Geschäftsnummer: VWBES.2023.249
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 08.12.2023
FindInfo-Nummer: O_VW.2024.75
Titel: Bauentscheid / Container für Abgabe von Lebensmitteln
Resümee:
§ 9 Abs. 5 KBV. Im Kanton Solothurn ist eine Befristung von Baubewilligungen nur möglich, wenn dies entweder im Interesse des Bauherrn steht (bspw. befristet geplante Bauten) oder im Sinne einer milderen Massnahme notwendig ist, um ein Bauvorhaben mit (ohne besonderen Schwierigkeiten) zu behebenden Mängeln doch zu ermöglichen.
SOG 2024 Nr. 1
***§ 9 Abs. 5 KBV.***Im Kanton Solothurn ist eine Befristung von Baubewilligungen nur möglich, wenn dies entweder im Interesse des Bauherrn steht (bspw. befristet geplante Bauten) oder im Sinne einer milderen Massnahme notwendig ist, um ein Bauvorhaben mit (ohne besonderen Schwierigkeiten) zu behebenden Mängeln doch zu ermöglichen.
Sachverhalt:
Die Baukommission der Einwohnergemeinde X.___ bewilligte das Baugesuch von Y.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) zum Aufstellen eines Containers für die Abgabe von Lebensmitteln. Grundeigentümer der Bauparzelle ist Z.___. Als Bedingungen und Auflagen wurde dabei Folgendes verfügt:
2.1 Die Baubewilligung wird auf ein Jahr (ab Rechtskraft dieses Entscheides), mit Option auf Verlängerung, befristet. Verfällt die Baubewilligung, ist der Container mit sämtlichen Installationen, Werkleitungen, Fundationen, innerhalb von 30 Tagen ab Verfallsdatum, auf Kosten der Bauherrschaft zu entfernen.
2.2 […]
2.3 Die Baubehörde behält sich das Recht einer jährlichen Neubeurteilung der Situation vor. Im öffentlichen Interesse kann die Baubewilligung aufgehoben werden. Ferner können bei allfälligen Missständen oder Immissionsbeschwerden in Zusammenhang mit Lärm, Littering und PW-Verkehr, Betriebseinschränkungen angeordnet werden.
[…]
Eine dagegen erhobene Beschwerde von Y.___ hiess das Verwaltungsgericht gut, soweit es darauf eintrat. Es hob die Ziffern 2.1 und 2.3 auf und erteilte dem Beschwerdeführer eine Auflage.
Aus den Erwägungen:
3.1 Die Vorinstanz hat vorliegend die Baubewilligung erteilt und unter «Bedingungen und Auflagen» verfügt, diese werde auf ein Jahr befristet, «mit Option auf Verlängerung». Dabei handelt es sich weder um eine Auflage, die erfüllt, noch um eine Bedingung, die eingehalten werden müsste, sondern eben um eine Befristung. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz nicht begründet habe, weshalb die Baubewilligung bloss befristet erteilt worden sei.
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236).
3.3 Zwar kann von der Baubehörde nicht verlangt werden, dass sie sämtliche mit der Baubewilligung verfügten Auflagen und Bedingungen einlässlich begründet. Es genügt meist, wie in den übrigen Ziffern der vorliegenden Baubewilligung erfolgt, der Hinweis auf die einschlägige Bestimmung.
Vorliegend steht aber wie erwähnt nicht eine Auflage oder Bedingung in Frage, sondern eine Befristung, welche die erteilte Baubewilligung auf die zeitliche Dauer lediglich eines Jahres beschränkt; zwar mit Option auf Verlängerung, jedoch ohne Angabe von Bedingungen, von welchen die Verlängerung abhängig sein solle. Dies stellt eine starke Einschränkung für den Beschwerdeführer dar, der um eine unbefristete Bewilligung ersucht und seine Pläne offensichtlich auf Dauer ausgelegt hat. Indem diese Einschränkung mit keiner Silbe begründet wurde, wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Die Begründung der dagegen erhobenen Beschwerde war kaum möglich, da die Gründe für die Anordnung nicht genannt wurden.
4.1 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126; 133 I 201 E. 2.2 S. 204).
