Geschäftsnummer:
ZZ.1974.4
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
08.03.1974
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2014.697
Titel:
Vergleich, Willensmängel
Resümee:
§ 215 Abs. 2 ZPO. Ob ein Prozessvergleich wegen Willensmängel ungültig ist, ist nicht im Rekursverfahren gegen die Abschreibungsverfügung zu entscheiden.
SOG 1974 Nr. 4
**§ 215 Abs. 2 ZPO.**Ob ein Prozessvergleich wegen
Willensmängel ungültig ist, ist nicht im Rekursverfahren gegen die
Abschreibungsverfügung zu entscheiden.
Im Laufe eines Prozesses auf Abänderung eines
Scheidungsurteils, in dem es ausschliesslich um Vermögensleistungen ging,
schlossen die Parteien einen aussergerichtlichen Vergleich ab. Der
Instruktionsrichter verfügte Abschreibung des Prozesses. In einem gegen die Abschreibungsverfügung
erhobenen Rekurs machte die eine Partei geltend, der Vergleich sei mit
Willensmängel behaftet. Das Obergericht trat auf den Rekurs nicht ein, wobei es
u. a. folgendes äusserte:
Dass die Parteien eine Abänderung der Vereinbarung über die
Nebenfolgen der Eheschei-dung vergleichsweise - also ohne Zustimmung nach Art.
158 Ziff. 5 ZGB - vornehmen dürfen, wird von Lehre und Praxis insofern bejaht,
als die Abänderung bloss Vermögens-leistungen betrifft und erst nach
rechtskräftiger Beendigung des Ehescheidungsprozesses erfolgt. (Egger, Komm. zu
Art. 158 ZGB, N. 17, BGE 71 II 135 ff.)
Der Einwand, der Vergleich sei mit Willensmängeln behaftet,
kann nicht gehört werden. Die Anfechtung eines Vertrages wegen Willensmängeln
kann nicht im Rekursverfahren durchgeführt werden, sondern müsste auf neue
Klage hin in einem besonderen Prozess auf Feststellung der Ungültigkeit der Vereinbarung
nachgewiesen werden.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. März 1974
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