Geschäftsnummer: VSBES.2022.212
Instanz: Versicherungsgericht
Entscheiddatum: 25.07.2023
FindInfo-Nummer: O_VS.2023.206
Titel: Invalidenrente / Rückforderung
Resümee:
Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG (Verwirkung des Rückforderungsanspruchs unrechtmässig bezogener Leistungen): Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung und ergibt sich der Rückforderungsanspruch unmittelbar und ohne weiteren Abklärungsbedarf aus den Akten, beginnt die Verwirkungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit ohne Weiteres im Stande gewesen wäre, den Rückforderungsanspruch geltend zu machen (BGE 148 V 217). Im konkreten Fall hat die Verwaltung über diesen Zeitpunkt und den Ablauf der damit zu laufen beginnenden Verwirkungsfrist hinaus weiterhin unrechtmässig Leistungen ausgerichtet. Der Anspruch auf Rückforderung dieser Leistungen ist nicht bereits verwirkt, bevor sie ausgerichtet werden; die Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG für die Rückforderung dieser Leistungen beginnt vielmehr unmittelbar im Zeitpunkt der Ausrichtung der jeweiligen Leistung (E. II. 4.2).
SOG 2023 Nr. 7
Art. 25 Abs. 2erster Satz ATSG (Verwirkung des Rückforderungsanspruchs unrechtmässig bezogener Leistungen): Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung und ergibt sich der Rückforderungsanspruch unmittelbar und ohne weiteren Abklärungsbedarf aus den Akten, beginnt die Verwirkungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit ohne Weiteres im Stande gewesen wäre, den Rückforderungsanspruch geltend zu machen (BGE 148 V 217). Im konkreten Fall hat die Verwaltung über diesen Zeitpunkt und den Ablauf der damit zu laufen beginnenden Verwirkungsfrist hinaus weiterhin unrechtmässig Leistungen ausgerichtet. Der Anspruch auf Rückforderung dieser Leistungen ist nicht bereits verwirkt, bevor sie ausgerichtet werden; die Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG für die Rückforderung dieser Leistungen beginnt vielmehr unmittelbar im Zeitpunkt der Ausrichtung der jeweiligen Leistung (E. II. 4.2).
Sachverhalt:
Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Februar 2017 zunächst ab dem 1. Februar 2017 sowie mit Verfügung vom 7. März 2017 auch rückwirkend für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Januar 2017 eine Invalidenrente und akzessorisch dazu Kinderrenten zugesprochen. Gegen beide Verfügungen erhob die Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht. Dieses hob mit Urteil vom 29. September 2017 beide Verfügungen auf und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück. Diese leitete das Urteil am 12. Oktober 2017 an die für die Auszahlung der Rente zuständige Ausgleichskasse weiter, welche ihm fortan irrigerweise Rentenleistungen ausrichtete. Am 27. Juni 2022 teilte die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer mit, infolge Ausbildungsende eines seiner Kinder werde sein Leistungsanspruch per 1. August 2022 neu berechnet. Eine Kopie dieser Mitteilung ging an die Beschwerdegegnerin, was diese veranlasste, bei der Ausgleichskasse betreffend die ausgerichteten Leistungen nachzufragen. Aufgrund dieser Nachfrage realisierte die Ausgleichskasse, dass sie dem Beschwerdeführer seit dem 1. August 2015 Rentenleistungen ausrichtete, auf die nie Anspruch bestanden hatte und stellte die Rentenzahlungen per sofort ein. Mit Verfügung vom 16. September 2022 forderte die Beschwerdegegnerin die für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis 30. Juni 2022 ausgerichteten Rentenbetreffnisse zurück. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2022 Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben und vorbringen, der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin sei vollständig verwirkt. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
Aus den Erwägungen:
2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 ATSV). Die Rückforderung einer erbrachten Leistung setzt voraus, dass diese unrechtmässig bezogen wurde. Weshalb es zur Unrechtmässigkeit der Auszahlung gekommen ist, spielt rechtsprechungsgemäss keine Rolle (Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2).
2.2. Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Vor den Änderungen des ATSG auf den 1. Januar 2021 betrug die relative Verjährungsfrist lediglich ein Jahr. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 142 V 20 E. 3.2.2 S. 24). Unter der Wendung «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat», ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 140 V 521 m.w.H.). Im Bereich der Invalidenversicherung besteht eine enge Zusammenarbeit zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichkassen: Die IV-Stellen bemessen gemäss Art. 57 Abs. 1 IVG unter anderem den Invaliditätsgrad und erlassen die Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung. Die Ausgleichkassen wirken bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen mit, berechnen die Renten, Taggelder und Entschädigungen für Betreuungskosten und zahlen diese aus (Art. 60 Abs. 1 IVG).