4.2 Die Vorinstanz hat die Begründung der Befristung in ihrer Vernehmlassung nachgereicht. Als erstes hat sie ausgeführt, sie habe die Baubewilligung deshalb befristet, weil auch die Zustimmung des Grundeigentümers potentiell befristet sei.
4.2.1 Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a KBV hat das Baugesuch genaue Angaben zu den Eigentumsverhältnissen zu enthalten, namentlich einen Eigentumsnachweis, einen Baurechtsvertrag oder eine schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers.
4.2.2 Der Beschwerdeführer hat vorliegend die Zustimmung von Z.___ als Grundeigentümer eingereicht, indem mit diesem eine Vereinbarung geschlossen wurde, dass auf dessen Grundstück ein Container zur Abgabe von Lebensmitteln aufgestellt werden darf. Die Vereinbarung wurde unbefristet abgeschlossen, mit einer gegenseitigen Kündigungsfrist von einem Jahr. Zudem wurde das Baugesuch vom Grundeigentümer mitunterzeichnet.
4.2.3 Dass die Vereinbarung eine Kündigungsmöglichkeit beinhaltet, rechtfertigt die Befristung der Baubewilligung jedoch nicht. Die Rechtsprechung misst der Bestimmung zum Eigentumsnachweis nicht die Bedeutung einer Grundanforderung, sondern lediglich die einer Ordnungsvorschrift bei. Das Zustimmungserfordernis ist primär zugunsten der Baubehörde aufgestellt. Dieser soll nicht zugemutet werden, Bauvorhaben zu prüfen, deren Verwirklichung von vornherein am Widerstand der Verfügungsberechtigten scheitern. Zudem soll mit dem Zustimmungserfordernis ausgeschlossen werden, dass die Behörde wider besseres Wissen zu einem Verfahren Hand bietet, welches die Eigentumsrechte Dritter zu verletzen geeignet ist. Es ist jedoch nicht Sache der Baubehörde, die Eigentumsverhältnisse im Einzelnen und endgültig abzuklären (VWBES.2023.8 E. 5.2). Im vorliegenden Fall liegt die Zustimmung des Grundeigentümers offensichtlich vor und es besteht aufgrund der Kündigungsmöglichkeit kein Grund, die Baubewilligung zu befristen. Sollte der Grundeigentümer eines Tages sein Einverständnis zurückziehen und die Vereinbarung auf Jahresfrist kündigen wollen, müsste er bei allfälligem Widerstand des Bauherrn auf dem Zivilweg gegen ihn vorgehen. Dies ist nicht Sache der Baubehörde.
4.3 Als weiteren Grund für die Befristung der Baubewilligung hat die Vorinstanz auf das Energiegesetz (EnGSO, BGS 941.21) verwiesen und ausgeführt, Baucontainer würden die energietechnischen Vorschriften i.S.v. § 8 EnGSO und die zugehörigen Ausführungsbestimmungen von § 8 und 9 der Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO, BGS 941.11) (grundsätzlich) nicht erfüllen. Eine Befreiung von den energietechnischen Anforderungen sei nach § 10 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 3 lit. a EnVSO lediglich möglich, indem die Baubewilligung auf maximal drei Jahre befristet werde.
4.3.1 Die Vorinstanz hat dies jedoch nicht weiter konkretisiert und keine Angaben dazu gemacht, inwiefern der vorliegend zu beurteilende Baucontainer die genannten Bestimmungen konkret nicht einhalte, oder was vorzukehren wäre, damit die Bestimmungen eingehalten werden könnten. Zudem hat sie in voller Kenntnis der Sach- und Rechtslage das Baugesuch grundsätzlich bewilligt. Damit vermag sie die Gehörsverletzung nicht zu heilen. Die angefochtene Entscheidziffer bleibt mangelhaft begründet und die Befristung der Baubewilligung ist nicht nachvollziehbar.
4.3.2 In den Unterlagen zum Baugesuch hatte der Beschwerdeführer immerhin ausgeführt, durch die Isolierung des Containers könnten die Lebensmittel je nach Witterung und Jahreszeit in der optimalen Temperatur gelagert werden. Bei sehr kalten oder heissen Temperaturen würden sie die Temperatur zusätzlich mit einer Art Wärmepumpe regulieren. Im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurde zudem geltend gemacht, der Container weise nicht nur eine Standardisolierung auf, sondern sei zusätzlich isoliert. Auch wurde ausgeführt, wenn dies gewünscht werde, könne die Bestimmung von § 10 Abs. 1 lit. a EnVSO, dass also das Gebäude auf weniger als 10 °C aktiv beheizt würde, ohne Weiteres eingehalten werden.
