreto von einem mittleren Verschulden auszugehen. Verschuldensmindernd ist dagegen zu berücksichtigen, dass dieses Delikt auf demselben Tatentschluss wie die einfache Körperverletzung beruhte (Idealkonkurrenz). Der Tat ging auch keinerlei Planung voraus, was das Verschulden in den unteren Bereich des mittleren Verschuldens mindert. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Frau Dr. F.___ ist auch bei diesem Delikt eine mittlere Verminderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Die in mittlerem Mass verminderte Schuldfähigkeit ist mit einer Strafreduktion auf ein leichtes Tatverschulden zu berücksichtigen.
Bezüglich der Täterkomponente gilt das oben unter Ziff. 3.3.8 ff. gesagte.
Angesichts der einschlägigen Vorstrafen, des mangelnden Besserungserfolgs und der einschlägigen Delinquenz während des laufenden Verfahrens kommt die Ausfällung einer Geldstrafe vorliegend nicht mehr in Frage, obwohl eine solche aufgrund des Strafmasses noch möglich wäre. Es ist eine Freiheitsstrafe auszufällen. Sodann ist unter Einbezug des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um 3 Monate vorzunehmen.
3.5 Einfache Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten K.___ (Vorhalt 2)
3.5.1 Der Beschuldigte hat unmittelbar nach der Attacke auf den Geschädigten J.___, auf dem Weg zum Ausgang, den zufällig daherkommenden Geschädigten K.___ angegriffen und im Verlauf eines Handgemenges verletzt. Der Beschuldigte ging ohne aktuellen Anlass auf den Geschädigten K.___ los. Dieses Vorgehen ist als besonders rücksichtslos zu qualifizieren. Die «Vorgeschichte» des Beschuldigten mit dem Geschädigten K.___, der Jahre zuvor als Gerichtspräsident mit dem Beschuldigten befasst war, erklärt oder rechtfertigt eine solche Reaktion auch bei einem impulsiv handelnden Menschen wie dem Beschuldigten in keiner Weise. Folglich kann auch von keiner subjektiv erlebten aktuellen Provokation des Beschuldigten durch den Geschädigten die Rede sein. Dass vor der Tat gar keine Interaktion zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten K.___ stattgefunden hat, wiegt verschuldensmässig schwer.
3.5.2 Die Verletzungen des Geschädigten K.___ (Bisswunde Daumen links, 2 cm lang, 1 cm breit, bis zu 4 mm tief mit fehlender Haut auf dieser Fläche, Schürfwunden Handrücken links [7 mm x 5 mm] und Handrücken rechts [4 mm x 3 mm], zwei Schürfwunden Höhe Lendenwirbelsäule, 1 cm bzw. 1,5 cm Durchmesser, Prellung am Knie rechts, Schmerzen am Hals [Zerrung] sowie Kratzspuren am linken Ohr) blieben innerhalb der leichten Körperverletzungen im leichteren Bereich, wobei v.a. der Biss in den Daumen von der potentiellen Schwere der Verletzung her nicht unterschätzt werden darf. Solche Verletzungen bedürfen wegen des Infektionsrisikos immer einer ärztlichen Intervention. Sodann ist der Daumen als Finger für die Funktion der Hand besonders wichtig. Als Tatmittel setzte der Beschuldigte seine Körperkraft, die Zähne und das Überraschungsmoment ein. Es ist aufgrund des Gesagten objektiv insgesamt von mittlerer Tatschwere auszugehen.
3.5.3 Der Beschuldigte macht geltend, bei dieser Auseinandersetzung ebenfalls verletzt worden zu sein. Daraus kann er nichts für sich ableiten, da das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kennt und von einer besonders schweren Betroffenheit, wie sie das Gesetz vorsieht, keine Rede sein kann. Sodann hat er die tätliche Auseinandersetzung mit dem Geschädigten gesucht und sich folglich bewusst dem Risiko einer körperlichen Auseinandersetzung mit ihm ausgesetzt. Eine solche birgt immer das Risiko einer Verletzung sämtlicher Beteiligter. Die vom Beschuldigten erlittenen Verletzungen waren im Übrigen nicht schwerer als sie als Folge der zulässigen Abwehr des Geschädigten zu erwarten waren. Das bleibt ohne Einfluss auf die Strafzumessung.
3.5.4 Subjektiv ist von Vorsatz auszugehen, zumal der Beschuldigte gezielt auf den Geschädigten K.___ zuging als dieser aus der Türe trat, aktiv die Auseinandersetzung suchte und diesem in den Sicherheitsbereich folgte, als der sich zurückziehen wollte. Die subjektive Tatschwere führt zu einer leichten Straferhöhung. Die Tatschwere bleibt insgesamt aber noch im mittleren Bereich. Auch bei diesem Delikt ist aufgrund des Gutachtens von Frau Dr. F.___ eine mittlere Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen, was aufgrund der Strafmilderung zu einem leichten Verschulden führt.
3.5.5 Zur Täterkomponente kann auf das oben unter Ziff. 3.3.8 ff. gesagte verwiesen werden. Positiv zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte den Sachschaden des Geschädigten K.___ anlässlich der Konfrontationseinvernahme ersetzt hat. Auf die Strafzumessung wirkt sich das nur leicht aus. Bei der Strafzumessung ist die Täterkomponente insofern zu berücksichtigen, als die Strafe aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der mangelnden Bewährung leicht zu erhöhen ist und die Verhängung einer Geldstrafe als Sanktion insgesamt als nicht mehr verschuldensadäquat scheint.
3.5.6 Es ist folglich vorliegend insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Aufgrund des oben Gesagten ist jedoch keine Geld-, sondern eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Unter Berücksichtigung der Asperation scheint deshalb eine Strafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
3.6 Einfache Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten L.___ (Vorhalt 3.1)
3.6.1 Im Rahmen der Tatkomponente fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte zum tätlichen Angriff auf den Geschädigten L.___ansetzte, nachdem sich dieser von ihm abgewandt hatte, um den Raum zu verlassen. Der Beschuldigte startete den Angriff mit dem Stuhl als er schräg hinter dem Geschädigten stand. Als Tatmittel setzte er nebst der Körperkraft einen Stuhl ein, mit dem er gegen den Geschädigten auszog. Zur Einwirkung des Stuhles auf den Geschädigten kam es wegen der Intervention der Polizeibeamten M.___ und N.___ nicht.
Verletzt wurde der Geschädigte im Verlauf des anschliessenden Handgemenges mit dem Beschuldigten und den involvierten Kollegen M.___ und N.___ als er sich heftig gegen die Intervention von M.___ und N.___ zur Wehr setzte. Die Verletzungen des Geschädigten (lokale Druckdolenz über dem Knie oberhalb des Gelenkspalts über dem Ansatz der Muskulatur vorne seitlich, ohne Hinweis auf Muskelläsion, lokale Druckdolenz über dem Brustbein links am Ansatz der Rippen am Brustbein, Abdruck eines Menschenbisses, erkennbar durch Schürfwunden am Unterschenkel) blieben insgesamt im Bereich von leichten Blessuren. Dabei handelt es sich objektiv gesehen um eher leichte Verletzungen im Rahmen des Tatbestandes, obgleich sowohl der Biss als auch die Knieverletzung leicht hätten gravierender ausfallen können. Dem tätlichen Angriff ging eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten über die Vornahme der von der Staatsanwältin angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung voraus. Diese steht in keinem Verhältnis zur folgenden Eskalation, resp. der Reaktion des Beschuldigten und der angedrohten und angewendeten Gewalt. Es ist daher von einem nichtigen Anlass auszugehen.
Nicht strafmindernd zu berücksichtigen, sind die vom Beschuldigten im Verlauf des Handgemenges erlittenen Verletzungen, zumal er einerseits die tätliche Auseinandersetzung initiiert hat und andererseits die Verletzungen nicht grösser sind als bei einer angemessenen Abwehr seines Angriffs durch den Geschädigten und seine Kollegen zu erwarten ist.
3.6.2 Der Tat ging keine Planung voraus, was das Verschulden leicht mindert. Der Beschuldigte handelte aus der momentanen Situation heraus. Tatmittel war, nebst der Körperkraft, ein Stuhl, den der Beschuldigte an Ort und Stelle behändigte, was nur leicht verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt, da dieser infolge der rechtzeitigen Intervention der Kollegen des Geschädigten nicht gegen diesen zum Einsatz kam. Leicht strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte aufgrund der drohenden Haft und des Strafverfahrens in einer belastenden persönlichen Situation befand.
Von einer «Provokation» im Sinn einer ernstlichen Versuchung (Art. 48 lit. b StGB), durch die Staatsanwältin und/oder die ausführenden Polizeibeamten kann keine Rede sein. Der Geschädigte L.___ hat sich gegenüber dem Beschuldigten korrekt verhalten. Er wollte zusammen mit seinem Kollegen M.___ eine Anordnung der zuständigen Staatsanwältin ausführen, was er dem Beschuldigten vorgängig eröffnet hatte. Dafür, dass der Geschädigte eine «frächi Schnorre» gehabt haben soll, wie es der Beschuldigte behauptet, gab es keinen Anlass. Die Mitbeteiligten M.___ und N.___ bestätigten, dass Fw L.___ bis zur Eskalation gegenüber dem Beschuldigten stets korrekt aufgetreten sei. Dass er sich geweigert hatte, dem Beschuldigten sofort etwas «Schriftliches» auszuhändigen ändert nichts an dieser Einschätzung. Soweit der Beschuldigte Zweifel an der Rechtmässigkeit der Anordnung hatte, war er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts auf den Rechtsmittelweg verwiesen. Das Verhalten des Geschädigten bleibt demnach ohne Einfluss auf die Strafzumessung.
