Geschäftsnummer: VSBES.2025.233
Instanz: Versicherungsgericht
Entscheiddatum: 16.12.2025
FindInfo-Nummer: O_VS.2025.283
Titel: Unfallversicherung
Resümee:
Urteil vom 16. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch Gewerkschaft B.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 18. September 2025)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Am 1. März 2024 meldete die C.___ (nachfolgend: Arbeitgeberin) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) als obligatorischem Unfallversicherer, ihr Arbeitnehmer A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) habe am 27. Februar 2024 einen Unfall erlitten und sich Verletzungen im Bereich der Halswirbelsäule zugezogen (Akten der Suva [Suva-Nr.] 1). Die Ärzte der am 27. Februar 2024 aufgesuchten Notfallstation des D.___ diagnostizierten in ihrem Bericht eine aktivierte Facettengelenksarthrose C3/4 links mit reflektorischem Muskelhartspann (Suva-Nr. 12). Am 19. Februar 2025 meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall zum Ereignis vom 27. Februar 2024 und eine seit 24. Januar 2025 bestehende Arbeitsunfähigkeit (Suva-Nr. 27). Die Beschwerdegegnerin erbrachte Leistungen und traf Abklärungen. In der Folge stellte sie mit Verfügung vom 5. August 2025 ihre Leistungen per 3. Juli 2025 ein (Suva-Nr. 85).
1.2 Am 1. September 2025 liess der Beschwerdeführer durch die Gewerkschaft B.___ (nachfolgend: Gewerkschaft) – erklären, «zwecks Fristwahrung» werde gegen die Verfügung vom 5. August 2025 «vorsorglich Einsprache» erhoben. Man werde den Fall den behandelnden Ärzten vorlegen und zu gegebener Zeit eine Begründung nachliefern oder die Einsprache zurückziehen (Suva-Nr. 96).
1.3 Mit Einspracheentscheid vom 18. September 2025 trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache nicht ein. Zur Begründung wurde erklärt, das Schreiben vom 1. September 2025 erfülle die Anforderungen an eine Einsprache nicht und eine Frist oder Nachfrist zur Verbesserung sei nicht anzusetzen gewesen, da der Beschwerdeführer fachkundig vertreten sei (Suva-Nr. 103; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 7. Oktober 2025 lässt der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch die Gewerkschaft, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. September 2025 erheben. Er stellt den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm eine Frist zur nachträglichen Begründung der Einsprache anzusetzen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf eine Replik.
II.
1. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid wurde auf die Einsprache nicht eingetreten, weil sie nicht formgültig erhoben worden war. In dieser Konstellation hat das Gericht einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_107/2024 vom 19. August 2024 E. 1.4).
2.
2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).
2.2 Der Anspruch auf eine Nachfrist im Sinne von Art. 10 Abs. 5 ATSV besteht allerdings nur bei unfreiwilligen Unterlassungen, weil sonst eine andere Regelwidrigkeit in Form der Nichtbeachtung der Frist zugelassen würde. Ausgenommen von der Nachfristansetzung sind somit Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs. Auf einen solchen Missbrauch läuft es etwa hinaus, wenn der Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken (BGE 142 V 152 E. 4.5 S. 159 f.). Dies gilt laut der Rechtsprechung zur analogen, im Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. b ATSG anzusetzenden Nachfrist auch dann, wenn es sich nicht um eine Anwältin oder einen Anwalt, sondern um eine sonstige rechtskundige Person handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2022 vom 17. August 2022 E. 3.4).
