Geschäftsnummer: VWBES.2024.229
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 27.04.2026
FindInfo-Nummer: O_VW.2026.83
Titel: Gesamtrevision der Ortsplanung Bettlach
Resümee:
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. April 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Kurt
In Sachen
A.___, vertreten durch Lukas Pfisterer,
Beschwerdeführerin
gegen
Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,
Einwohnergemeinde B.___, vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Gabriela Mathys,
Beschwerdegegner
betreffend Gesamtrevision der Ortsplanung B.___
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ machte im Rahmen der Revision der Ortsplanung der Einwohnergemeinde B.___ mittels Einsprache geltend, auf die Festlegung einer kommunalen Landschaftsschutzzone sei zu verzichten bzw. subeventualiter sei auf die Festlegung einer kommunalen Landschaftsschutzzone auf den Grundstücken Parzellen GB-B.___ Nrn. […] und […] in den Gebieten […] zu verzichten. Mit Beschluss Nr. 2023-7265 vom 28. Februar 2023 wies der Gemeinderat B.___ diese Einsprache ab und verabschiedete gleichentags die Ortsplanung zuhanden des Regierungsrates des Kantons Solothurn (Beschluss Nr. 2023-7274).
2. Am 2. Juli 2024 genehmigte der Regierungsrat die Gesamtrevision der Ortsplanung der Einwohnergemeinde B.___ (Beschluss Nr. 2024/1104, Ziffer 5.1). Die Beschwerde von A.___ wurde abgewiesen (Ziffer 5.14).
3. Dagegen reichte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lukas Pfisterer, am 11. Juli 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen ein:
«1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Regierungsratsbeschluss vom 2. Juli 2024 aufzuheben.
2.1 Auf die Festlegung der kommunalen Landschaftsschutzzone auf den Grundstücken Parzellen GB- Nrn. […] und […] in den Gebieten […] sei zu verzichten.
2.2 Eventualiter sei auf die Festlegung der kommunalen Landschaftsschutzzone auf den Grundstücken Parzellen GB- Nrn. […] und […] zu verzichten;
2.2.1 wobei das Grundstück Nr. […], sofern nicht vollständig, dann mindestens für den östlichen Teil ab dem mittigen Fahrweg auszunehmen sei (gemäss Abbildung nachfolgend),
sowie das Grundstück Nr. […], sofern nicht vollständig, dann mindestens für eine Teilfläche östlich begrenzt ab dem […]weg und westlich begrenzt bis zum südlich angrenzenden Weg Richtung […]strasse (Parzelle Nr. […], Höhe der Parzellen Nrn. […] südlich), mindestens aber östlich begrenzt ab dem […]weg und westlich begrenzt bis auf die Höhe der Parzelle Nr. […] nördlich auszunehmen sei (gemäss Abbildung nachfolgend).
3. Subeventualiter seien die § 26 Abs. 4 und § 26 Abs. 6 Zonenreglement […] mit folgendem Inhalt zu beschliessen:
3.1 § 26 Abs. 4:
Bauten, bauliche Anlagen, Terrainveränderungen, neue Entwässerungen sowie alle anderen baulichen Massnahmen sind unzulässig, sofern sie die Landschaft dauerhaft und erheblich verändern. Ausnahmen sind möglich, wenn diese zur Bewirtschaftung erforderlich und auf den beanspruchten Standort angewiesen sind.
3.2 § 26 Abs. 6:
Ausserhalb des Bereiches von Hauptgebäuden sind ständige Zäune, die für Wild nicht durchlässig sind (z.B. Maschendraht- und Elektrogitterzäune), nicht gestattet. Davon ausgenommen sind Zäune zum Schutz von landwirtschaftlichen Intensivkulturen und Tierbeständen.
4. Sofern das Verwaltungsgericht die vorstehenden Anträge Ziff. 2 und Ziff. 3 nicht direkt selbst beschliessen kann, sei die Sache dem Gemeinderat B.___ zur Neubeurteilung der Sache und zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
5. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Vorinstanz, wobei der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten sei.»
4. Am 18. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein.
5. Der Regierungsrat, vertreten durch das Bau- und Justizdepartement (Regierungsrat oder Vorinstanz) sowie die Einwohnergemeinde B.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Mathys, beantragten in ihren Vernehmlassungen vom 8. Oktober 2024 bzw. 4. November 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
6. Die Beschwerdeführerin replizierte am 17. Dezember 2024 und hielt an den Beschwerdeanträgen fest.
7. Mit Eingabe vom 23. Januar 2026 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beilagen ein und beantragte die Anordnung eines Augenscheins.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 5 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1
sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Sie ist frist- und formgerecht erfolgt (§ 67 VRG). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (§ 12 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf verschiedene ihrer Vorbringen gar nicht eingegangen sei und damit eine ungenügende Begründung vorliege. So habe die Vorinstanz, sich nicht dazu geäussert, dass die jetzt vorgesehene Landschaftsschutzzone keinen Abstand zu ihrem Betrieb einhalte. Weiter fehlten in den Akten Erhebungen über die Tierbewegungen, was von der Vorinstanz ebenfalls nicht aufgegriffen worden sei. Zudem habe die Vorinstanz die notwendige Abwägung der landwirtschaftlichen und raumplanerischen Interessen gemäss Art. 3 Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) unterlassen. Ebenso sei die Vorinstanz nicht auf ihr Argument eingegangen, wonach der Wildtierkorridor mit der Nachbargemeinde D.___ zu koordinieren sei. Der Wildtierkorridor dürfe nicht einseitig nur in B.___ angeordnet werden.
