Geschäftsnummer: VSBES.2024.222
Instanz: Versicherungsgericht
Entscheiddatum: 10.12.2025
FindInfo-Nummer: O_VS.2025.276
Titel: Ergänzungsleistungen IV
Resümee:
Urteil vom 10. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 26. Juni 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die 1970 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reiste am 29. November 2013 aus dem [...] in die Schweiz ein. Im März 2021 stellte sie ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) verneinte mit Verfügung vom 16. Juni 2023 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Zur Begründung wurde erklärt, der Gesundheitsschaden sei bereits vor der Einreise in die Schweiz eingetreten, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (vgl. Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 156 ff.).
1.2 Am 28. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Zweigstelle der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine Anmeldung zum Bezug von rentenlosen Ergänzungsleistungen ein (AK-Nr. 202 ff.). Die Beschwerdegegnerin beauftragte in der Folge die IV-Stelle mit der Abklärung der Höhe des Invaliditätsgrades (vgl. AK-Nr. 152), woraufhin diese eine Haushaltsabklärung veranlasste (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 13. März 2024; AK-Nr. 113 ff.). Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf rentenlose Ergänzungsleistungen. Sie ging dabei von einem Invaliditätsgrad von 23 % aus (AK-Nr. 100 ff.). Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Mai 2024 Einsprache erheben (AK-Nr. 80 ff.). Mit E-Mail vom 17. Juni 2024 liess sie sodann medizinische Berichte einreichen (AK-Nr. 50 ff.). Nach Rücksprache mit der IV-Stelle (AK-Nr. 28) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2024 ab (AK-Nr. 23 ff.).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juni 2024 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. August 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 24. Mai 2024 (recte wohl: Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 26. Juni 2024) sei aufzuheben.
2. a) Es sei die Beschwerdesache zur Wahrung der Gehörsrechte der Beschwerdeführerin an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückzuweisen.
b) Eventualiter: Es sei der Beschwerdeführerin spätestens mit Wirkung ab 1. März 2023 eine rentenlose Ergänzungsleistung auszurichten, zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.
c) Subeventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen Abklärungen und den Status betreffend an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Es sei gerichtlich eine protokollarische Befragung der Beschwerdeführerin, ihres Sohnes sowie der Fallverantwortlichen des Sozialdienstes zur Frage der häuslichen und ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit durchzuführen (Beweisgegenstand: Erwerbstatus im Gesundheitsfall).
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. September 2024 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens (A.S. 21 f.).
4. Die Beschwerdeführerin nimmt am
13. November 2024 zum Begehren der Beschwerdegegnerin, das Verfahren sei zu sistieren, Stellung (A.S. 30 f.).
5. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 weist der Vizepräsident des Versicherungsgerichts den Antrag der Beschwerdegegnerin um Sistierung des Verfahrens ab (A.S. 32).
6. Mi Verfügung vom 24. Januar 2025 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replik verzichtet hat (A.S. 34).
7. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 35 ff.).
8. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) haben per 1. Januar 2021 eine Reihe grundlegender Änderungen erfahren. Die Beschwerdeführerin hat sich im März 2023 neu zum EL-Bezug angemeldet und bezog folglich vor Inkrafttreten der EL-Reform am 1. Januar 2021 keine Ergänzungsleistungen. Ihr EL-Anspruch beginnt frühestens im Zeitpunkt der Anmeldung im März 2023. Anwendbar ist damit vorliegend das neue, per 1. Januar 2021 in Kraft getretene Recht.
2.
2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) in der Schweiz unter anderem dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch auf eine Rente der IV hätten, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) erfüllen würden. Ausländerinnen und Ausländer haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist; Art. 5 Abs. 1 ELG). Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre (Art. 5 Abs. 2 ELG).