Der Beschuldigte moniert weiter, dass man die Situation dadurch hätte entschärfen können, indem man mit der Vornahme der erkennungsdienstlichen Erfassung bis zum Erscheinen des Verteidigers zugewartet hätte. Diese Argumentation erstaunt, zumal sich der Beschuldigte bis zu dessen Ablösung standhaft geweigert hatte, mit seinem damaligen Verteidiger zusammenzuarbeiten, wie aus der zahlreichen Korrespondenz zwischen ihm und der damals zuständigen Staatsanwältin entnommen werden kann (statt vieler vgl. Eingabe vom 5.6.2020 S. 5). Dasselbe geht aus der Korrespondenz des damaligen Verteidigers mit der Staatsanwältin hervor. An anderer Stelle behauptet der Beschuldigte, dass er bis zur Einsetzung des jetzigen Verteidigers «unverteidigt» gewesen sei. Daher darf mit Fug bezweifelt werden, dass der damalige Verteidiger in diesem Zusammenhang irgendetwas hätte bewirken können. Wiederholt hat der Beschuldigte betont, dass er nicht bereit sei, mit diesem Verteidiger zusammenzuarbeiten. Ohnehin ist festzustellen, dass für eine erkennungsdienstliche Erfassung kein Verteidiger beigezogen werden muss.
Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere ist vorliegend gerade noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Gutachterin Dr. F.___ erachtet die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten für dieses Delikt in einem leichten bis höchstens mittlerem Ausmass (Gutachten S. 98), was innerhalb des leichten Verschuldens strafmildernd zu berücksichtigen ist, so dass die Strafe im leichten bis mittleren Bereich des leichten Verschuldens anzusetzen ist.
3.6.3 Bezüglich der Täterkomponente ist auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 3.3.8 ff. zu verweisen. Diese wirkt sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der einschlägigen Delinquenz während laufendem Verfahren leicht straferhöhend aus. Es bleibt jedoch insgesamt gerade noch im mittleren Bereich des leichten Verschuldens.
3.6.4 Unter Berücksichtigung all dieser Umstände scheint eine Asperation um 4 Monate als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die Ausfällung einer Geldstrafe kommt aufgrund der einschlägigen Vorstrafen nicht mehr in Frage.
3.7 Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte z.N. von L.___ (Vorhalt 3.3; in Bezug auf den Geschädigten M.___ freigesprochen)
3.7.1 Der oben geschilderte Sachverhalt (Vorhalt 3.1) erfüllte auch den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Vorliegend kam es zur Gewaltanwendung gegen den Polizeibeamten L.___ im Rahmen des Handgemenges das auf den versuchten Angriff des Beschuldigten mit dem Stuhl auf den Geschädigten folgte. Bei der Strafzumessung ist folglich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Geschädigten L.___ sowohl die Tatbestandsvariante der Drohung (ausziehen gegen ihn mit dem erhobenen Stuhl) als auch der Gewaltanwendung (vgl. unter Ziff. 3.6.1 geschilderte Verletzungen) erfüllte. Hingegen sind die Verletzungsfolgen der Gewaltanwendung mit dem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung gegenüber dem Geschädigten L.___ infolge der Idealkonkurrenz abgegolten.
Das Vorgehen des Beschuldigten war einerseits rücksichtslos, indem der Angriff auf den Geschädigten L.___ von hinten erfolgte und der Beschuldigte dazu einen Stuhl und seine Körperkraft, u.a. seine Zähne, als Waffe einsetzte. Auf der anderen Seite war die Aktion absehbar sinn- und erfolglos, zumal der Beschuldigte in einem kleinen Raum im Untersuchungsgefängnis drei Polizeibeamten gegenüberstand. Insgesamt erscheint das Vorgehen im Bereich der mittleren Tatschwere. Wegen der leichten bis höchstens mittleren Verminderung der Schuldfähigkeit ist die Strafe in den oberen Bereich des untersten Drittels des Strafrahmens zu mildern.
3.7.2 In subjektiver Hinsicht ist von Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte hat bewusst den Stuhl gegen den Geschädigten L.___ erhoben. Die Beweggründe für die Tat waren rein egoistischer Natur und zielten auf die Durchsetzung seines Willens ab, weil der Beamte auf seinem Vorgehen beharrte und sich auf keine Diskussion mit dem Beschuldigten einlassen wollte. Im Verhalten des Beschuldigten kommt daher auch ein gewisser Trotz zum Ausdruck. Wenn er schon seinen Willen nicht durchsetzen kann, scheint er wenigstens nicht kampflos aufgeben zu wollen. Zwischen dem angekündigten Eingriff in die Selbstbestimmung des Beschuldigten und dessen Reaktion besteht ein erhebliches Missverhältnis. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte die angekündigte Massnahme nach eigener Aussage als unnötig und übertrieben beurteilte. Die Intensität des deliktischen Willens und die Beweggründe wirken sich insgesamt in leichtem Mass verschuldenserhöhend aus. Das Verschulden bleibt aber insgesamt im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens.
3.7.3 Aufgrund der Asperation scheint insgesamt eine Straferhöhung um 3 Monate Freiheitsstrafe angemessen. Die Ausfällung einer Geldstrafe kommt aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der einschlägigen Delinquenz während laufendem Verfahren nicht in Frage.
3.8 Versuchte einfache Körperverletzung zum Nachteil von O.___ (Vorhalt 4)
3.8.1 Der Beschuldigte hat den Geschädigten O.___ mit einem Faustschlag ins Gesicht leicht am Mund verletzt, was zu einer blutenden Wunde führte. Es ist aufgrund des Taterfolgs von einem leichten Tatverschulden auszugehen.
Verschuldenserhöhend fällt vor allem der nichtige Anlass ins Gewicht. Kindergeschrei kann sich unzweifelhaft störend auf die Gespräche der übrigen Anwesenden auswirken und nervtötend sein. Indessen ist ein Kleinkind nun einmal keine Maschine, die bei Bedarf einfach ausgeschaltet werden kann. Es geht aus den Akten hervor, dass die Eltern, u.a. der Geschädigte O.___, versuchten, ihren Sohn zu beruhigen, was auch der Beschuldigte auch bemerkte. Dass sie dabei nicht reüssiert und allenfalls auch nicht alles richtig gemacht haben, bleibt ohne Einfluss auf das Verschulden des Beschuldigten, ebenso wie die Tatsache, dass der Geschädigte O.___ auf die Intervention des Beschuldigten verbal heftig reagierte. Als Auslöser für die Faustschläge des Beschuldigten gegen den Geschädigten ist einzig sein Ärger über die Lärmbelästigung ersichtlich. Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Geschädigten vor den Augen seiner Frau und seines Kindes angegriffen und verletzt hat. Es verbleibt ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen Anlass und Reaktion, das sich verschuldenserhöhend auswirkt.
Beim Geschädigten O.___ ist es aufgrund der Akten zu keinen Verletzungen im Sinn von Art. 123 Abs. 1 StGB gekommen. Mangels Taterfolg im Sinn einer Verletzung welche die Qualifikation einer einfachen Körperverletzung erfüllt, ist es hier beim Versuch geblieben. Die auszufällende Strafe ist folglich in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mildern. Dabei ist verschuldensmässig zu berücksichtigen, dass der mangelnde Erfolg nur dem Zufall zu verdanken ist. Ein Faustschlag ins Gesicht einer Person birgt ein erhebliches Verletzungsrisiko und ist ohne weiteres geeignet eine leichte Körperverletzung im Rechtssinn zu verursachen. Leicht hätte z.B. ein Bruch eines Gesichtsknochens resultieren können. Der Versuch fällt daher nur leicht verschuldensmildernd ins Gewicht. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit liegt bei diesem Delikt gemäss den Ausführungen von Gutachterin Frau Dr. med. F.___ (S. 98) nicht vor.
3.8.2 Subjektiv ist von Vorsatz auszugehen, wobei der Beschuldigte die Gefahr einer einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB in Kauf genommen hat.
3.8.3 Die Art der Tatbegehung und der nichtige Anlass sprechen für ein leichtes bis mittleres Verschulden, das aufgrund des Versuchs auf ein solches im mittleren bis oberen Bereich des leichten Verschuldens zu mildern ist. Die Täterkomponente (vgl. oben Ziff. 3.3.8 ff.) wirkt sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der Delinquenz während laufendem Verfahren leicht verschuldenserhöhend aus. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der mangelnden Bewährung ist keine Geldstrafe mehr auszufällen, obwohl das aufgrund der Strafdauer noch möglich wäre. Unter Berücksichtigung der Aspiration ist von 3 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.
3.9 Mehrfache Drohung gegenüber der Geschädigten P.___ (Vorhalt 5.4)
3.9.1 Der Beschuldigte zielte mit seinen Schreiben vom 2. und 9. Februar 2017 an die frühere Staatsanwältin P.___ bewusst auf deren Sicherheit im privaten Leben ab, indem er ankündigte, dass man sich im «Grossraum Solothurn» oder im «Mittelland» wieder einmal über den Weg laufen könnte. Der Beschuldigte beschränkte sich nicht darauf, die Geschädigte in ihrer beruflichen Funktion anzugreifen, sondern zielte bewusst auf ihr Privatleben ab, einem Bereich in dem die Geschädigte und der Beschuldigte nichts miteinander zu tun haben. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Geschädigte davor schon sexuell belästigt hatte (vgl. Vorhalt 5.5). Die Androhung der in Aussicht gestellten Übel blieb insgesamt vage, indem der Beschuldigte ankündigte, dass er «noch lange nicht fertig» sei mit ihr, dass sie sein «Feind» sei und er sich an ihrer Stelle fürchten würde. Die Äusserungen des Beschuldigten blieben dagegen insgesamt schwammig und beschränkten sich auf Andeutungen von möglichen Nachteilen. Es ist aufgrund dessen von einer objektiv insgesamt gerade noch leichten Tatschwere auszugehen, obgleich die Kombination mit den sexuellen Belästigungen und den Beschimpfungen (Vorhalte 5.2, 5.5 und 5.7) die Wirkung auf die Geschädigte verstärkt haben dürfte. Der Verlust an Sicherheitsgefühl ist nicht zu bagatellisieren. Darauf zielte der Beschuldigte bewusst ab. Dass er Drohungen v.a. gegenüber Staatsangestellten nach eigenen Angaben als «rhetorisches Mittel» sieht und bereit ist, dieses systematisch einzusetzen, wenn er seinen Willen durchsetzen will, wirkt sich verschuldenserhöhend aus.
