Geschäftsnummer:
ZZ.1976.7
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
18.05.1976
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2015.14
Titel:
Rechtsöffnung, Anspruch auf URP
Resümee:
§§ 106 ff., 245 ZPO. Für Rechtsöffnungssachen besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
SOG 1976 Nr. 7
**§§ 106 ff., 245 ZPO.**Für Rechtsöffnungssachen
besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht für Rechtsöffnungssachen
jedoch weder von Bundesrechts wegen, noch sieht der Kanton Solothurn in seiner
Zivilprozessordnung vor, dass die Bestimmungen über die unentgeltliche
Rechtspflege auch auf Rechtsöffnungssachen anzuwenden seien. Dies müsste aber
ausdrücklich vorgesehen sein; die Erteilung des Armenrechts für
Rechtsöffnungssachen, insbesondere die Voraussetzungen dazu, dürfen nicht
einfach aus den Bestimmungen über das Armenrecht im Zivilprozess abgeleitet
werden, sondern müssten selbständig geordnet werden (vgl. BGE 85 I 137 ff./Fritzsche,
Schuldbetreibung I, 2. Aufl. S. 114).
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 18. Mai 1976
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