Geschäftsnummer: STBER.2025.7
Instanz: Strafkammer
Entscheiddatum: 08.12.2025
FindInfo-Nummer: O_ST.2026.17
Titel: versuchte vorsätzliche Tötung, eventualiter versuchte schwere Körperverletzung
Resümee:
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 8. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsident Rauber
Oberrichterin Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,
Beschuldigter
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, eventualiter versuchte schwere Körperverletzung
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
1. B.___, Staatsanwalt, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Berufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter;
3. Thomas A. Müller, Rechtsanwalt, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
4. Dr. med. C.___, Sachverständiger;
6. D.D.___, Tochter des Beschuldigten, als Zeugin, ab dem Zeitpunkt ihrer Befragung, anschliessend als Zuhörerin auf der Tribüne;
7. E.D.___, Tochter des Beschuldigten, als Zuhörerin auf der Tribüne.
8. F.___, Freundin der Familie D.___, als Zuhörerin auf der Tribüne;
[…], Sekretariat Dr. med. C.___, als Zuhörerin auf der Tribüne;
[…], Sekretariat Dr. med. C.___, als Zuhörerin auf der Tribüne;
[…], Blockstudent bei Dr. med. C.___;
[…], Blockstudentin bei Dr. med. C.___;
[…], Blockstudentin bei Dr. med. C.___;
[Journalistin], Solothurner Zeitung;
15. Zwei Zuführungsbeamte der Polizei Kanton Solothurn.
In Bezug auf die behandelten Vorfragen, die vorgenommenen Verfahrenshandlungen, die durchgeführten Einvernahmen der Zeugin, des Beschuldigten und des Sachverständigen sowie die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das separate Protokoll der Berufungsverhandlung vom 8. Dezember 2025, die Einvernahmeprotokolle, die Tonbandaufnahmen, die Plädoyernotizen und die durch die Gerichtsschreiberin erstellten Notizen in den Akten des Obergerichts verwiesen.
Im Rahmen der Parteivorträge stellen und begründen die Parteien die folgenden Anträge:
Staatsanwalt B.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn als Antragstellerin und Berufungsklägerin:
1. Es sei festzustellen, dass A.___ am 8. Januar 2024 eine tatbestandsmässige und rechtswidrige versuchte vorsätzliche Tötung begangen hat.
2. Es sei in Anwendung von Art. 374 Abs. 1 StPO eine Massnahme anzuordnen, nämlich
2.1. eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB (= Hauptantrag);
2.2. eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB in Verbindung mit einer ambulanten therapeutischen Massnahme für psychisch schwer gestörte Straftäter gemäss Art. 63 StGB (= Eventualantrag);
2.3. eine Verwahrung gemäss Art. 64 StGB (= Subeventualantrag).
3. A.___ sei für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen.
4. Das beschlagnahmte Messer sei als Tatwaffe einzuziehen.
5. Es sei keine Genugtuung auszurichten.
6. Von einer Auferlegung der Verfahrenskosten an A.___ sei in Anwendung von Art. 419 StPO aus Billigkeitsüberlegungen zu verzichten.
7. Die Sicherheitshaft sei bis zum ordentlichen Massnahmenantritt zu verlängern.
**Rechtsanwalt Thomas A. Müller **als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten:
1. Die Berufung sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.
2. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschuldigte in Schuldunfähigkeit folgende Delikte tatbestandsmässig und rechtswidrig verwirklicht hat:
· Versuchte Drohung
3. Auf die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59, Art. 60 oder Art. 64 StGB sei zu verzichten.
4. Das beschlagnahmte Messer sei dem Beschuldigten zurückzugeben.
5. Auf die Aussprechung einer Landesverweisung sei zu verzichten.
6. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen auszurichten.
7. Auf die Anordnung der Sicherheitshaft bis zum ordentlichen Massnahmenantritt sei zu verzichten.
8. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. Auf eine Auferlegung von Verfahrenskosten auf den Beschuldigten sei zu verzichten.
9. Die Kostennote der amtlichen Verteidigung sei gutzuheissen. Auf die Auferlegung der gesamten Verteidigungskosten auf den Beschuldigten sei zu verzichten.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. PROZESSGESCHICHTE
1. Am 8. Januar 2024, 21:57 Uhr, meldete sich D.D.___ telefonisch via Handy ihrer Mutter bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, ihr Vater A.___ (Beschuldigter) sei betrunken mit einem Messer auf ihre Mutter G.D.___ (Geschädigte) losgegangen und habe ihr gedroht, sie umzubringen. Sie (die Tochter) habe dazwischen gehen und den Vater am Arm halten können, woraufhin der Beschuldigte zu Boden gefallen sei und das Messer weggeworfen habe. Die Polizei Kanton Solothurn rückte umgehend an den Wohnort der Familie aus, sicherte das durch den Beschuldigten mutmasslich verwendete Messer und führte mit der Tochter die Erstbefragung durch. Auf die Erstbefragung des Beschuldigten und seiner Ehefrau wurde mangels genügender Deutschkenntnisse verzichtet. Der Beschuldigte wurde um 23:30 Uhr einem Atemalkoholtest unterzogen, welcher einen Wert von 1.1 mg/l (2.2 ‰) ergab. Schliesslich wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen und ins Untersuchungsgefängnis Olten überführt (s. zum Ganzen die Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 19.02.2024 in den Akten der Staatsanwaltschaft [AS] 001 ff., das Journal der Verfahrensschritte der Staatsanwaltschaft in AS 128 ff. und den Bericht der Polizei Kanton Solothurn über den Polizeigewahrsam des Beschuldigten vom 09.01.2024 in AS 153 f.).
2. Am 9. Januar 2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Drohung (häusliche Gewalt) i.S.v. Art. 180 Abs. 2 lit. a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) (AS 145).
3. Mit Verfügung vom
12. Januar 2024 genehmigte das Haftgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2024 auf Anordnung von Untersuchungshaft. Gegen den Beschuldigten wurde Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 11. April 2024, angeordnet (AS 178 ff. [Dispositiv] und AS 181 ff. [begründete Verfügung]).
4. Gestützt auf den Auftrag der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2024 zur Erstellung einer ersten Risikoeinschätzung und Interventionsempfehlung (AS 336 ff., in Aussicht gestellt mit Verfügung vom 11.01.2024 [AS 367 ff.]) erstattete die [Psychiatrische Klinik] mit Datum vom 29. Januar 2024 einen forensisch-psychologischen Befundbericht (AS 518 ff.). Die Berichterstatterin stellte eine erste Diagnose, empfahl aber zur Vertiefung der getroffenen Feststellungen die Anordnung eines fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens, welches sich namentlich zu den Fragen einer psychischen Störung, der Schuldfähigkeit, der Legalprognose und insbesondere zur Massnahmenindikation zu äussern habe (Bericht S. 18). Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Parteien wurde deshalb mit Verfügung vom 16. Februar 2024 Dr. med. C.___ der Auftrag zur Erstellung eines (umfassenden) psychiatrischen Gutachtens erteilt (AS 341 ff.).
5. Am 3. April 2024 erliess die Staatsanwaltschaft eine ergänzte und bereinigte Eröffnungsverfügung, welche die Eröffnungsverfügung vom 9. Januar 2024 ersetzte. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde nun geführt wegen versuchter Drohung (häusliche Gewalt) i.S.v. Art. 180 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (zum Nachteil der Ehefrau) und wegen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB (zum Nachteil der Tochter) (AS 146).
6. Gestützt auf den Antrag der Staatsanwaltschaft um Bewilligung der Haftverlängerung vom 4. April 2024 (AS 197 ff.) verlängerte das Haftgericht mit Verfügung vom 15. April 2024 die gegen den Beschuldigten angeordnete Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis 11. Juli 2024 (AS 209 f. [Dispositiv] und AS 212 ff. [begründete Verfügung]). Mit Beschluss vom 29. Mai 2024 wies die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn eine gegen die genannte Verfügung des Haftgerichts gerichtete Beschwerde des Beschuldigten ab (AS 444 ff.).
7. Am 12. Juni 2024 ging bei der Staatsanwaltschaft das von Dr. med. C.___ erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 10. Juni 2024 ein (AS 540 ff.).
8. Am 14. Juni 2024 dehnte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten aus auf den Verdacht der versuchten vorsätzlichen Tötung (AS 147).
9. Gestützt auf den Auftrag der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2024 (AS 362 ff.) erging am 3. Juli 2024 ein Ergänzungsgutachten von Dr. med. C.___ (AS 570 ff.).
10. Gestützt auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2024 verlängerte das Haftgericht am 15. Juli 2024 die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten um weitere drei Monate, d.h. bis zum 11. Oktober 2024 (AS 246 f. [Dispositiv] und AS 248 ff. [begründete Verfügung]).
11. Am 20. August 2024 erliess die Staatsanwaltschaft eine weitere ergänzte und bereinigte Eröffnungsverfügung, in welcher sie den dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalt ein erstes Mal ausformulierte (AS 148 ff.).
12. Mit undatiertem Schreiben zog D.D.___ ihren am 1. Februar 2024 gestellten Strafantrag gegen ihren Vater wegen angeblicher Drohung zurück (AS 395). Die Staatsanwaltschaft stellte am 20. August 2024 fest, dass der Vorhalt der Drohung zum Nachteil von D.D.___ demnach nicht mehr Gegenstand der Untersuchung sei. Aufgrund der geltenden ne-bis-in-idem-Problematik wurde auf den Erlass einer formellen Teil-Einstellungsverfügung verzichtet (AS 143, AS 144.2 und zugehörige Aktennotizen in AS 389.2 und AS 396).
13. Am 27. August 2024 erfolgte die Schlusseinvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft (AS 106 ff.).
14. Mit Verfügung vom
27. September 2024 wurde das mutmasslich am 8. Januar 2024 durch den Beschuldigten verwendete Messer beschlagnahmt (AS 152.1 f.).
15. Am 7. Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft dem zur Beurteilung zuständigen Amtsgericht von Olten-Gösgen einen Antrag auf Anordnung einer Massnahme im Verfahren gemäss Art. 374 f. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0, vor den Akten des Richteramtes Olten-Gösgen [O-G] 001 ff.). Gleichentags beantragte sie beim Haftgericht die Anordnung von Sicherheitshaft gegen den Beschuldigten (AS 261.2 ff. und O-G 007 ff.).
16. Mit Verfügung vom
21. Oktober 2024 ordnete das Haftgericht die Sicherheitshaft gegen den Beschuldigten bis zum 6. Januar 2025 an (O-G 015 f. [Dispositiv] und O-G 018 ff. [begründete Verfügung]). Mit Verfügung vom 25. Dezember 2024 wurde die Haft verlängert bis zum 7. Februar 2025 (O-G 063 f. [Dispositiv] und O-G 066 ff. [begründete Verfügung]).
17. Nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 3. Februar 2025 fällte das Amtsgericht von Olten-Gösgen am 6. Februar 2025 folgendes Urteil (O-G 179 ff. [Dispositiv] bzw. O-G 209 ff. [begründetes Urteil]):
1. A.___ wird vom Vorhalt der versuchten vorsätzlichen Tötung, eventualiter versuchte schwere Körperverletzung, angeblich begangen am 8. Januar 2024, freigesprochen.
2. A.___ wird unverzüglich nach den betriebsüblichen Austrittsmodalitäten aus der Sicherheitshaft entlassen.
3. Das im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmte Messer (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird A.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben.
4. A.___ wird für die ausgestandene Haft vom 8. Januar 2024 bis am 6. Februar 2025 eine Genugtuung von CHF 57'600.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller, wird auf CHF 13'338.75 (Honorar CHF 11'542.50, Auslagen CHF 634.90, Dolmetscherkosten CHF 175.00, 8.1 % MwSt. CHF 986.35) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen.
6. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 18'609.60, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
18. Da den Parteien in Bezug auf den durch das Gericht ausgesprochenen Freispruch resp. im Zusammenhang mit der damit verbundenen Aufhebung der Sicherheitshaft im Rahmen der Hauptverhandlung das rechtliche Gehör nicht gewährt worden war, wurde das Urteilsdispositiv des vorstehend aufgeführten Urteils den Parteien durch den verhandelnden Amtsgerichtspräsidenten persönlich überbracht (O-G 194 und Akten des Obergerichts [OGer] 004). Der Staatsanwaltschaft wurde Frist gesetzt, um beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft zu beantragen (a.a.O.). Innert gesetzter Frist ging der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Weiterführung der Sicherheitshaft beim erstinstanzlichen Gericht ein (O-G 186 ff.). Das Richteramt Olten-Gösgen leitete diesen Antrag am 6. Februar 2025 zuständigkeitshalber an das Berufungsgericht weiter (O-G 192 und OGer 001).
19. Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 meldete die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 6. Februar 2025 die Berufung an (O-G 195). Gleichentags nahm die amtliche Verteidigung des Beschuldigten Stellung zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Sicherheitshaft und beantragte dessen Abweisung (OGer 006 ff.).
20. Mit Verfügung vom
11. Februar 2025 ordnete die Instruktionsrichterin des Berufungsgerichts die Fortführung der Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens an (O-G 199 ff. und OGer 011 ff.). Das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 31. März 2025 (OGer 028 ff.), in welchem er ausführte, er könne auch bei einem Freund wohnen, wenn er aus der Haft entlassen würde, wurde mit Verfügung vom 8. April 2025 abgewiesen (OGer 039 ff.).
