Geschäftsnummer:
ZZ.1976.25
Instanz:
Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:
08.10.1976
FindInfo-Nummer:
O_VW.2015.34
Titel:
Dauer des Führerausweisentzugs
Resümee:
Art. 17 Abs. 1 SVG. Zur Differenzierung der Entzugsdauer nach der sogenannten "Entzugsempfindlichkeit".
SOG 1976 Nr. 25
**Art. 17 Abs. 1 SVG.**Zur Differenzierung der
Entzugsdauer nach der sogenannten "Entzugsempfindlichkeit".
Das Verwaltungsgericht hat bei einem Vorstoss von der Art
des vorliegenden nie mehr als einen Monat Entzug ausgesprochen (besondere
Verhältnisse wie Rückfall usw. vorbehalten). Die Vorinstanz scheint - wie aus
einer Aktennotiz hervorgeht - auf zwei Monate erhöht zu haben, weil die
Beschwerdeführerin als Hausfrau nicht entzugsempfindlich sei. Allein, diese
Erhöhung ist nicht am Platze. Da der Gesetzgeber die Entzugsdauer von einem
Monat als Minimum festgesetzt hat, lässt sich nicht vermeiden, dass dieses
Minimum gegenüber Personen mit verschiedener Entzugsempfindlichkeit angewendet wird.
Während bei mehrmonatigen Entzügen bezüglich der Entzugsempfindlichkeit recht
gut differenziert werden kann, ist dies bei den harmloseren Fällen, die in den
Bereich des Minimums weisen, weniger gut möglich. Das liegt am System der
vorgeschriebenen Minimaldauer. Nicht tragbar wäre, wenn einer Hausfrau
gegenüber, nur weil sie als solche das Fahrzeug nicht für eine Berufstätigkeit benötigt,
zum vornherein nie das Minimum von einem Monat ausgesprochen würde. - Da bei
der Beschwerdeführerin, die einen tadellosen Fahrleumund hat, keine besondern
Gründe für einen längeren Entzug gegeben sind, erscheint ein Entzug von einem
Monat richtig.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. Oktober 1976
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