Geschäftsnummer: STBER.2025.59
Instanz: Strafkammer
Entscheiddatum: 16.03.2026
FindInfo-Nummer: O_ST.2026.13
Titel: Fahren eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand i.S. des Strassenverkehrsgesetzes
Resümee:
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 16. März 2026
Es wirken mit:
Präsident Rauber
Oberrichterin Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Graf
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Denise Büschi,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Fahren eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand i.S. des Strassenverkehrsgesetzes
Die Berufung wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
**I.**Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 5. Juni 2024 wurde der Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert) zu einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von sechs Tagen, und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 550.00 verurteilt (Aktenseite [AS] 003 f.).
2. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte am 20. Juni 2024 Einsprache (AS 025).
3. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zur Beurteilung des gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalts; dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl (AS 001 f.).
4. Am 4. April 2025 fällt der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 053 ff.):
1. A.___ hat sich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert), begangen am 16. März 2024, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von sechs Tagen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 1'128.00, im Umfang von CHF 585.00 zu bezahlen. Im Übrigen sind die Kosten vom Staat Solothurn zu tragen.
5. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte direkt im Anschluss an die Urteilseröffnung mündlich die Berufung an (AS 048).
6. Nach Zustellung des motivierten Urteils (AS 061 ff.) erfolgte am 16. Juli 2025 die Berufungserklärung des Beschuldigten, nun vertreten durch Rechtsanwältin Denise Büschi (Aktenseite Berufungsgericht [ASB] 002 ff.). Mit dieser lässt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
7. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 28. Juli 2025 auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 014).
8. Mit Verfügung vom 8. August 2025 ordnete der Instruktionsrichter das schriftliche Verfahren an (ASB 016).
9. Die Berufungsbegründung des Beschuldigten datiert vom 3. Oktober 2025 (ASB 056 ff.).
**II.**Umfang der Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts
1. Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und Rechtsverletzungen. Neue Behauptungen und Beweismittel können nicht vorgebracht werden.
2. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Willkür nicht bereits dann vor, wenn auch eine andere (als die im angefochtenen Urteil vorgenommene) Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender ist (BGE 131 IV 100 E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Vielmehr ist erforderlich, dass der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1, Urteil 6B_811/2007 E. 3.2). Volle Kognition hat das Berufungsgericht hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz.
**III.**Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 5. Juni 2024, welcher vorliegend die Anklage bildet, vorgehalten, sich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gemacht zu haben, indem er am 16. März 2024, in der Zeit von ca. 15:55 Uhr bis 16:00 Uhr, auf der Strecke von Trimbach, [Strasse], via Olten nach Dulliken, […], den PW Mercedes-Benz C 200, [amtliches Kennzeichen], unter dem Einfluss von Alkohol (Atemalkoholkonzentration von 0.29 mg/l) und damit in fahrunfähigem Zustand gelenkt habe. Ein Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss sowie der Konsum von Betäubungsmitteln habe dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden können, da die immunologischen Vortests auf gängige Betäubungsmittel negativ ausgefallen seien.
