Geschäftsnummer: ZKEIV.2025.2
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 09.01.2025
FindInfo-Nummer: O_ZK.2025.14
Titel: Gesuch um aufschiebende Wirkung
Resümee:
SOG 2025 Nr. 1
***Art. 59 Abs. 2 lit. d und Art. 407f ZPO, Art. 315 Abs. 5, Art. 336 Abs. 1 und 3 revZPO.***Nach der revidierten Zivilprozessordnung ist die Rechtsmittelinstanz bereits vor der Einreichung der Berufung für den Aufschub der Vollstreckbarkeit zuständig. Ist nach der bisherigen Solothurner Praxis bei der ersten Instanz noch ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung hängig, steht dies trotz der sofortigen Anwendbarkeit der neuen Bestimmungen einem Eintreten entgegen.
Sachverhalt:
Die Parteien führen vor dem Richteramt ein Scheidungsverfahren. Für die Dauer des Verfahrens hatten die Parteien eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen. Mit Entscheid vom 6. Mai 2024 setzte der Amtsgerichtspräsident auf Gesuch der Ehefrau u.a. die Kinder- und die Ehegattenunterhaltsbeiträge neu fest. Der Entscheid wurde den Parteien ohne schriftliche Begründung zugestellt. Der Ehemann verlangte am 17. Mai 2024 die schriftliche Begründung. In derselben Eingabe stellte er ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Am 3. Januar 2025 reichte der Ehemann beim Obergericht ein Gesuch um aufschiebende Wirkung ein. Zudem stellte er den prozessualen Antrag, es sei das Verfahren vor dem Obergericht per sofort bis und mit 31. Januar 2025 zu sistieren. Das Obergericht trat mit folgender Begründung auf das Gesuch nicht ein.
Aus den Erwägungen:
3. Die Änderungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung sind auf den 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Revidiert wurden unter anderem Art. 336 Abs. 1 und 3 und Art. 315 Abs. 5 ZPO. Nach der erstgenannten Bestimmung ist ein ohne schriftliche Begründung eröffneter Entscheid vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckbarkeit nicht aufgeschoben hat. Weiter kann nach der zweitgenannten Bestimmung neu die Rechtsmittelinstanz bereits vor der Einreichung der Berufung die Vollstreckbarkeit aufschieben. Diese Bestimmungen gelten nach Art. 407f ZPO auch für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderungen vom 17. März 2023 rechtshängig sind. Vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen verfolgte das Obergericht eine andere Praxis: Danach war ein Entscheid, gegen den kein Rechtsmittel mit Suspensivwirkung gegeben war, erst vollstreckbar, wenn die Frist, eine Begründung zu verlangen, abgelaufen oder die Begründung eröffnet worden war. Eine Zuständigkeit des Obergerichts für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung oder für den Erlass vorsorglicher Massnahmen war dementsprechend erst gegeben, nachdem ein Rechtsmittel eingereicht war. Vorher blieb die Zuständigkeit bei der Vorinstanz. Begründet wurde dies auch damit, dass der Fall weiterhin bei ihr lag und die Akten auf ihrem Tisch. Bevor die Entscheidbegründung ausgefertigt war, galt das Verfahren bei ihr noch nicht als abgeschlossen. Dementsprechend blieb sie zuständig, bis die Begründung ausgefertigt war.
4. Entsprechend dieser Solothurnischen Praxis hat der Gesuchsteller bereits am 17. Mai 2024 bei der Vorinstanz ein Gesuch um aufschiebende Wirkung eingereicht. Er trägt selbst vor, dieses Gesuch sei von der Vorinstanz bis dato noch nicht behandelt worden. Es ist insbesondere auch noch nicht wegen weggefallener Zuständigkeit abgeschrieben oder vom Gesuchsteller zurückgezogen worden. Es ist also noch rechtshängig. Es ist jedoch eine in Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO ausdrücklich aufgezählte (negative) Prozessvoraussetzung, dass eine Sache nicht anderweitig rechtshängig ist. Auf das Gesuch ist daher nicht einzutreten, solange die Sache anderweitig rechtshängig ist. Bei dieser Sachlage kann sogleich ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei auf das Gesuch nicht eingetreten werden. Dementsprechend erübrigt sich eine Sistierung des Verfahrens. Eine solche wäre auch nicht zweckmässig. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung erfordert eine gewisse Dringlichkeit, was in der Voraussetzung des drohenden Nachteils zum Ausdruck kommt. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens steht im Widerspruch dazu.
Zivilkammer, Urteil vom 9. Januar 2025 (ZKEIV.2025.2)
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