Geschäftsnummer: VSKLA.2020.1
Instanz: Versicherungsgericht
Entscheiddatum: 08.12.2020
FindInfo-Nummer: O_VS.2021.27
Titel: Leistungen der beruflichen Vorsorge
Resümee:
Art. 8 Abs. 2 FZG Die Pflicht einer Vorsorgeeinrichtung, eine versicherte Person im Freizügigkeitsfall über die Möglichkeiten zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes zu informieren, erstreckt sich nicht auf Vorkehrungen, welche im Rahmen einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos zur Begünstigung bestimmter Personen erforderlich sind.
SOG 2020 Nr. 13
Art. 8 Abs. 2 FZGDie Pflicht einer Vorsorgeeinrichtung, eine versicherte Person im Freizügigkeitsfall über die Möglichkeiten zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes zu informieren, erstreckt sich nicht auf Vorkehrungen, welche im Rahmen einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos zur Begünstigung bestimmter Personen erforderlich sind.
Sachverhalt:
Der Versicherte A. gab am 25. April 2017 gegenüber seiner Vorsorgeeinrichtung B. (fortan: Beklagte) eine Begünstigungserklärung ab, wonach das Todesfallkapital zu je einem Drittel seinen Kindern C. sowie D. und E. zustehen solle. A. verliess die Beklagte per Ende 2017, worauf seine Freizügigkeitsleistung an die Freizügigkeitsstiftung F. überwiesen wurde.
Am 27. Februar 2018 verstarb A. Da er gegenüber der Freizügigkeitsstiftung F. keine erneute Begünstigungserklärung abgegeben hatte, überwies diese das gesamte Todesfallkapital an sein Kind C. Die leer ausgegangenen Kinder D. und E. (fortan: Klägerinnen) verlangten daraufhin von der Beklagten Schadenersatz, weil diese ihre gesetzliche Informationspflicht gegenüber A. nicht erfüllt habe. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies diese Klage ab.
Aus den Erwägungen:
2.3.1 Im Freizügigkeitsfall (…) muss die Vorsorgeeinrichtung eine Abrechnung über die Austrittsleistung erstellen (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / FZG, SR 831.42) und die versicherte Person auf alle gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes hinweisen; die Vorsorgeeinrichtung hat die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, wie diese den Vorsorgeschutz für den Todes- und Invaliditätsfall beibehalten kann (Art. 8 Abs. 2 FZG). Die Klägerinnen halten dafür, aus dieser Informationspflicht gehe ohne weiteres hervor, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Versicherten A. darauf aufmerksam zu machen, dass er gegenüber der Freizügigkeitsstiftung F. nochmals eine Begünstigungserklärung zu ihren Gunsten abgeben sollte.
2.3.2 Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Dazu gehören namentlich der Sinn und Zweck der Bestimmung, die ihr zu Grunde liegende Wertung, ihre Entstehungsgeschichte sowie der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (BGE 131 V 242 E. 5.1 S. 246, 124 V 185 E. 3a S. 189):
2.3.2.1 Grammatikalische Auslegung: Art. 8 Abs. 2 FZG schreibt nicht ausdrücklich vor, dass die Vorsorgeeinrichtung austretende Personen darüber informieren muss, was für eine Begünstigung im Rahmen einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos vorzukehren ist. Es ist vom Wortlaut her allerdings nicht schlechthin ausgeschlossen, die Bestimmung in diesem Sinne zu verstehen, wenn es heisst, die versicherte Person sei darauf aufmerksam zu machen, wie sie den Vorsorgeschutz für den Todes- und Invaliditätsfall beibehalten könne. Soweit die Klägerinnen dem Wort «wie» entscheidende Bedeutung beimessen (…), ist immerhin darauf hinzuweisen, dass der französische Wortlaut («elle doit notamment l'informer sur la prévoyance en cas de décès ou d'invalidité») diese Nuance nicht enthält; dasselbe gilt für den italienischen Wortlaut («deve segnatamente informarlo sul mantenimento della previdenza in caso di decesso e di invalidità»).