Anstelle einer Befristung würde vorliegend somit wohl eher eine Auflage Sinn machen, wonach nachzuweisen sei, dass das Bauvorhaben energetisch den gesetzlichen Mindestanforderungen entspreche. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, als erste Instanz konkret zu prüfen, ob die Bestimmungen zum winterlichen und sommerlichen Wärmeschutz eingehalten sind.
4.4 Es stellt sich überhaupt die Frage, ob eine Befristung einer Baubewilligung möglich ist. Die Baubewilligung ist grösstenteils eine Polizeierlaubnis, jedenfalls soweit der Baubehörde kein Ermessen zusteht, wie dies zum Beispiel bei der Beurteilung der typologischen Eingliederung eines Vorhabens der Fall ist. Es handelt sich um eine negative Feststellung des Inhalts, dass einem konkreten Bauvorhaben keine Vorschriften entgegenstehen. Deshalb ist eine Baubewilligung im Regelfall nicht befristet. Befristete Baubewilligungen sind nach neuerer Lehre aber möglich. Es ist sogar zulässig, anzuordnen, die Bewilligung falle ohne weitere behördliche Anordnung dahin. Gängig sind befristete Bewilligungen aber wohl nur in der Energiegesetzgebung für Traglufthallen, Baracken und dergleichen sowie bei Bauten, die zum Vornherein bloss befristet geplant sind wie Covid-Testzentren, -Impfstationen oder Unterkünfte für asylsuchende Personen. Die Erteilung einer (bloss) befristeten Bewilligung setzt jedoch zunächst voraus, dass überhaupt eine baurechtswidrige Baute vorliegt (Urteil Verwaltungsgericht Zürich, VB.2017.000661, E. 4.2). Im Gegensatz zum Kanton Solothurn kennt der Kanton Zürich eine Befristung von Baubewilligungen, eben gerade im Sinne einer milderen Massnahme bzw. der Anordnung von Nebenbestimmungen (§ 321 Planungs- und Baugesetz [PBG, 700.1] Kt. Zürich). Das Gesetzmässigkeitsprinzip gilt auch für Nebenbestimmungen. Diese brauchen jedoch nicht ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen zu sein; wo eine solche ausdrückliche gesetzliche Grundlage fehlt, kann die Zulässigkeit der Nebenbestimmung aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck, aus einem mit der Hauptanordnung zusammenhängenden öffentlichen Interesse hervorgehen. Unzulässig sind hingegen alle Nebenbestimmungen, die sachfremd sind. Eine Bewilligung kann insbesondere dann mit einer Nebenbestimmung verbunden werden, wenn sie aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen überhaupt verweigert werden könnte. Den Bewilligungsbehörden steht somit ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Nebenbestimmungen müssen mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar sein. Sie müssen die Voraussetzungen der Eignung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismässigkeit zwischen Zweck und Wirkung des Eingriffs erfüllen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020, N 926 ff). Im Kanton Solothurn ist somit eine Befristung von Baubewilligungen grundsätzlich nur vorstellbar, wenn dies im Interesse des Bauherrn steht (bspw. weil so beantragt, befristet geplante Bauten usw.) oder aber im Sinne einer milderen Massnahme, um ein Bauvorhaben mit (ohne besonderen Schwierigkeiten) zu behebenden Mängeln doch zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer ist vorliegend ganz offensichtlich auf eine unbefristete Bewilligung aus und erfüllt auch gemäss Ziff. 1 der erteilten Bewilligung die baurechtlichen Voraussetzungen für das beantragte Vorhaben. Selbst im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat sich die Beschwerdegegnerin (bei bekannten Rügen) nicht dazu geäussert, weshalb sie die Bewilligung damals befristet habe. Somit ist eine Befristung der Bewilligung weder angezeigt noch nachvollziehbar.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2023 (VWBES.2023.249)
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