Geschäftsnummer:
ZZ.1974.20
Instanz:
Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:
04.10.1974
FindInfo-Nummer:
O_VW.2014.780
Titel:
Grundeigentümerbeiträge ausserhalb der Bauzone
Resümee:
Land ausserhalb der Bauzone ist in der Regel nicht in den Perimeter, der die Erschliessungskosten betrifft, einzubeziehen.
SOG 1974 Nr. 20
§ 7 Ziff. 4 und § 24 Baugesetz.- Land ausserhalb
der Bauzone ist in der Regel nicht in den Perimeter, der die
Erschliessungskosten betrifft, einzubeziehen.
Bei der Festsetzung von Grundeigentümerbeiträgen an die
Erschliessung eines Quartiers (Strasse, Wasser, Kanalisation) wählte man einen Verteilungsschlüssel,
der vor allem auf die Fläche der von der Erschliessung profitierenden
Grundstücke abstellte. Zwei der Grundstücke werden von der Bauzonengrenze
durchschnitten und zwar so, dass ein Teil von ihnen in der unüberbaubaren
Landwirtschaftszone liegt. Im betreffenden Perimeterplan wurden nun diese
beiden Grundstücke mit der vollen Fläche, also auch mit ihrem unüberbaubaren
Teil, einbezogen. Die Grundeigentümer beanstandeten dies. - Das
Verwaltungsgericht, als Beschwerdeinstanz, nahm dazu wie folgt Stellung:
Das Land ausserhalb der Bauzone ist nicht in den
Perimeterplan einzubeziehen. Das hat die Vorinstanz richtig erkannt. Für Land ausserhalb
der Bauzone ist die bauliche Ausnützungsmöglichkeit gleich Null. Gewiss kann
der Umstand, dass der in der Bauzone liegende Grundstücksteil erschlossenes
Bauland wird, auch den anschliessenden Teil, der nun als Garten verwendet
werden kann, aufwerten. Bei der schematischen Vorteilsanrechnung pflegt man
indessen im Beitragsrecht von der baulichen Ausnützungsmöglichkeit auszugehen
(je grösser die Ausnützungsziffer, desto grösser die bauliche Ausnützung;
usw.). Der Einbezug von anschliessendem Gartenland mit Bauverbot in den
Perimeterplan brächte deshalb grosse Unsicherheit mit sich. Wo wäre die Grenze
zu ziehen für den Einbezug von Land ausserhalb der Bauzone? Solches anschliessendes
Gartenland macht auch nicht die gleiche Werterhöhung mit wie der überbaubare
Grundstücksteil. Eine saubere Lösung wird nur erreicht, wenn das Land
ausserhalb der Bauzone unberücksichtigt bleibt.
Verwaltungsgericht, 20. September/4. Oktober 1974
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