Enforcement of interim visitation order and new facts

ZZ.1974.37Übriges Gericht16.09.1974Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The wife appealed against the Oberamtmann’s enforcement of a provisional visitation order granted in a divorce case. She relied on a medical certificate and alleged that the visits would psychologically harm the children. The court held that, for provisional measures under Art. 145 ZGB, new facts generally must be asserted in a request to amend the measure before the instructing judge, not in enforcement proceedings. Since the wife could have sought modification from the Gerichtspräsident of Solothurn-Lebern and the lower authority was entitled to enforce the order, the appeal was dismissed.

Omnilex-Regeste

§ 330 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 145 ZGB; Vollstreckung vorsorglicher Verfügungen: Neue Tatsachen, welche die Abänderung einer vorsorglichen Massnahme rechtfertigen könnten, sind grundsätzlich nicht im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen, sondern durch Abänderungsbegehren beim zuständigen Instruktionsrichter. Bei vorsorglichen, nur für die Dauer des Prozesses angeordneten Massnahmen ist die Kompetenz zur Anpassung beim Sachrichter konzentriert; die Vollstreckungsbehörde hat sich mit einer Verweigerung der Vollstreckung wegen nachträglicher Umstände zurückhaltend zu zeigen. Anders kann es bei der Vollstreckung rechtskräftiger Endurteile sein, wo eine rasche Abänderung regelmässig nicht möglich ist. Vgl. insbesondere die Erwägungen zur Kompetenzkonzentration und zur engen Funktion von § 330 Abs. 1 lit. b ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1974.37**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:17.09.1974
FindInfo-Nummer:O_VW.2014.819
Titel:** Vollstreckung vorsorglicher Verfügungen**
Resümee:§ 330 Abs. 1 lit. b ZPO. - Vollstreckung vorsorglicher Verfügungen nach Art. 145 ZGB. Die Parteien haben neue Tatsachen, die zu einer Abänderung der zu vollstreckenden Verfügung führen können, grundsätzlich nicht im Vollstreckungsverfahren beim Oberamtmann, sondern in einem Begehren um Abänderung der vorsorglichen Verfügung beim Instruktionsrichter geltend zu machen.
SOG 1974 Nr. 37 § 330 Abs. 1 lit. b ZPO.- Vollstreckung vorsorglicher Verfügungen nach Art. 145 ZGB. Die Parteien haben neue Tatsachen, die zu einer Abänderung der zu vollstreckenden Verfügung führen können, grundsätzlich nicht im Vollstreckungsverfahren beim Oberamtmann, sondern in einem Begehren um Abänderung der vorsorglichen Verfügung beim Instruktionsrichter geltend zu machen. In einer Ehescheidungssache hatte der Instruktionsrichter im Rahmen einer Verfügung nach Art. 145 ZGB das Besuchsrecht des Vaters gegenüber den Kindern geordnet. Weil die Ehefrau an den Besuchstagen die Herausgabe der Kinder verweigerte, verlangte der Ehemann beim Oberamtmann die Vollstreckung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Der Oberamtmann erliess einen Vollstreckungsbefehl und wies eine von der Ehefrau dagegen erhobene Einsprache ab. Die Ehefrau gelangte ans Verwaltungsgericht. Sie reichte ein Zeugnis ihres Hausarztes ein und machte mit Berufung auf diese Zeugnisse geltend, die Durchführung der Besuche könnte die Kinder psychisch schädigen. Das Verwaltungsgericht stellte folgende Erwägungen an: Nach § 330 Abs. 1 ZPO kann gegen den Vollstreckungsbefehl Einsprache erhoben werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit fehlen oder wenn seit dem Urteil Tatsachen eingetreten sind, die zivilrechtlich den Anspruch ganz oder teilweise ausschliessen oder aufschieben. Auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht kann nichts anderes gerügt werden. Es ist unbestritten, dass im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gegeben sind; jedenfalls macht die Beschwerdeführerin nichts anderes geltend. Unter Berufung auf das ärztliche Zeugnis von Dr. X. Y. will offenbar geltend gemacht werden, es seien seit dem Erlass der Verfügung des Gerichtspräsidenten über das Besuchsrecht Tatsachen eingetreten, die den Anspruch ganz oder teilweise ausschliessen oder aufschieben. An sich ist es zulässig, aufgrund eines Arztzeugnisses