2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 101 dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Gehörsanspruch räumt der betroffenen Person unter anderem einen Begründungsanspruch ein. Artikel 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und - soweit entscheidrelevant - in der Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn das Gericht auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (Urteil 2C_68/2024 E. 9.1 u.a. mit Verweis auf BGE 149 V 156 E. 6.1; 146 II 335 E. 5.1; 142 II 49 E. 9.2).
2.3. Mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerde an die Vorinstanz vom 24. April 2023 ist nicht ersichtlich, dass die Frage des Abstandes der Landschaftsschutzzone gegenüber den Landwirtschaftsbetrieben von der Beschwerdeführerin überhaupt beanstandet worden ist. Zudem ergibt sich aus den Feststellungen des Regierungsrates in seinem Beschluss Nr. 499 vom 12. März 2002, mit welchem die letzte Revision der Ortsplanung genehmigt wurde, dass der Grundsatzentscheid des Gemeinderates, wonach allfällige Erweiterungen von bestehenden Haupterwerbsbetrieben grundsätzlich im Bereich der Hofparzelle zu geschehen hätten, nicht zu beanstanden sei. Die kommunale Schutzzone halte zu diesem Zweck gegenüber diesen Betrieben einen Abstand ein, der Platz für mögliche spätere Betriebserweiterungen biete (Ziffer 2.3.6.5). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz sich bei dieser Ausgangslage explizit mit der Frage des Abstands hätte befassen müssen bzw. die Frage des Abstands überhaupt entscheidrelevant ist, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, dass sich die Festlegung der LSZ gegenüber der Ortsplanungsrevision 2002 verändert habe und neu auch ein Wildtierkorridor sicherzustellen ist, dessen Fläche vorgegeben ist.
2.4 Auch der Umstand, dass die Vorinstanz sich nicht zu Erhebungen betreffend Tierbewegungen äussert, stellt keine Gehörsverletzung dar. Beim Wildtierkorridor E.___ handelt es sich um einen Wildtierkorridor von regionaler Bedeutung, welcher so im kantonalen Richtplan festgelegt worden ist. Da die Grundstücke der Beschwerdeführerin sich in diesem Wildtierkorridor befinden, erübrigen sich weitere Abklärungen zu Tierbewegungen. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin sich im Rahmen der Ortsplanungsrevision gegen eine Erweiterung der Landschaftsschutzzone zum östlichen Siedlungsgebiet hin aussprach, da u.a. bezweifelt werde, dass sich Wildtiere in diesem Randbereich zur Bauzone hin überhaupt bewegen, ändert daran nichts. Die Vorinstanz hielt hierzu ausserdem fest, dass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könne, zumal sich die Neuzuweisung eines Randgebietes vom Fortbestand eines seit langem bestehenden Schutzzone unterscheide. Eine Gehörsverletzung ist folglich nicht erkennbar. Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, die neu anwesenden Hirsche und Wildschweine verursachten auf den neu bestehenden Gemüsekulturen erhebliche Schäden (vgl. Replik, Ziffer 11), womit sie die Tierbewegungen offenbar selbst gar nicht in Frage stellt.
2.5 Die Vorinstanz äusserte sich auch zur Interessenabwägung und begründete, weshalb sie die Interessen der Beschwerdeführerin nicht stark gewichtete (vgl. Ziffer 3.3.5.1.3 des angefochtenen Entscheids). Ob eine ausreichende Interessenabwägung vorliegt, ist eine materielle Frage und im Folgenden zu überprüfen. Eine Gehörsverletzung liegt diesbezüglich aber nicht vor. Die Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten.
2.6 Gleiches gilt betreffend die von der Beschwerdeführerin gerügte fehlende Koordination mit der Gemeinde D.___, zumal es um die Frage geht, ob eine solche überhaupt erforderlich ist oder nicht. Der Umstand, dass die Vorinstanz sich dazu nicht explizit geäussert hat, stellt daher keine Gehörsverletzung dar.
2.7 Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich folglich als unbegründet. Zu prüfen bleiben die materiellen Vorbringen.
2.8 Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Überprüfungsrecht des Verwaltungsgerichts weniger weit als dasjenige des Regierungsrats geht. Das Verwaltungsgericht überprüft Rechts- und Sachverhaltsfragen frei, übt jedoch keine Ermessenskontrolle aus (§ 67bis VRG). Es achtet die Gemeindeautonomie und belässt den Planungsbehörden in fachlicher Hinsicht den notwendigen Beurteilungsspielraum. Aufgabe des Gerichts ist es zu prüfen, ob die Ortsplanungsrevision rechtmässig ist. Die Grenze des Planungsermessens wird überschritten, sobald Ergebnisse anfallen, die sich als Folge deutlich unsorgfältiger Interessenabwägung sachlich nicht vertreten lassen, d.h. im Lichte der Ziele und Grundsätze der Art. 1 und 3 RPG räumlich nicht mehr als folgerichtig erscheinen (vgl. VWBES.2024.130 E. II. 2.1 f. mit weiteren Hinweisen sowie VWBES.2019.240 E. II. 2.1 ff.).