3.9.2 Subjektiv ist von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Der Beschuldigte wollte die Geschädigte verunsichern. Zwar war der Handlungsspielraum des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Taten aufgrund der Haft beschränkt, indessen deuteten die Formulierungen darauf hin, dass er diesen Zustand über eine längere Zeit aufrechtzuerhalten gedachte. Zudem deuteten die Formulierung der Teams darauf hin, dass er Dritte einzusetzen gedachte, um seine Drohungen umzusetzen. Die Tatsache der Inhaftierung bleibt deshalb ohne Einfluss auf die Strafzumessung. Es ist unklar, was der Beschuldigte mit dem Hinweis, dass er in keinem Fall versucht habe, das was er angedroht habe, in die Tat umzusetzen, erreichen will. Das mindert den Einfluss der Drohungen auf das Sicherheitsempfinden der Geschädigten in keiner Weise.
Insgesamt ist im möglichen Spektrum von Drohungen immer noch von leichtem Tatverschulden auszugehen, wobei das zweite Scheiben vom 9. Februar 2017 aufgrund der Erweiterung der Bedrohung durch seine «Teams» und der Ausdehnung des Bedrohungsraum (gesamtes Mittelland) etwas schwerer wiegt als das erste.
3.9.3 Die Täterkomponente (vgl. Ziff. 3.3.8 ff.) wirkt sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafen leicht straferhöhend (vgl. unten) aus, ändert aber nichts am insgesamt leichten Verschulden bei beiden Taten.
Eine Geldstrafe ist vorliegend angesichts der einschlägigen Vorstrafen trotz der Strafe im Bereich, in dem auch eine Geldstrafe möglich wäre, nicht auszufällen. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit liegt hier nicht vor (Gutachten Frau Dr. med. F.___, S. 98).
3.9.4 Die mehrfachen Drohungen zum Nachteil von P.___ führen aufgrund des Ausgeführten zu einer Asperation der Strafe um insgesamt 2 Monate Freiheitsstrafe (Vorhalt 5.4.1 1 Monat, Vorhalt 5.4.2 1 Monate).
3.10 Mehrfacher Hausfriedensbruch zum Nachteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Vorhalt 8)
3.10.1 Bei den Delikten die mit Geldstrafe zu bestrafen sind, wirken sich diejenigen des mehrfachen Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Staatsanwaltschaft Solothurn aufgrund der abstrakten Strafandrohung am schwersten aus. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe, resp. 4 ½ Jahren aufgrund der mehrfachen Tatbegehung. Aufgrund der in concreto geringen Tatschwere ist eine Geldstrafe auszufällen.
3.10.2 Bei der Geldstrafe wurden die Bestimmungen zu deren Bemessung und Vollzug 2018 angepasst (Art. 34 und 35 StGB). Das Gesetz bestimmt in der heute gültigen Fassung, dass in der Regel ein Tagessatz von mindestens 30 Franken gilt, der nur in Ausnahmefällen bis auf 10 Franken reduziert werden darf. Zudem wurde das Höchstmass der Tagessätze von 360 auf total 180 reduziert. Letzteres wirkt sich dahingehend aus, dass sich das neue Recht für den Beschuldigten im konkreten Fall als das Mildere herausstellt. Der Beschuldigte diese Taten begangen hat bevor er vom Ministère public du Jura Bernois-Seeland, Agence Moutier, im Sommer 2019 wegen Drohung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Versuch) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10.00 verurteilt wurde (retrospektive Konkurrenz). Aufgrund derselben Strafart ist vorliegend eine Zusatzstrafe auszufällen (Art. 49 Abs. 2 StGB). Da das Gericht auch im Fall der retrospektiven Konkurrenz an das Höchstmass der angedrohten Strafe gebunden ist (Art. 49 Abs. 1 StGB) verbleiben vorliegend folglich noch insgesamt 60 Tagessätze um alle mit Geldstrafe zu ahndenden Delikte zu bestrafen, da die Rechtskraft des bestehenden Urteils nicht angetastet werden darf.
3.10.3 Im Vorhalt unter Ziff. 8 sind die einzelnen Handlungen nur nach dem Datum unterschieden. Der konkrete Sachverhalt ist für alle gemeinsam umschrieben. Es ist daher davon auszugehen, dass alle Einzeltaten gleich schwer wiegen. Der Beschuldigte suchte in Kenntnis des Erlassenen Hausverbots bei insgesamt 8 Gelegenheiten den Eingangsbereich der Staatsanwaltschaft auf und verweilte maximal ca. 20 Minuten darin.
Mit seinem Verhalten demonstrierte der Beschuldigte mehrfach, dass er nicht bereit ist, die Anordnung des Hausherrn zu befolgen. Es handelt sich dennoch insgesamt um eine leichte objektive Tatschwere, zumal der Beschuldigte mit seinem Verhalten einzig Präsenz markierte. Von einer Schikane gegen den Beschuldigten, wie dieser behauptet, kann bei der Massnahme dagegen keine Rede sein, nachdem das Hausverbot aufgrund eines tätlichen Angriffs des Beschuldigten auf einen Mitarbeiter erlassen wurde.
Subjektiv ist von Vorsatz auszugehen. Das provokative Element seines Tuns ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Da es sich nicht um Privaträume im engeren Sinn handelt und der Zutritt von vornherein nur tagsüber möglich ist, sind diese Taten dennoch als leicht zu gewichten.
3.10.4 Die Täterkomponente (vgl. oben Ziff. 3.3.8. ff.) wirkt sich hier neutral aus. Eine einschlägige Vorstrafe liegt nicht vor.
3.10.5 Als Einsatzstrafe für die erste Tat scheint unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren vorliegend eine Geldstrafe 15 Tagessätzen als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips für die übrigen Taten scheinen total 50 Tagessätze Geldstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
3.10.6 Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes einer Geldstrafe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind schlecht. Er hat eine IV-Rente von rund CHF 2'000.00 und eine PK-Rente von rund CHF 1'000.00 pro Monat. Angesichts der diversen Verfahren ist davon auszugehen, dass er nicht unerhebliche Schulden hat. Der Beschuldigte hat sich dahingehend geäussert, dass monatlich CHF 1'000.00 gepfändet seien. Konkrete Zahlen sind nicht bekannt. Insgesamt ist jedenfalls von bescheidenen finanziellen Verhältnissen auszugehen. Die Tagessatzhöhe ist daher wie die Vorinstanz auf CHF 10.00 anzusetzen.
3.11 Versuchte Sachbeschädigung zum Nachteil des Geschädigten J.___ (Vorhalt 1.3)
3.11.1 Dieser Tatbestand wurde bei Gelegenheit eines Schlages gegen den Kopf des Geschädigten J.___ erfüllt, wodurch dessen Brille zu Boden fiel (vgl. oben Ziff. 3.2.1; Idealkonkurrenz). Ein Sachschaden ist nicht entstanden, weshalb es beim versuchten Delikt blieb. Es ist von Eventualvorsatz im Zug des tätlichen Angriffs auf den Geschädigten auszugehen. Es liegt ein einheitlicher Tatentschluss vor. Dabei ist im Hinblick auf die Sachbeschädigung von einem leichten Tatverschulden auszugehen, zumal der Fokus nicht auf diesem Tatbestand lag, vom Beschuldigten aber als Kollateralschaden in Kauf genommen wurde. Der Versuch ist leicht verschuldensmildernd zu berücksichtigen (Art. 22 Abs. 1 StGB), zumal die Erfüllung des Tatbestands vom Zufall und nicht vom Willen des Täters abhing. Die Täterkomponente (vgl. oben Ziff. 3.3.8 ff.) wirkt sich hier neutral aus. Insgesamt ist von leichtem Tatverschulden auszugehen.
3.11.2 Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis 3 Jahren Freiheitsstrafe. Konkret ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 12 Monaten auszusprechen. Zu einem Sachschaden kam es nicht. Die versuchte Sachbeschädigung zum Nachteil des Geschädigten J.___ ist daher mit einer Geldstrafe zu ahnden.
Es ist daher unter Berücksichtigung der Asperation (Art. 49 Abs. 2 StGB) eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen auszusprechen.
3.11.3 Bezüglich der Höhe der Tagessätze kann auf Ziff. 3.10.6 hievor verwiesen werden
3.12 Mehrfache Beschimpfung z.Nt. von P.___ (Vorhalte 5.2.1 - 3, 5.5.1, 5.5.2., 5.5.6, 5.5.7)
3.12.1 Vorliegend wirken sich diejenigen der mehrfachen Beschimpfung zum Nachteil von P.___ als die schwersten Delikte aus.
3.12.2 Bei der konkreten Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die inkriminierten Äusserungen gegen Staatsanwältin P.___ in mehreren Schreiben gemacht hat, die er in Untersuchungshaft verfasste und die teilweise an die Geschädigte und teilweise an Dritte adressiert waren. Die an Dritte adressierten Schreiben wurden im Rahmen der Briefzensur zurückbehalten.
Die vom Beschuldigten mehrfach geäusserten Tiervergleiche («Galt-Geiss», dumme Kuh, Edelschwein) zielen darauf ab die Geschädigte lächerlich zu machen, sie als wertlos und moralisch fragwürdig darzustellen. Zudem betitelte der Beschuldigte die Geschädigte mehrfach als Schlampe. Die einzelnen Äusserungen scheinen als ungefähr gleichschwer und sind verschuldensmässig im nicht mehr leichten Bereich einzuordnen. Subjektiv ist von Vorsatz auszugehen. Die Täterkomponente (vgl. Ziff. 3.3.8 ff.) wirkt sich hier neutral aus.
3.12.3 Der Tatbestand der Beschimpfung z.Nt. der Geschädigten P.___ ist mit Geldstrafe 1 bis zu 90 Tagessätzen bedroht. Da der Beschuldige wegen mehrfacher (7 x) Tatbegehung verurteilt wurde, kommt Art. 49 Abs. 1 StGB und folglich ein Strafrahmen bis 135 Tagessätze zur Anwendung. Das Gericht bestimmt die Anzahl Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ergäbe das eine Strafe von total 70 Tagessätzen Geldstrafe. Die höchst mögliche Anzahl Tagessätze der Strafart Geldstrafe ist jedoch mit den Strafen für den mehrfachen Hausfriedensbruch und die versuchte Sachbeschädigung bereits erreicht, weshalb für die mehrfache Beschimpfung zum Nachteil der Geschädigten P.___ keine zusätzliche Geldstrafe ausgefällt werden kann. Eine schuldangemessene Strafe auszusprechen ist deshalb aus formellen Gründen nicht mehr möglich. Es bleibt somit bei einer Geldstrafe von 0 Tagessätzen.