2.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 ELG besteht der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
2.3 Bei rentenlosen Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG lässt die für die Ergänzungsleistungen zuständige Behörde den Invaliditätsgrad durch die IV-Stelle abklären (vgl. Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG; Art. 41 Abs. 1 lit. k Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Rz 2230.04 und Anhang 2 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Die bloss amtshilfeweise erfolgte Invaliditätsbemessung der IV-Stelle bewirkt jedoch keine Verbindlichkeit in dem Sinne, dass die gerichtliche Überprüfung des Invaliditätsgrades anlässlich der Beurteilung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ausgeschlossen wäre (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 3.3).
3. In formeller Hinsicht wird vorliegend geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie ihr die bei der IV-Stelle eingeholte Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Juni 2024 nicht vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides zur Kenntnis- und Stellungnahme zugestellt habe. Zudem rügt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht und damit ebenfalls ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie mit keinem Wort auf ihre Ausführungen zum Status und zur Invaliditätsbemessung im Haushalt eingegangen sei (Beschwerde S. 5 f.; A.S. 10 f.). Diese Rügen sind vorweg zu prüfen.
3.1
3.1.1 Nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 42 Satz 1 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_162/2019, 9C_191/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1. und 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 5.2.2., je mit Hinweisen).
3.1.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.1 mit Verweis auf BGE 126 V 130 und 137 I 195).
3.1.3 Die Beschwerdegegnerin stellte mit Entscheid vom 28. März 2024 in Aussicht, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen gestützt auf die im Auftrag der Beschwerdegegnerin von der IV-Stelle durchgeführten Abklärungen abzuweisen (AK-Nr. 100 f.). Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 liess die Beschwerdeführerin dagegen Einsprache erheben (AK-Nr. 80 ff.) und mit E-Mail vom 17. Juni 2024 weitere medizinische Berichte einreichen (AK-Nr. 50 ff.) Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin bei der IV-Stelle eine Stellungnahme zu den von der Beschwerdeführerin nachgereichten medizinischen Berichten ein, dies mit der Fragestellung, ob die Unterlagen einen Einfluss auf allfällige Leistungen der IV hätten (vgl. AK-Nr. 28). Die IV-Stelle antwortete am 20. Juni 2024, gemäss Einschätzung des RAD ergebe sich aus den Unterlagen keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands; die IV-Stelle sei daher auf die Neuanmeldung nicht eingetreten, wobei dieser Entscheid noch nicht rechtskräftig sei (AK-Nr. 28). Diese Stellungnahme der IV-Stelle vom 20. Juni 2024 sowie die darin erwähnte Beurteilung des RAD wurden der Beschwerdeführerin vor Erlass des Einspracheentscheides nicht zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme zugestellt. Die RAD-Beurteilung wurde auch nicht zu den EL-Akten genommen. Am 26. Juni 2024 erging der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid (AK-Nr. 23 ff.).
3.1.4 Indem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren keine Einsicht in die Stellungnahme der IV-Stelle per E-Mail vom 20. Juni 2024 und die darin erwähnte Stellungnahme des RAD gewährte und die letztere auch nicht in ihre Akten integrierte, hat sie eine nicht unerhebliche Gehörsverletzung begangen, stützt sich doch der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2024 massgeblich auf diese Stellungnahmen. Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Adressat eines Entscheids vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Der Betroffene kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde gestützt hat. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich somit auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 387 E. 3.1 und 3.2 S. 388 f.). Von einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin könnte abgesehen werden, sofern sich die Beschwerdeführerin zu den beiden genannten Stellungnahmen vor dem Versicherungsgericht hätte äussern können. Die genannte Stellungnahme des RAD der IV-Stelle ist jedoch den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen, sodass deren Inhalt für die Beschwerdeführerin, und wohl auch für die Beschwerdegegnerin, aus diesem Verfahren nicht bekannt ist. Eine Heilung des Mangels scheidet deshalb aus.
3.2 Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob, wie von der Beschwerdeführerin gerügt wird, auch deshalb eine Gehörsverletzung vorliegt, weil die Beschwerdegegnerin nicht auf die Einwände gegen die Beurteilung des Status und die Invaliditätsbemessung im Haushalt eingegangen sei.
