Geschäftsnummer:
ZZ.1974.30
Instanz:
Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:
12.07.1974
FindInfo-Nummer:
O_VW.2014.790
Titel:
Schwere Verkehrsgefährdung
Resümee:
Art. 27 Abs. 2 Bundesratsbeschluss vom 27. August 1969 über administrative Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz. - Zum Begriff der schweren Verkehrsgefährdung als Voraussetzung für ein Fahrverbot für Führer eines Motorfahrrades.
SOG 1974 Nr. 30
Art. 27 Abs. 2 Bundesratsbeschluss vom 27. August 1969
über administrative Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz. - Zum
Begriff der schweren Verkehrsgefährdung als Voraussetzung für ein Fahrverbot
für Führer eines Motorfahrrades.
Nach Art. 27 Abs. 2 des BRB vom 27.8.1969 über
administrative Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz kann ein
Fahrverbot (abgesehen vom Fahren in angetrunkenem Zustand) nur ausgesprochen werden,
wenn der Führer den Verkehr schwer oder wiederholt gefährdet hat. Eine schwere
Verkehrsgefährdung liegt nach der analog anzuwendenden Praxis zu Art. 16 Abs. 3
lit. a SVG (Entzug des Führerausweises wegen schwerer Verkehrsgefährdung) nur
dann vor, wenn sich die Tat gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG als Vergehen
qualifiziert.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juli 1974
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