Geschäftsnummer:
VWBES.2015.190
Instanz:
Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:
28.05.2015
FindInfo-Nummer:
O_VW.2015.519
Titel:
Submissionsverfahren
Resümee:
§ 30 Abs. 3 SubG. Im Submissionsverfahren besteht keine Beschwerdemöglichkeit ans Verwaltungsgericht, wenn der Schwellenwert für das Einladungsverfahren nicht erreicht ist.
§ 30 Abs. 3 SubG. Im Submissionsverfahren besteht
keine Beschwerdemöglichkeit ans Verwaltungsgericht, wenn der Schwellenwert für
das Einladungsverfahren nicht erreicht ist.
Sachverhalt:
Die Einwohnergemeinde O. führte ein
Vergabeverfahren durch. Drei Offerenten reichten ihre Angebote ein. Nach der
Prüfung der Offerten vergab die Einwohnergemeinde O. den Auftrag an die
Zuschlagsempfängerin. Der Zuschlag an die Zuschlagsempfängerin und die Absagen
an die beiden anderen Offerenten wurden mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet. Die
H. AG erhob gegen die Absage Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das
Verwaltungsgericht verzichtete darauf, eine Vernehmlassung einzuholen und trat
auf die Beschwerde nicht ein.
Aus den Erwägungen:
1.1 Die Beschwerde ist rechtzeitig
eingereicht worden. Sie ist grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz in Submissionssachen. Die H. AG
ist als nicht berücksichtigte eingeladene Anbieterin durch den vorinstanzlichen
Entscheid beschwert, da der Zuschlag an einen Dritten erfolgte.
1.2 Nun wurde aber per 1. März 2015 §
30 des kantonalen Submissionsgesetzes (SubG, BGS 721.54) geändert. Dessen neuer
Abs. 3 lautet: «Bei Beschaffungen, deren Gesamtwert den Schwellenwert für das
Einladungsverfahren nach § 14 Abs. 1 SubG nicht erreicht, kann nicht
Beschwerde erhoben werden.» Nach § 1 des Submissionsreglements der
Einwohnergemeinde O. richtet sich die Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach
der kantonalen Submissionsgesetzgebung. Eigene tiefere Schwellenwerte
existieren somit nicht. Der Schwellenwert nach § 14 Abs. 1
lit. b SubG liegt für Aufträge des Baunebengewerbes und bei
Dienstleistungen bei CHF 150‘000.00.
1.3 Nach telefonischer Auskunft bei
der Einwohnergemeinde O., beträgt die Vergabesumme rund CHF 84‘000.00.
Damit liegt der Gesamtwert der Vergabe deutlich unterhalb des massgebenden
Schwellenwertes. Entsprechend kann seit Inkrafttreten der Änderung des Submissionsgesetzes
vom 1. März 2015 gegen eine solche Vergabe keine Beschwerde erhoben werden.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. Mai
2015 (VWBES.2015.190)
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