3.1 Der kantonale Richtplan verlangt in S-1.3.1 die Umsetzung von kantonalen Siedlungstrenngürteln sowie in L-3.3.3 die Berücksichtigung von Wildtierkorridoren in der Nutzungsplanung. Die Beschwerdegegnerin stellt im Rahmen ihrer Ortsplanungsrevision den Siedlungstrenngürtel zwischen B.___ und D.___ sowie den Wildtierkorridor E.___ von regionaler Bedeutung durch eine kommunale Landschaftsschutzzone sicher. Die in der Landwirtschaftszone liegenden Grundstücke Nrn. […], […], […] und […] der Beschwerdeführerin liegen im Perimeter des Wildtierkorridors und sind somit mit der Landschaftsschutzzone überlagert.
3.2. Die kommunale Landschaftsschutzzone (nachfolgend: LSZ) dient der Erhaltung der reich strukturierten, unverbauten Landschaftskammer des Jurasüdfusses zwischen Siedlungsraum und Wald mit seinen Wiesen, Äckern, Hecken, Bäumen, Bächen und Waldrändern (§ 26 Abs. 1 Zonenreglement B.___; nachfolgend ZR). Sie ist im Gesamtplan dargestellt (§ 26 Abs. 2 ZR) und die Nutzung erfolgt gemäss Grundnutzung (§ 23 Landwirtschafszone), soweit mit dem Zweck nach Abs. 1 vereinbar (§ 26 Abs. 3 ZR). Gemäss Abs. 4 von § 26 ZR sind Bauten, bauliche Anlagen, Terrainveränderungen, neue Entwässerungen sowie alle anderen landschaftsverändernden Massnahmen unzulässig. Ausnahmen sind für kleinere Bauten (z.B. Bienenhäuser und kleinere Weideunterstände) möglich, wenn diese zur Bewirtschaftung erforderlich und auf den beanspruchten Standort angewiesen sind. Ausserhalb des Bereiches von Hauptgebäuden sind ständige Weidezäune, die für Wild nicht durchlässig sind (z.B. Maschendraht- und Elektrogitterzäune), nicht gestattet (Abs. 6).
3.3 Der kantonale Richtplan ist behördenverbindlich (Art. 9 Abs. 1 Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700); gebunden sind alle Organe von Bund, Kantonen – auch von Nachbarkantonen (vgl. Art. 11 Abs. 2 RPG) –, Regionen und Gemeinden, die mit raumwirksamen Aufgaben betraut sind. Behördenverbindlichkeit bedeutet aber nicht, dass die den Richtplan konkretisierende Nutzungsplanung auf einen inhaltlichen Vollzug des Richtplans reduziert würde. Zum einen belässt der Richtplan mitunter erhebliche Gestaltungsspielräume, welche im Rahmen der Nutzungsplanung zweckmässig auszufüllen sind. Zum anderen äussert sich der Richtplan lediglich zu den räumlichen Interessen aus Sicht des Gemeinwesens, Private sind in das Richtplanerlassverfahren nur im Rahmen der relativ unverbindlichen Mitwirkung einbezogen, haben aber kein förmliches Einspracherecht und sind auch an der Beschlussfassung nicht demokratisch beteiligt. Die der im Richtplan vorgesehenen Lösung allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen werden grundsätzlich erst im Nutzungsplanverfahren gewichtet und können den Richtplan im Nachhinein als unzweckmässig erscheinen lassen. Abweichungen vom Richtplan sind deshalb in der Nutzungsplanung zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sowie von untergeordneter Bedeutung sind und wenn es nach den Umständen unzumutbar erscheint, vorher den Richtplan förmlich zu ändern (Beat Stalder, Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, N. 46 f.). Dabei sind die auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen zu ermitteln und im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit von Eigentumsbeschränkungen gegeneinander abzuwägen (Art. 3 RPV; vgl. Beat Stalder, a.a.O., N. 63 f. sowie BGE 146 II 347 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen).
4.1 Gemäss dem Schlussbericht von Hintermann & Weber «Wildtierkorridore im Kanton Solothurn: Räumliche Ausscheidung und Massnahmenvorschläge» vom 30. Oktober 2008 wurden im Rahmen des Wildtierkorridorprojektes der Vogelwarte Sempach im Kanton Solothurn 31 Wildtierkorridore bezeichnet. Diese relativ unspezifisch ausgeschiedenen Korridore sollten nun als behördenverbindliches Planungsinstrument im kantonalen Richtplan festgesetzt werden, wobei Zahl, Lage und Bedeutung der Korridore vorgegeben waren. Beim Schlussbericht handelt es sich um einen Fachbericht und die vorgeschlagenen Massnahmen beruhen auf wildtierbiologischen Aspekten.
4.2 Mit Blick auf diese Ausgangslage und die regionale Bedeutung des vorliegenden Wildtierkorridors kann vorab festgehalten werden, dass weder für die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz Handlungsspielraum für einen generellen Verzicht auf den Wildtierkorridor im Rahmen der Ortsplanungsrevision bestand. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass dieser Wildtierkorridor durch eine LSZ sichergestellt wird.