3.14 Mehrfache sexuelle Belästigung zum Nachteil von P.___ (Vorhalt 5.5.1 – 5.5.8), mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen zum Nachteil von S.___ (Vorhalt 9) und geringfügiger Sachbeschädigung (Vorhalt 10)
3.14.1 Mit Busse bestraft sind die Tatbestände der sexuellen Belästigung zum Nachteil der Geschädigten P.___ sowie die Verstösse gegen das Kontaktverbot zum Nachteil von S.___ und die geringfügige Sachbeschädigung zum Nachteil der Pensionskasse des Kantons Solothurn.
Nach Art. 106 StGB spricht der Richter zudem im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Abs. 2). Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Abs. 3). Sind mehrere Bussen auszusprechen ist die Strafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu aspirieren (Art. 104 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2009 E. 1.3).
3.14.2 Die mehrfache sexuelle Belästigung zum Nachteil der Geschädigten P.___ (Vorhalte 5.5.1 – 5.5.8) zeugen von einem erheblichen Mangel an Respekt des Beschuldigten vor der Geschädigten als Frau und nicht als Staatsanwältin. Dieses Verhalten kann der Beschuldigte nicht damit rechtfertigen, dass er mit ihrer Arbeit als Staatsanwältin unzufrieden gewesen sei, zumal sich seine Äusserungen nicht gegen die Geschädigte als Staatsanwältin, sondern ausschlich gegen sie als Frau richteten. Entsprechend gilt hier keine erhöhte Toleranz aufgrund der Funktion der Geschädigten. Die Behauptung, er habe ihr gegenüber keine sexuellen Absichten gehabt ist angesichts der konkret beschriebenen sexuellen Handlungen, die er mit ihr anzustellen gedachte, abwegig und zeugt von keiner Einsicht. Wenngleich bei der sexuellen Belästigung einerseits die fehlende direkte körperliche Anwesenheit des Täters den Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung als geringfügiger erscheinen lässt, ist andererseits die Intensität und der Detaillierungsgrad der Äusserungen des Beschuldigten derart gross, dass von einer für diesen Tatbestand nicht mehr leichten kriminellen Energie gesprochen werden muss.
Subjektiv ist von direktem Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte war sich der Grenzüberschreitung sehr wohl bewusst. Er setzt solches Verhalten gezielt ein, um seine Ziele zu erreichen.
Die Täterkomponente (vgl. Ziff. 3.3.8 ff.) bleibt hier neutral. Vorstrafen im Sexualstrafrecht sind nicht bekannt. Insgesamt erscheint für die mehrfache sexuelle Belästigung unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine Busse von CHF 400.00 als angemessen.
3.14.3 Beim mehrfachen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung (Vorhalt 9; insgesamt 28 SMS-Nachrichten) zum Nachteil der Geschädigten S.___ fällt die beharrliche Weigerung des Beschuldigten auf, sich rechtskonform zu verhalten. Einmal mehr versuchte er gegen alle Widerstände auf diese Weise seinen Willen durchzusetzen. Diesen Starrsinn zeigt des Beschuldigte immer wieder, wenn es um seine eigenen Interessen geht. Da er auch an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz bekannt gegeben hat, dass er Frau S.___ nötigenfalls wieder kontaktieren und sie zwingen werde, ihm den Aufenthaltsort seines Hundes bekanntzugeben (vgl. Einvernahmeprotokoll der Hauptverhandlung vom 16. Februar 2018 S. 39), ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Subjektiv ist insbesondere die mangelnde Einsicht verschuldenserhöhend zu werten. Als Sanktion scheint unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Busse von CHF 200.00 als angemessen.
3.14.4 Die geringfügige Sachbeschädigung zum Nachteil der Pensionskasse des Kantons Solothurn erfolgte einzig aus Frustration, weil der Beschuldigte seinen Willen gegenüber der Polizei nicht hatte durchsetzen können. Subjektiv ist von Vorsatz auszugehen. Es handelt sich um leichtes Tatverschulden, obwohl die Tat durch den Beschuldigten leicht hätte vermieden werden können. Eine Sanktion von CHF 50.00 Busse scheint unter Anwendung des Asperationsprinzips angemessen.
3.14.5 Wird eine Busse ausgesprochen, ist auch der Umwandlungssatz für die Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Der Umwandlungssatz ist vorliegend auf CHF 100.00 pro Tag festzusetzen. Es wird zu Gunsten des Beschuldigten auf die Anwendung des Tagessatzes für die Umwandlung verzichtet, da dies vorliegend zu einem unbilligen Resultat in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe führen würde (Art. 36 Abs. 1 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist daher auf 7 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.
IV. Beschleunigungsgebot / Vorverurteilung in den Medien
1. In Bezug auf das Beschleunigungsgebotskann, das vorinstanzliche und das Untersuchungsverfahren betreffend, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Das Verfahren vor Obergericht hat rund 2 Jahre gedauert. Zur Dauer des Verfahrens beigetragen haben die Behandlung der Verfahren betreffend Verlängerung der Ersatzmassnahme, die Ausstandsgesuche des Beschuldigten gegen sämtliche Mitglieder des Gerichts, welche durch das Bundesstrafgericht entschieden werden mussten, ebenso wie die Fristerstreckungsgesuche und schliesslich unzählige mehrseitige Eingaben des Beschuldigten, die nichts oder nur am Rand mit dem vorliegenden Verfahren zu tun hatten und die jedes Mal nach relevanten Anträgen durchgelesen und behandelt werden mussten. Sodann hat sich anlässlich der ersten Hauptverhandlung im August 2019 gezeigt, dass die Einholung eines (weiteren) Gutachtens unumgänglich ist. Das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten blieb infolge der Weigerung des Beschuldigten mit dem Gutachter zusammenzuarbeiten, ein Aktengutachten. Anlässlich der Befragung in der Hauptverhandlung zeigte sich deutlich, dass das nicht zu befriedigen vermochte. Nachdem der Beschuldigte zugesichert hatte, mit einem neuen Gutachter zusammenarbeiten zu wollen, wurde auf dessen Antrag hin ein entsprechender Beschluss gefasst. Stillgestanden ist das Verfahren zu keiner Zeit. Es wurde unter den gegebenen Umständen so rasch als möglich vorangetrieben. Zwischen den ersten Taten und dem zweitinstanzlichen Urteil liegen fast genau 4 Jahre. Das scheint auf den ersten Blick lang. Von einer überlangen Verfahrensdauer kann aufgrund des Gesagten dennoch nicht die Rede sein. Ein Blick in das Verfahrensjournal zeigt, wie aufwändig die Behandlung des Verfahrens aufgrund der unzähligen persönlichen Eingaben und Anträge des Beschuldigten, die häufig auch mehrfach gestellt wurden, war.
2. Die Berichterstattung in den Medien während des Verfahrens ging nicht über das für solche Verfahren übliche Mass hinaus. Es gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Bezüglich des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen in jenem Urteil verwiesen werden.
3. In Bezug auf die Strafzumessung bleiben sowohl die Verfahrensdauer als auch die Berichterstattung in den Medien ohne Einfluss.
V. Bedingter Strafvollzug / weitere Anordnungen
1.1 Zu den rechtlichen Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil S. 100 f.) verwiesen werden.
A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 10.00 verurteilt. Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung eines teilbedingten Vollzugs sind bei der Freiheitsstrafe erfüllt. Bei der Geldstrafe ist objektiv ein (voll)bedingter Vollzug möglich, weil Art. 42 Abs. 1 StGB bei der Geldstrafe im Unterschied zur Freiheitsstrafe keine Unter- und Obergrenze enthält. Die Obergrenze der Geldstrafe ist ohnehin auf 180 Tagessätze beschränkt, ein Bereich, in dem eine bedingte Strafe möglich ist.
1.2 In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten bezüglich der mit Freiheitsstrafe geahndeten Straftaten keine günstige Prognose mehr gestellt werden. Der Beschuldigte delinquiert im Bereich der mit Freiheitsstrafe sanktionierten Tatbeständen (einfache Körperverletzung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) seit Jahren, ohne dass eine positive Wirkung der bisherigen Strafen ersichtlich ist. Das Vorhandensein einer einschlägigen Vorstrafe hebt praxisgemäss die Vermutung einer günstigen Prognose auf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3). Vorliegend kommt negativ hinzu, dass der Beschuldigte während laufendem Strafverfahren mit einem Strafbefehl wegen Drohung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte einschlägig verurteilt wurde. Auch die Gutachterin Dr. med. F.___ hielt auf entsprechende Frage fest, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft weitere Delikte im Bereich von Drohungen, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen zu erwarten seien. Zudem müsse in emotional-affektiv aufgeladenen Situationen und unter situativ ungünstigen Bedingungen auch mit einem hohen Risiko zukünftiger leichter bis mittelschwerer Gewaltanwendung gegenüber Dritten gerechnet werden. Das Risiko einer schweren Gewalttat schätzte sie aktuell als moderat ein (vgl. Gutachten S. 100). Dass diese Einschätzung richtig ist, zeigt sich auch darin, dass der Beschuldigte das Unrecht dieser Gewaltanwendungen nicht einzusehen scheint, obwohl er vereinzelt Bedauern über das Geschehene geäussert hat. Das Verhalten des Beschuldigten gegenüber den Behörden, das zu einer erneuten Bestrafung während des laufenden Verfahren geführt hat zeigt, dass die Einschätzung der Gutachterin zutreffend ist. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte ausdrücklich betont, dass er auch weiterhin strafrechtlich in Erscheinung treten wolle (Protokoll Einvernahme HV S. 13). Im obergerichtlichen Verfahren hat er mehrfach ausgeführt, dass er weiter delinquieren «müsse» falls der Staat nicht so handle, wie er sich das vorstelle (Einvernahme Teil 1; Einvernahme zur Person S. 18 f.).
