Geschäftsnummer:
ZZ.1978.12
Instanz:
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Entscheiddatum:
29.12.1978
FindInfo-Nummer:
O_SC.2015.144
Titel:
Retentionsverzeichnis
Resümee:
Art. 283 SchKG. Gegenstände, an denen dem Vermieter das Eigentum oder ein Pfandrecht zusteht, sind nicht ins Retentionsverzeichnis aufzunehmen.
SOG 1978 Nr. 12
**Art. 283 SchKG.**Gegenstände, an denen dem Vermieter das Eigentum oder ein Pfandrecht
zusteht, sind nicht ins Retentionsverzeichnis aufzunehmen.
Die Beschwerde ist auch gutzuheissen, weil das
Betreibungsamt Beweglichkeiten inventarisiert, also "zur einstweiligen
Wahrung des Retentionsrechtes" aufzeichnete, von welchen es - wie auch die
Gläubiger - wusste, dass sie bereits den Vermietern zu Pfand oder zu Eigentum
gehörten. Das nach Art. 283 SchKG vom Betreibungsamt aufzunehmende Verzeichnis
dient nur einstweiliger Wahrung eines Retentionsrechtes, das sich aus dem Miet-
bzw. Pachtvertrag, und nicht aus einem andern Vertrag ergibt. Ein gewöhnliches
Pfand- oder Eigentumsrecht des Gläubigers bedarf keiner betreibungsrechtlichen
Sicherung durch Inventarisierung (BGE 74 III 11).Dem Betreibungsamt waren diese
Rechtsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter spätestens bei Aufnahme des
Retentionsverzeichnisses bekannt, so dass der Vollzug hätte abgesprochen werden
sollen. Die Aufnahme der Retentionsurkunde war unzulässig.
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs, Urteil vom 29. Dezember 1978
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