2.3 Von der Nachfrist nach Art. 10 Abs. 5 ATSV zu unterscheiden ist die Frage, ob der Versicherer eine Partei, welche eine den Anforderungen nicht genügende Einsprache einreicht, auf den Mangel hinzuweisen hat, wenn die Einsprachefrist noch nicht abgelaufen ist und eine Verbesserung innerhalb der Frist möglich wäre. Die Rechtsprechung hat dies im Grundsatz bejaht für den Fall, dass eine Einsprache per E-Mail (und damit ohne die für eine rechtgültige Einsprache erforderliche Unterschrift) erhoben wird. Das Bundesgericht hielt fest, in einem solchen Fall sei keine über die Einsprachefrist hinausgehende Nachfrist anzusetzen, weil die Eingabe bewusst (und damit nicht unfreiwillig, vgl. E. II. 2.2 hiervor) ohne Unterschrift eingereicht worden sei. Möglich bleibe jedoch eine Verbesserung des Formfehlers vor Ablauf der Einsprachefrist, worauf die zuständige Behörde den Einsprecher gegebenenfalls aufmerksam machen müsse (BGE 142 V 152 E. 4.6 S. 160 f.). Dies muss auch gelten, wenn die eingereichte Einsprache an einem anderen Mangel leidet, welcher dazu führt, dass sie nicht fristwahrend wirkt.
3.
3.1 Die «vorsorgliche Einsprache» wurde durch die vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Gewerkschaft erhoben. Unterzeichnet wurde sie von einer Person mit juristischer Ausbildung (Dr. iur.) ohne Anwaltspatent. Es handelt sich also um keine anwaltliche, aber um eine grundsätzlich rechtskundige Vertretung. Wenn diese bewusst eine Einsprache einreicht, welche keine Begründung enthält und ankündigt, diese werde «zu gegebener Zeit» nachgeliefert, wäre nach der zitierten Rechtsprechung, von einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen auszugehen, falls damit bewusst eine Verlängerung der Einsprachefrist angestrebt wurde (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Ob es sich hier so verhält und ob ein in diesem Sinn bewusstes Vorgehen auch dann vorliegt, wenn die nichtanwaltliche Vertretung aus Unwissenheit agiert, kann jedoch offenbleiben, da der angefochtene Nichteintretensentscheid aus einem anderen Grund aufzuheben ist.
3.2 Es ist davon auszugehen, dass die Verfügung vom 5. August 2025 dem Beschwerdeführer an einem der folgenden Tage zugestellt wurde. Zufolge des bis 15. August 2025 dauernden Fristenstillstands (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) gilt der 16. August 2025 als erster Tag der 30-tägigen Einsprachefrist. Diese lief am Montag, 15. September 2025 ab. Die «vorsorgliche Einsprache» vom 1. September 2025 traf am 2. September 2025 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Suva-Nr. 96). Es verblieben demnach noch 13 Tage bis zum Ablauf der Einsprachefrist. Nach dem Gesagten muss die Behörde respektive hier der Versicherungsträger eine Partei in dieser Konstellation auf die Möglichkeit hinweisen, den Formfehler vor Ablauf der Einsprachefrist zu verbessern (BGE 142 V 152 E. 4.6 S. 160 f.; E. II. 2.3 hiervor). Dies muss auch gelten, wenn die Eingabe von einer zwar grundsätzlich rechtskundigen, aber nicht anwaltlichen Vertretung stammt, sofern nicht von einem planmässigen Vorgehen, sondern von mangelnder Kenntnis der Rechtsprechung auszugehen ist. So verhält es sich hier, denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vertretung des Beschwerdeführers bewusst eine formungültige Einsprache verfasst hätte. Ein rechtzeitiger Hinweis auf den Mangel und auf die Möglichkeit, diesen während der noch fast zwei Wochen laufenden Frist zu beheben, hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dazu geführt, dass eine form- und fristgerechte Einsprache erhoben worden wäre. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie dem Beschwerdeführer eine Frist setze, um in einer den Anforderungen genügenden Form Einsprache zu erheben. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.
4.
4.1 Die obsiegende Beschwerde führende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Hier rechtfertigt es sich nicht, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen, denn er war nicht anwaltlich vertreten, der Fall verursachte keinen nennenswerten Aufwand und es ist nicht davon auszugehen, dass ihm die Gewerkschaft Kosten belasten wird. Weiter kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Beschwerdeverfahren durch die nicht formgültig erhobene Einsprache zumindest mitverursacht wurde.
4.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin
© 2015 juris