21. Nachdem der Staatsanwaltschaft am 7. Mai 2025 das begründete Urteil zugestellt worden war (O-G 245), erklärte diese mit Schreiben vom 20. Mai 2025 die Berufung (OGer 047 ff.). Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil vollumfänglich an (Ziff. 1). Sie beantragt die Feststellung, dass der Beschuldigte am 8. Januar 2024 eine tatbestandsmässige und rechtswidrige versuchte vorsätzliche Tötung begangen hat (Ziff. 2 lit. a der Berufungserklärung), die Anordnung einer der in Art. 374 Abs. 1 StPO erwähnten Massnahmen (insb. Art. 60 StGB oder Art. 64 StGB, Ziff. 2 lit. b der Berufungserklärung), die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung (Ziff. 2 lit. c der Berufungserklärung), die Einziehung der Tatwaffe (Ziff. 2 lit. d der Berufungserklärung) sowie die Verweigerung einer Genugtuung (Ziff. 2 lit. e der Berufungserklärung). Unter Ausformulierung entsprechender Fragen beantragte die Staatsanwaltschaft als weitere Beweismassnahme das Stellen von Ergänzungsfragen an den Gutachter (Ziff. 3 lit. a der Berufungserklärung). Weiter beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei an geeigneter Stelle, beispielsweise bei der Schweizerischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie, abzuklären, ob es schweizweit eine Institution zum Vollzug einer stationären Suchtbehandlung gebe, welche sich für ausschliesslich [fremdsprachige] Männer besser eigne als rein deutschsprachige Institutionen (Ziff. 3 lit. b der Berufungserklärung).
22. Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 teilte der Beschuldigte mit, weder einen Nichteintretensantrag zu stellen noch Anschlussberufung zu erklären (OGer 054 ff.). Die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen.
23. Mit Verfügung vom
5. August 2025 hiess die Instruktionsrichterin des Berufungsverfahrens den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft auf das Stellen von Ergänzungsfragen insofern gut, als dass die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung die Gelegenheit erhalte, dem Gutachter Ergänzungsfragen zu stellen (OGer 057 ff., Ziff. 1). Der Antrag, es sei an geeigneter Stelle die Verfügbarkeit einer Institution abzuklären, wurde gutgeheissen (Ziff. 2) und entsprechende Abklärungen in Auftrag gegeben (Ziff. 3). Zugleich wurde die Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf den 8. Dezember 2025 angesetzt (Ziff. 4 ff.).
24. Zwischen dem 5. August 2025 und dem 8. Dezember 2025 fanden diverse Abklärungen der Instruktionsrichterin betreffend potentielle Therapiemöglichkeiten des Beschuldigten statt (OGer 075 ff.).
25. Am 23. Oktober 2025 ging der Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 21. Oktober 2025 betreffend den Beschuldigten ein (OGer 083 ff.); am 24. Oktober 2025 reichte das SEM die zugehörigen Akten nach (OGer 089 ff.). Am 6. November 2025 holte das Berufungsgericht einen Strafregisterauszug des Beschuldigten ein (OGer 122). Ebenfalls vom 6. November 2025 datiert der Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Olten über den Beschuldigten (OGer 123 ff.). Am 21. November 2025 gingen die Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten beim Obergericht ein (Bankbelege betreffend die AHV-Rente und die Pensionskassen-Rente des Beschuldigten, Steuererklärung 2024 sowie die definitive Veranlagung 2023 inkl. Steuerrechnung 2023 [Bundes-, Staats- und Gemeindesteuer], OGer 136 ff.).
26. Mit Datum vom 3. Dezember 2025 reichte die Ehefrau des Beschuldigten dem Obergericht eine handgeschriebene Desinteresseerklärung im Strafverfahren gegen den Beschuldigten ein (OGer 169 ff.)
26. Am 8. Dezember 2025 fand die Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt (OGer 172 ff.).
II. FORMELLES
A. Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Mit Berufungserklärung vom 20. Mai 2025 (OGer 047 ff.) ficht die Staatsanwaltschaft das Urteil vollumfänglich an (Ziff. 1) und stellt entsprechende Abänderungsbegehren (Ziff. 2 lit. a – lit. e, s. auch vorstehend in der Prozessgeschichte Ziff. 21). Damit sind insbesondere der Freispruch (Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils), die Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft (Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils), die Herausgabe des durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Messers an den Beschuldigten (Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Leistung einer Genugtuung an den Beschuldigten zufolge ausgestandener Haft in Höhe von insgesamt CHF 57'600.00 (Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils) angefochten.
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet weiter die an den amtlichen Verteidiger ausgesprochene Parteientschädigung in Bezug auf die Frage, ob diesbezüglich ein Rückforderungsvorbehalt zu Gunsten des Staates Solothurn anzubringen sein wird (Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils).
3. In Anwendung von Art. 428 Abs. 3 StPO ist über die Kostenregelung von Amtes wegen zu befinden.
4. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden somit praktisch sämtliche Punkte des erstinstanzlichen Urteils.
B. Desinteresseerklärung
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 reichte die Ehefrau des Beschuldigten dem Obergericht eine handgeschriebene Desinteresseerklärung im Strafverfahren gegen den Beschuldigten ein (OGer 169 ff.). Eine Kopie derselben wurde den Parteien zu Beginn der Berufungsverhandlung vom 8. Dezember 2025 ausgehändigt. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die amtliche Verteidigung erhoben keine Einwände gegen die Aktennahme. Ohne Unterbruch der Verhandlung wurde die Erklärung demnach zu den Akten genommen.
III. MATERIELLES
A. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
1. Rechtliches
1.1. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., BGE 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.2. Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungs-kraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
1.3. Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 01.06.2017 E. 2.4., nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 04.08.2009 E. 2.3.; je m.w.Verw.).
1.4. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3.). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.12.2011 E. 1.6. und Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28.10.2010 E. 2.1.).
1.5. Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittel-instanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 82 StPO N 9). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3., m.w.Verw.).
2. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
2.1. Vorhalt
Betreffend den dem Beschuldigten gemachten Vorhalt der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), eventualiter der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), wird auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Massnahme im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO vom 7. Oktober 2024 (O-G 001 ff.) sowie auf die Wiederholung im Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 6. Februar 2025 (Lit. A / Urteilsseite [US] 3 f.) verwiesen.
2.2. Umstrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 8. Januar 2024 mit einem Messer in der Hand das Schlafzimmer seiner älteren Tochter E.D.___, welche nicht zu Hause gewesen sei, das aber von seiner Ehefrau zum iPad-Schauen benutzt worden sei, betreten zu haben. Ebenso bestreitet er nicht, an besagtem Abend eine grosse Menge Alkohol getrunken zu haben und entsprechend betrunken gewesen zu sein, als er mit dem Messer in der Hand in der Wohnung herumgelaufen sei und mit seiner Frau gesprochen habe (s. zu beiden Punkten zusammenfassend auch das Plädoyer der amtlichen Verteidigung vor der ersten Instanz sowie die zusammenfassenden Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil Lit. B / Ziff. 1.1. US 4). Demgegenüber stellt der Beschuldigte ausdrücklich und wiederholt in Abrede, an besagtem Abend jemals die Absicht gehabt zu haben, seine Ehefrau zu töten (selbst, falls er die ihm zur Last gelegte Drohung «ich bringe dich jetzt um, G.D.___» tatsächlich ausgesprochen haben sollte), zumal es zwischen ihm und seiner Ehefrau keinerlei Differenzen gegeben resp. es auch vorher nie einen irgendwie ähnlich gearteten Übergriff gegeben habe (s. das Plädoyer der amtlichen Verteidigung vor der ersten Instanz, die Stellungnahme der Verteidigung zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft vom 10.02.2025 in OGer 006 ff. und die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil Lit. B / Ziff. 1.1. US 4). Die amtliche Verteidigung bringt vor, es sei nicht klar, wie der Beschuldigte das Messer tatsächlich in der Hand gehalten habe, wie auch nicht klar sei, ob er überhaupt – wie von der Tochter beschrieben – irgendwelche Bewegungen mit dem Messer gemacht habe oder ob er die von der Tochter geschilderte Drohung «ich bringe dich um G.D.___» tatsächlich ausgesprochen oder ob die Tochter übertrieben habe (s. das Plädoyer der amtlichen Verteidigung vor der ersten Instanz). Der Beschuldigte bestreitet somit den Hauptpunkt der ihm zur Last gelegten Geschehnisse. Es gilt, die vorhandenen Beweismittel einer Würdigung zu unterziehen.
2.3. Beweismittel
In den Vorakten finden sich zum Vorfall vom 8. Januar 2024 insb. folgende Beweismittel:
Allgemein
Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 19. Februar 2024 mit den zugehörigen Beilagen (AS 001 ff.);
Fotodokumentation (AS 013);
Bericht der Polizei Kanton Solothurn vom 9. Januar 2024 über den Polizeigewahrsam des Beschuldigten (AS 153 ff.).
Einvernahmen
Einvernahmen D.D.___
o Ersteinvernahme vom 8. Januar 2024 (AS 059 ff.);
o Einvernahme vom 9. Januar 2024 (AS 068 ff.);
o Einvernahme vom 1. Februar 2024 (AS 095 ff.);
o Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. Februar 2025 (O-G 151 ff.).
Einvernahmen E.D.___
o Einvernahme vom 1. Februar 2024 (AS 101 ff.).
Einvernahmen G.D.___
o Einvernahme vom 9. Januar 2024 (AS 062 ff.);
o Einvernahme vom 1. Februar 2024 (AS 088 ff.);
o Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. Februar 2025 (O-G 142 ff.).
Einvernahmen Beschuldigter
o Einvernahme vom 10. Januar 2024 (AS 076 ff.);
o Einvernahme nach vorläufiger Festnahme vom 10. Januar 2024 (AS 157 ff.);
o Schlusseinvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 27. August 2024 (AS 106 ff.);
o Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. Februar 2025 (O-G 159 ff.).
Gutachten
Forensisch-Psychologischer Befundbericht der [Psychiatrischen Klinik] H.___ vom 29. Januar 2024 (AS 518 ff.);
Stellungnahme von Dr. med. C.___, […] vom 16. Mai 2024 (AS 539);
Psychiatrisches Gutachten von Dr. med. C.___, […] vom 10. Juni 2025 (AS 540 ff.);
Psychiatrisches Ergänzungsgutachten von Dr. med. C.___, […] vom 3. Juli 2024 (AS 570 ff.).
Für den Inhalt der genannten Beweismittel wird auf die Akten sowie – soweit vorhanden – auf die zusammenfassenden Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil verwiesen (Lit. B / Ziff. 1.4. US 6 ff. [Angaben D.D.___], Lit. B / Ziff. 1.5. US 8 ff. [G.D.___], Lit. B / Ziff. 1.1. bzw. Ziff. 1.6. US 4 bzw. US 9 ff. [Beschuldigter]). Wo nötig, wird vertieft darauf eingegangen.
Hinzu treten die vor dem Berufungsgericht neu erfolgten Einvernahmen von D.D.___ (OGer 179 ff.), des Beschuldigten (OGer 189 ff.) und des Sachverständigen (OGer 202 ff.).
2.4. Beweiswürdigung
2.4.1. In einem ersten Schritt fasste die Vorinstanz die wesentlichen Aussagen der zur Tatzeit anwesenden Tochter D.D.___ zusammen. Darauf ist zu verweisen (Lit. B. / Ziff. 1.4.1. – Ziff. 1.4.4. US 6 ff.). Unter Darlegung der geltenden Grundlagen betreffend Würdigung von Aussagen (Lit. B. / Ziff. 1.7.1. US 11) hielt die Vorinstanz fest, die Tochter D.D.___ habe die Situation aus nächster Nähe beobachten können, da sie sich unmittelbar nach dem Hören der bedrohlichen Worte «Ich bringe dich um G.D.___» ins Zimmer begeben habe, in dem sich ihre Mutter aufgehalten habe. Diese Aussage des Vaters habe sie wörtlich wiedergeben können. Neben dem Aspekt, dass sie das Tatgeschehen von Beginn bis Ende habe mitverfolgen können und auch die drohenden Aussagen des Beschuldigten gehört und wiedergegeben habe, habe sie durch ihre sofortige Reaktion die bestmögliche Perspektive auf das Geschehen gehabt und habe die Situation ungetrübt und objektiv wahrnehmen können. Im Gegensatz zur Mutter, die mit dem Rücken zur Türe gelegen habe und die Situation somit auch nur bedingt habe wahrnehmen können, habe sie (die Tochter) eine freie Sicht auf ihren Vater gehabt und habe somit dessen Verhalten und Handlungen gut beobachten sowie beschreiben können. Die Tochter habe sich zudem ins Zimmer ihrer Schwester begeben, wo sich die Tat abgespielt habe, und sie sei direkt zwischen ihrem Vater und ihrer Mutter gestanden, um den Vater davon abzuhalten, auf die Mutter einzustechen. Damit könne sie am besten schildern und beschreiben, was genau vor sich gegangen sei, da der Mutter in diesem Moment die Sicht versperrt gewesen sei. Auch sonst seien diverse weitere Realkennzeichen einer Aussagenanalyse erfüllt (s. diesbezüglich detailliert Lit. B. / Ziff. 1.7.2. S. 12 f. mit den entsprechenden Beispielen). Den Aussagen der Tochter komme somit höchste Glaubhaftigkeit zu (a.a.O. S 13).
