Geschäftsnummer:
ZZ.1977.37
Instanz:
Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:
24.02.1977
FindInfo-Nummer:
O_VW.2015.402
Titel:
Wiedererwägung eines Verwaltungsgerichtsurteils
Resümee:
§§ 48 ff. VRG. Es gibt keine Wiedererwägung von Verwaltungsgerichtsurteilen.
SOG 1977 Nr. 37
**§§ 48 ff. VRG.**Es gibt keine Wiedererwägung von
Verwaltungsgerichtsurteilen.
Das VRG sieht die Wiedererwägung nur in § 28, im 3. Titel, welcher
das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden regelt, vor. Der 4. Titel, der über
die Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt, sieht die Wiedererwägung von Urteilen
von Verwaltungsgerichtsbehörden nicht vor. Auch in den allgemeinen Bestimmungen
des 2. Titels über das Verfahren vor den Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbehörden findet sich kein Hinweis auf die Zulässigkeit der
Wiedererwägung eines Verwaltungsgerichtsentscheides. Das VRG kennt somit die
Wiedererwägung von Verwaltungsgerichtsurteilen nicht. Auf das
Wiedererwägungsgesuch kann somit nicht eingetreten werden. Zulässig wäre
höchstens eine Revision gemäss § 73 VRG, doch müssten die in der ZPO genannten
Gründe gegeben und die in der ZPO gesetzten Fristen eingehalten sein (§§ 31 ff.
ZPO).
Verwaltungsgericht, Urteil vom 24. Februar 1977
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