Es stellt sich ausserdem die Frage, wie die Tatsache, dass sich der Beschuldigte gegenüber seinen Logisgebern während der Dauer der Ersatzmassnahme, dem Ehepaar I.___, jederzeit korrekt verhalten und sich positiv in den Betrieb eingebracht hat, zu werten ist, zumal die Bewährung am Arbeitsplatz auch ein Aspekt der Prognosestellung ist (BGE 102 IV 64). Allerdings ist der Beschuldigte nicht bei I.___s angestellt und leistet seine Mithilfe ausschliesslich auf freiwilliger Basis und nach persönlicher Verfügbarkeit, worauf er Wert legt. Anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung hat er deutlich gemacht, dass ihn Herr I.___ um Hilfe bitten könne und er diese leiste, sofern er Zeit und Lust habe (HV Obergericht, Einvernahme Teil 1; Einvernahme zur Person S. 10 ff.). Er sei jedoch nicht bereit immer zur Verfügung zu stehen. Grundsätzlich weckt die Tatsache, dass sich der Beschuldigte gut in den Betrieb von I.___s einfügt Hoffnung, dass Potential für eine positive Entwicklung vorhanden ist. Da sich der Beschuldigte in keine Pflicht einbinden lassen will, hat das in Bezug auf die Prognosestellung keinen Einfluss.
Um dem Beschuldigten eine teilbedingte Strafe gewähren zu können, müsste begründete Aussicht auf Bewährung bestehen. Wo keinerlei Aussicht besteht, dass sich der Täter in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen wird, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Vorliegend sind die kleinen Hoffnungsschimmer vor dem Hintergrund der negativ ins Gewicht fallenden Aspekte, v.a. der einschlägigen Delinquenz während laufendem Verfahren und dem Bekenntnis des Beschuldigten weiter delinquieren zu wollen/müssen, derart untergeordnet, dass nicht von einer begründeten Aussicht auf Bewährung ausgegangen werden kann. Eine gute Prognose kann dem Beschuldigten auch aufgrund der wiederholten Ankündigungen von möglichen weiteren Straftaten nicht gestellt werden. Eine unbedingte Freiheitsstrafe erscheint unter den gegebenen Voraussetzungen unumgänglich.
1.3 Bezüglich der Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nichts bekannt, das ihn diesbezüglich schwerer treffen würde als dies eine Freiheitsstrafe notgedrungen tut. Er ist weder an einen festen Wohnsitz noch an einen Arbeitsplatz gebunden und wird somit nicht aus einer bestehenden Struktur herausgerissen. Auch familiär ist er nicht so eingebunden, dass ihn der Vollzug einer Freiheitsstrafe überdurchschnittlich schwer treffen würde. Dieser Aspekt bleibt daher ohne Einfluss.
1.4 Der Beschuldigte ist wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung nicht vorbestraft. Die Vorstrafe wegen Beschimpfung datiert aus dem Jahr 2006. Sie ist für die Prognosestellung nicht mehr relevant. Von daher steht aufgrund des bisherigen Verhaltens einer bedingten Geldstrafe nichts entgegen. Zweifel wecken die Äusserungen des Beschuldigten im Verlauf des Verfahrens, bezüglich seiner Strategien zur Durchsetzung seiner Anliegen und die Feststellung der Gutachterin, dass mit Sachbeschädigungen auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit gerechnet werden müsse. Diesen Bedenken kann mit einer leichten Verlängerung der Probezeit begegnet werden. Diese ist daher auf 3 Jahre anzusetzen.
2. Die Anordnung einer wie auch immer gearteten (stationären oder ambulanten) Massnahme ist aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) nicht zulässig. Zu prüfen ist allerdings, ob es dennoch möglich ist, eine solche Massnahme auszusprechen, da der Beschuldigte seinerseits die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinn eines Coachings bzw. der Einsetzung eines Case Managers, ev. einer entsprechenden Weisung beantragt hat. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der noch zu verbüssende Strafrest 77 Tage beträgt. Der Aufschub dieses kurzen Strafrests zu Gunsten einer ambulanten Massnahme von unbestimmter Dauer ist offensichtlich nicht verhältnismässig, so dass das nicht in Frage kommt, auch wenn es aus rechtlicher Sicht zulässig wäre. Die Erteilung einer Weisung gilt für die Dauer der Probezeit. Eine solche entfällt bei einer unbedingten Strafe, so dass das vorliegend ebenfalls nicht in Frage kommt (Art. 44 Abs. 3 StGB).
3. Risikoreduzierende Massnahmen wie sie die Gutachterin empfiehlt (Gutachten S. 101, vgl. auch Einvernahme der sachverständigen Person an der Hauptverhandlung, S. 3 f.), scheinen sinnvoll. Auch der Beschuldigte scheint einer solchen Massnahme grundsätzlich positiv gegenüberzustehen, obwohl er sich zu keinem klaren Bekenntnis durchringen konnte. Da die von der Gutachterin vorgeschlagene Massnahme ohnehin nicht an ein Strafverfahren oder eine strafrechtliche Sanktion gebunden ist, scheint der zivilrechtliche Weg vielversprechender. Eine solche Begleitung / Betreuung könnte im Rahmen der bereits bestehenden Beistandschaft initiiert werden. Voraussetzung für das Funktionieren der Betreuung ist allerdings, dass sich der Beschuldigte auf die Zusammenarbeit mit dem Betreuer einlässt, sich auch wirklich von diesem beraten lässt und auf dessen Ratschläge hört. Ist dies nicht der Fall und zielt der Beschuldigte in bekannter Manier darauf ab seinen Kopf durchzusetzen, ist die Massnahme von Anfang an zum Scheitern verurteilt. Zur Installierung dieser Massnahme wird das Urteil an die KESB mitgeteilt und dieser beliebt gemacht, die Gutachterin Dr. med. F.___ in die Ausgestaltung der Massnahme und die Auswahl der mit der Aufgabe zu betrauenden Person zu involvieren.
4.1 Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit (Art. 51 StGB). Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB).
A.___ befand sich vom 28. Juni 2016 bis zum 3. März 2017 und vom 7. März 2017 bis zum 24. Juni 2017 in Untersuchungshaft. Gestützt auf Art. 51 StGB sind dem Beschuldigten somit 357 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4.2 Vom 4. – 6. März 2017 und seit dem 25. Juni 2017 befindet sich der Beschuldigte im Rahmen einer Ersatzmassnahme anstelle der Untersuchungshaft auf einem Bauernhof [in] [Ortschaft BE]. Nach der Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_105/2014 vom 24. April 2014 E. 2.4 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung).
Der Beschuldigte wurde durch den Haftrichter verpflichtet, sich nach seiner Haftentlassung am 24. Juni 2017 bei I.___ in [Ortschaft BE] aufzuhalten und auch dort zu übernachten. Wie A.___ den Tag verbringt, wurde ihm überlassen. Der Beschuldigte hatte auch stets die Möglichkeit auswärts zu übernachten, musste sich dieses aber von der jeweiligen Verfahrensleitung vorgängig bewilligen lassen. Davon hat er regelmässig Gebrauch gemacht und sich zum Teil mehrere Tage hintereinander an diversen Orten in der Schweiz und zum Teil auch im Ausland aufgehalten. Aussenübernachtungen hatte der Beschuldigte zwei Wochen im Voraus anzumelden. An die Pflicht zur Voranmeldung hat er sich gehalten, wenn auch die Voranmeldungszeit zuweilen deutlich unter zwei Wochen lag und er wiederholt zur Fristeinhaltung ermahnt werden musste. Ausserdem wurde dem Beschuldigten ein Kontaktverbot zu allen Geschädigten im Strafverfahren auferlegt. Daran hat er sich gehalten. Bis Ende Juli 2017 galt zudem ein Rayonverbot für das Gemeindegebiet der Stadt Solothurn; ausgenommen waren vorgängig verabredete Termine mit Behörden. Für die Zeit ab August 2017 wurde A.___ untersagt, in der Stadt Solothurn Gebäude von öffentlichen Behörden zu betreten. Dem Beschuldigten wurde aufgetragen, notwendige Termine bei einer Behörde dem Richteramt Solothurn-Lebern resp. dem Obergericht vorgängig schriftlich mitzuteilen. Bei konkreten Anfragen hat es das Obergericht den jeweiligen Hausherren überlassen, ihm den Zutritt zu bewilligen, zumal für diverse öffentliche Gebäude ein Hausverbot erlassen worden war. Weiter wurde dem Beschuldigten das Tragen von Waffen in der Öffentlichkeit untersagt. Der Umgang mit Waffen wurde A.___ indessen nicht grundsätzlich verboten. Er hat an diversen Jagd- und Schiessveranstaltungen teilgenommen. Der Beschuldigte hatte somit Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht hinzunehmen, indem er grundsätzlich die Nächte in [Ortschaft BE] verbringen musste. In sachlicher Hinsicht war er dagegen nur minim eingeschränkt durch die Auflagen, die er zu erfüllen hatte und genoss eine erheblich grössere Möglichkeit zur Gestaltung seines Alltags als das in Untersuchungshaft der Fall gewesen wäre.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte durch die Ersatzmassnahmen in seiner persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug durch Untersuchungshaft erheblich geringer (Wohnsituation, Bewilligung von auswärtigen Übernachtungen, Kontaktverbot zu den Geschädigten, Bewilligung für das Aufsuchen von öffentlichen Gebäuden) eingeschränkt wurde. An der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, dass er auf dem Hof der Familie I.___ als seine einzige Pflicht erachte, sich zum Essen an- und abzumelden (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 16. Februar 2018 S. 8). Das hat nach Aussagen der Zeugen I.___ durchwegs geklappt. Weiter muss er sein Zimmer in Ordnung halten, was eine Selbstverständlichkeit ist und auch in Freiheit oder in Untersuchungshaft gemacht werden muss. Auch das klappt nach Aussagen von [Frau] I.___, wobei sie bemerkte, dass sie nicht in sein Zimmer gehe. In den Betrieb von I.___s ist der Beschuldigte nicht eingebunden. Anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, dass er [Herrn] I.___ bei den Arbeiten auf dem Hof helfe, wenn ihn dieser darum bitte und er selber Zeit und Lust habe. Ansonsten engagierte sich der Beschuldigte nach eigenem Gusto. Eingeschränkt war er durch seine Pflichten auf dem Hof folglich nicht.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Anrechnung der Ersatzmassnahme an die Strafe der Grad der Einschränkung in der Lebensführung zu berücksichtigen. Diese beschränkt sich vorliegend auf die Zeit von abends ca. 18.00 Uhr Nachtessen bis zum Morgen, ca. 8.00 Uhr. Davon entfallen wiederum rund 7 - 8 Stunden auf die Nachtruhe. In der Tagesgestaltung war der Beschuldigte frei. Mit Ausnahme des Staubsaugens und des Zimmers in Ordnung halten, hat der Beschuldigte keine Pflichten auf dem Hof seiner Logisgeber. Auf Ersuchen wurden ihm auch externe Übernachtungen bewilligt. Ermessensweise erscheint daher eine Anrechnung der Ersatzmassnahmen im Umfang von 40 %, mithin netto 436 Tage an die Freiheitsstrafe angemessen.