2. Die Vorinstanz erwägt, auf dem in den Akten befindlichen Formular «Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit» seien handschriftlich die beiden Messwerte der Atemalkoholproben festgehalten (0.29 mg/l um 16:02 Uhr und 0.29 mg/l um 16:03 Uhr). Weiter seien die rechtlichen Grundlagen sowie die Anerkennung des tieferen Wertes der Atemalkoholproben (zwischen 0.25 mg/l und 0.40 mg/l) mittels zweier Unterschriften bestätigt worden. Diese beiden Unterschriften würden auch mit der Unterschrift auf dem Einspracheschreiben übereinstimmen, welches der Beschuldigte im Rahmen der Hauptverhandlung nachträglich unterzeichnet habe. Der Beschuldigte bestreite sodann auch nicht, das Formular unterschrieben zu haben. Vielmehr mache er geltend, er sei von der Polizei über den Zweck seiner Unterschrift getäuscht worden. Die Vorinstanz kommt nach diesen Feststellungen zum Schluss, auf dem Formular stehe, dass der Führer des Motorfahrzeuges den tieferen Wert der Atemalkoholprobe anerkenne. Der Beschuldigte sei der deutschen Sprache mächtig und habe dies ohne Weiteres lesen können. Zudem würden keine Hinweise darauf bestehen, dass die Polizei den Beschuldigten über die Bedeutung seiner Unterschrift auf dem Formular getäuscht habe. Vielmehr erscheine der Einwand des Beschuldigten als reine Schutzbehauptung. Sodann habe der Beschuldigte auf dem Formular «Befragung wegen Verdacht auf FiaZ / FuD / FuM» angegeben, er habe zwischen 13:30 Uhr und 14:00 Uhr 0.5 l Bier getrunken und sei um ca. 15:00 Uhr von Zuhause via Olten nach Dulliken gefahren. Die Vorschriften von Art. 10a f. SKV seien von der Polizei befolgt worden und eine Anerkennung sei im vorliegenden Fall gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. a SKV möglich gewesen.
3. Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 16. März 2024, um 16:00 Uhr in Dulliken von einer Polizeipatrouille der Kantonspolizei angehalten und kontrolliert worden zu sein. Ebenfalls bestreitet er nicht, vor Ort eine Atemalkoholprobe sowie einen Betäubungsmittelvortest gemacht und das Formular «Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit» zwei Mal unterschrieben zu haben. Der Beschuldigte bestreitet indes, alkoholisiert gefahren zu sein und den tieferen Wert der Atemalkoholprobe unterschriftlich anerkannt zu haben. In der Berufungsbegründung vom 3. Oktober 2025 lässt er vorbringen, der protokollierte Ort und die Uhrzeit im Formular «Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit» («Olten, 16.03.2025 / 16:40 Uhr») würden im Widerspruch zur Strafanzeige stehen, wonach er den tieferen Atemalkoholwert vor Ort, somit in Dulliken, anerkannt habe. Ausserdem sei höchst unwahrscheinlich, dass ihm gemäss den ärztlichen Berichten um 16:40 Uhr im Kantonsspital Olten Blut entnommen worden sei und er gleichzeitig das Formular unterschrieben habe. Auf den Formularen «Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit», «Befragung wegen Verdacht auf Fiaz / FuD / FuM» und «Erhebungsbericht» seien sodann im unteren Seitenbereich Durchschläge vorhanden («Dulliken, 15.03.24», «Dulliken, 16.3 […]4»). Woher die Durchschläge stammten, lasse sich nicht eruieren. Es sei erstellt, dass das Formular «Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit» nachträglich mit Uhrzeit und Ort ausgefüllt worden sei und die Formulare resp. Akten unvollständig seien. Zugunsten des Beschuldigten müsse davon ausgegangen werden, dass er das Formular in Dulliken unterschrieben habe, doch die Atemalkoholwerte in Olten um 16:40 Uhr und ohne sein Wissen nachgetragen worden seien. Damit habe er die Werte nicht anerkennen können. Indem die Vorinstanz diesen Umstand völlig übersehen habe, habe sie den Sachverhalt willkürlich festgestellt.