Die von der Vorinstanz ihrer Würdigung zugrunde gelegten Angaben der Tochter D.D.___ finden ihre Stütze in den Akten. Insbesondere im Rahmen der ersten beiden Einvernahmen vom 8. Januar 2024 und 9. Januar 2024 machte die Tochter detaillierte Aussagen zur Sache, welche von zahlreichen Realkennzeichen geprägt waren. So hat sie im Detail beschrieben, was der Auslöser gewesen sei, weswegen sie überhaupt ins Zimmer der Schwester gekommen sei (die Drohung ihres Vaters «ich bringe dich um G.D.___»), welche Position ihre Mutter eingenommen habe (auf dem Bett liegend, mit dem Rücken zur Türe), welche Position der Vater eingenommen habe (stehend, mit gewissem Abstand zur Mutter), dass er ein Messer in der rechten Hand gehalten habe, wie genau er dieses Messer in der Hand gehalten habe (auf Kopfhöhe, in der rechten Hand, mit der Klinge nach vorne / oben erhoben), dass er eine (wenn auch infolge seiner verletzten Schulter nur eingeschränkte) Ausholbewegung mit dem Messer nach hinten gemacht habe, als er auf die Mutter zugegangen sei, wie sie (die Tochter) geschrien habe und sogleich in das Geschehen eingegriffen habe, indem sie sich ihrem Vater in den Weg gestellt und ihn mit der linken Hand am rechten Unterarm festgehalten habe, dass sie ihn infolge seines Blickes jedoch unmittelbar wieder losgelassen habe, woraufhin er zu Boden gestürzt sei, das Messer weggeworfen und wie er schliesslich auf allen Vieren das Zimmer verlassen habe und sie mit dem Mobiltelefon ihrer Mutter – da ihr eigenes Mobiltelefon noch in ihrem Zimmer gewesen sei – die Rettungskräfte habe alarmieren können. Die Aussagen der Tochter weisen einen hohen Detailgrad auf, sind stimmig ineinander verflochten, in sich widerspruchsfrei und einer logischen Konsistenz folgend. Die Tochter kann die Geschehnisse in chronologischer Reihenfolge wiedergeben; sie kann aber auch, auf einzelne Punkte isoliert angesprochen, gesondert, schlüssig und widerspruchsfrei Antwort geben. Zudem sind die gemachten Angaben mit Gefühlen verknüpft (sie habe Angst bekommen vor dem Blick des Vaters, weswegen sie ihn wieder losgelassen habe), ebenso wie die Tochter zugestand, in gewissen Punkten verwirrt gewesen zu sein resp. komische Gedanken gehabt zu haben (der Vater habe das Messer gehalten wie ein Kind ein Plüschtier, das es nicht mehr loslassen wolle). Der Feststellung der Vorinstanz, wonach den Aussagen der Tochter höchste Glaubhaftigkeit zukommen, ist somit zu folgen. Ebenso ist den Ausführungen der Vorinstanz zu folgen, wenn sie erkennt, dass den Aussagen der Tochter anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme vom 3. Februar 2025 infolge Zeitablaufs und nachvollziehbaren Wunsches einer Tochter, dass der Vater wieder nach Hause kommen kann, kein grosses Gewicht mehr beizumessen ist (s. detailliert Lit. B. / Ziff. 1.7.2. US 13, zweiter Absatz). Dass sie sich bspw. nicht einmal mehr erinnere, ob der Vater überhaupt eine Drohung ausgesprochen habe resp. was der Grund gewesen sei, weswegen sie ins benachbarte Zimmer gelaufen sei, ist mit Blick auf die tatnah erfolgten Einvernahmen eher unglaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass (auch) die Tochter versuchte, das Verhalten des Vaters zu bagatellisieren, um ihm ein Nach-Hause-Kommen zu ermöglichen.
Die Analyse der Angaben der Tochter im Vorverfahren wird abgerundet durch die Einvernahme der Tochter anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Dezember 2025 (OGer 179 ff.). Auf den 8. Januar 2024 angesprochen gab sie an, es sei nur noch verschwommen. Der Tag sei so dramatisierend gewesen, dass ihr Hirn ihn auf der Seite haben wolle. Sie schaue nur noch vorwärts. Sie wolle diesen Tag lieber irgendwo abgeschlossen haben. Auf nochmalige Nachfrage führte sie aus, sie wisse noch, dass sie wegen der LAP sehr gestresst gewesen sei damals und auch schlaflose Nächte gehabt habe. Es hätten laute Diskussionen stattgefunden, daran könne sie sich noch erinnern. Sie wisse noch, dass sie an diesem Tag Angst gehabt habe. Generell, und um ihre Mutter. Wie sie sich erinnern könne, habe sie auf Überlebensmodus geschaltet. Sie habe Angst gehabt, sei reingekommen und… dann sei es verschwommen. Sie habe beide gesehen, und sie habe Angst gehabt um alles. Sie habe schauen müssen, ob es allen gut gehe. Dann habe sie einfach Mami und Papi streiten gesehen, und sie habe Angst bekommen und sei dazwischen. Es sei aber wirklich alles verschwommen; sich daran zu erinnern sei nicht möglich. Sie möge sich noch erinnern, dass sie gesagt habe (am Telefon zur Polizei), dass er (der Beschuldigte) am Boden liege und keine Gefahr mehr da sei. Auf entsprechende Frage der Staatsanwaltschaft bestätigt die Zeugin, während des gesamten Verfahrens nie unwahre Angaben gemacht und alles so geschildert zu haben, wie es sich für sie präsentiert habe. Schliesslich wiederholte die Tochter den Wunsch, dass ihr Vater nach Hause kommen könne – er habe sich entschuldigt und sei wieder viel präsenter und aufmerksamer, als er es lange Zeit gewesen sei.
Damit bestätigt die Zeugin ihre gesamten bisherigen Angaben im Laufe des Verfahrens. Hinweise, dass die Befragte im bisherigen Verfahren mehr ausgesagt hätte, als tatsächlich vorgefallen ist, dass sie etwas überspitzt dargestellt oder dramatisiert hätte, liegen keine vor. Trotz des offensichtlichen Loyalitätskonflikts, in welchen sich die D.D.___ befunden hat und immer noch befindet, hat sie sich nie von ihren Angaben, die den Vater doch massiv belasten, distanziert. An den von ihr gemachten Schilderungen gibt es für das Berufungsgericht demnach keine Zweifel. Ihre Angaben sind äusserst glaubhaft.
2.4.2. Betreffend die Aussagen der Mutter (Lit. B. / Ziff. 1.5.1. – 1.5.3. US 8 f.) hält die Vorinstanz fest, die Wahrnehmung der Befragten sei aufgrund ihrer Position – liegend mit dem Rücken zur Tür – eingeschränkt gewesen. Zudem sei sie im Zeitpunkt des Vorfalls mit ihrem iPad beschäftigt gewesen und habe angegeben, zunächst nichts gehört zu haben. Mit Blick auf ihre Position und ihr Nicht-Hören des Eintretens des Vaters sei nicht nachvollziehbar, dass die Mutter den Beschuldigten angeblich gesehen habe, als er in ihr Zimmer getreten sei. Die Aussagen der Mutter seien uneinheitlich, wiesen diverse Widersprüche auf und seien inkonsistent, weswegen angenommen werde, die Mutter wolle das Verhalten des Beschuldigten bagatellisieren oder gar verleugnen (s. diesbezüglich detailliert Lit. B. / Ziff. 1.7.3. US 14). Die Aussagen der Geschädigten seien somit weniger glaubhaft als die Aussagen ihrer Tochter (a.a.O.).
Auch in diesem Punkt ist den Ausführungen der Vorinstanz zu folgen. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Mutter einer kritischen Würdigung unterzogen und diverse Unstimmigkeiten und in sich logische Fehler festgestellt resp. diese auch mit konkreten Beispielen untermauert. Je länger das Verfahren gegangen ist, desto mehr konnte festgestellt werden, dass die Geschädigte versuchte, das Verhalten des Beschuldigten als weniger gravierend darzustellen, als es tatsächlich gewesen sein muss. Statt vieler kann hier als Beispiel angeführt werden, dass die Mutter anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte, der Beschuldigte sei «einfach so» dagestanden mit einem Messer. Er habe nicht vorgehabt, auf sie einzustechen (O-G 144, Z. 62). Er habe sie etwas gefragt. Sie habe es nicht verstanden, habe nach hinten geschaut und gefragt, was sei. Dann sei eben das passiert. Das Kind sei reingekommen und habe es gesehen (a.a.O. Z. 81 ff.). Er (der Beschuldigte) sei nicht reingekommen, er sei beim Eingang gestanden (a.a.O. Z. 81 und Z. 111). Es stellt sich indes die Frage, weshalb die Tochter so heftig reagiert haben sollte, wenn der Beschuldigte tatsächlich, wie von der Mutter geschildert, nur «einfach so» im Türrahmen gestanden und die Mutter etwas Simples gefragt hätte. Ebenso bestanden in den Angaben der Mutter zahlreiche Widersprüche in Bezug darauf, auf welcher Höhe des Körpers der Beschuldigte denn nun das Messer gehalten habe, in welche Richtung die Klinge des Messers gezeigt haben oder ob es bereits jemals vorgängig zu Drohungen des Vaters zum Nachteil der Mutter gekommen sein soll. Nachweislich widerlegt ist denn auch die vehement vorgebrachte Angabe der Mutter, der Beschuldigte sei «noch nie» mit einem Messer auf sie losgegangen (s. diesbezüglich stellvertretend die Gefährdungsmeldung der Solothurner Spitäler vom 21.11.2023 zu Handen der KESB in AS 047) – zumal sie sich damit selber direkt widerspricht (s. diesbezüglich die Angabe der Mutter anlässlich der Einvernahme vom 09.01.2024 in AS 062 ff., wo sie auf die Fragen 24 und 25 ausführt, der Beschuldigte gehe jedes Mal mit dem Messer auf sie los, wenn er betrunken sei; das sei sicher schon zwei drei Mal vorgekommen).
Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Mutter weitgehend unglaubhafte resp. stark verharmlosende Angaben machte, ist zu übernehmen. Der Beschuldigte brachte anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung nichts vor, weshalb diese Auffassung nicht haltbar wäre. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ist der Vor-instanz deshalb auch in diesem Punkt zu folgen. Somit vermögen die Aussagen der Mutter an den äusserst glaubhaften Aussagen der Tochter D.D.___ keinerlei Zweifel zu wecken.
2.4.3. Betreffend die Aussagen des Beschuldigten (Lit. B. / Ziff. 1.6.1. – Ziff. 1.6.3. US 10 f.) verweist die Vorinstanz auf seinen zur Tatzeit vorhandenen Alkoholwert von 2.2 ‰ und die damit verbundene eingeschränkte Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit. Der Beschuldigte habe selbst mehrfach angegeben, sich nicht erinnern zu können oder sich lediglich vage an einzelne Aspekte zu erinnern. Seine Schilderungen seien widersprüchlich, inkohärent und teilweise sogar unverständlich bis wirr, so dass ihnen kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden könne. Besonders auffällig seien seine wechselnden Angaben in Bezug auf das Messer (Lit. B. / Ziff. 1.7.4. US 14 mit entsprechenden Beispielen). Der langjährige Konsum von hartem Alkohol habe zu kognitiven Beeinträchtigungen wie Gedächtnislücken und Desorientierung geführt, wobei auch deutliche Hinweise auf eine alkoholbedingte Demenz bestünden (a.a.O. S 15, s. zu den kognitiven Beeinträchtigungen auch die unter Ziff. 2.2. vorstehend aufgeführten psychologischen Gutachten sowie die zugehörigen Ausführungen zur Schuldunfähigkeit des Beschuldigten). Die vorhandenen Unstimmigkeiten und Widersprüche entzögen den Aussagen jegliche Glaubhaftigkeit.
Diese Schlussfolgerung der ersten Instanz ist nachvollziehbar und schlüssig. Werden die Aussagen des Beschuldigten einer Würdigung unterzogen, ist festzustellen, dass diese in auffallend vielen Punkten über den Verlauf der Einvernahmen – teilweise sogar innerhalb der jeweiligen Einvernahme selbst – nicht in Einklang gebracht werden können. Dies mag, wie dies auch die Vorinstanz anerkannt hat, durchaus den kognitiven Beeinträchtigungen des Beschuldigten geschuldet sein. Unabhängig davon kann den Aussagen des Beschuldigten jedoch auch grundsätzlich keine Glaubhaftigkeit attestiert werden. Er versucht auffallend, wie dies auch schon seine Ehefrau getan sein, sein eigenes Verhalten zu bagatellisieren und die Tochter darzustellen, als hätte sie den ganzen Vorfall falsch eingeordnet und überbewertet. Seinen eigenen Erklärungsversuchen fehlt es jedoch an Konsistenz und innerer Logik. Das bagatellisierende Aussageverhalten des Beschuldigten bestätigte sich anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Dezember 2025 (OGer 189 ff.), als der Beschuldigte zusammengefasst zu Protokoll gab, er habe das Messer nur in der Hand gehabt, weil er sich ein Sandwich habe machen wollen. Er habe gemeint, seine Frau habe etwas zu ihm gesagt, und er sei dann – mit dem Messer in der Hand – zu ihr gegangen, um nachzufragen, was das gewesen sei. Die Tochter sei dann aus dem Zimmer gelaufen gekommen und habe nach dem Messer gefragt. Er habe es ihr gegeben und sei dann schlafen gegangen. Er könne sich noch erinnern, dass die Polizei gekommen sei, aber was gesprochen worden sei, das wisse er nicht mehr. Als er wieder aufgewacht sei, sei er im Untersuchungsgefängnis gewesen.