2.3 Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die einjährige (resp. die neu dreijährige) relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (BGE 146 V 217 E. 2.1 und E. 2.2 m.H.). Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die unrichtige Leistungsausrichtung zwar aus den Akten ersehen werden kann oder könnte, eine Rückforderung aber daran scheitert, dass hinsichtlich deren Umfang oder anderer relevanter Aspekte nähere Abklärungen notwendig sind (BGE 148 V 217 E. 5.2.1). Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können oder dass der Anspruch nur dem Grundsatze nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht. Verfügt die Versicherungseinrichtung über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie allenfalls noch erforderliche Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Unterlässt sie dies, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Ergibt sich jedoch aus den vorliegenden Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung, beginnt die einjährige Frist, ohne dass Zeit für weitere Abklärungen zugestanden würde (BGE 148 V 217 E. 5.2.2 m. H.).
3.1.1 Die Ausgleichskasse richtete dem Beschwerdeführer in der Annahme, aufgrund der Verfügungen vom 9. Februar 2017 und 7. März 2017 bestehe ein Rentenanspruch, eine Rente aus. Diese beiden Verfügungen wurden vom Versicherungsgericht auf Begehren der Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 29. September 2017 aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin das Urteil am 12. Oktober 2017 der Ausgleichskasse zugestellt hat. Die Ausgleichskasse bestätigte den Empfang des Urteils und der dazugehörigen Akten am 12. Oktober 2017 in einer E-Mail gegenüber der Beschwerdegegnerin. Seit diesem Zeitpunkt hatte also auch die Ausgleichskasse nachweislich Kenntnis von der Tatsache, dass die rentenzusprechenden Verfügungen nicht rechtskräftig geworden waren und kein Anspruch auf eine Rente bestand. In diesem Zeitpunkt hätte die Ausgleichskasse folglich ohne Weiteres bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen können, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung erfüllt sind.
Ab diesem Zeitpunkt war der Ausgleichskasse aus den Akten ersichtlich, dass die Ausrichtung der Rente objektiv unrechtmässig war, weil die dafür nötige Rechtsgrundlage nicht mehr existierte. Der Sachverhalt, so wie er sich der Ausgleichskasse nach Eingang des Urteils präsentierte, hätte unmittelbar Anlass zur Rentenrückforderung geben sollen. Es waren keine ungeklärten Aspekte mehr offen, welche es rechtfertigen würden, den Beginn der Verwirkungsfrist um eine für die Tätigung der Abklärungen nötige Zeit nach hinten zu verschieben. Die Ausgleichskasse hätte sogleich die Rückforderung der bis zu diesem Zeitpunkt ausbezahlten Rentenbetreffnisse verfügen und die Weiterausrichtung der Rente stoppen können. Spätestens ab Zustellung des Urteils an die Ausgleichkasse waren somit alle Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben und Kenntnis über den Rückforderungsanspruch vorhanden.
3.1.2 Vorliegend ist daher in Anwendung der mit BGE 148 V 217 präzisierten Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Verwirkungsfrist für die bereits damals bestehende Rückforderung mit der Zustellung des Urteils des Versicherungsgerichts vom 29. September 2017 an die Ausgleichskasse zu laufen begonnen hat, mithin also am 12. Oktober 2017.
4.1 Wie dargelegt, wurde die einjährige relative Verwirkungsfrist für die damals bestehenden Rückforderungen am 12. Oktober 2017 ausgelöst. Aufgrund der damals geltenden Rechtslage verwirkte der Anspruch auf Rückforderung der bis zu diesem Zeitpunkt ausgerichteten Renten nach einem Jahr, spätestens nach fünf Jahren. Die relative Verwirkungsfrist hätte demnach am 12. Oktober 2018 geendet. Der Anspruch auf Rückforderung dieser Leistungen ist somit seit diesem Zeitpunkt verwirkt.
