Geschäftsnummer: ZKBES.2026.154
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 05.05.2026
FindInfo-Nummer: O_ZK.2026.49
Titel: Rechtsöffnung
Resümee:
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 5. Mai 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Hagmann
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Schibli
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt am 6. März 2026 in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region Solothurn für CHF 578.65 definitive Rechtsöffnung erteilte und das darüberhinausgehende Begehren abwies,
A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 28. April 2026 fristgerecht beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gegen das begründete Urteil Beschwerde einreichte, die an das Obergericht weitergeleitet wurde,
der Beschwerdeführer vorbringt, die Busse für das Nichteinreichen der Steuererklärung begründe sich auf der Veranlagung vom 1. März 2019 und sei deswegen gemäss Art. 189 DBG bereits verjährt,
sich das Verfahren bei der Staatssteuer nach dem kantonalen Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz StG, BGS 614.11) richtet,
Bussen- und Kostenforderungen gemäss § 139 Abs. 1 StG i.Vm. 199 StG nach fünf Jahren verjähren, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist,
die Verjährung mit jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird, neu beginnt (§ 138 Abs. lit. a StG i.V.m. § 139 Abs. 2 StG i.V.m. § 199 StG),
die Verjährung mit dem Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau vom 5. August 2020 und demjenigen des Betreibungsamtes Region Solothurn in der Betreibung Nr. […] vom 29. Mai 2024 wieder neu zu laufen begonnen hat,
die Beschwerde demnach im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,
es sich bei dieser Sachlage erübrigt, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zum Unterschreiben seiner Beschwerde anzusetzen,
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 225.00 zu bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Hagmann Schaller
© 2015 juris