Der Beschuldigte gestand selbst mehrfach zu, sich nicht an das Geschehene erinnern zu können. Dies ist u.a. aufgrund seiner vergleichsweise doch sehr hohen Alkoholintoxikation und seiner gutachterlich bestätigten kognitiven Einschränkungen denn auch nicht weiter verwunderlich. Dennoch versuchte der Beschuldigte vehement, seine Version der Geschehnisse, er habe das Messer nur in der Hand gehabt, weil er ein Sandwich habe machen wollen, trotz logischer Inkonsistenzen aufrecht zu erhalten. Mit Verweis auf vorstehende Ausführungen betreffend die äusserst glaubhaften Angaben der Tochter D.D.___ kann auf die Äusserungen des Beschuldigten jedoch nicht abgestellt werden.
2.4.4. Die am 1. Februar 2024 befragte zweite Tochter E.D.___ (AS 101 ff.) war zum Tatzeitpunkt nicht anwesend und konnte lediglich wiedergeben, welche Zustände zu Hause geherrscht haben, wenn ihr Vater jeweils betrunken gewesen sei, und was ihre Schwester und ihre Mutter ihr im Nachgang der Geschehnisse vom 8. Januar 2024 erzählt haben. Zur Würdigung, ob der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt sich tatsächlich so ereignet hat wie von der Schwester geschildert bzw. wie von der Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Anordnung einer Massnahme festgehalten, vermag diese Aussage jedoch nichts beizutragen. Einerseits basieren die Angaben lediglich auf Hörensagen, andererseits ist festzustellen, dass sie nur sehr ungenau ausfallen und die Tochter E.D.___ gar nicht im Detail zu den ihr gegenüber gemachten Angaben befragt worden war. Die gemachten Angaben zeigen insgesamt jedoch keine Widersprüche zu den Aussagen ihrer Schwester D.D.___, die in irgendeiner Form zu thematisieren wären oder gar etwas zu Gunsten des Beschuldigten ergeben würden. Sie haben demnach einen geringen Beweiswert und führen zu keiner Änderung des Beweisergebnisses.
2.5. Beweisergebnis
Gestützt auf vorstehende Ausführungen ist das Beweisergebnis der ersten Instanz zu übernehmen (Lit. B. / Ziff. 1.7.6. US 15). Insbesondere gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Tochter D.D.___ ist erstellt, dass sich der Beschuldigte am Abend des 8. Januar 2024 stark alkoholisiert in der Küche seiner Wohnung aufhielt und sich anschliessend mit einem Messer in der rechten Hand in das Zimmer der älteren Tochter begab, in welchem sich die Ehefrau des Beschuldigten aufhielt, um auf ihrem iPad Nachrichten zu schauen. Der Beschuldigte rief [in Fremdsprache] «Ich bringe dich um G.D.___» und trat auf die Mutter zu. Die jüngere Tochter D.D.___, welche sich direkt nebenan in ihrem Zimmer aufhielt, hörte diese Äusserungen ihres Vaters und rannte ins Zimmer, wo sich ihre Eltern aufhielten. Sie schrie ihren Vater an und stellte sich zwischen ihre Mutter und ihren Vater. Sie packte mit ihrer linken Hand den rechten Unterarm des Beschuldigten, in welchem er das Messer hielt. In diesem Moment war der Vater rund einen Schritt von der Mutter entfernt und hielt das Messer auf Augenhöhe, wobei er – mit in Richtung der Ehefrau gerichteter Klinge – eine leichte Dreh- / Ausholbewegung mit seinem Arm machte. Kurz nachdem sie den Arm ihres Vaters gepackt hatte, liess die Tochter diesen wieder los, weil sie Angst vor dem wütenden Blick ihres Vaters bekam. Dieser verlor daraufhin das Gleichgewicht und fiel mit dem Messer in der Hand zu Boden. Die Tochter D.D.___ avisierte mit dem Mobiltelefon ihrer Mutter die Polizei, woraufhin ihr Vater das Messer wegwarf und auf allen Vieren aus dem Zimmer kroch.
Der Sachverhalt, wie ihn die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Anordnung einer Massnahme vom 7. Oktober 2024 zugrunde legte, ist somit erstellt. Dieser Sachverhalt ist der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.
B. Rechtliche Würdigung
1. Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit
1.1. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann für die rechtlichen Anforderungen an den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung i.S.v. Art. 111 StGB sowie die Anforderungen an die Begehungsform des Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB auf die Ausführungen der ersten Instanz verwiesen werden (Lit. C. / Ziff. 1.2. und Ziff. 1.3. US 16).
1.2. Weiter ist auch für die konkrete Subsumtion der rechtlichen Würdigung in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Lit. C. / Ziff. 1.4. US 16 ff.). Gemäss erstelltem Beweisergebnis hat der Beschuldigte seine Ehefrau mit den Worten «Ich bringe dich um G.D.___» ([in Fremdsprache]) bedroht und er ist mit einem Messer in der Hand – mit erhobener Klinge – direkt auf seine Frau zugegangen. Rund einen Schritt vor seiner Ehefrau ist er stehengeblieben und machte eine leichte Ausholbewegung mit dem Messer. Damit versuchte er unweigerlich, seinen Entschluss, seine Ehefrau zu töten, in die Tat umzusetzen. Damit wurde der sog. «point of no return» überschritten. Die Tochter D.D.___ führte diesbezüglich bspw. aus: «Also ich bin mir 100 % sicher, dass wenn ich nicht dazwischen gegangen wäre, dass er meine Mutter umgebracht hätte und mich anschliessend auch». Aufgrund seiner vergleichsweise hohen Alkoholintoxikation im Tatzeitpunkt von 2.2 ‰ befand sich der Beschuldigte tatsächlich in einem Ausnahmezustand (s. diesbezüglich auch nachstehende Ausführungen zur Schuldunfähigkeit), der verunmöglichte, dass das Verhalten des Beschuldigten als reines Schauspiel zu werten wäre. Es ist somit lediglich dem beherzten Eingreifen der Tochter zu verdanken, dass es an jenem Tag nicht zu einem noch grösseren Unglück kam.
Der Beschuldigte brachte wiederholt vor, er hätte seiner Frau nie etwas zuleide getan. Es könne schon sein, dass er ihr verbal gedroht habe, das wisse er nicht mehr, aber selbst wenn, hätte er nie tatsächlich etwas gemacht. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass es sich hierbei um Schutzbehauptungen handelt. Der Beschuldigte ging mit erhobenem Messer direkt auf seine auf einem Bett liegende, sich mit dem Rücken zu ihm befindliche Ehefrau zu, drohte ihr verbal mit dem Tod und machte eine entsprechende leichte Ausholbewegung mit dem Arm, in dessen Hand er das Messer hielt. Die Drohung war so ernst gemeint, dass die sich eigentlich im Nebenraum befindende Tochter herbeigeeilt kam, um ihre Mutter zu schützen. Eine entsprechende Äusserung hätte, wenn sie nicht ernst gemeint gewesen und lediglich so nebenher gemacht worden wäre, wie dies der Beschuldigte vorbringt, die Tochter wohl kaum dazu veranlasst, alles stehen und liegen zu lassen, aus dem Nebenraum herbeizueilen und sich zwischen ihren Vater und ihre Mutter zu stellen.
Es bleibt demnach in sämtlichen Punkten – auch betreffend den Vorsatz (Lit. C. / Ziff. 1.5. US 18) – bei den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz. Die Handlungen des Beschuldigten erfüllen den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung i.S.v. Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Da auch keinerlei Rechtfertigungsgründe geltend gemacht wurden oder ersichtlich sind, sind sie auch rechtswidrig.
2. Schuldfähigkeit
2.1. Feststellung der Schuldunfähigkeit
2.1.1. Auch betreffend die rechtlichen Anforderungen an die Schuld(un)fähigkeit ist auf die zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz (Lit. C. / Ziff. 2.1. US 18) zu verweisen. Sie sind der vorliegenden Beurteilung zugrunde zu legen.
2.1.2. Mit forensisch-psychologischem Befundbericht vom 29. Januar 2024 von H.___ (AS 518 ff.) wurden dem Beschuldigten folgende Diagnosen gestellt:
Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F10.21);
V.a. Demenz (ICD-10: F0);
Diverse somatische Diagnosen (u.a. Epilepsie, Rückenbeschwerden, Lebererkrankung, Bluthochdruck).
Die beurteilende Fachpsychologin hielt fest, dass die beim Beschuldigten anzunehmenden schweren psychischen Störungen zentral seien und sich gegenseitig negativ beeinflussen würden. So sei von einer ausgeprägten Alkoholabhängigkeit auszugehen, die derzeit als «Alkoholabhängigkeit in beschützender Umgebung (Gefängnis)» kodiert werde, wobei mit Entlassung aus dem Gefängnis eine Wiederaufnahme des Konsums, sprich ständiger Substanzgebrauch, zu erwarten sei (ICD-10: F10.25; Bericht S. 15 f.).
2.1.3. Mit Datum vom 16. Mai 2024 verfasste Dr. med. C.___ eine erste Stellungnahme betreffend den Beschuldigten (AS 539). Er hielt fest, dass diagnostisch von einem schweren und langjährigen Alkoholabhängigkeitssyndrom zu sprechen sei sowie von einer vermutlich alkohol-, allfällig auch multifaktoriell bedingten dementiellen Entwicklung. Für weitere erheblich schwere psychische Störungen, z.B. aus dem Bereich der Persönlichkeitsstörungen, sah er keine Anhaltspunkte.
2.1.4. Mit Datum vom 10. Juni 2024 erstellte Dr. med. C.___ ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten (AS 540 ff.). Im Rahmen der diagnostischen Beurteilung stellte der Gutachter fest, es sei nicht vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung zu sprechen. Es gebe auch keine Hinweise auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, auf eine affektive Erkrankung oder eine neurotische, eine Anpassungs- oder eine Belastungsstörung (Gutachten S. 20, AS 559). Es werde jedoch eine erheblich schwerwiegende und langjährige Alkoholkonsumproblematik gesehen. Zu erkennen sei das tägliche Trinken von verhältnismässig hohen Mengen hochprozentigen Alkohols. Zu diagnostizieren sei eine Alkoholabhängigkeitserkrankung (ICD-10: F10.2). Sie sei langjährig und schwer und habe in den letzten Jahren nun auch deutliche Zeichen kognitiver Schädigung erkennen lassen (Gutachten S. 20, AS 559). Allerdings sei Besserung unter den Haftbedingungen mit Alkoholabstinenz und Vitamingabe erkennbar geworden. Weiter sei der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt erkennbar deutlich alkoholisiert gewesen, so dass für den Tatmoment eine akute Alkoholintoxikation (ICD-10: F10.0) diagnostiziert werden müsse. Gut möglich, aber nicht sicher zu belegen sei, dass zudem auch eine alkoholinduzierte psychotische Störung (ICD-10: F10.5) vorgelegen habe, also ein klinisches Bild, bei dem Wahnvorstellungen (v.a. hier Eifersuchtswahn und Verfolgungswahn) vorliegen würden, allenfalls auch Halluzinationen (a.a.O.). Aufgrund der Länge der Alkoholerkrankung und der sich zeigenden Folgeschäden sei der Explorand im oberen Schwerebereich der Personen mit dieser Suchtstörung einzustufen (a.a.O.). Während sich bezüglich der kognitiven Schwäche im Januar, gestützt auf die psychologische Untersuchung, noch das Bild einer eher mittelgradigen Demenzproblematik aufgedrängt habe, könne heute von einer leichten kognitiven Störung gesprochen werden. Eventuell komme es noch zu weiterer Besserung bei Beibehaltung der Abstinenz (Gutachten S. 20 f., AS 559 f.). Diagnostisch sei die vorliegende Problematik als alkoholbedingtes dementielles Syndrom (ICD-10: F10.73) zu klassifizieren (Gutachten S. 21, AS 560). Weitere erheblich schwere psychische Störungen seien beim Beschuldigten nicht zu diagnostizieren (a.a.O.).
Betreffend die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt führte der Gutachter aus, angesichts der vorliegenden Diagnosen und der bekannten Vorgeschichte sei davon auszugehen, dass es im Rahmen der genannten Erkrankungen mit auch Zuständen halluzinatorischen Erlebens und Wahnerlebens mit Thematiken wie Verfolgungswahnideen sowie Eifersuchtswahngedanken zu einer Realitätsverkennung gekommen sei (Gutachten S. 22, AS 561). Unter einer zusammenfassenden Würdigung aller vorliegenden Befunde und Angaben geht der Gutachter davon aus, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht einfach nur alkoholisiert und allenfalls dadurch bezüglich Aggressivität enthemmt gewesen sei, sondern eben auch entsprechendes realitätsverkennendes psychotisches Erleben vorgelegen habe, vermutlich mit den genannten Wahnthematiken, welches ihn massiv aggressiv habe auftreten lassen. Auf der von ihm eingenommenen gutachterlichen Hypothese aufbauend kam der Gutachter zum Schluss, dass der Beschuldigte tatzeitaktuell nicht mehr in der Lage gewesen sei, Einsicht in das Unrecht seines Handelns haben zu können. Die Steuerungsfähigkeit müsse dann nicht mehr geprüft werden. Es sei von einer Schuldunfähigkeit auszugehen (Gutachten S. 22, AS 561, s. zum Ganzen auch die zusammenfassenden Ausführungen der ersten Instanz in Lit. D. / Ziff. 2.2. US 23).