4.3 So bezweckt auch das Jagdgesetz die Lebensräume von Wildtieren zu erhalten und mittels Wildtierkorridoren die Vernetzung von Wildtierpopulationen zu sichern (§ 1 Abs. 2 lit. a Jagdgesetz, JaG, BGS 626.11). Der Regierungsrat regelt den Schutz und die Vernetzung der Lebensräume von Wildtieren in einer Verordnung, insbesondere und u.a. auch durch das Ausscheiden von Wildtierkorridoren (§ 20 Abs. 1 lit. b JaG), was im Nutzungsplanverfahren gemäss Planungs- und Baugesetzgebung erfolgt (§ 20 Abs. 2 JaG) und durch eine Schutzzone erreicht werden kann (vgl. § 24 und 36 PBG).
4.4 Es kann damit in einem ersten Schritt festgehalten werden, dass die Sicherstellung des Wildtierkorridors mit einer LSZ auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und zudem im öffentlichen Interesse liegt. Das wird denn auch nicht grundsätzlich bestritten. Die Beschwerdegegnerin setzt durch die LSZ die für sie verbindlichen Vorgaben des Richtplans um und hält sich dabei an die gesetzlichen und planerischen Vorgaben des Kantons.
5. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit.
6.1 Mit Blick auf die Zielsetzungen des Siedlungstrennungsgürtels (Landschaftsräume offen zu halten, zu verbinden und zu gliedern) sowie des Wildtierkorridors erscheint es sachgerecht, dass diese mit einer LSZ sichergestellt wurden bzw. sichergestellt bleiben. Jedenfalls hängt die Funktionalität des Wildtierkorridors massgeblich von der freien Fläche ab und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese sonst sichergestellt werden könnte. Die Eignung ist zu bejahen.
6.2 Dasselbe gilt auch für die Erforderlichkeit (vgl. auch E. II. 4 dieses Urteils). Der Wildtierkorridor E.___ verbindet die Jurawälder nördlich von D.___ und F.___ mit den Wäldern im Kanton Bern. Der Perimeter auf solothurnischem Gebiet wird hauptsächlich durch die Bauzonen von D.___ und B.___ bestimmt (vgl. Objektblatt; abrufbar unter: Web GIS Client Kanton Solothurn sowie dazugehöriger Link mit Plan und Objektblatt E.___ / https://.pdf).
6.3 Der Wildtierkorridor ist vorliegend durch die mitten im Korridor gelegene stark befahrenen […]strasse und die Bahnlinie […] beeinträchtigt. Ein weiteres grösseres Hindernis bildet zudem das Gebiet G.___ zwischen B.___ und D.___: Es ist zwar reich an Strukturen, hat aber viele verstreute Wohnhäuser und wegen der Viehhaltung auch sehr viele umzäunte Flächen. Als zwingende spezifische Massnahme wurde u.a. das Freihalten von zaun- und gebäudefreien Stellen in diesem Gebiet G.___ definiert (vgl. Web GIS Client Kanton Solothurn sowie dazugehöriger Link mit Plan und Objektblatt E.___ / https://geo.so.ch/.pdf).
6.4 Die Grundstücke der Beschwerdeführerin befinden sich allesamt zwischen diesem als Hindernis bezeichneten Gebiet G.___ und dem Siedlungsgebiet von B.___. Der Umstand, dass die Grundstücke sich teilweise in unmittelbarer Nähe bzw. unmittelbar angrenzend an das Gebiet G.___ befinden, rechtfertigt eine Entlassung aber nicht, da sich der bereits beeinträchtigte Wildtierkorridor auf diese Weise noch mehr verschmälern würde. Das ist zu vermeiden. Der Umstand, dass die Grundstücke Nrn. […] und […] durch die bereits bestehende Beeinträchtigung aufgrund der Häuser im Gebiet G.___ zumindest teilweise abgedeckt sind und in diesem Bereich allenfalls mit weniger Tierbewegungen zu rechnen ist, ändert daran nichts und vermag keine weitere Beeinträchtigung des Wildtierkorridors zu rechtfertigen. Das Grundstück Nr. […] befindet sich zwar eher in der Nähe der Bauzone. Da der Wildtierkorridor in diesem Bereich aber ohnehin bereits etwas schmaler wird und direkt oberhalb durch das Gebiet G.___ weiter beeinträchtig wird, ist es nachvollziehbar, auch dieses Grundstück nicht aus der LSZ zu entlassen. Insbesondere ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Umstand, dass der Wildtierkorridor an gewissen Stellen schmaler sei, nicht dazu führen dürfe, dass dies als Massstab für andere Beeinträchtigungen herangezogen werde, nicht zu beanstanden.
6.5 Die (teilweise) Entlassung der Grundstücke der Beschwerdeführerin wäre mit einer weiteren Reduktion des bereits beeinträchtigten Wildtierkorridors verbunden, was sich nicht mit den Zielen des Richtplans und der Bedeutung der Wildtierkorridore vereinbaren lässt. Folglich stellt die (teilweise) Entlassung keinen gangbarer Mittelweg dar. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Schlussfolgerung das Ergebnis einer unsorgfältigen Interessenabwägung ist und sich sachlich nicht vertreten lässt. Auch im Lichte der Ziele und Grundsätze der Art. 1 und 3 RPG erscheint die Beibehaltung der LSZ im Umfang des Wildtierkorridors als vertretbar.
