Geschäftsnummer:
ZZ.1976.30
Instanz:
Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:
20.09.1976
FindInfo-Nummer:
O_VW.2015.42
Titel:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Resümee:
§ 9 ff. VRG. Sind im Verwaltungsverfahren die Bestimmungen der ZPO über die Wiedereinsetzung anwendbar? Die Frage ist zum mindesten bezüglich Fristen zur Leistung von Kostenvorschüssen zu bejahen.
SOG 1976 Nr. 30
**§ 9 ff. VRG.**Sind im Verwaltungsverfahren die
Bestimmungen der ZPO über die Wiedereinsetzung anwendbar? Die Frage ist zum
mindesten bezüglich Fristen zur Leistung von Kostenvorschüssen zu bejahen.
Es fragt sich, ob das Verwaltungsverfahren das
Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung kennt. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz
sagt darüber nichts. Nur für die verwaltungsgerichtliche Klage und hier nur für
das Erscheinen an der Hauptverhandlung ist die Möglichkeit der Wiedereinsetzung
ausdrücklich erwähnt (§ 65).Die Wiedereinsetzung ist aber darüber hinaus für
das ganze verwaltungsgerichtliche Verfahren möglich auf Grund von § 58 Abs. 1
VRG, der für dieses Verfahren eine ergänzende Anwendung der Zivilprozessordnung
vorsieht, womit auch die §§ 89 ff. ZPO angewendet werden können. Vorliegend ist
nun aber die Frist nicht im Verwaltungsgerichtsverfahren, sondern im
Verwaltungsverfahren, also im Verfahren nach dem 3. Titel des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, verpasst worden. Im 3. Titel des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
findet sich keine Bestimmung, die § 58 Abs. 1 entspricht und die die
Bestimmungen der Zivilprozessordnung ganz allgemein als ergänzendes Recht
erklärt, Nur für das Beweisverfahren und für die vorsorgliche Beweissicherung
wird die Zivilprozessordnung als ergänzendes Recht erwähnt (§ 17).Das
Baudepartement ist der Auffassung, dass eine Lücke anzunehmen sei, da das
Institut der Wiedereinsetzung auch für das Verwaltungsverfahren unentbehrlich
sei; die Lücke sei durch analoge Anwendung von §§ 89 ff. ZPO zu schliessen.
Diese Ansicht dürfte richtig sein. Zum mindesten ist sie zweifellos für die
Kostenvorschüsse richtig. Eine Anwendung von § 38 Abs. 2 VRG, die dahin geht,
dass bei Verpassen der Zahlungsfrist die Beschwerde verwirkt, wird untragbar
und ebenfalls erscheint die ganze Regel des § 6 Abs. 2 Satz 1 GT als unhaltbar
und gesetzwidrig, wenn die strengen Verwirkungsfolgen bei Entschuldbarkeit
nicht durch Wiedereinsetzung aufgehoben werden können. Es liegt nahe, die Lücke
mit der Regelung der Zivilprozessordnung auszufüllen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. September 1976
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