2.1.5. Im psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 3. Juli 2024 (AS 570 ff.) machte der Gutachter keine weitergehenden Ausführungen betreffend die Schuldfähigkeit im Schuldzeitpunkt.
2.1.6. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. Februar 2025 führte der Gutachter aus (O-G 167 ff.), in den diagnostischen Fragen hätten sich bei ihm hier keine Änderungen ergeben. Auf die Frage der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt angesprochen, führte der Gutachter aus, er habe den Beschuldigten untersucht und auch diverse Fremdauskünfte zur Kenntnis genommen. Aufgrund der Datenlage sei er zum Schluss gekommen, dass eine Alkoholabhängigkeit zu diagnostizieren sei. Weiter sei relativ deutlich, und das habe auch schon die Psychologin der [Psychiatrische Klinik] im Januar festgestellt, dass auch kognitive Beeinträchtigungen bestünden. Bei der Gesamtlage sei am ehesten davon auszugehen, dass die Beeinträchtigung alkoholbedingt sei. Es gebe auch noch andere Gründe, die zu einer kognitiven Beeinträchtigung führen könnten, aber am wahrscheinlichsten sei es wegen des Alkoholkonsums. Von den anderen Gründen habe er jetzt auch nicht etwas ausschliessen können, weil er (der Beschuldigte) den Zugriff auf die Hausarzt-akten verweigert habe und diese ihm auch nicht vorgelegen hätten. So wie er gesehen habe, habe es eine Bildgebung vom Kopf gegeben. Da habe es Untersuchungen gegeben, die ihm nicht zur Verfügung gestanden seien. Vom Gesamtbild her gehe er davon aus, dass ein alkoholbedingtes demenzielles Syndrom vorliege. Dafür spreche auch der Verlauf. Der exakten und genauen Beschreibung der Psychologin im Januar und seiner Grunderhebung entsprechend müsse man sagen, dass sich die kognitiven Ausfälle erholt hätten. Das sei gut zu vereinbaren mit der Schädigung, welche durch Alkohol bedingt sei. Weniger zu vereinbaren sei dies mit Schädigungen, welche durch andere Ursachen bedingt seien. Auch hätten sie davon gesprochen, dass es auch Hinweise gebe, auch wie die Verwandten es beschrieben hätten, dass er (der Beschuldigte), wenn er alkoholisiert sei, in psychotische Zustände gerate, das heisst Realitätsverkennungen aufträten, er Halluzinationen habe, offenbar starke Eifersuchtsgedanken bzw. Gedanken, dass seine Frau fremd gehe, auftauchen würden, was auch grosse Wut auslöse. Deshalb habe er davon gesprochen, dass er sich vorstellen könne, dass zum Tatzeitpunkt eben auch eine alkoholbedingte Psychose vorgelegen habe. Also Eifersuchtswahn, dass er sich Sachen vorstellte, die mit der Realität nichts zu tun gehabt hätten. Hätte er nur die Angaben der erstinstanzlichen Verhandlung gehabt, hätte er keine Hinweise darauf gehabt. Aber das sei anders als in den damaligen Einvernahmen. Es bleibe also unklar. Die Frage, ob der Beschuldigte psychisch gestört sei, bejahte der Gutachter. Die Alkoholabhängigkeitserkrankung sei eine erheblich schwere psychische Erkrankung und bei ihm sei es ausgeprägt mit klaren gesundheitlichen Schäden, die auch das Gehirn beträfen. Das könne man eindeutig bejahen. Auf die aktuelle Haftsituation angesprochen meinte der Gutachter, der Beschuldigte habe ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, derzeit abstinent in einer geschützten Umgebung. Man gehe davon aus, dass die Krankheit noch da sei, aber im Rahmen des Gefängnisses, wo es schwer sei zu trinken, sei er abstinent. Er möchte aber die Diagnose nicht fallen lassen. Man müsse draussen beobachten, wie es sich entwickle, wenn er wieder Möglichkeiten habe zum Trinken.
2.1.7. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 8. Dezember 2025 führte der Gutachter Dr. med. C.___ unter erneuter detaillierter Darlegung der beim Beschuldigten bestehenden psychischen Problemfelder zur Frage der Schuldfähigkeit aus (OGer 202 ff.), seine im Gutachten getroffene Annahme einer vollständigen Schuldunfähigkeit fusse auf der Hypothese, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in einem Zustand gewesen sei, wie er auch schon beschrieben worden sei. Wo er durch Halluzinationen, aber auch durch Wahnvorstellungen wie bspw. Eifersucht getriggert worden sei. Dass er deswegen so in eine Wut gekommen sei und gesagt habe, dass er seine Ehefrau umbringen möchte. Unter der Vorstellung denke er an einen psychotischen realitätsverkennenden Zustand, der die Schuldunfähigkeit begründen könne. An dieser Auffassung halte er fest. Ob es wirklich so gewesen sei, wisse er dagegen auch nicht.
2.1.8. Vorliegend ist, wie bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, festzustellen, dass die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt von den Parteien bestritten worden ist. Gestützt auf die vorliegend gemachten Feststellungen der Polizei betreffend Alkoholisierung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt und aufgrund der zahlreichen sich in den Akten befindlichen Gutachten und psychologischen Berichte sowie der mehrfachen mündlichen Ausführungen des Gutachters ist unverändert davon auszugehen, dass beim Beschuldigten aufgrund seiner klinisch diagnostizierten Alkoholabhängigkeit und der polizeilich festgestellten Alkoholintoxikation zum Tatzeitpunkt ein entsprechendes realitätsverkennendes psychotisches Erleben vorlag und er zum Zeitpunkt der Tat nicht mehr in der Lage war, Einsicht in das Unrecht seines Handelns zu haben (s. diesbezüglich detailliert Lit. C. / Ziff. 2.4. US 19 f.). Es ist zu Gunsten des Beschuldigten von vollständiger Schuldunfähigkeit des Beschuldigten für die vorliegend zu beurteilende Tat auszugehen. Gleichzeitig ist festzustellen, dass aufgrund der vorliegenden klinischen Diagnosen die Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt nicht durch den Beschuldigten selbst verschuldet worden ist.
2.2. Rechtliche Folgen der Schuldunfähigkeit
2.2.1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59 - 61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden (Art. 19 Abs. 3 StGB). Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1 - 3 nicht anwendbar (Art. 19 Abs. 4 StGB).
Gemäss vorstehend gemachten Ausführungen ist von einer nicht selbstverschuldeten vollständigen Schuldunfähigkeit auszugehen. Es gelangt somit Art. 19 Abs. 1 StGB zur Anwendung: Der Beschuldigte ist nicht strafbar; eine Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 4 StGB scheidet aus.
2.2.2. Ist eine beschuldigte Person schuldunfähig und kommt eine Anwendung von Art. 19 Abs. 4 oder Art. 263 StGB nicht in Betracht, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich eine Massnahme nach den Art. 59 - 61, 63, 64, 67, 67b oder 67e StGB, ohne vorher das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit einzustellen (Art. 374 Abs. 1 StPO). Das Gericht ordnet die beantragte oder andere Massnahme an, wenn es die Täterschaft oder die Schuldunfähigkeit für erwiesen und die Massnahme für erforderlich hält. Gleichzeitig entscheidet es über die geltend gemachten Zivilansprüche (Art. 375 Abs. 1 StPO).
2.2.3. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft vor der ersten Instanz die Anordnung einer stationären Massnahme i.S.v. Art. 60 StGB beantragt (s. das Plädoyer der Staatsanwaltschaft vor der ersten Instanz in O-G 089 ff.). Die Verteidigung beantragte damals, auf die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB oder Art. 60 StGB zu verzichten, resp. es sei eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB anzuordnen.
Vor der zweiten Instanz hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB beantragt (Hauptantrag). Eventualiter wurde eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB i.V.m. einer ambulanten therapeutischen Massnahme für psychisch schwer gestörte Straftäter gemäss Art. 63 StGB beantragt; subeventualiter eine Verwahrung nach Art. 64 StGB. Die Verteidigung beantragte, die Berufung abzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschuldigte in Schuldunfähigkeit eine Drohung i.S.v. 180 StGB begangen habe; auf die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, Art. 60 StGB oder Art. 64 StGB sei zu verzichten.
Im nachfolgenden sind die beantragten Massnahmen einer Prüfung zu unterziehen.
2.3. Allgemeines zu den Massnahmen
Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB sind Massnahmen anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzung der Art. 59 bis 61, 63, oder 64 StGB erfüllt sind (lit c). Die Anordnung der Massnahme hat verhältnismässig zu sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Demnach muss die angeordnete Massnahme notwendig und geeignet sein, um die Legalprognose des Betroffenen zu verbessern. Zudem muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen, wobei insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten, das Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zu berücksichtigen sind (Marianne Heer, in: BSK StGB/JStG, 4. Aufl., 2019, Art. 56 N 36). Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 5 StGB, s. zum Ganzen auch die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der ersten Instanz in Lit. D. / Ziff. 1.1 und Ziff. 1.2. US 21).
2.4. Stationäre Behandlung von psychischen Störungen – Art. 59 StGB
2.4.1. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB); und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Abs. 1 lit. b). Demnach muss die angeordnete Massnahme notwendig und geeignet sein, um die Legalprognose des Betroffenen zu verbessern. Zudem muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen, wobei insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten, das Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zu berücksichtigen sind (Heer, in: BSK StGB/JStG, 4. Aufl., 2019, Art. 56, N 36). Das Gericht stützt sich gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB auf eine sachverständige Begutachtung, die sich über die Notwendigkeit und die Erfolgschancen einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme äussert (lit. c).
2.4.2. Gemäss vorstehenden Ausführungen (Ziff. III. / Lit. B Ziff. 2.1.) liegen betreffend den Beschuldigten mehrere Unterlagen in den Akten, welche dem Beschuldigten klinische Störungen diagnostizieren – so insb. der forensisch-psychologische Befundbericht vom 29. Januar 2024 von H.___ (AS 518 ff.; Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent aber in beschützender Umgebung; Demenz; diverse somatische Diagnosen); eine erste Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom 16. Mai 2024 (AS 539; schweres langjähriges Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie vermutlich alkohol-, allfällig auch multifaktoriell bedingte dementielle Entwicklung); das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 10. Juni 2024 (AS 540 ff.; Alkoholabhängigkeitserkrankung ICD-10: F10.2 im oberen Schwerebereich der Suchtstörung, alkoholbedingtes demenzielles Syndrom) und das psychiatrische Ergänzungsgutachten von Dr. med. C.___ vom 3. Juli 2024 (AS 570 ff.), welches die bisherigen Berichterstattungen bestätigt. Der Beschuldigte leidet demnach nachweislich unter mehreren psychischen Störungen. Dies hat der Gutachter anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 8. Dezember 2025 denn auch ausdrücklich so bestätigt.
Der untersuchende Gutachter hat zudem festgestellt, dass sich der Beschuldigte auch im Tatzeitpunkt nebst seinen chronischen Leiden auch noch in einer akuten Alkohol-Intoxikation befand. Die versuchte vorsätzliche Tötung vom 8. Januar 2024 stand damit direkt mit seinen psychischen Störungen im Zusammenhang.
Weiter ist festzustellen, dass gemäss übereinstimmenden Ausführungen des untersuchenden Gutachters mit einer allfälligen erfolgreichen Behandlung seiner Erkrankungen, insb. der Alkoholabhängigkeit, sollte eine solche erfolgen können, mit einer signifikanten Relativierung seiner hohen Rückfallgefahr für Gewaltdelikte (s. diesbezüglich das Gutachten von Dr. med. C.___ vom 10.06.2024, AS 567) zu rechnen wäre. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist somit einer detaillierten Prüfung zu unterziehen.