4. Den Ausführungen der Verteidigung ist insofern zustimmen, als dass auf den Formularen «Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit» (Formular B), «Befragung wegen Verdacht auf FiaZ / FuD / FuM» (Formular C), «Befragung wegen Widerhandlung gegen das BG über die Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe» (Formular E), sowie «Erhebungsbericht» (Formular D) jeweils im unteren Seitenbereich Durchschläge ersichtlich sind. Neben dem oberen Durchschlag «Dulliken, 16.3.24» ist auf der rechten Seite zudem die Unterschrift des Beschuldigten erkennbar, neben dem unteren Durchschlag «Dulliken, 16.3.24» die Unterschrift der protokollierenden Polizistin (AS 012 ff.). Im Zusammenhang mit der Polizeikontrolle vom 16. März 2024 wurde damit offensichtlich neben den sich in den Akten befindlichen Formularen B – E ein weiteres Formular ausgefüllt, wobei es sich um keines der vorhandenen Formulare handelte, welches allenfalls doppelt ausgefüllt worden wäre. Denn bei keinem der vorhandenen Formulare gestaltet sich der Unterschriftenbereich in der Art, wie es der Durchschlag erkennen lässt. So ist auf dem «Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit» im Bereich, wo der Durchschlag ersichtlich ist, lediglich die Unterschrift des Betroffenen erforderlich ohne die Angabe zu Ort, Datum und Zeit oder die Unterschrift des protokolierenden Polizisten. Auf den weiteren Formularen C, D und E befinden sich die Unterschriften der befragten Person sowie der Polizei / SB hingegen nebeneinander sowie unter den Angaben zu Ort, Datum und Zeit der Befragung und nicht wie beim Durchschlag übereinander sowie neben der jeweiligen Angabe zu Ort und Datum.
5. Aus der Nummerierung des Formularsatzes ergibt sich, dass es sich bei dem in Dulliken unterzeichneten Dokument um das Formular A handeln muss, welches – zu Recht – nicht Eingang in die Strafakten fand. Denn es ist gerichtsnotorisch, dass es sich bei diesem Formular um das Dokument «Abnahme / Sicherstellung des Führer- oder Lernfahrausweises» handelt. Entsprechend ist auch die Ausweisnummer des Führerausweises als Durchschlag auf dem Formular B erkennbar (AS 012). Damit im Einklang stehen auch die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Demnach sei ihm vor Ort der Ausweis abgenommen worden und die Polizei habe ihm gesagt er müsse unterschreiben, dass ihm der Führerausweis weggenommen werde und er kein Fahrzeug fahren dürfe, welches einen Führerausweis brauche. «Ich habe dann das unterschrieben. Nichts von Alkohol.» (AS 051 f.).
6. Damit steht fest, dass dem Beschuldigten anlässlich der Polizeikontrolle in Dulliken der Führerausweis abgenommen wurde, was auf dem Formular A festgehalten und vom Beschuldigten vor Ort unterschriftlich bestätigt wurde. Da dieses Formular lediglich mit den Administrativmassnahmen im Zusammenhang steht, ist es für die Beurteilung des strafrechtlichen Vorhaltes irrelevant und gehört entsprechend nicht in die Strafakten. Im vorliegenden Verfahren wurde es ausschliesslich zu Dokumentationszwecken eingeholt, nachdem seitens der Verteidigung der Vorwurf der unvollständigen Aktenführung vorgebracht worden war. Aus dem Formular A ergibt sich jedoch nichts, was nicht bereits aus den Akten ersichtlich ist bzw. was für die Beurteilung des angeklagten Tatvorwurfs relevant wäre. Insbesondere vermag der Umstand, dass in Dulliken ein für das Strafverfahren irrelevantes Formular unterzeichnet wurde, nicht zu beweisen, dass auch das Formular bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit, wie vom Beschuldigten behauptet, in Dulliken unterschrieben wurde, bevor die Messwerte eingetragen wurden. Der Vorwurf des Verstosses gegen die Aktenführungspflicht ist damit unbegründet.
7. Das relevante Beweismittel stellt im vorliegenden Verfahren unzweifelhaft das Protokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit dar. Dieses hält die Ergebnisse der Atemalkohol-probe sowie deren Anerkennung durch den Beschuldigten fest und ist damit ausschlaggebend für die Strafbarkeit des Beschuldigten. Auch die Rügen der Verteidigung beziehen sich ausschliesslich auf dieses Formular bzw. dessen inhaltliche Korrektheit. Auf diese Rügen ist im Folgenden einzugehen.
