Geschäftsnummer:
ZZ.1975.15
Instanz:
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Entscheiddatum:
26.11.1975
FindInfo-Nummer:
O_SC.2015.6
Titel:
Retentionsverzeichnis
Resümee:
Art. 56 und Art. 297 SchKG. Die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses ist auch gegenüber einem Schuldner, dem Nachlassstundung gewährt worden ist, zulässig.
SOG 1975 Nr. 15
**Art. 56 und Art. 297 SchKG.**Die Aufnahme eines
Retentionsverzeichnisses ist auch gegenüber einem Schuldner, dem
Nachlassstundung gewährt worden ist, zulässig.
Nach Art. 56 SchKG sind "unaufschiebbare Massnahmen zur
Erhaltung von Vermögensgegenständen" auch gegen Schuldner möglich, denen
die Nachlassstundung gewährt wurde. Sowohl Fritzsche, Band II, S. 267, wie Jaeger,
Komm. N. 2 zu Art. 56 SchKG, Handbuch Blumenstein S. 207 und Brand, JK Nr.
1092, S. 4, Anm. 14, bezeichnen die Aufnahme des Retentionsverzeichnisses als
"unaufschiebbare" Massnahme, da diesem ja ganz überwiegend
Sicherheitsfunktion zukommt. Im vorliegenden Fall wird dieser Charakter noch
durch den Umstand unterstrichen, dass der Gläubiger ausdrücklich auch die
Rückführung und Retinierung bereits weggeführter Ware verlangt.
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil
vom 26. November 1975
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