2.4.3. Diesbezüglich sind die in den Akten liegenden Berichte, Gutachten und mündlichen Ausführungen näher zu würdigen. Diese führen u.a. zur Eignung einer stationären therapeutischen Massnahme konkret Folgendes aus:
Gemäss forensisch-psychologischen Befundbericht von H.___ vom 29. Januar 2024 (AS 518 ff.) habe der Beschuldigte Mühe damit, seinen Konsum zu kontrollieren, so dass die Fähigkeit, sowohl den Beginn des Konsums als auch dessen Beendigung sowie die Einhaltung einer Abstinenz zu kontrollieren, eingeschränkt sei. Der Konsum sei für den Beschuldigten ein wichtiger und zentraler Punkt in seinem Leben, den er auch nicht missen wolle. Gemäss Akten sei mindestens zwei Mal versucht worden, den Beschuldigten bei der Etablierung einer Alkoholabstinenz medikamentös zu unterstützen, wobei er eigenen Angaben nach weitergetrunken resp. angegeben habe, keine Abstinenz einhalten zu wollen. Eine (stationäre) psychotherapeutische Behandlung habe er abgelehnt (Bericht S. 16). Neben der vermuteten Alkoholabhängigkeit schienen sich nun auch hirnorganische Abbauprozesse bemerkbar zu machen (…) und es habe eine dementielle Entwicklung begonnen (a.a.O.). Im Zusammenhang mit der Demenz werde angenommen, dass der Beschuldigte teilweise in Erregungszustände gerate, die von aussen schwer nachvollziehbar seien resp. die sich gegebenenfalls auch aus seinem Innenleben heraus ergäben (z.B. Wahrnehmung, dass andere ihm gegenüber feindselig gestimmt seien), denen er dann aufgrund eines eingeschränkten Urteilvermögens, mangelnder emotionaler Kontrolle und der Alkoholisierung ausgeliefert sei, so dass es zu gefährdenden Situationen, wie aktuell am 8. Januar 2024 geschehen, kommen könne. Dabei scheine der Alkoholkonsum sowohl einen auslösenden als auch einen enthemmenden Faktor darzustellen (Bericht S. 16 f.). Insgesamt bestehe (auch aufgrund der Komorbidität) ein grosser Interventionsbedarf (Bericht S. 18). Aus Sicht der Fachperson brauche der Beschuldigte psychotherapeutische Hilfe, welche zumindest initial in einem stationären und längerfristig angelegten Setting erfolgen sollte (Bericht S. 18). Aufgrund der komplexen Gemengelage werde aber eine Begutachtung des Beschuldigten empfohlen, welche zur Frage nach einer psychischen Störung, der Schuldfähigkeit, der Legalprognose und insbesondere der Massnahmenindikation Stellung nehme (Bericht S. 18). In der therapeutischen Behandlung würde es darum gehen, diagnostische Fragen zu klären und den Beschuldigten ausgehend von den bei ihm vorliegenden Diagnosen für die Behandlung zu motivieren, um ihn anschliessend störungsspezifisch behandeln zu können. Dabei sei mit einem längeren und schwierigen Verlauf zu rechnen, da beim Beschuldigten diesbezüglich sowohl motivationale als auch kognitive und sprachliche Hindernisse vermutet werden. Behandlungsziel sollte dennoch sein, den Beschuldigten darin zu unterstützen, ein möglichst selbstbestimmtes Leben nach seinen eigenen Zielen und Werten führen zu können (Bericht S. 19). Abschliessend hielt die Fachpsychologin fest, es bestehe derzeit wenig Hoffnung, dass der Beschuldigte zu einer freiwilligen (aber indizierten) stationären Behandlung bereit sei resp. eine solche Bereitschaft längerfristig aufrechterhalten könne. Daneben kämen sprachliche Schwierigkeiten, die gegebenenfalls auch die aufnehmende Klinik vor grössere Herausforderungen stellen werde, so dass befürchtet werde, dass die Kombination aus mangelndem Behandlungswillen und sprachlichen Defiziten dazu führen würde, dass der Beschuldigte entlassen würde, ohne dass sich signifikante Behandlungserfolge eingestellt hätten. Dies würde dazu führen, dass der Beschuldigte sich wieder nach Hause begeben würde und risikohafte Entwicklungen zu erwarten seien. Eine Weisung zu einer Alkoholabstinenz werde aufgrund der Aussagen des Beschuldigten nicht als realistisch gesehen, zumal er neben der Abstinenz auch (umfassende) psychotherapeutische Unterstützung brauchen würde, zu der er ebenfalls nicht bereit sei (Bericht S. 20; s. zum Ganzen auch die Zusammenfassung von Dr. med. C.___ im psychiatrischen Gutachten vom 10.06.2024 in AS 540 ff., AS 547).
Mit Datum vom 16. Mai 2024 verfasste Dr. med. C.___ eine erste Stellungnahme betreffend den Beschuldigten (AS 539). Er hielt fest, dass diagnostisch von einem schweren und langjährigen Alkoholabhängigkeitssyndrom zu sprechen sei sowie von einer vermutlich alkohol-, allfällig auch multifaktoriell bedingten dementiellen Entwicklung. Für weitere erheblich schwere psychische Störungen, z.B. aus dem Bereich der Persönlichkeitsstörungen, sah er keine Anhaltspunkte. Der Beschuldigte habe keine Störungseinsicht und er habe auch keinen Abstinenzwunsch, sondern er habe ihm gegenüber angegeben, er sehe keinen Grund, mit dem Alkohol-Trinken aufzuhören. Er trinke sowieso nur am Abend und nicht zu viel. Dieses Nicht-Erkennen seiner Alkohol- (und Demenz-)Problematik sei eindrucksvoll (Fachbegriff Anosognosie). Das sei im Rahmen eines Zusammenspiels der neurokognitiven Beeinträchtigungen und der Alkoholkrankheit selbst zu sehen und dürfte auch starken Verdrängungsmechanismen geschuldet sein. Sinnvolle Ersatzmassnahmen stellten sich aus Sicht des Gutachters in dieser Situation nicht dar. Die gutachterliche Untersuchung sei noch nicht abgeschlossen, es dürfte aber schwer sein, hier eine Massnahme empfehlen zu können, von der erwartet werden könne, das erkennbar hohe Risiko der Gefährdung seiner Angehörigen deutlich senken zu können. Am ehesten dürften mittelfristig die zivilrechtlichen Behörden gefordert sein, für eine angemessene, allenfalls geschlossene Unterbringung besorgt zu sein.
Mit Datum vom 10. Juni 2024 erstellte Dr. med. C.___ ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten (AS 540 ff.). Nach Zusammenfassung der bereits vorbestehenden Berichte und Akten (AS 543 ff.), nach Darstellung der vom Beschuldigten gemachten Angaben zu seinem Alkoholkonsum (AS 553) bzw. zu den ihm gemachten Tatvorwürfen (AS 554) sowie nach Darlegung der von ihm gemachten Befunde (AS 555) hält der Gutachter schliesslich zur Motivation des Beschuldigten fest, dieser habe ihm jetzt neu angegeben, mit dem Trinken aufhören zu wollen (AS 557). Die Kinder seien langsam gross, bald gingen sie ihren eigenen Weg und dann lebe er alleine mit der Frau zusammen. In einem Heim zu leben für den Fall, dass er wieder Alkohol trinke, könne er sich nicht vorstellen, dann würde er nicht mehr lange leben. Er sei auch einverstanden mit Kontrollen durch den Hausarzt. Der habe früher so etwas auch schon einmal vorgeschlagen gehabt, aber er, der Beschuldigte, sei nicht darauf eingegangen. Er habe damals seinen Alkoholkonsum nicht beenden wollen. Das sei vielleicht vor fünf Jahren gewesen, er wisse es aber nicht mehr näher. Er denke, auch die Kinder würden sich freuen, wenn er keinen Alkohol mehr trinke (Gutachten S. 18, AS 557). Für die legalprognostisch zusammenfassende Beurteilung führte der Gutachter aus, ohne weitere Massnahmen sei von einem sehr hohen Risiko erneut ähnlichen Verhaltens wie massiven Drohens und auch Waffen auszugehen (weit über 50 %). Das Risiko, dass der Explorand in Situationen, in denen er wieder alkoholisiert sei, dann auch tatsächlich jemanden schwer verletze oder gar töte, lasse sich ebenfalls als deutlich erhöht ansprechen. Könnte man hingegen die Alkoholabstinenz dauerhaft sichern, ginge vom Beschuldigten wohl kein nennenswertes Gewaltrisiko aus (Gutachten S. 28, AS 567). Wenn die soziale Wohn- und Lebenssituation unverändert bleibe und er nach der Haftentlassung den Alkoholkonsum wieder aufnehme, sei das Risiko für v.a. innerfamiliäre Gewaltdelikte ausserordentlich hoch. Es sei daher zu prüfen, wie weit mit einer Massnahme diesem Risiko erfolgsversprechend entgegengetreten werden könne. Eine stationäre Suchttherapie in einer hierfür üblichen Einrichtung könne nicht in Frage kommen, weil die dortigen Arbeitsinstrumente auf gute Deutschkenntnisse und Gruppenfähigkeit aufbauten und der Beschuldigte nur ganz ungenügend Deutsch spreche. Auch eine ambulante Massnahme, selbst unter Beizug eines Dolmetschers, erscheine wenig erfolgsversprechend, zeige er doch kaum Störungseinsicht und ein nur sehr geringes Introspektionsvermögen. Hier gebe es zudem Einschränkungen durch die dementielle Entwicklung. Für eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB fehle es seines Erachtens an den Voraussetzungen, sowohl diagnostischer Art als auch in Bezug auf die bisher gezeigte Tatschwere, was aber nur normativ entschieden werden könne. Zudem könnten wegen der Sprachproblematik die hier üblichen Gruppen- und sozialpädagogischen Instrumente nicht greifen. Es sei auch nicht zu erwarten, dass die Prognose damit überdauernd verbessert werden könnte. Zusammenfassend komme daher aus gutachterlicher Sicht keine strafrechtliche Massnahme in Frage. Es müsse stattdessen versucht werden, mit Ersatzmassnahmen zu arbeiten und es müssten die vorhandenen zivilrechtlichen Massnahmen greifen (Gutachten S. 29, AS 568).
Für die Frage nach konkreten Massnahmen führte der Gutachter abschliessend aus, beim Beschuldigten sei keine vertiefte Einsicht in seine Alkoholproblematik und den Zusammenhang zur Tat erkennbar. Zu sagen sei auch, dass sich nur sehr wenige Einflussmöglichkeiten darstellten, um dem hohen Rückfallrisiko entgegenzutreten. Es sei zu befürchten, dass der Beschuldigte wegen der Sucht, aber nicht zuletzt auch aufgrund der kognitiven Beeinträchtigungen nicht in der Lage sei, seinen Abstinenzwunsch länger aufrecht zu erhalten und umsetzen zu können. Dann entstehe aber (wieder) rasch eine Situation hoher Gefährdung insbesondere der Angehörigen. Wenn man nun trotzdem und angesichts fehlender sinnvoller Alternativen eine Entlassung aus der Haft nach Hause versuchen möchte (oder müsse), so erschienen Ersatzmassnahmen (strenge Alkoholabstinenzauflage, wöchentliche Hausarztbesuche mit Abstinenz-Kontrollen, Termine bei der Suchthilfe) unabdingbar. Sobald der Explorand trotzdem wieder zu trinken anfange, müsse man diesen Versuch rasch abbrechen, allenfalls ihn wieder vorübergehend in Haft nehmen und eine Platzierung in einem Wohnheim für (fortgeschritten und langjährig) alkoholkranke Menschen prüfen bzw. aufgleisen (z.B. Tannenhof) (Gutachten S. 30, AS 569).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. Februar 2025 (O-G 167 ff.) führte der Gutachter auf entsprechende Fragen der Staatsanwältin aus, eine Behandlung müsse sich darauf richten, worauf der Patient anspreche und was von der Gesamtsituation her sinnvoll sei. Das sei abhängig von der Störungseinsicht, wie viel Therapiebereitschaft bestehe, welche Behandlungsform geeignet sei. Er könne sich weniger vorstellen, beim Beschuldigten psychotherapeutisch zu arbeiten. Einerseits sei es schwer wegen der Sprache. Mit Dolmetscher sei es noch schwieriger. Auch in der Grundhaltung sei der Beschuldigte sehr unflexibel mit den Dingen, die er sage. Er habe auch keine Vorstellung von Psychotherapie, wie wir das hätten. Er (der Gutachter) stelle sich nicht vor, dass das hilfreich sei. Es müsse eher etwas greifen wie Suchtbehandlung und etwas Alltagsorientiertes. Ausserdem müsse seine Familie eingebunden werden. Man müsse abmachen, was passiere, wenn er wieder trinke. Auch Abstinenzkontrollen seien sehr wichtig. Man müsse auch aufzeigen, dass es Konsequenzen habe, wenn er wieder mit dem Trinken anfange. Eine stationäre Suchtbehandlung könne kaum in Frage kommen, weil der Beschuldigte selber wenig Einsicht habe. Er sage auch heute, dass er keine Therapie brauche. Er habe sich entschlossen, nicht mehr zu trinken, und damit habe sich das Problem für ihn gelöst. Er sehe keine Notwendigkeit einer solchen Behandlung. Auch arbeite man dort in der Regel oft mit Gruppentherapien. Wenn man jemanden habe, der immer Dolmetscher brauche, mache das keinen Sinn. Man hätte das am Anfang überlegen können im Sinne einer Entgiftung als Hilfe. Aber es könne nicht mittel- oder langfristig sein.