im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen, es sei wegen neuen, die Gesundheit betreffenden Tatsachen die Vollstreckung des Besuchsrechts nicht zu bewilligen. Ein solches Begehren kommt insbesondere dann in Frage, wenn es um die Vollstreckung eines rechtskräftigen Endurteils geht, denn hier ist eine Abänderung oder Revision durch das zuständige Gericht nicht rasch zu erreichen, indem ein neuer Hauptprozess nötig ist. In einem solchen Fall kann die Verweigerung der Vollstreckung gleichsam die Aufgabe einer dringlichen vorsorglichen Verfügung erfüllen. Anders steht es bei der Vollstreckung einer vorsorglichen Massnahme, die, wie im vorliegenden Fall, aufgrund von Art. 145 ZGB nur für die Dauer eines Prozesses angeordnet worden ist. Hier ist, sofern wirklich wesentliche neue Verhältnisse bestehen, eine Abänderung des Entscheides, um dessen Vollstreckung es geht, mit einem entsprechenden Begehren beim zuständigen Instruktionsrichter rasch zu erreichen, und deshalb soll der Oberamtmann mit der Verweigerung der Vollstreckung aufgrund von neuen Tatsachen um so zurückhaltender sein. Solange der Instruktionsrichter wegen des Hauptprozesses ohnehin mit der ganzen Sache befasst bleibt, ist es zweckmässig, bei ihm die Kompetenzen zu konzentrieren. Die Parteien haben deshalb in einem solchen Fall ihre neuen Tatsachen, die zu einer Abänderung der zu vollstreckenden Verfügung führen können, grundsätzlich nicht im Vollstreckungsverfahren beim Oberamtmann, sondern in einem Begehren um Abänderung der vorsorglichen Verfügung beim Instruktionsrichter geltend zu machen. Im vorliegenden Fall datiert die zu vollstreckende Verfügung vom 5. Februar 1973. Eine Veränderung der Verhältnisse in der Zwischenzeit ist denkbar. Indessen hat der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern noch am 17. Juli 1974 die Verfügung vom 5. Februar 1973 indirekt bestätigt, indem er ein Begehren des Ehemannes der Beschwerdeführerin um Anordnung strafrechtlicher Massnahmen wegen des Besuchsrechtes abgewiesen und den Ehemann auf das Vollstreckungsverfahren verwiesen hat. Spätestens seit dieser Verfügung hat sich die Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass der Ehemann das Besuchsrecht vollstrecken lassen will. Sie hätte deshalb genügend Zeit gehabt, mit den von ihr behaupteten neuen Tatsachen beim Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern eine Abänderung des Besuchsrechtes zu verlangen. Der Oberamtmann hat deshalb mit Recht die Vollstreckung bewilligt. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. September 1974*

Schlagwörter

visitation rightsprovisional measuresenforcementmodification requestnew factsfamily lawcompetencemedical certificate

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether new facts concerning the children's health could be raised in enforcement proceedings against a provisional visitation order.

Extrahierter Entscheid

For provisional measures under Art. 145 ZGB, new facts that may justify amendment must generally be raised by an application to modify the measure before the instructing judge, not in enforcement proceedings before the Oberamtmann.

Extrahierte Begründung

Enforcement objections under § 330 Abs. 1 lit. b ZPO are limited to missing enforceability requirements or later facts that extinguish or suspend the claim. Where the order is only a temporary provisional measure, the competent judge can quickly amend it, so competence should remain concentrated with that judge and the enforcement authority should be restrained.

Kernrechtsfrage

Whether the enforcement order should be upheld on the facts of the case.

Extrahierter Entscheid

The wife had sufficient time to seek modification before the instructing judge after the later confirmation of the order, so the Oberamtmann rightly allowed enforcement.

Extrahierte Begründung

The later order of 17 July 1974 indirectly confirmed the visitation arrangement and made clear that enforcement would be sought. Any changed circumstances could and should have been invoked in a modification request before the Gerichtspräsident of Solothurn-Lebern.

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