6.6 Mit Blick auf das soeben Ausgeführte kann der Zweck des Wildtierkorridors auch nicht durch die mildere Massnahme der Leit- und Trittelemente erreicht werden. Zwar wird im Objektblatt E.___ als wichtige spezifische Massnahme das Erstellen einer Passiermöglichkeit westlich von G.___ durch Leit- und Trittelemente vorgesehen. Das ist aber eine Verbesserungsmassnahme und kein Ersatz oder Alternative für den Wildtierkorridor. Folglich kann die Passiermöglichkeit nicht zu einer Entlassung der in der Nähe liegenden Grundstücke der Beschwerdeführerin (insbesondere Nrn. und ) aus der LSZ führen.
7.1 Zu prüfen bleibt die Zumutbarkeit, in deren Rahmen auch eine Interessenabwägung zu erfolgen hat. Die Grundnutzung der in der Landwirtschaftszone liegenden Grundstücke Nrn. […] und […] der Beschwerdeführerin wird durch die LSZ eingeschränkt. So sind Bauten, bauliche Anlagen, Terrainveränderungen, neue Entwässerungen sowie alle anderen landschaftsverändernden Massnahmen unzulässig. Ausnahmen sind einzig für kleinere Bauten (z.B. Bienenhäuser und kleinere Weideunterstände) möglich, wenn diese zur Bewirtschaftung erforderlich und auf den beanspruchten Standort angewiesen sind. Ausserhalb des Bereiches von Hauptgebäuden sind zudem ständige Weidezäune, die für Wild nicht durchlässig sind (z.B. Maschendraht- und Elektrogitterzäune), nicht gestattet (§ 26 Abs. 4 und Abs. 6 ZR).
7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie betreibe keinen traditionellen Viehbetrieb und Ackerbau, wie noch zur Zeit der letzten Ortsplanungsrevision. Vielmehr setze sie auf verschiedene Spezialkulturen wie Schnittblumen sowie Zier- und Speisekürbisse im Intensivanbau. Zudem betreibe sie eine Alpakazucht mit mehreren Dutzend Tieren und der Absicht den Bestand auf 80 Tiere zu erweitern. Sie könne ihre Kulturen und Tiere aufgrund der Vorgaben im Zonenreglement nicht angemessen schützen (keine wildtierundurchlässigen Zäune). Die LSZ bzw. die dazu gehörigen Bestimmungen schränkten sie daher in ihrer heutigen landwirtschaftlichen Tätigkeit erheblich ein und verhinderten Entwicklungsmöglichkeiten. Die Landwirtschaft sei ebenso verfassungsrechtlich gesichert wie die Raumplanung, weshalb im Rahmen der jetzigen Prüfung der Ortsplanung eine umfassende Interessenabwägung gemäss Art. 3 RPV zu erfolgen habe.
7.3 Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz gewichteten die Sicherstellung des Siedlungstrenngürtels und des Wildtierkorridors mit einer LSZ im Ergebnis höher als die Interessen der Beschwerdeführerin. Gemäss Vorinstanz sei unter dem Blickwinkel der bereits seit über 20 Jahren bestehenden LSZ nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ohne ausführliche Interessenabwägung den Schutz des Wildtierkorridors bzw. den bestehenden Schutz der Landschaft höher gewichtet habe als die Interessen der ortsansässigen landwirtschaftlichen Betriebe an deren freien Entfaltung. Die Vorinstanz kam unter Würdigung der Lage der Grundstücke der Beschwerdeführerin, deren Nutzung sowie den geltenden Bestimmungen (Ausnahmen für kleinere Bauten sind möglich) und dem Sinn und Zweck des Wildtierkorridors zusammengefasst zum Schluss, es sei nicht von einer übermässigen Einschränkung des Betriebs der Beschwerdeführerin auszugehen und das Interesse am Erhalt der LSZ bzw. des Wildtierkorridors überwiege.
7.4. Ein Vergleich der Gesamtpläne 2002 sowie 2024 betreffend Ortsplanungsrevision der Beschwerdegegnerin (abrufbar unter https://) zeigt, dass sich die Grundstücke Nrn. […], […], […] und […] der Beschwerdeführerin bereits seit 2002 in einer LSZ befinden und seither denselben Vorschriften unterliegen (vgl. auch S. 43 des angefochtenen Entscheids). Insofern werden durch die Ortsplanungsrevision bzw. die LSZ in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine bisherigen Befugnisse der Beschwerdeführerin aufgehoben und es sind keine neuen Eigentumsbeschränkungen damit verbunden. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass den Interessen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Interessenabwägung weniger Gewicht beigemessen wird, zumal nicht ersichtlich ist, dass sich die Verhältnisse, welche zu einer LSZ führten, geändert haben. Vielmehr kommt der LSZ mit Blick auf die Sicherstellung des Wildtierkorridors eine noch erheblichere Bedeutung zu. Der Umstand, dass sich die mittlerweile vorkommenden Wildtiere gemäss der Beschwerdeführerin verändert haben, bestätigt zudem die Notwendigkeit des Wildtierkorridors.