4.2.1 Es stellt sich die Frage, wie es sich mit der Rückforderung von Leistungen verhält, welche erst nach dem 12. Oktober 2017 ausgerichtet wurden. Nach einer langjährigen Rechtsprechung beginnt der Lauf der Verwirkungsfrist frühestens mit der tatsächlichen Ausrichtung der unrechtmässigen Leistung (Johanna Dormann in: Ghislaine Frésard-Fellay et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Art. 25 ATSG N 56, m. H.; vgl. auch Rz. 10626 der Wegleitung über die Renten [RWL; in der am 1. Januar 2023 gültigen Version]). Deshalb konnte nach dem bis Ende 2020 gültig gewesenen Recht die Rückforderung von Leistungen, welche nicht länger als ein Jahr (damalige Dauer der relativen Verwirkungsfrist) vor dem Erlass der Rückforderungsverfügung ausgerichtet worden waren, auf keinen Fall verwirkt sein (BGE 139 V 6 E. 5.2 m. H.). Dies muss auch in Bezug auf die seit Anfang 2021 geltende dreijährige relative Verwirkungsfrist gelten, denn der Anspruch auf Rückforderung einer Leistung kann von der Natur der Sache her nicht entstehen, bevor die Leistung ausgerichtet wurde.
4.2.2 Der Entscheid BGE 148 V 217 nimmt keinen Bezug auf die soeben erwähnte, langjährige Rechtsprechung. Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese nicht geändert werden sollte. Allerdings führt das Bundesgericht in BGE 148 V 217 E. 3.1 aus, der Entscheid der Vorinstanz, welcher die Verwirkung für die im letzten Jahr vor der Rückforderungsverfügung ausgerichteten Leistungen verneint hatte, werde wegen des im letztinstanzlichen Verfahren geltenden Verbots der reformatio in peius nicht korrigiert (vgl. BGE 148 V 217 E. 6.3, zum vorinstanzlichen Entscheid E. 3.1). Auch in einem neueren Urteil erachtete das Bundesgericht die gesamte Rückforderung, einschliesslich derjenigen Leistungen, welche nach der zumutbaren Kenntnis und innerhalb eines Jahres vor der Rückforderungsverfügung ausgerichtet worden waren, als verwirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_450/2022 vom 28. März 2023). Da beide Urteile nicht auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung Bezug nehmen, ist dennoch nicht davon auszugehen, dass diese geändert werden sollte. Sie überzeugt auch inhaltlich weiterhin, denn es ist nicht ersichtlich, wie ein Anspruch auf «Rückforderung» einer Leistung entstehen (und damit der Lauf der Verwirkungsfrist ausgelöst werden) könnte, wenn diese Leistung noch gar nicht ausbezahlt wurde (vgl. auch den Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, wonach unrechtmässig «bezogene» Leistungen zurückzuerstatten sind). Der Grundsatz, wonach der Fristenlauf frühestens mit der tatsächlichen Ausrichtung der unrechtmässigen Leistung beginnen kann (vgl. Johanna Dormann, a.a.O., Art. 25 ATSG N 56) und die damit zusammenhängende Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 6 und Vorgängerurteilen sind daher als weiterhin massgebend zu betrachten und auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
4.2.3 Nach neuem Recht wären demnach die Rückforderungen derjenigen Rentenzahlungen, welche innerhalb von drei Jahren vor Erlass der Rückforderungsverfügung vom 6. September 2022 ausgerichtet wurden, also die Renten vom September 2019 bis Juni 2022, nicht verwirkt. Allerdings steht einer Rückforderung von Rentenzahlungen, welche mehr als ein Jahr vor dem 1. Januar 2021 ausgerichtet wurden, die Verwirkungsfrist des alten Rechts entgegen. Vor dem 1. Januar 2021 betrug die relative Verwirkungsfrist lediglich ein Jahr und die Anwendung der dreijährigen Frist nach neuem Recht ist nur rechtens, sofern der Anspruch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts per 1. Januar 2021 auch nach altem Recht noch nicht verwirkt war (vgl. die nicht publizierte E. II. 3.2 hiervor). Dies trifft auf die Renten von Januar 2020 bis Dezember 2020 zu. Der Anspruch auf Rückforderung dieser Leistungen war am 1. Januar 2021 noch nicht verwirkt, weshalb sie entsprechend der neuen rechtlichen Regelung auch drei Jahre später noch zurückgefordert werden können. Einer Rückforderung aller anderen zuvor ausgerichteten Renten steht die Verwirkung des Anspruchs entgegen.
4.2.4 Zusammenfassend ist damit der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückforderung eines Teils der zurückgeforderten Rentenbetreffnisse, nämlich derjenigen, welche vor dem 1. Januar 2020 ausgerichtet wurden, verwirkt. Einzig die Rentenzahlungen ab Januar 2020 bis Juni 2022 sind einer Rückforderung zugänglich.
Versicherungsgericht, 25. Juli 2023 (VSBES.2022.212)
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