Geschäftsnummer:
ZZ.1975.26
Instanz:
Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:
20.11.1975
FindInfo-Nummer:
O_VW.2015.188
Titel:
Aufhebung einer Massnahme nach SVG
Resümee:
Art. 23 Abs. 3 SVG. Diese Bestimmung statuiert eine Pflicht der Verwaltungsbehörde, auf ein Gesuch um Aufhebung der Massnahme einzutreten. Bedeutung der Eintretenspflicht.
SOG 1975 Nr. 26
**Art. 23 Abs. 3 SVG.**Diese Bestimmung statuiert
eine Pflicht der Verwaltungsbehörde, auf ein Gesuch um Aufhebung der Massnahme
einzutreten. Bedeutung der Eintretenspflicht.
Art. 23 Abs. 3 SVG hat einzig zum Inhalt, dass bei
Massnahmen, die schon länger als 5 Jahre gedauert haben, die Entzugsbehörde auf
ein Aufhebungsgesuch eintreten muss, sofern ein Wegfall der Voraussetzungen der
Massnahme glaubhaft gemacht ist. Art. 23 Abs. 3 SVG handelt von der
Eintretenspflicht. Die Behörde muss ein Gesuch, das die beiden Voraussetzungen
erfüllt, behandeln und darf es nicht ohne Begründung abweisen; auch muss sie
auf eventuelle Beweisanträge eintreten. Der klassische Anwendungsfall ist
derjenige des Motorfahrzeugführers, dem auf Grund einer Expertise der Ausweis
auf unbestimmte Zeit entzogen worden ist. Wenn er nach 5 Jahren eine
entsprechende Veränderung der Verhältnisse wenigstens glaubhaft machen kann,
muss die Behörde darauf eintreten, und das heisst in erster Linie: die
Durchführung einer neuen Expertise gestatten.
Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers
eingetreten. Sie hat das Gesuch materiell behandelt, indem sie verschiedene zweckmässige
Beweismassnahmen angeordnet hat: Einholung eines Polizeiberichtes, Beizug der
früheren Akten, Durchführung einer neuen verkehrspsychologischen Prüfung bei
einer Instanz, die sich bisher noch nicht geäussert hatte. Auf Grund der
Erhebungen hat die Vorinstanz verfügt und hat das Gesuch abgewiesen. Die
Abweisung stellte die Verfügung im Sinne des Art. 23 Abs. 3 SVG dar. Der
Beschwerdeführer kann der Vorinstanz nicht vorwerfen, sie habe die in Art. 23
Abs. 3 statuierte Eintretenspflicht verletzt.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1975
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