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Dezember 2025 führte der Gutachter aus (OGer 202 ff.), das, was der Beschuldigte jetzt sage (dass er wieder nach Hause wolle und den Alkohol im Griff habe), sei das, was er jetzt im Moment meine, was er gerne möchte. Es sei nur die Frage, wie weit er das durchhalten könne, und wie weit er sich auch daran erinnere, plötzlich, wenn er wieder draussen sei in der alten Umgebung. Und dann wie reflexartig wieder den alten Rhythmus aufnehme, jetzt zum Kiosk zu gehen und eine Flasche Whisky zu kaufen und wieder zu trinken, wie er es ja früher auch schon viele viele Jahre gemacht habe. Ein Abstinenzwunsch sei gut; die Chancen stünden jedoch schlecht, dass er diesen auch langfristig umsetzen könne. (…) Eine psychotherapeutische Behandlung sei grundsätzlich nicht möglich, das sei schon sprachlich schwierig. Zudem fehle es auch an Introspektionsvermögen und Kritikfähigkeit. Und jetzt komme noch das demenzielle Syndrom dazu. Also eine Psychotherapie sei hier nicht indiziert und nicht erfolgsversprechend. Im Grunde sei er ein Pflegefall. Man müsse sagen, man müsste eine Pflegeeinrichtung finden. So etwas gebe es ja auch. Die forensische Einrichtung in [Ort] zum Beispiel, wo gerade ähnliche Problematiken auch sehr gut untergebracht und behandelt werden im Sinne einer Pflege, einer Betreuung. Einer Sicherung der Abstinenz durch einen äusserlich geschützten Rahmen. (Auf Nachfrage) Eine Therapie komme nicht nur wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht in Frage, sondern es gehe alles ineinander über. Kultur, Sprachkenntnis, Demenz, schwere Erkrankung und der ganze kognitive Zustand, wie er ihn heute habe. (Auf Nachfrage) Er sei nicht psychotherapiefähig, auch nicht in der Muttersprache. Eine stationäre Massnahme sei ein Konglomerat von gruppentherapeutischen Angeboten, das Leben in einer gewissen Gemeinschaft, sozialpädagogisch geführt, arbeits-agogisch unterstützt, psychotherapeutisch. Er sehe da auf keiner Ebene irgendeinen Ansatzpunkt, wie man damit die Demenz heilen oder verbessern noch wie man die Suchterkrankung da besprechen könnte. (Auf Vorhalt, dass das Untersuchungsgefängnis dem Beschuldigten eine angepasste Gruppenfähigkeit attestierte) Er denke, in einer Pflegeeinrichtung würde der Beschuldigte genauso funktionieren. Solange man ihn da nicht konfrontiere und nichts von ihm fordere. Er werde die anderen Leute respektieren. Er (der Beschuldigte) sei nicht grundsätzlich jemand mit einer hohen aggressiven Spannung, der Probleme habe im Umgang mit anderen Leuten. Er könne sich gut anpassen. Er (der Gutachter) denke, das zeige sich hier ja auch. Es hätte ihn überrascht, wenn der Führungsbericht hier anders gewesen wäre. (Auf nochmalige Nachfrage zum stationären Vollzug) Das Stationäre habe das Gemeinschaftliche, das rund um die Uhr, die ganze Woche durch den Kontakt mit den anderen im Austausch, mit den Gruppentherapien, zum Zweck. Da müsste man dem Beschuldigten einen Übersetzer an die Seite geben, gegen zehn Stunden jeden Tag, damit er gleichmässig mitlaufen könne wie die anderen auch. Das mache man aber nicht. (Auf Nachfrage des Staatsanwalts, ob seine Bewertung von einem Versagen der Therapie vor dem Hintergrund erfolge, Therapien nach Art. 59 StGB müssten immer psychotherapeutische Behandlungen beinhalten, die einen psychotherapeutischen Erfolg bewirkten) Das sei richtig. Psychotherapie sei der Anker (der stationären Therapie) gegenüber den ambulanten Therapie. Die (stationären) Therapien seien so gemeint, dass sie langfristig eine Besserung und ein Abklingen des Störungsbildes brächten – was man hier dann auch nicht sagen könne. (Auf Vorhalt, dass die Staatsanwaltschaft den Zweck einer Therapie eher darin sehe, jemanden von einem Delikt abzuhalten) Auch bei anderen Fällen sei es so, dass das Risiko derart hoch sei, dass eine ambulante Massnahme nicht möglich sei und man einen stationären Vollzug benötige, um das Risiko zu begrenzen. Aber dort sei eben das Ziel, dass man während der stationären Behandlung auf den Punkt komme, wo das Risiko gesenkt werden könne. Alle Therapien bräuchten Zeit, zu wirken. Wenn man eine stationäre Therapie anordne, einfach weil der stationäre Rahmen schütze, ohne dass wirklich Therapieaussichten im Sinne einer bedeutenden Besserung stünden, dann sei man eher wieder Richtung Art. 64 StGB. (…) Das Problem beim Beschuldigten sei u.a., dass er so dement sei, dass er noch wisse, wie schön das Trinken sei. Er wolle ihm jetzt nicht unterstellen, dass das Trinken seine Absicht sei, aber er glaube nicht, dass er die Abstinenz lange durchhalten könne. Auf jeden Fall seien die Chancen, dass er das nicht durchhalte, recht hoch. (Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft nach den Wahrscheinlichkeiten) Wenn man annehme, die Wahrscheinlichkeit liege bei 20 %, dass er nicht wieder trinke, dann könne man das probieren. Es sei nicht 0 % oder 100 %, das gebe es selten im Leben. Aber ob das wirklich so praktisch durchführbar sei, ob man das wirklich so aufbauen könne, wie lange das dann halten solle, fünf Jahre oder so… Das sei alles schwierig. Die Lernfähigkeit sei beim Beschuldigten sehr stark eingeschränkt.
2.4.4. Den gemachten Ausführungen der beurteilenden Fachpersonen ist somit insgesamt zu entnehmen, dass sie allesamt dem Beschuldigten sowohl gestützt auf seine schwere Alkoholabhängigkeit, aber auch unter Berücksichtigung seiner Demenz-Problematik keine genügende Fähigkeit attestieren, seiner schweren Alkoholsucht ohne stärkendes, d.h. insb. dauerhaftes Setting einzig aus eigener Kraft zu begegnen. Ebenso halten die Fachpersonen übereinstimmend fest, dass eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB zu wenig stabilisierend wirkt, um ihn vom Begehen weiterer Delikte abhalten zu können (s. diesbezüglich auch nachfolgende Ausführungen in Ziff. 2.4.5.). Das sehr hohe Risiko für innerfamiliäre Gewaltdelikte wäre demnach selbst mit einer ambulanten Massnahme unverändert vorhanden, weswegen diese Massnahme vorliegend ausscheidet. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist somit – mangels Vorliegen allenfalls milderer Massnahmen – nicht per se unverhältnismässig.
2.4.5. Ob allenfalls eine stationäre Behandlung beim Beschuldigten angezeigt ist, darüber bestehen insb. beim Gutachter aufgrund der unklaren Erfolgsaussichten jedoch starke Zweifel. Zur Begründung seiner Bedenken legt der Gutachter den Fokus seiner Ausführungen einerseits auf den mangelnden, allenfalls auch wechselnden Behandlungswillen des Beschuldigten infolge kognitiver Defizite; andererseits bezweifelt der Gutachter die Durchführbarkeit einer stationären therapeutischen Massnahme infolge sprachlicher Defizite und fehlender Gruppenfähigkeit auch ganz grundsätzlich.
Den beiden vom Gutachter vorgebrachten Argumenten ist insgesamt Folgendes entgegenzuhalten:
Den Ausführungen des Gutachters ist zu entnehmen, dass er seine Überlegungen hauptsächlich auf der Basis begründete, dass eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB primär eine deutliche Besserung der Legalprognose zur Folge haben muss, wobei diese zumindest in absehbarer Zeit erfolgen müsse, ansonsten man in die Nähe von Art. 64 StGB rücke. Diese Auffassung bekräftigte er auf entsprechende Nachfrage des Staatsanwalts denn auch ausdrücklich gegenüber dem Gericht. Werden die besonderen Umstände des Beschuldigten berücksichtigt, muss jedoch festgehalten werden, dass bei ihm die Gegebenheiten anders zu werten sind als in anderen Fällen. Zu seinen mehrfach vorhandenen psychischen Problemen tritt beim Beschuldigten unbestrittenermassen auch eine Demenz-Problematik hinzu, die nicht zu vernachlässigen ist. Der Beschuldigte mag vieles wieder vergessen, was man ihm beizubringen versucht. Dies hat jedoch nicht zwingend zur Folge, dass eine Behandlung von vornherein kategorisch ausgeschlossen wäre (was im Übrigen auch der Gutachter anerkennt). Den Akten lässt sich entnehmen, dass im bisherigen Regime der Haft selbst mit bestehender Demenz gewisse, teilweise deutlich wahrnehmbare Besserungen eingetreten sind (s. diesbezüglich insb. die detaillierten Schilderungen der Tochter D.D.___ als Zeugin vor dem Berufungsgericht). Auch teilte der Beschuldigte selbst wiederholt und beharrlich mit, auf Alkohol verzichten zu wollen. Dem Gutachter ist zuzustimmen, dass diese Beteuerungen lediglich mit grosser Vorsicht zur Kenntnis zu nehmen sind – insb. mit Blick auf das vom Gutachter eindrücklich geschilderte demenzielle Syndrom resp. der damit einhergehenden Möglichkeit, dass sich der Beschuldigte viel eher daran erinnert, wie gern er trinkt, als dass er sich erinnert, dass er das eigentlich nicht mehr tun will. Eine stationäre (längerfristige) Therapie fand jedoch bisher noch nie statt. Im jetzigen Zeitpunkt ist somit nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Beschuldigte tatsächlich über einen gewissen (wenn auch mutmasslich geringen) Behandlungswillen verfügt und diesen Behandlungswillen regelmässig und permanent in seinen Alltag zu integrieren sucht. Dem entspricht auch, dass der Gutachter sich selbst vorbehält, dass es allenfalls zu einer weiteren Besserung der kognitiven Defizite bei Beibehaltung der Abstinenz kommen könnte (Gutachten S. 20, AS 559 f.).
Als weiterer Punkt ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte im Laufe der Zeit auch wieder über bessere sprachliche Fähigkeiten verfügen wird. So führte bspw. die Tochter D.D.___ anlässlich ihrer Befragung aus, der Beschuldigte habe, als er noch gearbeitet habe, gut Deutsch reden können. Weil dort habe er das gebraucht. Die Basics könne er noch, einkaufen gehen oder so. Auch wenn dem Gutachter zuzustimmen ist, dass der Beschuldigte im Vergleich zu deutschsprachigen Mitbeschuldigten über Mängel in seinen Sprachkenntnissen verfügt, welche ihm eine psychotherapeutische Behandlung massiv erschweren, so ist auf der anderen Seite auch festzuhalten, dass die Vollzuganstalt dem Beschuldigten eine gewisse Gruppenfähigkeit attestiert. Dem Beschuldigten ist also im Alltag möglich, sich bemerkbar zu machen und seine Bedürfnisse adäquat zu äussern. Gespräche mit Therapeuten sind vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen; zumal diese auch [fremdsprachiger] Muttersprache erfolgen könnten.
Aus Sicht der Fachperson braucht der Beschuldigte zwingend psychotherapeutische Hilfe (forensisch-psychologischer Befundbericht von H.___ vom 29.01.2024, AS 518 ff.). Aufgrund der gesamten Lebensumstände des Beschuldigten ist hingegen ersichtlich, dass eine psychotherapeutische Behandlung für sich alleine genommen nicht ausreicht, um die Legalprognose des Beschuldigten verbessern. Der Beschuldigte benötigt vielmehr weitere flankierende Massnahmen, um zu erlernen, mit seinen Krankheitsbildern umzugehen und deren Tragweite richtig einzuschätzen. Zudem besteht, um eine dauerhafte Stabilisierung der Lebensumstände erzielen zu können, bezüglich Strukturierung des Alltags des Beschuldigten dringend Handlungsbedarf. Gleichzeitig erweist sich dies nur als erfolgversprechend, wenn zugleich die Suchtproblematik des Beschuldigens behandelt sowie seine kognitiven Defizite adäquat berücksichtigt werden. Dieser vielschichtigen Problematik kann, solange nicht zumindest in den Grundzügen eine gewisse Stabilisierung der Erkrankung sowie der Lebensumstände des Beschuldigten erfolgen konnte, wie bereits erwähnt, mit einer ambulanten Massnahme nicht begegnet werden. Vielmehr ist zumindest zu Beginn eine engmaschige Betreuung in einer verhältnismässig reizarmen Umgebung notwendig. Insbesondere, da der Beschuldigte sein Krankheitsbild krankheitsbedingt nicht in seiner gesamten Tragweite erfasst und es entsprechend verharmlost. Im stationären Setting ist der Beschuldigte hingegen von äusserlichen Stressoren abgeschirmt. Die erforderlichen Therapien können gezielt und kontrolliert begonnen und damit die notwendige Grundlage und soziale Abfederung für eine allfällige künftige allfällige ambulante Massnahme geschaffen werden, sollten alle Rahmenbedingungen richtig justiert werden können. Ziel einer stationären therapeutischen Massnahme wäre vorliegend nicht, den Beschuldigten dahingehend bestmöglich zu therapieren und ihn von seiner Sucht zu befreien, sondern ihm gemäss seinen Fähigkeiten zu ermöglichen, ein alkoholfreies Leben zu führen – auch wenn dafür ein stützendes Setting bestehen bleibt (s. diesbezüglich insb. die Angaben des Gutachters vor der ersten Instanz in O-G 167 ff.: «Es muss eher etwas greifen wie Suchtbehandlung und etwas Alltagsorientiertes.») Zudem können im stationären Setting die erzielten Erfolge schrittweise erprobt werden und sowohl auf Fortschritte als auch auf Rückschläge kann umgehend adäquat reagiert werden. Demzufolge erweist sich eine stationäre therapeutische Mass-nahme nach Art. 59 StGB als notwendig und geeignet, um die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern.
2.4.6. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB und Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB erfüllt. Es ist für den Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen. Nach dem vorstehend Erläuterten ist offensichtlich, dass eine reine Suchttherapie i.S.v. Art. 60 StGB unter den gegebenen Umständen ungenügend erscheint, um die vielschichtigen psychischen Erkrankungen wirkungsvoll zu therapieren. Auch die Voraussetzungen der weiteren von der Staatsanwaltschaft beantragte Massnahmen der Verwahrung sind vor dem Hintergrund der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nicht mehr zu prüfen.