VI. Beschlagnahmte Gegenstände
1. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
Unter dem Titel Sicherungseinziehung verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2).
Die Sicherungseinziehung befasst sich mithin mit der Einziehung von Gegenständen, die einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter ihrem Inhaber entzogen werden sollen. Die Sicherungseinziehung hat keinen Strafcharakter, sondern ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender (Wieder-)Verwendung von gefährlichen Gegenständen. Die einzuziehenden Gegenstände müssen somit einen Bezug zu einer Straftat (Anlasstat) aufweisen, indem sie zur Begehung der Straftat gedient haben oder bestimmt waren (Tatwerkzeuge) oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind (Tatprodukte). Neben dem Deliktskonnex wird zusätzlich eine konkrete künftige Gefährdung verlangt. Das Gericht hat insoweit im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 130 IV 143 E. 3.3.1). Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a Waffengesetz (WG, SR 514.54) können beschlagnahmte Gegenstände durch die Polizei (§ 2 Abs. 1 Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts BGS 512.211) endgültig eingezogen werden, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht.
2.1 Im Verlauf der Strafuntersuchung wurden bei A.___ folgende Gegenstände sichergestellt:
Alarmrevolver
Derringer, Mayer & Riem KG, Perfecta Mod. G100;
Imitationsschusswaffe
Revolver aus «Politie set»;
Imitationsschusswaffe
Revolver aus Set «Police Handschuhe Pistole»;
Imitationsschusswaffe
aus Set «Piratenpistole».
2.2 Die drei Imitationsschusswaffen gefährden in den Händen des Publikums die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Sie dürfen nicht legal vertrieben werden, weshalb sie gestützt auf Art. 31 Abs. 3 lit. a WG zur Einziehung an die Polizei übergeben werden. Dass vorliegend der Beschuldigte freigesprochen wurde, steht der Einziehung nicht entgegen, da die Sicherungseinziehung gemäss dem Gesetzeswortlaut ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person erfolgt.
2.3 In Zusammenhang mit dem sichergestellten Alarmrevolver Derringer, Mayer & Riem KG, Perfecta Mod. G100 hat die Vorinstanz A.___ vom Vorwurf der Übertretung des Waffengesetzes gemäss Anklageschrift vom 9. Februar 2016 aufgrund eines Sachverhaltsirrtums freigesprochen. Bei Vorsatzdelikten entfällt bei Fehlen des Vorsatzes die Einziehung nach Art. 69 StGB (Florian Baumann, in:Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 69 N 7). Der Alarmrevolver ist deshalb ebenfalls gestützt auf Art. 31 Abs. 3 lit. a WG zuhanden der Polizei Vernichtung einzuziehen, da auch bei dieser Waffe die Gefahr der Verwechslung mit einer echten Schusswaffe und damit die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht.
2.4 Sowohl die Einziehung als auch die Vernichtung der oben aufgeführten Gegenstände erweisen sich vorliegend als geboten und geeignet, um der von ihnen ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken. Beide Massnahmen halten dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz stand, zumal der Beschuldigte den Besitz an den Imitationswaffen mit der Abgabe an die Staatsanwaltschaft zum Zweck der Strafverfolgung ohnehin schon aufgegeben hatte und auch den geschenkten Alarmrevolver gemäss eigener Aussage an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz eigentlich gar nicht in Besitz nehmen wollte (vgl. Einvernahmeprotokoll Vorinstanz S. 86). Von daher ist sein Antrag, dass ihm die beschlagnahmten Waffen wieder herausgegeben sollen, auch widersprüchlich. Es bleibt deshalb bei der Einziehung.
VII. Zivilforderungen
1.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerin adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel zu begründen (Art. 123 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Der beschuldigten Person wird spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Zivilklage zu äussern (Abs. 2). Anerkennt sie die Zivilklage, so wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten (Abs. 3). Im Übrigen entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn bei einem Freispruch der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird unter anderem auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Abs. 2). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht jedoch nach Möglichkeit selbst (Abs. 3).
1.2 Zu Schadenersatz nach Art. 41 Abs. 1 OR wird verpflichtet, wer einer anderen Person widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Gemäss Art. 42 Abs. 1 OR muss derjenige den Schaden beweisen, der Schadenersatz beansprucht. Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Abs. 2). Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hierbei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR).
1.3 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
2. L.___ hat schriftlich eine Genugtuungsforderung von CHF 600.00 geltend gemacht (vgl. AS 193). An der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz hat der Privatkläger diese Forderung bestätigt (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 19. Februar 2018 S. 8).
L.___ wurde durch den Angriff des Beschuldigten am 28. Juni 2016 im Untersuchungsgefängnis Solothurn widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt. Der Beschuldigte zog mit einem Stuhl gegen ihn aus, biss ihn im Verlauf eines vom Beschuldigten ausgelösten Gerangels ins Bein, trat ihn seitlich gegen das Knie und spuckte ihm zweimal ins Gesicht. L.___ wurde durch den Angriff des Beschuldigten und dessen heftige Gegenwehr sowohl physisch als auch psychisch in einen Ausnahmezustand versetzt und erfuhr dadurch eine immaterielle Unbill im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR. Die erlittenen körperlichen Verletzungen heilten nach ärztlicher Intervention komplikationslos ab. Es rechtfertigt sich daher, ihm eine Genugtuungssumme als Wiedergutmachung zuzusprechen. Ermessensweise wird die durch A.___ zu bezahlende Genugtuung wie beantragt auf CHF 600.00 festgesetzt.
3. M.___ hat schriftlich eine Genugtuungsforderung von CHF 300.00 geltend gemacht. An der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz hat er diese Genugtuungsforderung bestätigt. Auf die Geltendmachung von Schadenersatz verzichtete der Privatkläger (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 19. Februar 2018 S. 5).
Der Beschuldigte wurde in erster Instanz vom Vorhalt der einfachen Körperverletzung und in zweiter Instanz vom Vorhalt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von M.___ freigesprochen.
Der Sachverhalt ist spruchreif. Es kann im Strafverfahren darüber entschieden werden. Aufgrund des Freispruchs fehlt es am Nachweis einer widerrechtlichen Verletzung. Der Genugtuungsanspruch von M.___ muss deshalb abgewiesen werden.
4. Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg beantragt im Namen der Geschädigten P.___, A.___ sei zu verpflichten, dieser eine Genugtuung von CHF 6'000.00 zu bezahlen.
In den meisten Fällen von Genugtuung geht die psychische Beeinträchtigung einher mit einer Beeinträchtigung der körperlichen und/oder der sexuellen Integrität. Die gegenüber der Privatklägerin verübten Straftaten des Beschuldigten führten bei dieser ausschliesslich zu einer Beeinträchtigung der psychischen Integrität, zumal es sich bei den Vorhalten wegen sexueller Belästigung nicht um Handlungen unter Anwesenden handelte. Ungeachtet dessen bedeuteten die wiederholten schriftlichen Drohungen, Beschimpfungen und sexuellen Belästigungen des Beschuldigten für P.___ eine relevante Verletzung ihrer Persönlichkeit. Indessen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den inkriminierten Vorfällen samt und sonders um schriftliche Injurien handelt und die Handlungen als Vergehen (Drohung, Beschimpfung) und Übertretungen (sexuelle Belästigung) ausgestaltet sind. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass von Staatsanwälten und Staatsanwältinnen im Umgang mit renitenten Personen etwas mehr Toleranz erwartet werden kann, weshalb auch die Anforderungen an die Intensität der Handlungen und damit einhergehend die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung höher anzusetzen sind. Die inkriminierten Handlungen des Beschuldigten übersteigen hingegen klar das Mass dessen, was auch exponierten Amtsträgern in der Ausübung ihrer Dienstpflicht zugemutet werden kann. Die Privatklägerin wurde während rund 1 ½ Monaten im Wochentakt beleidigt, erniedrigt, bedroht und sexuell belästigt. Der Beschuldigte hat systematisch versucht, sie psychisch zu destabilisieren. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist erstellt und entspricht auch dem Empfinden eines durchschnittlich sensiblen Menschen, dass der Inhalt dieser Schreiben unter Berücksichtigung der Vorgeschichte des Beschuldigten bei ihr zu Angst und einem Verlust des Sicherheitsgefühls geführt hat. Dadurch wurde die Lebensqualität und das Wohlbefinden der Privatklägerin auch über die Dauer der Belästigungen hinaus erheblich beeinträchtigt. Die Äusserungen des Beschuldigten gingen über eine blosse harmlose Störung hinaus und waren für die Privatklägerin mit der Zeit derart belastend, dass sie sich gezwungen sah, Strafanzeige gegen den Beschuldigten zu stellen und die Verfahrensleitung abzugeben. P.___ leidet auch heute noch insofern unter den Vorfällen, dass sie dem Beschuldigten nicht über den Weg laufen möchte und auch sonst keinen Kontakt zu ihm wünscht. Der Beschuldigte hat die Verletzung der psychischen Integrität und die damit verbundene seelische Unbill der Privatklägerin durch sein einschüchterndes, widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten zu verantworten. Das Begehren um Zusprechung einer Genugtuungssumme ist daher grundsätzlich gerechtfertigt. Die geltend gemachte Höhe von CHF 6'000.00 erscheint in Würdigung der gesamten Umstände, der herrschenden Praxis und auch im Quervergleich (u.a. mit den Polizeibeamten L.___ und M.___) indessen als übersetzt. Ermessensweise wird die durch den Beschuldigten an P.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg, […] zu leistende Genugtuungssumme auf CHF 500.00 festgelegt.
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Abs. 4 StPO (vgl. dazu sogleich). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Nach § 146 lit. b und c des Gebührentarifs des Kantons Solothurn (GT; BGS 615.11) ist die Staatsgebühr für Verfahren in amtsgerichtlicher Kompetenz und im obergerichtlichen Verfahren auf einen Betrag zwischen CHF 80.00 und CHF 75'000.00 festzusetzen. In besonders umfangreichen und zeitraubenden Fällen und in Geschäften mit sehr hohem Streitwert kann die Gebühr bis zum Anderthalbfachen des Maximalansatzes erhöht werden (§ 3 Abs. 4 GT).