7.5 Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Rechtmässigkeit von Plänen nicht parzellenweise, sondern zusammenhängend über ein ganzes Gebiet beurteilt wird, was in der Regel die Prüfung von einzelnen Interessen von Grundeigentümern ausschliesst. Anders ist die Situation, wenn eine Massnahme zu klar lokalisierbaren individuellen Einschränkungen führt oder entsprechende Wirkungen zeitigt und das Interesse des Grundeigentümers somit nicht in einem grösseren Zusammenhang steht, sondern einzeln zu beurteilen ist (vgl. Jeannerat Eloi, Moor Pierre, in: Praxiskommentar RPG, Nutzungsplanung, 2016 N. 44 zu Art. 14 RPG sowie BGE 113 Ia 362 E. 2c/bb). Das ist vorliegend aber nicht der Fall.
7.6 Im Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden und wird auch nicht substantiiert vorgebracht, dass die Bedürfnisse der Landwirtschaft generell eine Anpassung der LSZ erforderlich machen. Der Landwirtschaft sollen genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 2 lit. RPG). Durch die Ausscheidung einer Landschaftsschutzzone verringert sich diese Fläche nicht. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die landwirtschaftliche Nutzung generell verunmöglicht oder stark eingeschränkt wird.
7.7 So ist es nicht ausgeschlossen und wird von der Vorinstanz auch entsprechend angeführt, dass es möglich ist, den Anliegen der Beschwerdeführerin zumindest teilweise im Rahmen des Bewilligungsverfahrens Rechnung zu tragen. So sind wildtierundurchlässige Zäune lediglich ausserhalb des Bereiches von Hauptgebäuden nicht gestattet. Zudem sind nicht alle Zäune ausgeschlossen. Im Weiteren sind Ausnahmen für kleinere Bauten möglich. Vliesen oder Folien, welche zum Schutz von Kulturen ausgelegt werden, sind für Wildtiere zwar grundsätzlich passierbar, bilden aber immerhin eine optische Barriere und werden gemieden. Auch eine temporäre Bewässerung kann gemäss Vorinstanz toleriert werden.
7.8 Mit Blick auf diese Ausgangslage sowie das im Richtplan definierte Ziel, den Raumbedarf der solothurnischen Wildtierkorridore zu sichern sowie intakte Wildtierkorridore uneingeschränkt zu erhalten bzw. eingeschränkte Wildtierkorridore ökologisch aufzuwerten und unterbrochene Wildtierkorridore wieder funktionsfähig zu machen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Interesse am Erhalt der LSZ höher als die Interessen der Beschwerdeführerin gewichtet hat.
8.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Bestimmungen im Zonenreglement (§ 26 Abs. 4 und 6) seien unverhältnismässig und gingen zu weit, kann ihr nicht gefolgt werden. Damit wird der Sinn der LSZ sowie die Durchlässigkeit des Wildtierkorridors sichergestellt.
8.2 Dies wäre bei der Zulassung von grösseren Bauten nicht mehr der Fall. In § 26 Abs. 4 ZR Ausnahmen einzig für kleinere Bauten vorzusehen, ist daher sachgerecht und zeigt zudem, dass nicht jegliche Bauten verboten sind. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Ergänzung wonach Bauten, etc. nur unzulässig seien, sofern sie die Landschaft dauerhaft und erheblich verändern, scheint abgesehen davon ohnehin nicht geeignet, eine massgebliche Änderung herbeizuführen, zumal Bauten, bauliche Anlagen sowie Terrainveränderungen in der Regel ohnehin mit einer erheblichen Veränderung verbunden sind. Im Weiteren wies die Vorinstanz auch zu Recht daraufhin, dass aus der bestehenden Formulierung « […] sowie alle anderen landschaftsverändernden Massnahmen» bereits hervorgehe, dass nur Massnahmen, welche von einer gewissen Intensität sind, untersagt seien.
8.3 Im Zusammenhang mit § 26 Abs. 6 ZR verlangt die Beschwerdeführerin eine Ausnahme für Zäune zum Schutz von landwirtschaftlichen Intensivkulturen und Tierbeständen. Die Vorinstanz weist zu Recht daraufhin, dass diese Anpassung dazu führen würde, dass der Wildtierkorridor vollständig oder zu grossen Teilen verschlossen werden könnte.
8.4 Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine Anpassung ihres Zonenreglements vornahm. Die von der Beschwerdeführerin gewünschten Ergänzungen würden dem Sinn und Zweck der LSZ und der Sicherstellung des Wildtierkorridors zuwiderlaufen.
