Geschäftsnummer:
VWBES.2014.162
Instanz:
Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:
21.07.2014
FindInfo-Nummer:
O_VW.2014.589
Titel:
Umzonung Waldgrundstück
Resümee:
Art. 38a RPG. Keine Einzonungen mehr vor der Anpassung des Richtplans.
Art. 38a RPG. Keine Einzonungen mehr vor der Anpassung
des Richtplans.
Sachverhalt:
Im Mai 2013 reichte Z. einen Antrag auf «Rückzonung
Waldfeststellung» auf der Parzelle Grundbuch B. Nr. 01 bei der Bau- und
Werkkommission (BWK) ein. De BWK lehnte die Anfrage um eine Rückführung in die
Zone W2 ab. Das Grundstück sei vom Kreisförster als Wald festgelegt worden.
Eine Verlegung des Waldes sei unrealistisch. Gegen diesen Entscheid erhob Z.
Einsprache beim Gemeinderat. Er beantragte sinngemäss die Rückführung der
gesamten Parzelle in die Zone W2. Er beschwerte sich sodann erfolglos beim
Regierungsrat und erhob danach Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2.1 Am 1. Mai 2014 ist das revidierte Raumplanungsgesetz
(RPG, SR 700) in Kraft getreten. Nach Art. 38a RPG passen die Kantone ihre
Richtpläne den Anforderungen der Art. 8 und 8a Abs. 1 an. Bis zur Genehmigung
dieser Richtplananpassung durch den Bundesrat darf im betreffenden Kanton die
Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert
werden. Nach Art. 52a Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) dürfen
Einzonungen nur genehmigt werden, wenn im Kanton seit dem Inkrafttreten dieser
Bestimmung mindestens die gleiche Fläche ausgezont wurde oder dies mit dem
gleichen Entscheid erfolgt. Dies abgesehen von Zonen für öffentliche Nutzungen,
in denen der Kanton sehr wichtige und dringende Infrastrukturen plant. Damit
sollen Fälle erfasst werden, die keinen Aufschub dulden, wie dies beispielsweise
bei der Schaffung einer Zone für ein geplantes und dringend notwendiges
Kantonsspital der Fall sein kann (Bundesamt für Raumentwicklung, ARE: Erläuternder
Bericht zur Teilrevision vom 2. April 2014 der Raumplanungsverordnung, S. 29).
2.2 Derzeit sind also gar keine einzelnen Einzonungen
möglich. Ob es sich dabei um Wald oder Landwirtschaftsland handelt, spielt
keine Rolle. Der Beschwerdeführer ist auf die nächste Revision der kommunalen
Zonenplanung zu verweisen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juli 2014 (VWBES.2014.162)
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