Geschäftsnummer:
STKU.2000.1
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
17.04.2002
FindInfo-Nummer:
O_ST.2002.570
Titel:
Versuchte vorsätzliche Tötung
Resümee:
Art. 9 Abs. 1 OHG, § 17 Abs. 1 StPO.Wird der Beschuldigte freigesprochen, so schliesst das kantonale Verfahrensrecht die Beurteilung einer Zivilforderung aus.
SOG 2002 Nr. 16
Art. 9 Abs. 1 OHG, § 17 Abs. 1 StPO. Wird der
Beschuldigte freigesprochen, so schliesst das kantonale Verfahrensrecht die
Beurteilung einer Zivilforderung aus.
Sachverhalt:
A. befand sich in einer psychiatrischen Klinik. Auf dem Weg
vom Wohnheim in den Wachsaal stach er seinem Betreuer ein Küchenmesser von
hinten in den Rücken. Der Pfleger wurde schwer verletzt. Im selben Zeitraum
versuchte er während einer unerlaubten, nächtlichen Tour einer Frau die
Handtasche zu entreissen. Als diese sich wehrte, schlug er mit beiden Fäusten
auf sie ein; die Frau erlitt Schwellungen im Gesicht.
Die Strafkammer sprach den Beschuldigten aufgrund der
schweren psychoorganischen Erkrankung wegen fehlender Zurechnungsfähigkeit
frei, ordnete aber die Verwahrung an. Auf die Zivilforderungen der Verletzten
trat die Strafkammer nicht ein.
Aus den Erwägungen:
9. Der Beschuldigte wurde freigesprochen resp. das Verfahren
gegen ihn wurde eingestellt. Nach Art. 9 Abs. 1 OHG (Opferhilfegesetz, SR
312.5) ist es in einem solchen Fall zwar nicht ausgeschlossen, die
Zivilforderungen der Verletzten im Strafverfahren zu beurteilen, doch ist der
Strafrichter nicht von Bundesrechts wegen dazu verpflichtet (BGE 126 IV 47, 125
IV 157, 124 IV 20). Massgeblich ist das kantonale Verfahrensrecht. § 17 Abs. 1
StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) sieht vor, dass eine Beurteilung von
Zivilansprüchen bei einem Freispruch des Täters ausgeschlossen ist; eine
Ausnahme für Gewaltverbrechen ist nicht vorgesehen. Auf die vorliegenden Zivilforderungen
kann daher nicht eingetreten werden.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 6. Dezember 2000/17.
April 2002 (STKU.2000.1)
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