2.4.7. Das Gericht hat weiter zu prüfen, ob eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung vorhanden ist, in welcher die angeordnete Massnahme vollzogen werden kann. Die Therapieplätze entsprechender Institutionen sind limitiert. Da Massnahmen i.d.R. über mehrere Jahre andauern, sind die Plätze zumeist über längere Zeit besetzt und es bestehen bei den Institutionen Wartelisten.
Vorliegend ist festzuhalten, dass Institutionen, die den Beschuldigten aufnehmen könnten, theoretisch vorhanden sind. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung verwies der Gutachter bspw. explizit auf die Einrichtung [Ort], «wo gerade ähnliche Problematiken auch sehr gut untergebracht und behandelt werden (…) Einer Sicherung der Abstinenz durch einen äusserlich geschützten Rahmen». Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug wird bemüht sein, für den Beschuldigten in einer geeigneten Institution zeitnah eine Unterbringung zu finden. Infolgedessen ist zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass eine Massnahme in einer geeigneten Institution vollzogen werden kann.
2.4.8. Fraglich ist schliesslich die Dauer der anzuordnenden Massnahme. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Behandlung von psychischen Störungen zeitlich nicht absolut limitiert (BGE 145 IV 65; 142 IV 105; 141 IV 49; Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2017 vom 17.05.2017). Die Dauer der (stationären) Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden kann, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist. Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (BGE 147 IV 209; 6B_376/2024 vom 05.06.2024).
Das komplexe Störungsbild des Beschuldigten besteht bereits seit mehreren Jahren und hat sich über die Jahre zunehmend intensiviert. Zahlreiche Stellen in den Akten belegen, dass der Zustand des Beschuldigten bislang nicht nachhaltig stabilisiert werden konnte und es immer wieder zu gewalttätigen Ausbrüchen seinerseits kam, sobald er Alkohol getrunken hat. Gemäss Angaben der Familienmitglieder sei der Beschuldigte zeitweise nur schwer zu kontrollieren. Aufgrund der bestehenden kognitiven Defizite wird eine allfällige Besserung der Umstände nur sehr schwer erzielt werden können (s. diesbezüglich auch die Angaben von H.___ vom 29.01.2024, AS 518 ff.). Es wird demnach zwingend einige Zeit veranschlagt werden müssen, um erste Ergebnisse beurteilen zu können.
Vorliegend ist die gegenüber dem Beschuldigten anzuordnende stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB vorläufig für die Dauer von drei Jahren anzuordnen. Die genannte Zeitspanne wird den beteiligten Behörden ermöglichen, genauer zu eruieren, wie dem Beschuldigten am effektivsten geholfen werden kann, ein Leben ohne Alkohol führen zu können. Anschliessend wird die Ausgangslage neu beurteilt werden müssen.
3. Fazit
Der Beschuldigte hat am 8. Januar 2024 tatbestandsmässig und rechtswidrig eine versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil seiner Ehefrau begangen. Dies wird gesondert im Dispositiv festzustellen sein. Der Beschuldigte handelte jedoch in Schuldunfähigkeit, weswegen der Beschuldigte nicht strafbar handelte und entsprechend keine Sanktion für das Delikt festzusetzen ist. Gegen den Beschuldigten wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB für die Dauer von drei Jahren angeordnet.
IV. Sicherheitshaft
Mit separatem Beschluss wird für den Beschuldigten bis zum Massnahmenantritt Sicherheitshaft angeordnet.
V. Landesverweis
1. Das Gericht kann einen Ausländer für 3 - 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66 a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59 - 61 oder 64 angeordnet wird (Art. 66abis StGB).
2. Der Beschuldigte ist [ausländischer] Staatsangehöriger und hat in schuldunfähigem Zustand eine versuchte vorsätzliche Tötung begangen. Das Gericht kommt zum Schluss, dass eine Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB anzuordnen ist. Infolge Schuldunfähigkeit fällt eine obligatorische Landesverweisung zwar ausser Betracht (a.a.O. Art. 66a N 6), jedoch ist die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung zu prüfen (a.a.O. Art. 66abis N 4 f.).
3. Mit Blick auf die formale Ausgestaltung der Landesverweisung darf eine fakultative Landesverweisung nur dann angeordnet werden, wenn diese verhältnismässig ist und insb. notwendig erscheint (a.a.O., m.w.Verw.). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind in jedem Fall die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten. Insbesondere sind den öffentlichen Interessen die privaten Interessen der betroffenen Person und ihrer Familie gegenüberzustellen. Dabei sind insb. – immer im Lichte der Schwere der begangenen Tat – der Grad der Integration der Person, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz sowie die Wirkung der Massnahme auf die Familie der betroffenen Person zu beachten (vgl. BGE 139 I 121 E. 6.5. sowie BVGE 2014/20, E. 8.3.). Dem Kindeswohl ist dabei ein hoher Stellenwert einzuräumen, da es gem. Art. 3 UKRK ein vorrangiger Gesichtspunkt bei der Prüfung aller staatlichen Massnahmen sein muss, die direkt oder indirekt Kinder betreffen (vgl. BVGE 2014/20, E. 8.3.6., s.a. Schmahl, KRK-Kommentar, Art. 3 N 3 ff.). Die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung bei über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügenden Schuldunfähigen, bei denen eine freiheitsentziehende Massnahme (Art. 59 - 61) oder eine Verwahrung (Art. 64) angeordnet wird, ist i. d. R. als unverhältnismässig anzusehen, da diesen Tätern die Tatbegehung nicht vorgeworfen werden kann. Einzig in seltenen, besonders sorgfältig individuell abzuwägenden und einlässlich zu begründenden Fällen, in denen das auf der öffentlichen Ordnung und Sicherheit beruhende Interesse an einer Entfernung und Fernhaltung aus der Schweiz besonders schwer wiegt, kann die Anordnung einer Landesverweisung gegenüber einer schuldunfähigen Person u. U. als gerechtfertigt erscheinen (BSK-StGB Art. 66abis N 13).
4. Vorliegend ist festzustellen, dass A.___ am 8. Januar 2024 zwar eine tatbestandsmässige und rechtswidrige versuchte vorsätzliche Tötung begangen hat, dies aber in schuldunfähigem Zustand geschah. Gründe, von einem seltenen Ausnahmefall auszugehen, welcher bei solchen Ausgangslagen die Anwendung einer Landesverweisung rechtfertigen würde, liegen keine vor. Der Beschuldigte befindet sich seit 1990, also seit 35 Jahren, in der Schweiz. Sein Asylgesuch wurde zwar abgewiesen, mit Verfügung des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge BFF wurde der Beschuldigte aber gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 1. März 2000 betreffend die Humanitäre Aktion 2000 vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Am 13. August 2002 erhielt er die B-Bewilligung, am 20. Juli 2016 die C-Bewilligung. Der Beschuldigte hält sich damit vergleichsweise lange rechtmässig in der Schweiz auf. Betreibungsregistereinträge sind keine vorhanden, ebenso wenig Vorstrafen. Zudem verfügt er über ein intaktes Familienleben hier in der Schweiz. Demgegenüber ist äusserst fraglich, ob sich der Beschuldigte insb. mit Blick auf seine demenziellen Probleme in seinem Heimatland überhaupt noch alleine zurechtfinden würde. Eine Landesverweisung – auch eine fakultative – ist damit unverhältnismässig.
VII. Beschlagnahmung
1. In Ziff. 3 ihres Urteils verfügte die Vorinstanz, das im Verfahren gegen den Beschuldigten beschlagnahmte Messer (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) werde dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben. Zur Begründung führte sie aus, vorliegend seien die Voraussetzungen nach Art. 69 StGB nicht erfüllt. Eine Einziehung setze voraus, dass der Gegenstand eine fortbestehende Gefahr für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung darstelle. Im vorliegenden Fall bestünden jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass vom Messer eine anhaltende Gefährdung ausgehe. Des Weiteren sei zu beachten, dass eine Einziehung oder Vernichtung des Messers nicht geeignet wäre, eine künftige Gefährdung abzuwenden. Selbst wenn das Messer vernichtet werde, hätte der Beschuldigte jederzeit die Möglichkeit, ein anderes Messer (aus der eigenen Küche) zu beschaffen. Aus Sicht des Gerichts gefährde das beschlagnahmte Messer weder die Sicherheit der Menschen noch die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung (s. Lit. F. / Ziff. F US 29).
2. Der Beschuldigte verlangt vor dem Berufungsgericht wie auch schon vor der ersten Instanz die Rückgabe des beschlagnahmten Messers.
3. Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; den Opfern zurückzugeben sind; oder einzuziehen sind. Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Abs. 2).
Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StGB). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Abs. 3).
Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2).
4. Das beschlagnahmte Messer diente der Begehung einer Straftat, konkret einer wenn auch nicht schuldhaften, so doch tatbestandsmässigen und rechtswidrigen versuchten vorsätzlichen Tötung. Das Messer gefährdet demnach die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Folglich ist in Anwendung von Art. 69 StGB die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Messers anzuordnen.
VIII. GENUGTUUNG
Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten eine Genugtuung in Höhe von CHF 57'600.00 zuzüglich Zins zu und begründete dies ausführlich (Lit. G. / Ziff. 1 ff. US 29 ff.). Insbesondere stützt sie sich auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, welcher vorsieht, dass einer Person, die ganz oder teilweise freigesprochen (oder das Verfahren gegen sie eingestellt) wird, Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse hat, dies insbesondere bei Freiheitsentzug.
Vorliegend wurde der Beschuldigte nicht freigesprochen, sondern es wurde festgestellt, dass er tatbestandsmässig und rechtswidrig am 8. Januar 2024 eine versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil seiner Ehefrau begangen hat. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO findet unter diesen Gegebenheiten keine Anwendung. Dem Beschuldigten ist keine Genugtuung zuzusprechen.
IX. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
1. Der erstinstanzliche Entscheid zu den Kosten und zur Entschädigung von Rechtsanwalt Thomas A. Müller infolge amtlicher Verteidigung des Beschuldigten zu Lasten des Staates Solothurn ist vollumfänglich zu bestätigen.
2. Vorliegend wurde festgestellt, dass der Beschuldigte am 8. Januar 2024 tatbestandsmässig und rechtswidrig eine versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil seiner Ehefrau begangen hat. In Anwendung von Art. 428 StPO hat der Beschuldigte infolge Unterliegens die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, ausmachend total CHF 10'300.00, zu tragen (s. betreffend Kostenauflage an die schuldunfähige Person auch Daniel Jositsch/Niklaus Schmid, Praxiskommentar der Schweizerischen Strafprozessordnung, 4. Auflage 2023, Art. 375 N 6).
3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren in seiner Honorarnote einen Aufwand von 16 Stunden und 2 Minuten geltend, dies zu einem Tarif von CHF 190.00 pro Stunde. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, ebenso wenig die geltend gemachten Auslagen von CHF 126.10. Für die Nachbearbeitung werden für 30 Minuten insgesamt CHF 90.00 veranschlagt; in Beachtung des geltenden Tarifs für amtliche Verteidiger von CHF 190.00 wird dieser Betrag auf CHF 95.00 korrigiert.
Zu ergänzen ist die Honorarnote mit den Aufwendungen für die Berufungsverhandlung; ausmachend (inkl. Anreise) 5.58 Stunden (CHF 1'060.20). Dies führt zu folgender Berechnung:
Tätigkeit
Betrag in CHF
Honorar 16.033 Stunden à CHF 190.00
3'046.35
Auslagen
126.10
Nachbereitung
95.00
Hauptverhandlung inkl. Anreise 5.58 Stunden à CHF 190.00
1'060.20
Zwischentotal
4'327.65
MwSt. 8.1 %
350.55
Total
4'678.20
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, wird für das zweitinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 4'678.20 (Honorar CHF 4'201.55, Auslagen CHF 126.10, 8.1 % MwSt. CHF 350.55) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB, Art. 50 StGB, Art. 56 StGB, Art. 59 StGB, Art. 69 StGB, Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 82 Abs. 4 StPO, Art. 135 ff. StPO, Art. 220 ff. StPO, Art. 267 Abs. 3 StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 374 StPO, Art. 375 Abs. 1 und Abs. 2 StPO, Art. 379 ff. StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO, Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 StPO, Art. 428 StPO; § 146 lit. c Gebührentarif, § 156 – 158 Gebührentarif erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass A.___ am 8. Januar 2024 in schuldunfähigem Zustand eine tatbestandsmässige und rechtswidrige versuchte vorsätzliche Tötung begangen hat.
2. Gegen A.___ wird für die Dauer von drei Jahren eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet.
3. Es wird festgestellt, dass die Strafkammer des Obergerichts mit separatem Beschluss vom 8. Dezember 2025 über die Anordnung der Sicherheitshaft entschieden hat.
4. Der Antrag von A.___ auf Ausrichtung einer Genugtuung wird abgewiesen.
5. Auf die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung wird verzichtet.
6. Das im Verfahren gegen A.___ sichergestellte und beschlagnahmte Messer (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird eingezogen und ist nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.
7. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13'338.75 (Honorar CHF 11'542.50, Auslagen CHF 634.90, Dolmetscherkosten CHF 175.00, 8.1 % MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 18'609.60, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
9. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf CHF 4'678.20 (Honorar CHF 4'201.55, Auslagen CHF 126.10, 8.1 % MwSt. CHF 350.55) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
10. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 10'300.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Rauber Schenker
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