4. Ergänzend ist in materieller Hinsicht anzufügen, dass die Fragestellung an die IV-Stelle, ob die neu eingereichten Unterlagen den Anspruch auf IV-Leistungen zu beeinflussten vermöchten (vgl. E. II. 3.1.3 hiervor), zu kurz greift. Die IV-Stelle hat einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint, weil die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. In dieser Konstellation ist das spätere Entstehen eines IV-Rentenanspruchs nur dann möglich, wenn ein neuer Versicherungsfall vorliegt (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.1 S. 374); diese Hürde ist relativ hoch. Demgegenüber bezieht sich ein allfälliger Anspruch auf die hier zur Diskussion stehenden rentenlosen Ergänzungsleistungen gerade auf die Konstellation, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen (konkret die gesetzliche Mindestbeitragsdauer vor Eintritt der Invalidität) nicht erfüllt sind (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Für diese Leistung ist deshalb nicht verlangt, dass Anspruch auf Leistungen der IV besteht. Dementsprechend führt ein ablehnender Entscheid der IV-Stelle in einem bei ihr anhängig gemachten Neuanmeldungsverfahren nicht ohne weiteres zur Verneinung eines Anspruchs auf eine rentenlose Ergänzungsleistung. Dieser hängt vielmehr – falls die übrigen Voraussetzungen, beispielsweise bezüglich Wohnsitzdauer, erfüllt sind – von einer Invaliditätsbemessung ab, welche unabhängig von früheren Festlegungen der IV-Stelle ist. Der Auftrag an die IV-Stelle (vgl. E. II. 2.3 hiervor) hat demnach eine Invaliditätsbemessung zu umfassen, welche derjenigen bei der erstmaligen Anspruchsprüfung entspricht. Diese Grundsätze wurden im vorliegenden Verfahren zunächst umgesetzt, indem die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durchführen liess (AK-Nr. 113 ff.; E. I. 1.2 hiervor). Sie blieben in der Folge jedoch unbeachtet, als es um die Behandlung der Einwände ging, welche die Beschwerdeführerin gegen die auf den Haushaltabklärungsbericht gestützte Invaliditätsbemessung erhoben hatte. Dies wird nachzuholen sein.
5. Der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2024 ist daher wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Ermittlung des Invaliditätsgrades prüfe und über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen neu entscheide. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung erübrigt sich bei diesem Verfahrensausgang.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Rechtsanwalt Wyssmann macht in seiner Kostennote vom 5. Februar 2025 einen Zeitaufwand von 9.51 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 und Auslagen von CHF 80.90 geltend (A.S. 36 f.). Reine Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Bei den mit «Brief an Klientin» vermerkten Positionen wird praxisgemäss von Orientierungskopien ausgegangen.
Folgende Positionen stellen Kanzleiaufwand dar und sind demnach nicht zu berücksichtigen: 9. September 2024 (Brief an Klientin, 0.17 Std.; E-Mail an B.___, 0.17 Std.; E-Mail an C.___, 0.08 Std.), 2. Oktober 2024 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 22. Oktober 2024 (Brief an Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, 0.33 Std.; Brief an Klientin, 0.17 Std.), 13. November 2024 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 3. Dezember 2024 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 29. Januar 2025 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 5. Februar 2025 (Brief an Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, 0.33 Std.; Brief an Klientin, 0.17 Std.). Sodann wird der nachprozessuale Aufwand bei einer Gutheissung der Beschwerde praxisgemäss auf 0.5 Stunden festgesetzt. Damit ist der geltend gemachte Zeitaufwand um 2.6 Stunden auf 6.91 Stunden zu reduzieren. Ferner sind bei den Auslagen die Kopien nur mit CHF 0.50 (nicht mit CHF 1.00) zu vergüten. Somit sind Auslagen von insgesamt CHF 56.90 zu entschädigen. Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 1'928.95 (Honorar von CHF 1'727.50 [6.91 Stunden à CHF 250.00] zuzüglich Auslagen von CHF 56.90 und MwSt. von CHF 144.55 [8.1 % ab 1. Januar 2024]). Dieser Betrag ist von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
6.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen neu entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'928.95 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin
© 2015 juris