9.1 Aus § 21 Abs. 1 JaG sowie § 46 Abs. 1 lit. a Jagdverordnung, JaV, BGS 626.12 geht hervor, dass die landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztiere zu schützen sind, unter anderem durch das fachgerechte und wirksame Einzäunen, ansonsten kein Anspruch auf Schadenersatz besteht. Dieser in der Jagdgesetzgebung verankerte Grundsatz «Verhütung vor Vergütung» bei Wildschäden gilt grundsätzlich auch in Wildtierkorridoren (Regierungsratsbeschluss vom 24. Oktober 2023 [2023/1739], Ziffer 3.2.1). Das Einzäunen steht dabei aber im Widerspruch zur Durchlässigkeit der Wildtierkorridore. So darf ein durch die LSZ überlagertes Grundstück allenfalls nicht fachgerecht und wirksam eingezäunt werden, womit zumutbare Verhütungsmassnahmen, um Kulturen und Nutztiere zu schützen (§ 46 Abs. 1 lit. a JaV), nicht möglich sind. Dies führt zu einem Konflikt hinsichtlich einer Entschädigung von Wildtierschäden in Wildtierkorridoren.
9.2 Wie aus dem bereits zitierten Regierungsratsbeschluss vom 24. Oktober 2023 (RRB 2023/1739) hervorgeht, ist dieser Konflikt bekannt, aber noch nicht gelöst. Es ist vorgesehen, dass der Kanton die nötigen Bestimmungen in der kantonalen Jagdverordnung und der entsprechenden Weisung zum Abschätzen und Abgelten von Wildschäden innerhalb der Wildtierkorridore festlegt (Z. 3.2.1, abrufbar unter: https://so.ch/fileadmin/internet/pd/PD-Downloadcenter/Geschaefte/2023/2023-129\_K-Kupper\_Wildtierschaeden/0129-2023\_rr.pdf).
9.3 Die Folge dieses Konflikts ist aber nicht, dass § 26 Abs. 6 ZR übergeordnetem kantonalem Recht widerspricht und deswegen wildtierundurchlässige Zäune in einer LSZ erlaubt sein müssen. Wie bereits ausgeführt würde damit der Zweck des Wildtierkorridors unterlaufen. § 26 Abs. 6 ZR ist eine Folge der Sicherstellung der Wildtierkorridore, deren Schutz im Übrigen vom Jagdgesetz bezweckt wird. Es ist daher, auch mit Blick auf die nachfolgende Erwägung nicht ersichtlich, weshalb mit der Inkraftsetzung des kantonalen Jagdgesetzes am 1. Januar 2018 die kommunalen Bestimmungen ausser Kraft gesetzt worden sein sollten. Eine Nichtbeachtung der Gesetzeshierarchie bzw. eine Verletzung des Legalitätsprinzips liegt nicht vor.
9.4 Der ungelöste Konflikt vermag auch die Frage der Verhältnismässigkeit bzw. der Interessenabwägung nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu beeinflussen. Jedenfalls geht aus dem vorerwähnten RRB 2023/1739 klar hervor, dass ein funktionsfähiges Vernetzungssystem für die Wildtiere von existentieller Bedeutung ist. Im Rahmen der Totalrevision des kantonalen Jagdgesetzes vom 9. November 2016 erhielt die Vernetzung der Lebensräume von Wildtieren mittels Wildtierkorridoren in der Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat einen hohen Stellenwert (Ziffer 3.1). Aus Sicht einer grossräumigen überregionalen Betrachtungsweise ist es das Ziel, dass Wildtiere diese wenigen verbliebenen freien Korridore uneingeschränkt nutzen können (vgl. Ziffer 3.1 und 3.2.1 RRB 2023/1739). Die noch ungelöste Frage betreffend Entschädigung von Wildschäden in Wildtierkorridoren kann daher nicht dazu führen, dass auf die Festlegung einer LSZ verzichtet wird bzw. einzelne davon betroffene Grundstücke davon ausgenommen werden.
10.1 Art. 25a Abs. 1 bis 3 RPG stellt Mindestanforderungen an die materielle und formelle Koordination, wenn die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert. Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar (Abs. 4). Art. 25a RPG bezieht sich in der Regel auf Situationen, in denen für ein bestimmtes Vorhaben bzw. «eine Baute oder Anlage» i.S.v. Art. 25a Abs. 1 RPG nebst dem Baubewilligungs- oder Planungsverfahren (vgl. Art. 25a Abs. 4 RPG) noch weitere Verfügungen anderer Behörden notwendig sind (Urteil 1C_445/2023 E. 4.5.2). Der Wildtierkorridor stellt in dem Sinn kein gemeindeübergreifendes Projekt dar, welches verschiedene Bewilligungen erfordern würde.
10.2 Der Wildtierkorridor wurde in einem Richtplan festgesetzt, womit eine Koordination grundsätzlich erfolgt ist. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, der Wildtierkorridor sei einseitig festgesetzt bzw. isoliert betrachtet worden. Der Umstand, dass es um die Beurteilung eines Wildtierkorridors geht, der sich über zwei Gemeinden erstreckt und die Beschwerdeführerin durch beide Ortsplanungsrevisionen betroffen ist, begründet keine Koordinationspflicht der beiden Gemeinden B.___ und D.___ betreffend Umsetzung des Wildtierkorridors, zumal die Umsetzung des Wildtierkorridors im Rahmen der Ortsplanungsrevision in B.___, dessen Umsetzung im Rahmen der Ortsplanungsrevision D.___ nicht präjudiziert. Die Rechtmässigkeit der Umsetzung des Wildtierkorridors in B.___ kann jedenfalls unabhängig von dessen Umsetzung in der Ortsplanungsrevision D.___ beurteilt werden.
