Geschäftsnummer: VWBES.2018.9
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 23.04.2018
FindInfo-Nummer: O_VW.2018.89
Titel: Höchsttaxen 2018
Resümee:
§ 50 Abs. 4 GO, § 52 SG. Anfechtbarkeit einer vom Departement des Innern erlassenen Verfügung, mit der die Taxordnung eines Alters- und Pflegeheims genehmigt wur-de.
SOG 2018 Nr. 7
§ 50 Abs. 4 GO, § 52 SG. Anfechtbarkeit einer vom Departement des Innern erlassenen Verfügung, mit der die Taxordnung eines Alters- und Pflegeheims genehmigt wurde.
Sachverhalt:
Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 2017/2098 vom 11. Dezember 2017 wurden vom Regierungsrat die Höchsttaxen für die Leistungsvergütung und für die Berechnung der Ergänzungsleistungen im Jahr 2018 für stationäre und teilstationäre Angebote im Bereich Pflege (Alters- und Pflegeheime, Langzeitpflege Solothurner Spitäler AG, Tagesstätten im Alter) festgelegt. Mit E-Mail vom 28. November 2017 reichte das Alters- und Pflegeheim A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Departement des Innern das vom Vorstand genehmigte Budget für das Jahr 2018 inklusive Taxordnung ein und bat um Verfügung der Taxen. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 legte das Departement des Innern die individuellen Taxen für das Jahr 2018 für die Beschwerdeführerin entsprechend dem Taxantrag fest. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.
Aus den Erwägungen:
(…)
3.1 Die Verfügung vom 19. Dezember 2017 ist grundsätzlich ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Darin genehmigte das Departement des Innern die Taxordnung 2018 der Beschwerdeführerin, welche im Rahmen der vom Regierungsrat festgelegten Höchsttaxen liegt. Demnach besteht von vornherein kein Raum, die im Regierungsratsbeschluss festgelegten Taxen zu überschreiten und zusätzlich die Mittel- und Gegenstände-Pauschale von CHF 1.90 pro Tag und Bewohner der öffentlichen Hand zu überbinden. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin erst im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eine generelle Erhöhung der Pflegetaxen um CHF 2.00. Diesbezüglich mangelt es der Beschwerdeführerin ohnehin an einem schutzwürdigen Anfechtungsinteresse gemäss § 12 VRG, da ihrem Taxgesuch voll entsprochen wurde.
3.2 Zu beachten ist schliesslich, dass Prozessthema nur sein kann, was Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war (oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen). Das Verwaltungsgericht kann nur Rechtsverhältnisse überprüfen bzw. beurteilen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig und verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Fragen, über welche die verfügende Behörde im betroffenen Verfahren nicht entschieden hat, dürfen somit grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3322/2015 vom 1. September 2017, E. 2.2). Die Mittel- und Gegenstände-Pauschale wurde bis anhin von den Krankenversicherern übernommen. Sie ist weder Gegenstand des Regierungsratsbeschlusses noch der angefochtenen Verfügung. Die geforderte Kostenbeteiligung der öffentlichen Hand an der Mittel- und Gegenstände-Pauschale stellt eine Rüge ausserhalb des Streitgegenstandes dar, weshalb auch auf Ziffer 3 und 4 der Rechtsbegehren nicht eingetreten werden kann. Wie sich die wegweisenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts künftig auf die Pflegefinanzierung auswirken werden, wird sich zeigen und ist momentan noch Gegenstand diverser Abklärungen.
(…)
Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. April 2018 (VWBES.2018.9)
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