8. Die Verteidigung wirft der Vorinstanz Willkür vor, wenn diese als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte die Atemalkoholprobe unterschriftlich anerkannt habe. Zufolge nachweislich falscher Protokollierung könne die Anerkennung der Atemalkoholprobe nicht bewiesen werden und es müsse zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass dieser das Formular in Dulliken unterzeichnet habe, die Atemalkoholwerte jedoch nachträglich in Olten um 16:40 Uhr und ohne sein Wissen nachgetragen worden seien.
9. Gemäss dem Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit wurde mit dem Beschuldigten um 16:02 Uhr sowie um 16:03 Uhr eine Atemalkoholprobe durchgeführt. Unbestrittenermassen erfolgten diese Tests am Ort der Anhaltung, somit in Dulliken. Die nachfolgende Unterschrift des Beschuldigten, mit welchem er diese Werte anerkannte, ist weder mit einer Ortsangabe noch mit einer Uhrzeit oder Datumsangabe versehen. Hingegen wurde die Rechtsbelehrung, welche vor der Anordnung der Atemalkoholprobe zu erfolgen hat, vom Beschuldigten gemäss Protokoll erst um 16:40 Uhr in Olten unterschrieben. Die Verteidigung sieht darin einen Widerspruch zur Strafanzeige, gemäss welcher der Beschuldigte den tieferen Wert der Atemalkoholprobe vor Ort, somit in Dulliken, anerkannt habe. Gleichzeitig macht sie geltend, der Beschuldigte habe in Dulliken lediglich das Formular unterschrieben, die Werte jedoch überhaupt nicht anerkennen können, da diese – wie auch die Angaben zu Ort, Datum und Uhrzeit – erst nachträglich in das Formular eingefügt worden seien.
10. Es stellt sich die Frage, was der Beschuldigte denn unterschrieben haben will, wären die Resultate der Atemalkoholprobe im Zeitpunkt seiner Unterschrift noch nicht im Protokoll eingetragen gewesen. Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme vor der Vorinstanz sei er von der Polizei über den Inhalt des Formulars getäuscht worden. Diese Ausführungen überzeugen jedoch insbesondere mit Blick auf die weiteren Aussagen des Beschuldigten nicht. Denn dieser gab gegenüber dem Vorderrichter weiter zu Protokoll, der Polizist, welcher ihn angehalten habe, würde ihn hassen, da er diesen immer wieder angezeigt habe. Nachdem der Polizist ihm den Ausweis abgenommen habe, sei dessen zweiter Satz gewesen: «Kennen Sie mich noch? Sie haben mich angezeigt.» Da habe er gewusst, dass nun die Rache komme (AS 051). Unter diesem Aspekt erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der Beschuldigte das Formular B unterschrieben haben will, ohne dass darin die Messwerte eingetragen gewesen wären, er mit anderen Worten eine Blankounterschrift leistete und dies darüber hinaus, ohne das Protokoll gelesen zu haben, in welchem es ganz offensichtlich um die Atemalkoholprobe geht. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte gemäss Strafanzeige den tieferen Wert der Atemalkoholprobe in Dulliken anerkannte, das Protokoll jedoch erst um 16:40 Uhr in Olten unterschrieben worden sein soll, was auf den ersten Blick einen Widerspruch darstellt. Naheliegend erscheint jedoch, dass der Beschuldigte die Werte in Dulliken lediglich mündlich anerkannte, das Protokoll jedoch – zusammen mit den weiteren Formularen – erst in Olten unterzeichnet wurde. Dass dem Beschuldigten gemäss den Berichten des Instituts für Rechtsmedizin um 16:40 Uhr gleichzeitig Blut abgenommen wurde (AS 008 ff.), steht dem nicht entgegen, lässt sich doch durchaus an einem Arm Blut abnehmen, während mit der Hand des anderen Armes das Protokoll unterschrieben wird.