2.1 Vorliegend musste der Beschuldigte überwiegend im Sinne der Anklageschrift verurteilt werden, weshalb er anteilig Verfahrenskosten zu tragen hat. Von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, evtl. versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von M.___, der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von P.___, der Verleumdung zum Nachteil von T.___ und der Übertretung des Waffengesetzes wurde A.___ bereits durch die Vorinstanz rechtkräftig freigesprochen.
Vor Obergericht kamen Freisprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von M.___ und R.___ und wegen Vergehens gegen das Waffengesetz hinzu. Bei der anteilsmässigen Ausscheidung der Verfahrenskosten zu Lasten des Staates ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Vorhalt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von M.___ um einen Teilaspekt des Vorhalts handelt, der bezüglich des Geschädigten L.___ zu Schuldsprüchen geführt hat. Dasselbe gilt beim Vorhalt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von P.___. Hier wurde der Beschuldigte wegen Drohung verurteilt. Die Vorhalte zum Nachteil von T.___ und R.___ sowie wegen Vergehens und Übertretung des Waffengesetzes waren sachverhaltsmässig unbestritten und haben keinen grossen Verteidigungsaufwand verursacht. Insgesamt erscheint es daher angemessen einen Viertel der Verfahrenskosten für diese Vorhalte auszuscheiden und Kosten in dieser Höhe zufolge Freispruchs auf die Staatskasse zu nehmen.
2.2 Die Vorinstanz hat die Staatsgebühr wird entsprechend dem erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand der Strafbehörden ermessensweise auf CHF 32'000.00 festgesetzt. Das ist nicht zu beanstanden. Es ist offensichtlich, dass das Verfahren u.a. aufgrund der unzähligen Eingaben des Beschuldigten ausserordentlich aufwändig war.
Hinzu kommen Auslagen Polizeikosten, Haftgerichtsgebühren usw. von total CHF 12'320.80. Die Kosten des Gutachtens von Dr. med. G.___ sind auf die Staatskasse zu nehmen, zumal dieses für die Urteilsfindung nicht verwertet werden konnte. Ein Grund, dass das so ist, ist dem Beschuldigten aufgrund der Weigerung mit dem Gutachter zu sprechen anzulasten. Indessen überzeugt das Gutachtern teilweise auch inhaltlich nicht.
Gesamthaft entstanden somit bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung Verfahrenskosten von CHF 44'320.80 an denen sich der Beschuldigte zu beteiligen hat. Davon hat A.___ drei Viertel, ausmachend CHF 33'240.60 an die Verfahrenskosten im Umfang zu bezahlen. Die übrigen Kosten inkl. die Kosten des Gutachtens von Dr. med. G.___ gehen zu Lasten des Staates.
2.3 Der Umfang des Verfahrens war vor Obergericht leicht geringer als vor Amtsgericht, zumal die rechtskräftig freigesprochenen Vorhalte nicht mehr zu behandeln waren. Indessen ist zu berücksichtigen, dass auch dieses Verfahren aufgrund der umfangreichen und häufig mehrmals gestellten Verfahrensanträge des Beschuldigten in der Instruktion zeitlich überdurchschnittlich anspruchsvoll war. Hinzu kommen die unzähligen persönlichen Eingaben des Beschuldigten, die es zu behandeln galt. Die Staatsgebühr ist unter diesen Umständen auf CHF 30'000.00 festzusetzen. Hinzu kommen die Auslagen des Obergerichts von total CHF 29'254.05, wobei vor allem die Gutachterkosten von Frau Dr. med. F.___ ins Gewicht fallen. Davon hat der Beschuldigte aufgrund der ergangenen Freisprüche ¾ oder CHF 45'520.85 zu bezahlen. Die restlichen Kosten erliegen endgültig auf dem Staat.
3.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem kantonalen Anwaltstarif entschädigt. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Abs. 4), wobei der Anspruch des Kantons in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheids verjährt (Abs. 5).
Das Gericht setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 GT). Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger beträgt CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (Abs. 3), derjenige der privat bestellten Verteidiger CHF 230.00-330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (Abs. 2).
3.2. Vom 29. Juni 2016 bis zum 8. Februar 2017 wurde A.___ von Fürsprecher Philipp Kunz amtlich verteidigt. Fürsprecher Kunz wurde bereits von der Staatsanwaltschaft für seine Aufwendungen mit CHF 7'129.85 (Honorar CHF 6'007.50, Auslagen CHF 594.20, 8 % Mehrwertsteuer CHF 528.15) entschädigt (vgl. AS 840). Diese Entschädigung wird als angemessen bestätigt. Der Beschuldigte hat diese Kosten aufgrund des durch seine Delinquenz ausgelösten Verfahrens verursacht. Es gibt folglich keinen Grund, diesbezüglich anders als die Vorinstanz zu entscheiden.
Der Beschuldigte wurde zu ¾ kostenpflichtig erklärt. Er ist deshalb während zehn Jahren verpflichtet, dem Kanton CHF 5’347.40 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO). Auf die Festsetzung eines Nachzahlungsanspruchs des ehemaligen amtlichen Verteidigers gegenüber A.___ wird verzichtet, da die Differenz zum vollen Honorar nicht geltend gemacht wurde, zumal hier die Dispositionsmaxime gilt.
3.3.1 Seit dem 9. Februar 2017 wird A.___ durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder amtlich verteidigt (vgl. AS 841). Die erste Instanz hat das Honorar von Rechtsanwalt Daniel U. Walder auf CHF 51'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieses wurde von keiner Seite angefochten und ist bereits ausgezahlt worden.
Soweit der Beschuldigte freigesprochen wurde (¼) ist die Zahlung des Staates endgültig. Im Umfang der restlichen ¾ wird der Beschuldigte kostenpflichtig. Diesbezüglich bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren bestehen. Sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten die Nachzahlung erlauben, wird er kostenpflichtig.
3.3.2 Rechtsanwalt Walder hat im obergerichtlichen Verfahren ein Honorar von total CHF 65'262.90 geltend gemacht. Dieses erscheint aufgrund des grossen Aufwands, den insbesondere die unzähligen Eingaben des Beschuldigten verursacht haben, angemessen. Das Honorar ist auszahlbar durch den Staat Solothurn unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Anzahlung. Im Rahmen des Rückforderungsanspruchs können ¾ davon innerhalb von 10 Jahren beim Beschuldigten geltend gemacht werden, sofern seine finanziellen Verhältnisse eine Rückzahlung erlauben.
4.1 P.___ beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr den Schaden, der vor allem aus der aufgelaufenen Anwaltsrechnung von Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg bestehe, zu ersetzen.
4.2 Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).
4.3 Die Privatklägerin hat im Straf- und Zivilpunkt Parteirechte ausgeübt und hierbei grundsätzlich obsiegt. Vom Vorhalt der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Anklageschrift Ziffer 5.1 wurde A.___ freigesprochen und wegen den übrigen Vorhalten zum Nachteil der Geschädigten P.___ schuldig gesprochen. Die Genugtuungsforderung wurde im reduzierten Umfang von CHF 500.00 zugesprochen. P.___ hat daher grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung ihrer Aufwendungen im vorliegenden Verfahren.
Der Beizug eines Rechtsvertreters war ohne Weiteres gerechtfertigt. Ihr ist nach den mehrwöchigen Verbalattacken durch den Beschuldigten nicht zu verdenken, dass sie sich nicht mehr persönlich mit der Sache befassen mochte. Daran ändert nichts, dass die Geschädigte selber Rechtsanwältin ist. Mit Blick auf die Regelung in Art. 433 Abs. 2 StGB hat Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg die Entschädigungsforderung seiner Mandantin an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz beantragt und mit «rund CHF 10'000.00 inkl. Mehrwertsteuer» (vgl. Hauptverhandlungsprotokoll S. 10) auch approximativ beziffert. Eine Honorarnote ist bei der Vorinstanz trotz entsprechender Ankündigung des Rechtsvertreters vor Abschluss der Urteilsberatung der Vorinstanz nicht eingetroffen, weshalb das Honorar nach Ermessen festgesetzt wurde. Die Vorinstanz hat bei der Festlegung des Honorars berücksichtigt, dass Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg während der ganzen Hauptverhandlung anwesend war. Sie hat erwogen, dass eine umfassende Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht notwendig war, da die Anklagepunkte zum Nachteil von P.___ nur einen Bruchteil des Verfahrens ausgemacht hätten. Die Beurteilung der relevanten Vorwürfe gegen den Beschuldigten sei sodann weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen. Hinzu kommt, dass die Staatsanwältin die Anklage vertreten hat. Auch die weiteren Anträge des Vertreters der Privatklägerin boten keine besonderen Schwierigkeiten, insbesondere das Kontaktverbot und die Genugtuungsforderung. Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg musste sich nicht mit aufwändigen Genugtuungsberechnungen auseinandersetzen und konnte sich beim Kontaktverbot im Wesentlichen auf die bestehenden Ersatzmassnahmen gegen A.___ abstützen. Die Vorinstanz berücksichtigte weiter, dass auch der Aufwand für die Erarbeitung des Schlussvortrags von knapp 20 Minuten Dauer überschaubar gewesen sein dürfte. Sodann wurde der Beschuldigte vom Vorhalt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil der Geschädigten P.___ freigesprochen und die beantragte Genugtuung wurde in erheblich geringerem Umfang zugesprochen. Zusätzlich wurde im Berufungsverfahren der Antrag auf Aufrechterhaltung des Kontaktverbots abgewiesen. Unter Berücksichtigung des Ausmasses von Obsiegen und Unterliegen und des gebotenen Aufwands wird der Beschuldigte verurteilt, der Privatklägerin P.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IX. Weitere Anträge der Parteien
1. Die Geschädigte P.___ hat den Erlass eines Kontaktverbots gegen den Beschuldigten beantragt. Bisher hat ein solches im Rahmen der Ersatzmassnahmen bestanden. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte trotz mittlerweile rund 3 Jahren in relativer Freiheit nicht versucht hat, mit irgendeinem der Geschädigten Kontakt aufzunehmen, mithin das für die Dauer des Verfahrens angeordnete Kontaktverbot nicht missachtet hat. Die Geschädigte ist seit mehreren Jahren nicht mehr für das Verfahren gegen den Beschuldigten zuständig und inzwischen auch nicht mehr im Kanton Solothurn tätig. Es ist aus diesen Gründen kein aktuelles Interesse der Geschädigten an der Aufrechterhaltung des Verbots ersichtlich. Es wird auch nichts geltend gemacht. Sollte sich in Zukunft zeigen, dass ein solches (erneut) nötig ist, kann es jederzeit auf dem Zivilweg neu beantragt werden. Unter diesen Umständen wird der Antrag von P.___ auf Erlass eines Kontaktverbots abgewiesen.