10.3 Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht, inwiefern vorliegend im Rahmen der Revision der Ortsplanung eine zwischen den Gemeinden koordinierte Umsetzung des Wildtierkorridors erfolgen könnte, zumal dies zu einer isolierten Betrachtung eines einzelnen Gebietes führen würde. Im Rahmen der Ortsplanungsrevision ist aber in erster Linie die Nutzungsplanung als Ganzes innerhalb der Gemeinde zu beachten. Zudem erfolgte mit der Festlegung des Wildtierkorridors im Richtplan – wie ausgeführt – bereits eine gemeindeübergreifende Koordination.
10.4 Der Umstand, dass sich der Betrieb der Beschwerdeführerin teilweise in B.___ (rund die Hälfte des betriebsnotwendigen Landes) und teilweise in D.___ (die Betriebsgebäude) befindet, hat denn letztlich auch keinen Einfluss auf die Beurteilung oder die Interessenabwägung. So wird weder vorgebracht noch ist es ersichtlich, dass es ausreichen würde, den Wildtierkorridor nur im Siedlungsgebiet D.___ oder B.___ aufrecht zu erhalten. Die Zumutbarkeit hängt vorliegend ebenfalls nicht davon ab, wie der Wildtierkorridor in D.___ umgesetzt wird. Dies wird auch nicht geltend gemacht. Abgesehen davon kann die Beschwerdeführerin im Rahmen der Ortsplanungsrevision D.___ ebenfalls Einsprache erheben, was sie offenbar getan hat (vgl. ihre Eingabe vom 23. Januar 2026).
11.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV). So hätte sich die Beschwerdegegnerin gegen eine Erweiterung der LSZ zum östlichen Siedlungsgebiet hin ausgesprochen, weil die damit verbundenen Einschränkungen der Bewirtschaftung bzw. Nutzung für den dortigen Landwirt zu einschränkend gewesen wäre. Dieses Argument treffe auch auf ihren Betrieb zu und müsse entsprechend berücksichtigt werden.
11.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt dem Gleichbehandlungsgrundsatz bei Planungsmassnahmen nur eine abgeschwächte Bedeutung zu. Eine Grundeigentümerin bzw. ein Grundeigentümer hat keinen aus Art. 8 Abs. 1 BV folgenden Anspruch darauf, im Zusammenhang mit dem Erlass einer Zonenordnung gleich behandelt zu werden wie alle übrigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die von einer Raumplanungsmassnahme berührt werden. Es liegt im Wesen der Ortsplanung, dass Zonen gebildet und irgendwo abgegrenzt werden müssen und dass Grundstücke ähnlicher Lage und Art bau- und zonenrechtlich völlig verschieden behandelt werden können. Verfassungsrechtlich genügt, dass die Planung sachlich vertretbar, d.h. nicht willkürlich ist. Das Gebot der Rechtsgleichheit fällt insoweit mit dem Willkürverbot zusammen (Urteil 1P.14/2001 vom 5. April 2001 E. 2.c).
11.3 Die Planung erweist sich mit Blick auf den Perimeter des Wildtierkorridors als sachlich vertretbar. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nicht von einer Erweiterung der LSZ betroffen ist, sondern sie sich seit jeher darin befunden hat, womit eine andere Ausgangslage vorliegt. Zudem stellt sie die Tierbewegungen nicht in Frage.
12. Auf die von der Beschwerdeführerin verlangten Durchführung eines Augenscheins kann verzichtet werden. Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Die Ausgangslage ist vorliegend insbesondere mit den Plänen sowie den Eingaben der Parteien hinreichend klar. Der heutige Zustand ist zudem im solothurnischen geografischen Informationssystem (SOGIS) sowie im öffentlich einsehbaren Planregister (https://so.ch/verwaltung/bau-und-justizdepartement/amt-fuer-raumplanung/nutzungsplanung/planregister/) hinreichend einsehbar (vgl. Urteil 1C_591/2023 E. 2 mit Hinweisen). Die Durchführung eines Augenscheins ist deshalb nicht notwendig.
13. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
14.1 Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt. Folglich hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen in selber Höhe verrechnet.
14.2 Entsprechend hat die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
15.1 Die Beschwerdegegnerin liess sich im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten und beantragte eine Parteientschädigung.
15.2 Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 VRG). Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts wird für kleinere und mittlere Gemeinden betreffend Parteientschädigungen eine Ausnahme gemacht, wenn sie über keinen eigenen Rechtsdienst verfügen und sich in komplexeren Angelegenheiten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (VWBES.2025.116 vom 10. März 2026).
15.3 Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Es kann im Übrigen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Grundsätzlich soll vermieden werden, dass eine allfällig an die Gemeinde zu leistende Parteientschädigung quasi prohibitive Wirkung hat, d.h. die Betroffenen davon abhält, die ihnen zustehenden Rechte wahrzunehmen (vgl. Urteil 1C_430/2021 E. 4.3). Da es sich vorliegend um eine Planung der Vorinstanz handelt, bei welcher die Schwelle des Rechtsschutzes grundsätzlich nicht weiter angehoben werden soll, spricht auch das Verwaltungsgericht der Beschwerdegegnerin keine Entschädigung zu.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Kurt
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