11. Entgegen der Ansicht der Verteidigung stehen somit der protokollierte Ort und die Uhrzeit im Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit nicht im Widerspruch zur Strafanzeige und zu den ärztlichen Berichten. Die nachträgliche Eintragung von Ort, Datum und Uhrzeit um 16:40 Uhr in Olten, lässt auch nicht darauf schliessen, dass der Beschuldigte das Formular bereits in Dulliken unterzeichnet hatte, die Messwerte jedoch erst nachträglich eingetragen wurden. Im Gegenteil ist aufgrund der offenbar kritischen Haltung des Beschuldigten gegenüber dem zuständigen Polizeibeamten kaum anzunehmen, dieser unterzeichnete nach der durchgeführten Atemalkoholprobe ein Formular, in welchem es offensichtlich um eben diese Atemalkoholprobe ging, ohne dass die entsprechenden Werte darin eingetragen waren. Aufgrund der zeitversetzten Unterschrift mag nicht eindeutig nachgewiesen sein, dass dem Beschuldigten die Messwerte in Dulliken tatsächlich angezeigt wurden. Dies erweist sich jedoch als unerheblich, wäre es dem Beschuldigten doch freigestanden, die Unterschrift und damit die Anerkennung der Messwerte zu verweigern.
12. Soweit sich der Beschuldigte im Weiteren auf die «Widmark’sche Formel» beruft, stellt er den vorinstanzlichen Erwägungen einzig seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, indem er ausführt, wie gestützt auf seine Angaben zum Alkoholkonsum die maximale Alkoholkonzentration zu berechnen wäre. Damit begründet er keine Willkür. Auch die weiteren Ausführungen des Beschuldigten, wonach die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zum angeblichen Konflikt zwischen ihm und dem zuständigen Polizeibeamten getätigt habe, vermag keine Willkür zu begründen. Die Vorinstanz hat klar ausgeführt, weshalb aus ihrer Sicht auf die Angaben im Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit und die entsprechende Anerkennung der Messwerte durch den Beschuldigten abgestellt werden kann. Entsprechend war sie auch nicht gehalten, sich mit jeder weiteren Behauptung des Beschuldigten auseinanderzusetzen, zumal sie – zurecht – keinerlei Hinweise für eine Täuschung ausmachen konnte. Das von der Vorinstanz festgehaltene Beweisergebnis erweist sich daher auch unter diesem Aspekt nicht als willkürlich und ist zu bestätigen.
**IV.**Rechtliche Würdigung
Zur rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 3). Demnach hat sich der Beschuldigte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG, begangen am 16. März 2024, schuldig gemacht.
**V.**Strafzumessung
Der Beschuldigte liess gegen die von der ersten Instanz vorgenommene Strafzumessung keine Rügen erheben. Es ist denn auch hier keine Rechtsverletzung ersichtlich. Es liegt ein leichtes Verschulden vor und die Busse in Höhe von CHF 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, ist entsprechend zu bestätigen.
**VI.**Kosten
1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist die Kostenverlegung der Vorinstanz zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO).
2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich. Entsprechend hat er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'400.00, total CHF 1'450.00, zur Bezahlung zu übernehmen. Dem entsprechend ist dem Beschuldigten auch keine Parteientschädigung auszurichten.
Demnach wird in Anwendung von Art. 91 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 31 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 6 SVG, Art. 47, Art. 106 StGB, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 406 Abs. 1 lit. c, Art. 416 ff. StPO erkannt:
1. A.___ hat sich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert), begangen am 16. März 2024, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen.
3. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 1'128.80, im Umfang von CHF 585.00 zu bezahlen. Im Übrigen sind die Kosten vom Staat zu tragen.
4. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'400.00, total CHF 1'450.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann ** innert 30 Tagen** seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht ** Beschwerde in Strafsachen** eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Rauber Graf
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