2.3.2.2 Historische Auslegung: Art. 8 FZG beinhaltete im bundesrätlichen Entwurf lediglich die Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung, dem Vorsorgenehmer eine Abrechnung über die Austrittsleistung auszuhändigen, während weitere Informationspflichten nicht vorgesehen waren (BBl 1992 III S. 639 […]). Der entsprechende Abs. 2 wurde erst in der parlamentarischen Beratung eingefügt. Der Berichterstatter der nationalrätlichen Kommission hielt dazu fest, bereits nach geltendem Recht müsse die Vorsorgeeinrichtung den ausscheidenden Vorsorgenehmer über die Möglichkeiten informieren, den Vorsorgeschutz aufrechtzuerhalten. Diese Informationspflicht solle, um ihre Bedeutung noch mehr zu betonen, neu im Gesetz verankert werden. Weiter sei der Vorsorgenehmer auch darüber aufzuklären, wie er den Vorsorgeschutz für den Todes- und den Invaliditätsfall aufrechterhalten könne. Damit wolle man erreichen, dass alle Vorsorgenehmer, die aus einer Vorsorgeeinrichtung ausscheiden, von der Möglichkeit (gemäss Art. 47 Abs. 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40 […]) erfahren, die obligatorische Vorsorge bei der Auffangeinrichtung fortzuführen (amtliches Bulletin der Bundesversammlung, 1992 VI S. 2436 […]). Daraus erhellt, dass sich Art. 8 Abs. 2 FZG auf allgemeine Informationen über die gesetzlichen und reglementarischen Möglichkeiten im Freizügigkeitsfall beschränkt, z.B. über eine im Reglement der Vorsorgeeinrichtung allenfalls vorgesehene externe Mitgliedschaft nach Art. 47 Abs. 1 BVG (s.a. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich BV.2005.00083 vom 28. September 2006 E. 3.2.3, das von standardisierten Informationspflichten spricht). Eine individuelle Beratung durch die Vorsorgeeinrichtung, welche auf die konkrete Situation der einzelnen versicherten Person eingeht, war mit anderen Worten nicht beabsichtigt. In diese Richtung geht auch die folgende Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherungen (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 152 vom 6. Mai 2020 Ziff. 1032 / 5.3, Hervorhebung nicht im Original):Diese Informationspflicht [nach Art. 8 Abs. 2 FZG] umfasst in Zukunft auch die Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 47a [BVG, in Kraft ab 1. Januar 2021]. Dies kann zum Beispiel geschehen, indem die Vorsorgeeinrichtungen generell Personen, deren Arbeitsverhältnis nach dem massgebenden Zeitpunkt aufgelöst wird, darüber informieren, dass sie bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber die Vorsorge weiterführen können und zu welchen Bedingungen dies geschehen kann (…)
2.3.2.3 Systematische und teleologische Auslegung: Art. 8 Abs. 2 FZG spricht von Informationen über die «Erhaltung des Vorsorgeschutzes». Diese Formulierung nimmt Bezug auf Art. 4 FZG, welcher die Überschrift «Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form» trägt und in Abs. 1 festhält, dass austretende versicherte Personen ihrer Vorsorgeeinrichtung mitteilen müssen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen. Dazu sieht Art. 10 Abs. 1 Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV, SR 831.425) unter dem Titel «Formen» vor, dass der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten werden könne. Dies macht deutlich, dass die Vorsorgeeinrichtung die versicherten Personen nach Art. 8 Abs. 2 FZG darüber informieren muss, dass die Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung zu überweisen ist, und gegebenenfalls, welche Möglichkeiten zur Weiterversicherung bestehen (…). Erhaltung des Vorsorgeschutzes im Sinne von Art. 4 FZG meint die Erhaltung des der Vorsorge gewidmeten Vermögens für die Zeit, in welcher eine Person keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist. Der Vorsorgeschutz soll zum gegebenen Zeitpunkt zumindest im gesetzlichen Umfang wieder aufgenommen und ungeschmälert weitergeführt werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2011 vom 12. September 2011 E. 3.2.2). Vor diesem Hintergrund ist auch die Pflicht der Vorsorgeeinrichtung zu verstehen, über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes mittels Freizügigkeitspolice resp. -konto (oder allenfalls einer Weiterführung der Versicherung) zu informieren. Wie die Leistungen der Freizügigkeitseinrichtung im Todes- und Invaliditätsfall konkret aussehen und an welche begünstigten Personen die Freizügigkeitsgelder im Todesfall auszuzahlen sind, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, womit kein Anlass besteht, die Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtung darauf auszudehnen. Für diese Sichtweise spricht auch, dass sich das Rechtsverhältnis zwischen der versicherten Person und der Freizügigkeitseinrichtung nach der getroffenen Vereinbarung resp. nach dem Reglement der Einrichtung bestimmt. Es liegt daher in der Verantwortung der versicherten Person, sich beim Vertragsabschluss mit der Freizügigkeitseinrichtung zu vergewissern, welche Bedingungen für eine Begünstigung gelten. Von der Vorsorgeeinrichtung, welche das Reglement der Freizügigkeitseinrichtung resp. den genauen Vertragsinhalt gar nicht kennt, in diesem Punkt eine Beratung zu verlangen, wäre verfehlt.
2.3.2.4 Aus der Literatur und den Urteilen, welche die Klägerinnen in ihren Rechtsschriften zitieren, ergibt sich nichts zu ihren Gunsten. Einige dieser Zitate erschöpfen sich in allgemeinen Ausführungen, die kaum über die Wiedergabe des Gesetzestextes hinausgehen (s. etwa BGE 127 V 315 E. 4b/aa S. 321 oder Hermann Walser in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum BVG und FZG, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 8 N 2). Die übrigen Belegstellen sind nicht einschlägig, weil sie andere Bestimmungen wie etwa Art. 86b BVG betreffen (z.B. BGE 136 V 331 E. 4.2 S. 335 oder Elisabeth Glättli, Informationspflichten der Vorsorgeeinrichtung, SPV 12/2014, S. 101); aus der dortigen Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtungen, über ihre eigenen Leistungen, die Organisation und Finanzierung sowie die Mitglieder des paritätischen Organs zu informieren, lässt sich für den vorliegenden Fall schwerlich etwas ableiten. Wenn das Bundesgericht in BGE 136 V 331 E. 4.2.2 S. 336 festhält, es sei fraglich, ob die Pflicht zur Information über die eigenen Leistungen (Art. 86b BVG) auch heisse, dass die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen zu erwähnen seien, spricht dies im Gegenteil für die Annahme, dass eine solche Verpflichtung in Bezug auf eine allfällige Regelung einer anderen Einrichtung nicht besteht.
2.4 Zusammenfassend traf die Beklagte keine gesetzliche Pflicht, den Versicherten A. bei seinem Austritt per Ende 2017 darüber zu informieren, was er vorkehren musste, um die Klägerinnen für sein Guthaben bei der Freizügigkeitsstiftung zu begünstigen. Fehlt es aber an einer solchen Informationspflicht, so entfällt auch der daraus abgeleitete Schadenersatzanspruch der beiden Klägerinnen (…).
Versicherungsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2020 (VSKLA.2020.1)
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