2. Der Beschuldigte hat anlässlich der Hauptverhandlung beantragt, dass ihm der sogenannte «Prunkdolch», den er am ersten Tag der Hauptverhandlung mit sich geführt und den die Polizei bei dieser Gelegenheit beschlagnahmt hatte, auszuhändigen sei. Da dieser Dolch durch die Polizei anlässlich der Hauptverhandlung aus Sicherheitsgründung und nicht gemäss Art. 263 ff. StPO im Rahmen der Strafuntersuchung sichergestellt wurde, fehlt es an der Kompetenz des Gerichts, um über dessen Herausgabe zu entscheiden. Der Beschuldigte hat sich mit seinem Gesuch um Herausgabe des Dolchs an die Polizei Kanton Solothurn zu wenden.
3. Der Beschuldigte hat ausserdem beantragt, es sei festzustellen, dass er gemäss § 11 Jagdgesetz (JaG, BGS 626.11) jagdberechtigt sei. Gemäss § 10 JaG ist jagdberechtigt, wer einen gültigen, vom Kanton Solothurn anerkannten Jagdpass oder ein anerkanntes Jagdpatent besitzt. Über die Erteilung eines Jagdfähigkeitsausweises (Jagdpass) entscheidet die kantonale Jagdprüfungskommission (§§ 11 und 16 Jagdprüfungsverordnung, JaPV; BGS 626.15). Über die Anerkennung weiterer Jagdfähigkeitsausweise entscheidet das Departement (§ 9 Jagdverordnung, JaV; BGS 626.12). Das Strafgericht hat diesbezüglich keine Kompetenzen. Auf den Antrag des Beschuldigten kann somit nicht eingetreten werden. Der Entzug einer allfälligen Jagdberechtigung gemäss Art. 20 Jagdgesetz (SR 922.1) wurde im vorliegenden Verfahren nicht beantragt, was hingegen nicht e contrario bedeutet, dass die betreffende Person über eine Jagdberechtigung verfügt.
Demnach wird in Anwendung von Art. 19, Art. 34 Abs. 1, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 69, Art. 106, Art. 123 Ziff. 1, Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1 i.V.m. 172ter, Art. 177 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1, Art. 186, Art. 198, Art. 285 Ziff. 1, Art. 292 StGB; Art. 49 OR; Art. 75 Abs. 2, Art. 122 ff., Art. 135, Art. 229 ff., Art. 237, Art. 335 ff, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 31 Abs. 3 lit. a WG festgestellt, beschlossen und erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 28. Februar 2018 (nachfolgend zitiert «erstinstanzliches Urteil») freigesprochen wurde von folgenden Vorwürfen:
1.1 der einfachen Körperverletzung, evtl. der versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von M.___, angeblich begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift vom 26. Juni 2017, nachfolgend «Anklageschrift», Ziffer 3.1),
1.2 der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von P.___, angeblich begangen am 2. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 5.1),
1.3 der Verleumdung zum Nachteil von T.___, angeblich begangen am 12. Dezember 2015 (Anklageschrift Ziffer 7),
1.4 der Übertretung des Waffengesetzes, angeblich begangen am 3. Oktober 2015 (Anklageschrift vom 9. Februar 2016).
2. Der Beschuldigte A.___ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen:
2.1 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von M.___, angeblich begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 3.3),
2.2 der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von R.___, angeblich begangen am 6. November 2016 sowie am 23. und 24. Dezember 2016 (Anklageschrift Ziffer 6),
2.3 der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, ca. Ende 2015/Januar 2016 (Anklageschrift Ziffer 11).
3. Der Beschuldigte A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
3.1 Der mehrfachen einfachen Körperverletzung
zum Nachteil von J.___, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.1),
zum Nachteil von K.___, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 2),
zum Nachteil von L.___, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 3.1).
3.2 Der versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von O.___, begangen am 12. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 4).
3.3 Der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
zum Nachteil von J.___, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.2),
zum Nachteil von L.___, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 3.3).
3.4 Der versuchten Sachbeschädigung zum Nachteil von J.___, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.3).
3.5 Der geringfügigen Sachbeschädigung zum Nachteil der Pensionskasse des Kantons Solothurn, begangen am 6. Februar 2016 (Anklageschrift Ziffer 10).
3.6 Der mehrfachen Beschimpfung
zum Nachteil von L.___, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 3.2),
zum Nachteil von P.___, begangen am 27. Dezember 2016, 5. Januar 2017, 19. Januar 2017 und 9. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 5.2 und 5.3).
3.7 Der mehrfachen Drohung zum Nachteil von P.___, begangen am 2. und 9. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 5.4).
3.8 Der mehrfachen sexuellen Belästigung zum Nachteil von P.___, begangen in der Zeit vom 23. Dezember 2016 bis zum 2. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 5.5).
3.9 Des mehrfachen Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, begangen in der Zeit vom 8. September 2015 bis zum 7. März 2017 (Anklageschrift Ziffer 8).
3.10 Des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zum Nachteil von S.___, begangen in der Zeit vom 29. Januar 2016 bis 17. Februar 2016 (Anklageschrift Ziffer 9).
4. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:
4.1 einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten,
4.2 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Ministère public du Jura Bernois-Seeland, Agence Moutier, vom 5. Juli 2019 zu einer Geldstrafe von 60 Tages-
sätzen à je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren,
4.3 zu einer Busse von CHF 650.00. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen.
5. Dem Beschuldigten A.___ werden 357 Tage Untersuchungshaft und 1090 Tage Ersatzmassnahmen zu 40%, das heisst mit 436 Tagen, an die Freiheitsstrafe angerechnet.
6. Es wird festgestellt, dass mit separatem Beschluss vom 22. Juni 2020 gegen den Beschuldigten für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung erhoben wird, Sicherheitshaft respektive Ersatzmassnahmen angeordnet wurde.
7. Der Eventualantrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme wird abgewiesen.
8. Das mit Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils angeordnete Kontaktverbot zu P.___ wird aufgehoben.
9. Auf den Antrag von A.___, es sei festzustellen, dass er jagdberechtigt ist gemäss § 11 Jagdgesetz, wird nicht eingetreten.
10. Folgende sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind durch die Polizei zu vernichten:
10.1 Alarmrevolver Derringer, Mayer & Riem KG, Perfecta Mod. G100,
10.2 Imitationsschusswaffe Revolver aus «Politie set»,
10.3 Imitationsschusswaffe Revolver aus Set «Police Handschuhe Pistole»,
10.4 Imitationsschusswaffe aus Set «Piratenpistole».
11. Auf den Antrag von A.___, es sei ihm sein Prunkdolch herauszugeben, wird nicht eingetreten.
12. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils das Begehren von T.___ auf Zusprechung einer Genugtuung von CHF 1'000.00 abgewiesen wurde.
13. Der Beschuldigte A.___ wird wie folgt zur Bezahlung einer Genugtuung verurteilt:
13.1 L.___: CHF 600.00,
13.2 P.___: CHF 600.00.
14. Das Begehren von M.___ um Zusprechung einer Genugtuung von CHF 300.00 wird abgewiesen.
15. Der Beschuldigte A.___ hat P.___ für ihren Rechtsbeistand Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
16. Entschädigung von Fürsprecher Kunz:
16.1 Es wird festgestellt, dass gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Fürsprecher Philipp Kunz, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'129.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wurde, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
16.2 Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 5'347.40 (= 75% von CHF 7'129.85) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zulassen.
17. Entschädigung von Rechtsanwalt Walder für das erstinstanzliche Verfahren:
17.1 Es wird festgestellt, dass gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniel Walder, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 51'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wurde, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
17.2 Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 38'250.00 (= 75% von CHF 51'000.00) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zulassen.
18. Entschädigung von Rechtsanwalt Walder für das Berufungsverfahren:
18.1 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniel Walder, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 65'262.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
18.2 Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang 75%, somit CHF 48'947.15 (= 75% von CHF 65'262.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten A.___ erlauben.
18.3 Es wird festgestellt, dass am 22. August 2019 bereits eine Akontozahlung von CHF 40'000.00 an Rechtsanwalt Daniel Walder geleistet wurde.
19. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 59'900.00 werden um CHF 15'579.20 (Kosten psychiatrisches Gutachten von Dr. med. G.___ vom 6. Februar 2017) gekürzt und dem Beschuldigten im Umfang von CHF 33'240.60 (75% von CHF 44'320.80) zur Bezahlung auferlegt. Der Rest geht endgültig zu Lasten des Staates.
20. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 60'694.45 (bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 30'000.00 und CHF 29'254.05 für das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___ sowie Zeugengelder in der Höhe von CHF 284.00 und CHF 1’156.40 Auslagen) werden dem Beschuldigten im Umfang von CHF 45'520.85 (75% von CHF 60'694.45) zur Bezahlung auferlegt. Der Rest geht endgültig zu Lasten des Staates.
21. Der Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn ist das Urteilsdispositiv und das begründete Urteil gestützt auf Art. 75 Abs. 2 StPO mitzuteilen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann ** innert 30 Tagen** seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht ** Beschwerde in Strafsachen** eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der ** amtlichen Verteidigung** (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und ** der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft** im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Altermatt Riechsteiner
Die von A. gegen den vorliegenden Entscheid geführte Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 3. Februar 2021 (BGer 6B_1074/2020) teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wurde sie abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Der Entscheid des Obergerichts wurde betreffend Ziffer 4.3 des angefochtenen Dispositivs und zur Frage der Berichtigung (vgl. BGer 6B_1074/2020 E. 4.2) an das Obergericht zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 29. Oktober 2021 wurde die Sache vom Obergericht des Kantons Solothurn (STBER.2020.15) neu beurteilt.
© 2015 juris